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TOP 7 - Konsolidierungsbericht 2020 der Freien Hansestadt Bremen

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Mitteilung des Senats

an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) vom 20. April 2020

Konsolidierungsbericht 2020 der Freien Hansestadt Bremen

Der Senat überreicht der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) den Konsolidierungsbe-

richt 2020 der Freien Hansestadt Bremen mit der Bitte um Kenntnisnahme.

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Konsolidierungsbericht 2020 der Freien Hansestadt Bremen

gemäß § 5 Abs. 7 Verwaltungsvereinbarung zum Gesetz zur Gewährung von Konsolidierungshilfen Bremen, 13. April 2021

Gemäß Art. 109 Abs. 3 Grundgesetz (GG) sind die Haushalte von Bund und Ländern grund- sätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Gemäß Art. 143 d Abs. 1 GG durften die Länder bis zum 31. Dezember 2019 von dieser Vorgabe abweichen. Hierauf aufsetzend führt Art. 143 d Abs. 2 GG aus: „Als Hilfe zur Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 ab dem 1. Januar 2020 können den Ländern Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein für den Zeitraum 2011 bis 2019 Konsolidierungshilfen aus dem Haushalt des Bundes in Höhe von insgesamt 800 Millionen Euro jährlich gewährt werden.“

Mit dem Konsolidierungsbericht 2019 hat die Freie Hansestadt nachgewiesen, dass alle Auflagen im Konsolidierungszeitraum erfüllt wurden, so dass die bewilligte Nachzahlung der Konsolidierungshilfen 2019 im Jahr 2020 den Konsolidierungspfad faktisch abgeschlossen hat. Gemäß § 2 Abs. 1 Konsolidierungshilfengesetz erstreckt sich jedoch der Konsolidierungs- pfad und somit die bremische Berichtspflicht formal auch auf 2020, wobei die Obergrenze des Finanzierungsdefizits 2020 null Euro beträgt. Zu beachten ist dabei, dass diese Obergrenze eine andere Kennzahl und im Detail andere Bereinigungs- und Berechnungsfaktoren enthält als die einzuhaltende „Null“ im Sinne der Schuldenbremse. Um im Jahr 2020 eine klare Steuerung der Haushalte zu gewährleisten wurde daher in der 19. Sitzung des Stabilitätsrates folgender Beschluss gefasst:

Der Stabilitätsrat hat hinsichtlich der Überprüfung der Einhaltung der Konsolidierungs- verpflichtungen für das Jahr 2020 das gemeinsame Verständnis, dass Überschreitungen der Obergrenzen des strukturellen Finanzierungssaldos gemäß § 2 KonsHilfG bei gleich- zeitiger Einhaltung der Vorgaben des Stabilitätsratsverfahrens zur Überwachung der Schuldenbremse gemäß § 5a StabiRatG als begründeter Ausnahmefall im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 2 KonsHilfG anzusehen und somit unbeachtlich wären.

Dies korrespondiert mit dem Zweck der Konsolidierung, Bremen in die Lage zu versetzen, ab 2020 die Schuldenbremse einzuhalten. Grundlage der Berechnung zum strukturellen Finanzierungssaldo im Konsolidierungspfad ist gemäß § 1 der Verwaltungsvereinbarung zum Konsolidierungshilfegesetz der Finanzierungssaldo des Kernhaushalts. Dieser Wert wird über verschiedene Komponenten zum strukturellen Finanzierungssaldo bereinigt (vgl.

nachfolgende Tabelle).

Die Freie Hansestadt Bremen weist demnach 2020 ein strukturelles Defizit von 11 Mio. € auf.

Diese marginale Überschreitung liegt technisch in der Differenz der Bereinigungen hinsichtlich der Schuldenbremse bzw. des Konsolidierungspfades begründet. Leider wirken die gleichen Bereinigungen im Jahr 2020 in den jeweiligen Berechnungen zur schwarzen Null in unterschiedlicher Weise. So sind die kleinen Gemeindesteuern bei der Berechnung der Schuldenbremse Teil der Steuerabweichungskomponente, im Konsolidierungspfad jedoch nicht, so dass hier die Differenz zwischen Anschlag und IST, hervorgerufen über die wirtschaft-

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lichen Folgen der Pandemie, den strukturellen Haushalt negativ beeinflusst. Auch die Finanzi- elle Transaktion „Darlehen“ als strukturelle Bereinigung beinhaltet in der maßgeblichen Berechnung zur Einhaltung der Schuldenbremse ausdrücklich nicht die Gewährleistungen, in der Berechnung zum Konsolidierungspfad werden diese jedoch noch mitbereinigt. Da zudem die Schuldenbremse als relevanter Zielwert für 2020 mit einem Sicherheitsabstand von 80 Mio. € (Tilgungsleistung gemäß Sanierungshilfenvereinbarung) eingehalten wurde, kann das marginale Finanzierungsdefizit in Übereinstimmung mit dem o. g. Beschlusses des Stabilitäts- rates als unbeachtlich angesehen werden.

Die nachfolgende Abbildung verdeutlicht dabei den Abbau des strukturellen Defizits (1.254 Mio. € im Ausgangsjahr der Konsolidierung) trotz der zwischenzeitlichen Flüchtlingskrise und der aktuellen Corona-Pandemie im Zeitraum 2011 - 2020:

Finanzierungssaldo Kernhaushalt gemäß StaBu - 304,2

Konsolidierungshilfe - 100,0

Finanzielle Transaktionen + 31,6

Saldo der Einrichtungen mit Kreditermächtigung (BKF) + 0,0 Periodengerechte Abrechnung des Finanzausgleichs + 17,9

Ex post Konjunkturkomponente + 343,8

davon:

Ex ante Konjunkturkomponente - 11,3

Steuerabweichungskomponente + 355,0

davon:

Abweichungen zur ex-ante Regionalisierung + 377,2

Steuerrechtsänderungen - 22,1

Struktureller Finanzierungssaldo - 10,9

Obergrenze + 0,0

Differenz - 10,9

Struktureller Finanzierungssaldo 2020 in Mio. €

183 199 375

183

109 34 24 80 100 0

200 400 600 800 1.000 1.200

2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020

SF, 2011-06

Strukturelles Finanzierungsdefizit

Stadtstaat Bremen in Mio. € Sicherheitsabstand

Obergrenze des strukturellen Defizits Ist-Werte des strukturellen Defizits

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Die finanziellen Belastungen infolge der aktuellen Pandemie und ihrer Bekämpfung schlagen sich dabei sowohl einnahme- wie auch ausgabeseitig in den Haushalten des Zwei-Städte- Staates nieder. Trotz der Unterstützungen des Bundes und des daraus erwachsenden Zusam- menwirkens von Bund und Ländern zur Stabilisierung von Wirtschaft und Gesellschaft in der Notsituation verblieb (ohne die pandemiebedingten Steuerausfälle von 345 Mio. €) für den Stadtstaat eine Nettobelastung von 105 Mio. €, die als Sondereffekt die Konsolidierung des Haushaltes 2020 negativ beeinträchtigte. Trotz dieser erheblichen, nicht von Bremen zu verantwortenden Belastung sowie der noch nachwirkenden Flüchtlingskrise (Nettobelastung 2020: 83 Mio. €) konnte der bremische Gesamthaushalt bis 2020 in der vereinbarten Berech- nungsmethodik mit 1.243 Mio. € über 99 % des strukturellen Defizits des Ausgangsjahres abbauen und die neue Schuldenbremse als Ziel des Konsolidierungspfades mit Sicherheits- abstand einhalten. Ohne die Folgen dieser Sondereffekte hätte Bremen schon seit zwei Jahren strukturelle Überschüsse erwirtschaftet.

Zudem wurden über die bisherigen Jahre der Konsolidierung Sicherheitsabstände von insge- samt ca. 1.290 Mio. € zum jeweils einzuhaltenden Zielwert ausgewiesen. Dem steht 2020 eine technische Defizitüberschreitung von gerade einmal 11 Mio. € gegenüber. Es wird daher gemäß der geltenden Beschlusslage des Stabilitätsrates beantragt, diese einmalige, auf Sondereffekte zurückzuführende und zudem nur geringfügige Überschreitung als unbeachtlich zu erklären.

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