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Vierte Verordnung zur Durchführung desBundesentschädigungsgesetzes (4. DV-BEG)

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (4. DV-BEG)

4. DV-BEG

Ausfertigungsdatum: 15.03.1957 Vollzitat:

"Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1-4, veröffentlichten bereinigten Fassung"

Fußnote

Überschrift: Im Saarland eingeführt durch G Nr. 658 ABl. des Saarlandes 1959 S. 759  (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

Eingangsformel  

Auf Grund des § 182 Abs. 3 des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen

Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S.

559) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1  

(1) Kosten, die den Versicherungseinrichtungen für ihre Mitwirkung nach § 182 Abs. 1 des

Bundesentschädigungsgesetzes entstehen, sind ihnen nach folgenden Pauschsätzen zu erstatten:

1.   bei Auskünften auf Grund einfacher Ermittlungen    3 Deutsche Mark je Versicherungsschein;

 

 2.   bei Auskünften auf Grund umfangreicher Ermittlungen oder mit versicherungstechnischen Berechnungen    6 Deutsche Mark je Versicherungsschein;

 

 3.   bei Auskünften mit versicherungstechnischen Berechnungen in besonders schwierigen Fällen mit nachweislich erhöhtem Kostenaufwand

   9 Deutsche Mark je Versicherungsschein.

 

 

(2) Bei Auskünften über die für den Berechtigten günstigere Entschädigung gemäß § 128 Abs. 3 und § 129 Abs.

3 des Bundesentschädigungsgesetzes erhöhen sich die Pauschsätze nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 jeweils um 3 Deutsche Mark.

§ 2  

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 des Bundesentschädigungsgesetzes auch im Land Berlin; sie gilt nicht im Saarland.

Fußnote

§ 2 Kursivdruck: Überholt durch Einführung der V. im Saarland durch G Nr. 658 ABl. des Saarlandes 1959 S. 759

§ 3  

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1956 in Kraft.

(2) Soweit vor der Verkündung dieser Verordnung Kosten nach der Bekanntmachung des Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen vom 19. Februar 1954 (Bundesanzeiger Nr. 37 vom 23. Februar 1954) erstattet worden sind, behält es hierbei sein Bewenden.

(2)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Schlußformel  

D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r W i r t s c h a f t

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