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TOP 37 - Maskenpflicht für Beschäftigte der Freien Hansestadt Bremen

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Beschluss des Senats

vom 06.10.2020

Maskenpflicht für Beschäftigte der Freien Hansestadt Bremen (Tischvorlage des Senators für Finanzen vom 02.10.2020) __________________________________________________

Beschluss:

1. Der Senat hält folgende Änderung der Coronaverordnung für geboten:

§ 22a Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Wird in der Stadtgemeinde Bremen oder Bremerhaven laut Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts eine Zahl der

Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS CoV-2 von 50 pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Inzidenzwert) überschritten, soll für die Stadtgemeinde Bremen das Ordnungsamt oder für die

Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat unbeschadet des Absatzes 1 durch Allgemeinverfügung insbesondere bestimmen, dass

1. private Feierlichkeiten in öffentlichen oder angemieteten Räumen a) abweichend von § 2 Absatz 2 und 3 nur mit höchstens 25

teilnehmenden Personen erlaubt sind,

b) das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag Ausnahmen von Buchstabe a zulassen kann, soweit ein geeignetes Schutz- und Hygienekonzept nach § 7 Absatz 1 oder bei Veranstaltungen in einem Betrieb nach § 7 Absatz 2 vorgelegt wird; die Zulassung kann mit Auflagen zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 verbunden werden,

2. innerhalb von Gebäuden von Einrichtungen des öffentlichen Dienstes und Behörden beim Betreten von Verkehrsflächen (wie etwa Eingangsbereich, Treppenhäuser, Flure und Aufzüge) sowie beim Aufenthalt in Sanitär- und Warteräumen eine Pflicht

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zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 Absatz 2 und 3 besteht.

Vor Erlass einer Allgemeinverfügung nach Satz 1 Nummer 2 sind die nach § 2 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit von den betroffenen

Einrichtungen und Behörden bestellten Betriebsärzte anzuhören. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Gerichte, die Justizvollzugsanstalten, für

Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes sowie für die vom 2. und 3.

Teil dieser Verordnung erfassten Einrichtungen.“

2. Der Senat bittet den Senator für Finanzen um Einleitung eines Mitbestimmungsverfahren für die durch den Vorschlag nach Nummer 1 berührten Belange des Arbeitsschutzes.

3. Der Senat bittet, soweit dieser Vorschlag nach Nummer 1 positiv durch die Mitbestimmung nach Nummer 2 abgeschlossen wird, die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, die Coronaverordnung entsprechend zu ändern.

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