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Einundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 desBundesentschädigungsgesetzes

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Einundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes

BEG§172DV 61

Ausfertigungsdatum: 08.11.2019 Vollzitat:

"Einundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes vom 8.

November 2019 (BGBl. I S. 1956)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 12.12.2019 +++)  

Eingangsformel  

Auf Grund des § 172 Absatz 4 des Bundesentschädigungsgesetzes, der durch Artikel 84 Nummer 1 der

Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel V Nummer 5 Absatz 1 des BEG-Schlussgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2018

(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen

(Entschädigungsausgaben nach Abzug der mit diesen Ausgaben zusammenhängenden Einnahmen) betrugen im Rechnungsjahr 2018 – jeweils gerundet –:

 

– in den Ländern (außer Berlin) 150 162 173 Euro,

– in Berlin 12 249 627 Euro,

– insgesamt 162 411 800 Euro.

(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt – jeweils gerundet –:

 

– in den Ländern (außer Berlin) 75 081 086 Euro,

– in Berlin 7 349 776 Euro,

– insgesamt 82 430 862 Euro.

  

Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen – jeweils gerundet –:

 

– in Nordrhein-Westfalen 20 972 468 Euro,

– in Bayern 15 287 823 Euro,

– in Baden-Württemberg 12 947 303 Euro,

– in Niedersachsen 9 337 964 Euro,

– in Hessen 7 324 804 Euro,

– in Rheinland-Pfalz 4 776 002 Euro,

– in Schleswig-Holstein 3 388 832 Euro,

– im Saarland 1 159 917 Euro,

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– in Hamburg 2 150 958 Euro,

– in Bremen 797 422 Euro,

– in Berlin 1 837 444 Euro,

– insgesamt 79 980 937 Euro.

(3) Der Bund erstattet den Ländern, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge – jeweils gerundet –:

 

– Nordrhein-Westfalen 15 718 805 Euro,

– Bayern 15 992 948 Euro,

– Hessen 8 247 505 Euro,

– Rheinland-Pfalz 43 357 309 Euro,

– Berlin 10 412 183 Euro,

– insgesamt 93 728 750 Euro.

(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab – jeweils gerundet –:

 

– Baden-Württemberg 2 084 009 Euro,

– Niedersachsen 3 853 987 Euro,

– Schleswig-Holstein 2 921 347 Euro,

– Saarland 673 222 Euro,

– Hamburg 1 260 084 Euro,

– Bremen 505 238 Euro,

– insgesamt 11 297 887 Euro.

(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund

abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel  

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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