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Sächsische BRK-Jubiläumszuwendungsverordnung – SächsBRKJubZVO

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Academic year: 2022

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Verordnung

des Sächsischen Staatsministeriums des Innern

über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an ehrenamtlich Tätige in den Freiwilligen Feuerwehren, den Rettungsdiensten und den Einheiten

des Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen

(Sächsische BRK-Jubiläumszuwendungsverordnung – SächsBRKJubZVO)

Vom 16. März 2011

Es wird verordnet aufgrund von

§ 63 Abs. 1 Satz 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und

Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 399) geändert worden ist,

§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003

(SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 402) geändert worden ist:

§ 1

Anwendungsbereich

1Der Freistaat Sachsen gewährt den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, den Mitarbeitern im Rettungsdienst und den Helfern im Katastrophenschutz aus Anlass eines 10-, 25-, 40- und 50-jährigen aktiven ehrenamtlichen Dienstes eine Jubiläumszuwendung nach Maßgabe dieser Verordnung. 2Die Jubiläumszuwendung ist Ausdruck der besonderen Anerkennung des zum Wohle der Allgemeinheit

geleisteten aktiven Dienstes im Ehrenamt. 3Ein Anspruch auf Gewährung der Jubiläumszuwendung besteht nicht.1

§ 2

Höhe der Jubiläumszuwendung

Die Jubiläumszuwendung beträgt bei Vollendung einer aktiven ehrenamtlichen Dienstzeit von 10 Jahren 100 Euro,

von 25 Jahren 200 Euro, von 40 Jahren 300 Euro, von 50 Jahren 500 Euro.2

§ 3

Zuwendungsvoraussetzungen

(1) 1Die aktive ehrenamtliche Dienstzeit muss ohne wesentliche Unterbrechung erfolgt sein. 2Wehrdienst, Wehrersatzdienst oder eine nachgewiesene Krankheit gelten nicht als Unterbrechung. 3Wurde die aktive ehrenamtliche Dienstzeit bei verschiedenen Organisationen im Sinne von § 1 geleistet oder wurde sie unterbrochen, sind die Dienstzeiten zusammenzufassen. 4Bei Doppelzugehörigkeiten im Sinne von § 1 wird die Jubiläumszuwendung nur für einen aktiven ehrenamtlichen Dienst gewährt.

(2) Aktive ehrenamtliche Dienstzeiten im Sinne von § 1 in anderen Ländern oder anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden auf Nachweis angerechnet.

(3) Zeiten einer haupt- oder nebenberuflichen Tätigkeit werden nicht auf die Dienstzeit angerechnet.

§ 4

Vorschlagsverfahren

(1) 1Die aktiv ehrenamtlich Tätigen werden von den jeweiligen Aufgabenträgern zum Dienstjubiläum vorgeschlagen. 2Dies sind

für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren die Gemeinden,

für die Mitarbeiter im Rettungsdienst die Rettungszweckverbände und die Landkreise und Kreisfreien Sächsische BRK-Jubiläumszuwendungsverordnung

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 29.06.2018 Seite 1 von 3

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Städte, die sich nicht zu einem Rettungszweckverband zusammengeschlossen haben,

für die nicht unter Nummer 1 und 2 erfassten Helfer im Katastrophenschutz die Landkreise und Kreisfreien Städte.

3In den Fällen von Nummer 2 und 3 können auch die privaten Hilfsorganisationen Vorschläge einreichen.

(2) 1Die Vorschläge für das laufende Jahr sind der Bewilligungsstelle bis zum 31. Januar vorzulegen. 2Die kreisangehörigen Gemeinden nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 legen ihre Vorschläge zunächst bis zum 31. Dezember des Vorjahres dem Landkreis, die privaten Hilfsorganisationen nach Absatz 1 Satz 3 dem Landkreis oder der Kreisfreien Stadt vor. 3Der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt bestätigen die

Kenntnisnahme und leiten die Vorschläge bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Bewilligungsstelle weiter. 4Für die Einreichung der Vorschläge sind die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen

Vorschlagslisten zu verwenden.3

§ 5

Bewilligungsstelle (1) Die Bewilligungsstelle entscheidet über die Vorschläge.

(2) 1Sie meldet den Mittelbedarf bis zum 28. Februar für das laufende Jahr an das Staatsministerium des Innern. 2Nach Zuweisung der Mittel durch das Staatsministerium des Innern leitet die Bewilligungsstelle eine Ausfertigung der Vorschlagslisten zusammen mit der erforderlichen Anzahl von Dankurkunden an die mit der Übergabe Beauftragten weiter.

(3) Bewilligungsstelle ist die Landesdirektion Sachsen.4

§ 6

Auszahlungsverfahren

(1) 1Der zu ehrenden Person ist eine Dankurkunde in einer dem Anlass entsprechenden Form zu übergeben, soweit sie für das Dienstjubiläum keine Verleihungsurkunde für ein vom Freistaat Sachsen gestiftetes Ehrenzeichen erhält. 2Bei den Mitarbeitern im Rettungsdienst und den Helfern im

Katastrophenschutz erfolgt die Übergabe durch den Landrat oder Oberbürgermeister. 3Bei den

Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren erfolgt die Übergabe in den Fällen des § 2 Nummer 1 durch den Bürgermeister oder Oberbürgermeister und in den Fällen des § 2 Nummer 2 bis 4 durch den Landrat oder Oberbürgermeister. 4Die Übergaben sollen zusammen mit der Verleihung der vom Freistaat Sachsen gestifteten Ehrenzeichen erfolgen.

(2) Die Übergabe nach Absatz 1 kann im Einzelfall durch den Staatsminister des Innern oder einen von ihm Beauftragten erfolgen.

(3) 1Die Auszahlung der Jubiläumszuwendung erfolgt durch die Bewilligungsstelle bargeldlos. 2Der mit der Übergabe Beauftragte teilt der Bewilligungsstelle mindestens vier Wochen vor dem geplanten

Übergabezeitpunkt die Bankverbindung der Jubilare und den Übergabezeitpunkt der Dankurkunde mit.5

§ 7

Übergangsvorschrift

Für die Gewährung von Jubiläumszuwendungen nach § 2 Nummer 4 im Jahr 2018 ist das Vorschlagsverfahren nach § 4 Absatz 2 bis zum 26. Juli 2018 abzuschließen.6

Dresden, den 16. März 2011 Der Staatsminister des Innern Markus Ulbig

§ 1 geändert durch Verordnung vom 5. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 412)

§ 2 geändert durch Verordnung vom 5. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 412)

§ 4 geändert durch Verordnung vom 21. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 339)

§ 5 neu gefasst durch Artikel 17 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 173, 178) und geändert durch Verordnung vom 21. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 339)

§ 6 geändert durch Verordnung vom 21. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 339) und durch Verordnung vom 5. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 412)

Sächsische BRK-Jubiläumszuwendungsverordnung

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 29.06.2018 Seite 2 von 3

(3)

6 § 7 neu gefasst durch Verordnung vom 5. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 412)

Änderungsvorschriften

Änderung der Sächsischen BRK-Jubiläumszuwendungsverordnung Art. 17 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 173, 178)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen BRK-Jubiläumszuwendungsverordnung

vom 21. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 339)

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen BRK-Jubiläumszuwendungsverordnung

vom 5. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 412)

Sächsische BRK-Jubiläumszuwendungsverordnung

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 29.06.2018 Seite 3 von 3

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