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Festschrift für Johannes Hager zum 70. Geburtstag am

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Festschrift für Johannes Hager zum 70. Geburtstag am 09. 07. 2021 Festschrift für Johannes Hager zum 70. Geburtstag am 09. 07. 2021

Herausgegeben von

Timo Fest und Christian Gomille

Duncker & Humblot . Berlin

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TIMO FEST und CHRISTIAN GOMILLE (Hrsg.)

Festschrift für Johannes Hager

zum 70. Geburtstag am 09. 07. 2021

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Schriften zum Bürgerlichen Recht

Band 536

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Duncker & Humblot · Berlin

Festschrift für Johannes Hager zum 70. Geburtstag am 09. 07. 2021

Herausgegeben von

Timo Fest und Christian Gomille

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Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten

sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

Alle Rechte, auch die des auszugsweisen Nachdrucks, der fotomechanischen Wiedergabe und der Übersetzung, für sämtliche Beiträge vorbehalten

©

2021 Duncker & Humblot GmbH, Berlin Satz: 3w+p GmbH, Rimpar Druck: medialis Offsetdruck GmbH, Berlin

Printed in Germany ISSN 0720-7387 ISBN 978-3-428-18062-2 (Print) ISBN 978-3-428-58062-0 (E-Book) Gedruckt auf alterungsbeständigem (säurefreiem) Papier

entsprechend ISO 9706 Internet: http://www.duncker-humblot.de

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Vorwort

Johannes Hager wuchs in der Münchener Au auf und besuchte das humanistische Wilhelmsgymnasium im nahegelegenen Stadtteil Lehel. Nach dem Abitur 1970 blieb er seiner Heimatstadt zunächst treu und begann an der Ludwig-Maximilians-Univer- sität das Studium der Volkswirtschaftslehre. Offenbar konnte er sich für die Zusam- menhänge bei der Erzeugung und Verteilung von Gütern und Produktionsfaktoren jedoch nicht nachhaltig begeistern und studierte ab 1971 zusätzlich Rechtswissen- schaft. Seine beiden Staatsexamina legte er (selbstverständlich mit herausragendem Erfolg) 1975 und 1978 jeweils am Prüfungsstandort München ab.

Unmittelbar im Anschluss an das Assessorexamen wurde Johannes Hager wissen- schaftlicher Assistent von Claus-Wilhelm Canaris, was er bis zu seiner Habilitation 1988 auch blieb. Kennengelernt hatten beide einander bereits einige Jahre zuvor, als Johannes Hager seinen späteren akademischen Lehrer am Rande von dessen Metho- denlehre-Vorlesung um ein Gutachten für ein Stipendium der Hundhammer-Stiftung bat. An die Assistentenzeit in München schlossen sich Lehrstuhlvertretungen in Er- langen, Gießen und Heidelberg an. 1989 folgte Johannes Hager einem Ruf auf den Lehrstuhl für Privatrecht an der neu gegründeten wirtschaftswissenschaftlichen Fa- kultät der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt und wurde damit zum ersten Ingolstädter Rechtsprofessor seit 189 Jahren. Einen gleichzeitig ergangenen Ruf an die Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg lehnte er ab. Die Erfahrungen aus drei Jahren erfolgreicher Aufbauarbeit in Ingolstadt waren ihm gewiss nützlich, als er 1991 an die wieder gegründete Juristische Fakultät der Humboldt-Universität zu Ber- lin berufen wurde und dort 1992 den Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozess- recht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht übernahm. Das Leben und Lehren in der im Um- und Aufbruch befindlichen Bundeshauptstadt mag zuweilen herausfordernd gewesen sein, bot aber zugleich enorme Gestaltungsmöglichkeiten, die der Jubilar gern ergriff. Unter anderem wirkte er auch als Dekan an der stetigen Weiterentwicklung der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität mit und en- gagierte sich im Vorstand der Juristischen Gesellschaft zu Berlin. Insgesamt wurde er, woran seine Familie gewiss ihren Anteil hatte, in der ehemaligen preußischen Hauptstadt sehr viel heimischer als man es von einem Bayern gemeinhin erwartet.

Dementsprechend ist es jedenfalls in der Rückschau auch nicht allzu überraschend, dass 1997 die Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn mit dem Versuch scheiterte, Johannes Hager für ihre Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät zu gewinnen. Berlin war er letztlich nur für eine Stadt bereit aufzugeben, nämlich für seine alte Heimat München. 2002 kehrte er dorthin zurück, um an der Lud- wig-Maximilians-Universität Professor für Bürgerliches Recht und Medienrecht zu werden. Diesen Lehrstuhl hatte er bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2016 inne.

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Trotz mancher Warnung, er werde damit am Markt vorbei schreiben, hat Johannes Hager seine beiden Qualifikationsarbeiten zu zentralen Themen des bürgerlichen Rechts verfasst. Tatsächlich zeigte sich bereits zu dieser Zeit ein Trend zu einer stetig voranschreitenden Spezialisierung jenseits der ersten drei Bücher des BGB. Mit sei- ner klassischen und doch ungewöhnlichen Schwerpunktsetzung war Johannes Hager damit in gewisser Weise ein Exot unter den Civilisten. Dennoch, oder gerade deshalb, entwickelte er in Verbindung mit seinem konsequent verfolgten rechtsdogmatischen Ansatz ein Profil, mit dem er während seiner gesamten Karriere ein von hochrangi- gen Universitäten umworbener Wissenschaftler war. In seinem Œuvre zeigt sich seine große Begeisterung für die präzise Analyse des geltenden Rechts sowie für die Rückführung vermeintlich neuer Phänomene auf bekannte Strukturen und deren sachgerechte Erfassung mit bewährten rechtlichen Konstruktionen. Wer diese für Johannes Hager typische Herangehensweise an juristische Problemstellun- gen einmal exemplarisch nachvollziehen möchte, dem sei insbesondere der Beitrag über „Die Versteigerung im Internet“ (JZ 2001, 786 ff.) zur Lektüre empfohlen. Hier kann man lernen, dass auch manche Auktion des 19. Jahrhunderts strukturell nicht wesentlich anders ablief als heutzutage die Auktionen bei eBay & Co. Bei aller Be- geisterung für das reine Zivilrecht zählt aber auch dessen Stellung innerhalb der Ge- samtrechtsordnung zu den Themen, die Johannes Hagers Arbeit von jeher prägen. So bildet die verfassungskonforme Auslegung von Normen den gedanklichen Aus- gangspunkt für die Thesen, welche er im Rahmen seiner Dissertation zu der „Geset- zes- und sittenkonformen Auslegung und Aufrechterhaltung von Rechtsgeschäften“

aufstellte. Auch in seiner Habilitationsschrift über den „Verkehrsschutz durch redli- chen Erwerb“ widmete er dem Einfluss von Art. 14 GG auf die entsprechenden Be- stimmungen des einfachen Rechts ein eigenes Kapitel. In seiner Berliner Antrittsvor- lesung erörterte er eingehend, weshalb er die Grundrechte im Privatrecht für unmit- telbar wirksam hält und welche Folgerungen sich daraus ergeben. Dieser Gedanke von der unmittelbaren Geltung der Grundrechte im Privatrecht durchdringt schließ- lich auch seine zahlreichen Schriften zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht ein- schließlich seiner Kommentierung des § 823 BGB im Staudinger.

Seine Habilitationsschrift zum Sachenrecht und sein auch darüber hinaus ausge- prägtes Interesse an Fragestellungen aus allen fünf Büchern des BGB lassen es fast zwangsläufig erscheinen, dass Johannes Hager früher oder später in engen Kontakt und wissenschaftlichen Austausch mit dem Berufsstand der Notare und dessen her- vorragenden Vertretern kommen sollte. Erste Impulse zur Gründung eines notar- rechtlichen Instituts unter Beteiligung von Johannes Hager gab es bereits gegen Ende seiner Zeit in Berlin. Zwar wechselte er nach München, noch bevor dieses Pro- jekt realisiert werden konnte. Der Kontakt zu den Notaren war aber hergestellt und so dauerte es nicht lange, bis auf Initiative von Rainer Kanzleiter (damals Vorstand des Deutschen Notarvereins), Ulrich Bracker (damals Präsident der Landesnotarkammer Bayern), Hans Wolfsteiner (damals Präsident des Bayerischen Notarvereins) und Jo- hannes Hager an der Ludwig-Maximilians-Universität die Forschungsstelle für No- tarrecht gegründet wurde, die Johannes Hager als geschäftsführender Direktor bis zu

Vorwort 6

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seiner Pensionierung mit großem Engagement und Erfolg leitete und für die er nach wie vor tätig ist. Resultate der Arbeit in der Forschungsstelle sind u. a. die im Nomos Verlag erscheinende Reihe „Schriften zum Notarrecht“, die bislang 54 Einzeltitel umfasst, sowie der seit 2011 regelmäßig in der NJW erscheinende Bericht über die „Entwicklung des Notarrechts“, den Johannes Hager von Anfang an federführend verfasst.

Als akademischer Lehrer betrachtete Johannes Hager seine Schüler stets als Ge- sprächspartner auf Augenhöhe, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um Ha- bilitanden, Doktoranden, Mitarbeiter des Lehrstuhls oder Studenten handelte. Nicht selten etwa eilte er montagmorgens in unsere Büros, um mit uns über ein uns bis dahin völlig unbekanntes Problem zu diskutieren, welches er bereits das gesamte Wochenende über im Kopf gewälzt hatte. Es schmeichelte uns natürlich, dass er uns offenbar zutraute, das Problem sofort zu begreifen und gemeinsam mit ihm ad hoc den zündenden Gedanken zu entwickeln. Unsere Beiträge mögen zwar in einigen wenigen dieser Situationen hinter den vermeintlichen Erwartungen zurückgeblieben sein. Gelernt haben wir dabei aber dennoch etwas nicht nur für den akademischen Diskurs außerordentlich Wichtiges, nämlich dass man sich auf überraschende Situa- tionen und unerwartete Fragen mitunter rasch einstellen muss. In Johannes Hagers Seminaren offenbarten sich den Teilnehmern zuweilen ganz ähnliche Überraschun- gen. Immer wieder kam es vor, dass ein Teilnehmer des Professors Meinung zu dem von ihm zu bearbeitenden Seminarthema gründlich recherchiert hatte, diese in sei- nem Referat sodann als richtig und absolut vorzugswürdig vortrug und für die an- schließende Aussprache nichts weiter erwartete als lobende Worte. Hier war das Er- staunen groß, wenn Johannes Hager kurzerhand in die Rolle seiner eigenen Kritiker schlüpfte und der Referent nun vor der unvorhergesehenen Aufgabe stand, des Pro- fessors Thesen gegen diesen selbst verteidigen zu müssen. Manche waren nach derlei Diskussionen reichlich konsterniert und wohl der Meinung, irgendetwas ganz schrecklich falsch gemacht zu haben. Gesteigert wurde die Verwirrung der Betrof- fenen nur dadurch, dass sie zum Abschluss des Seminars wegen ihrer vom Inhalt un- abhängigen, methodisch sauberen Leistung eine gute Note mitgeteilt bekamen.

Zum Berufsbild des Universitätsprofessors gehört neben der Forschung, der Lehre, dem Prüfungswesen und der Mitarbeit in der akademischen Selbstverwaltung noch der besonders schöne Aspekt des internationalen Austauschs. Seine in dieser Hinsicht regelmäßig entfalteten Aktivitäten führten Johannes Hager in den letzten Jahren mit wechselnden Studentengruppen zu Seminarreisen auf die Insel San Ser- volo in der Lagune von Venedig, wohin wir Herausgeber zu unseren Mitarbeiterzei- ten ihn mehrfach begleiten durften, sowie zu Forschungs- und Vortragsreisen nach Japan, Korea und China, wohin er jedoch lieber mit seiner Familie als mit seinen Mit- arbeitern flog.

Johannes Hager wird am 9. Juli 2021 siebzig Jahre alt. Wir Herausgeber freuen uns außerordentlich, dass so zahlreiche seiner Kollegen und Weggefährten, von denen viele im Laufe der Jahre zu Freunden geworden sind, ihm mit dieser Festschrift

Vorwort 7

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zu seinem Geburtstag gratulieren. Wir wünschen ihm alles Gute und noch viele ge- sunde und fröhliche Jahre mit seiner Frau Christine und seinen Töchtern Sophia und Theresa. Wir danken allen, die an der Entstehung dieses Geburtstagsgeschenks mit- gewirkt haben, sehr herzlich für ihr Engagement und ihre Beiträge. Darüber hinaus gebührt besonderer Dank der Forschungsstelle für Notarrecht an der Ludwig-Maxi- milians-Universität München, ohne deren äußerst großzügige Unterstützung dieses Werk nicht hätte entstehen können. Wir freuen uns sehr, wenn es zugleich als ein wei- terführender Beitrag zum Notarrecht angesehen wird.

Kiel und Saarbrücken, April 2021 Timo FestundChristian Gomille Vorwort

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Inhaltsverzeichnis

I. Grundfragen und Allgemeiner Teil Helmut Köhler

Notariell beurkundete Rechtsgeschäfte demenzkranker Personen . . . 15 Dirk Looschelders

Schutz des Geschädigten durch Versicherungspflichten bei Amtspflichtverlet- zungen von Notaren . . . 23 Holger Peres

Das Verhältnis von empirischer zu normativer Auslegung in der Rechtsprechung 39 Jens Petersen

Kants Idee eines Weltbürgerrechts . . . 57 Thomas Riehm

Totgesagte leben länger? 20 Jahre elektronische Form im BGB . . . 71 Rudolf Streinz

Notarrecht als Prüfungsgegenstand des Unionsrechts . . . 95

II. Geschichte des Notariats Masahisa Deguchi

Die Rolle des Notars als vorsorgender Rechtspfleger in Japan . . . 113 Hans-Georg HermannundGeorg Suppé

Priesteranwesenheit bei Testamentserrichtung: Kurzbilanz eines Paradigmen- wechsels . . . 131 Susanne Lepsius

Notare als Rückgrat der Justiz im kommunalen Italien (12.–15. Jh.) . . . 147 Johannes Platschek

Juristen und Formulare in Cicero, Pro Murena 28 . . . 169

III. Grundstücksrecht und Wohnungseigentum Dagmar Coester-WaltjenundMichael Coester

Ausländische Notare beim Erwerb eines in Deutschland belegenen Grundstücks 181

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Rainer KanzleiterundThomas Lemcke

Zur Beurkundungsbedürftigkeit späterer Änderungen eines Grundstücksveräu- ßerungsvertrages . . . 193 Winfried Kössinger

Die Wirksamkeit der Zustimmung nach § 5 ErbbauRG und § 12 WEG . . . 205 Klaus Vieweg

Nachbarschaftsregelnde Dienstbarkeiten – Problemanalyse und Anregungen für die notarielle Praxis . . . 219 Volkert Vorwerk

Teilung eines bebauten Grundstücks – worüber ist zu belehren? . . . 237 Markus Würdinger

Vertragsfreiheit und Verteilung der Maklerkosten beim Immobilienkauf . . . 243

IV. Familien- und Erbrecht Makoto Arai

Freiwillige Vormundschaft (Vorsorgevollmacht) und Notariatspraxis in Japan . . 259 Anatol Dutta

Ausländische „Schwarzgeld“-Stiftung und Rechtsnachfolge von Todes wegen nach deutschem Recht . . . 277 Christian Gomille

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht im Erbgang . . . 297 Johannes Hecht

Die Sittenwidrigkeit anspruchserweiternder Eheverträge . . . 313 Hannes Ludyga

Erbfähigkeit und post-mortem-Befruchtung . . . 327 Herbert Roth

Die richterrechtliche Ausformung des notariellen Nachlassverzeichnisses (§ 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB) als Beispiel einer missglückten Rechtsfortbildung 339

V. Wirtschafts- und Unternehmensrecht Timo Fest

Zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben der Eigentumsgarantie für die Ausge- staltung des Gesellschaftsrechts . . . 355 Barbara Grunewald

Die Auswirkungen der geplanten Neuregelung für Beschlussfassung und Be- schlussmängel bei Personenhandelsgesellschaften auf die Gesellschaft bürgerli- chen Rechts, die Partnerschaftsgesellschaft und den Verein . . . 371

Inhaltsverzeichnis 10

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Mathias Habersack

Wertpapiergeschäfte zu nicht marktgerechten Preisen (Mistrades) . . . 381 Michael Martinek

Der Vertragszulieferer als Pendant zum Vertragshändler. Eine Untersuchung zur geschäftsbesorgungsvertraglichen Rechtsnatur von Kfz-Zulieferverträgen . . . 399 Leo Schuster

Bankpolitik in Zeiten der Corona-Pandemie . . . 427 Christine Windbichler

Der Notar im kollektiven Arbeitsrecht . . . 439

VI. Prozessrecht und Rechtsdurchsetzung Wolfgang Hau

Zur Widerruflichkeit außergerichtlicher und gerichtlicher Feststellungsverträge 453 Peter Kindler

Der Beitrag des Schadensrechts zum Schutz der Gerichtsstandsvereinbarung (BGH III ZR 42/19) . . . 465 Christoph G. Paulus

Über den Rückgang der Zivilprozesse . . . 483 Walter Seitz

Notarielle Unterlassungsverpflichtungserklärungen im Äußerungsrecht. Eine Aufforderung zur Emanzipation des Äußerungsrechts . . . 495 Wolf-Dietrich Walker

Sportschiedsgerichtsbarkeit . . . 505

VII. Varia Reinhard Singer

Die Grundrechte in den Zeiten von Corona . . . 523 Andreas Spickhoff

Zur möglichen Verpflichtung von medizinischem und in der Pflege tätigem Personal zu Impfungen . . . 539

Verzeichnisse

Dissertationen und Habilitationen . . . 563 Schriftenverzeichnis des Jubilars . . . 565 Autorenverzeichnis . . . 575

Inhaltsverzeichnis 11

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I. Grundfragen und Allgemeiner Teil

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Notariell beurkundete Rechtsgeschäfte demenzkranker Personen

VonHelmut Köhler

I. Einführung

Nicht selten werden Notare von Angehörigen demenzkranker Personen gebeten, Vorsorgevollmachten, Testamente1oder Erbverträge dieser Personen zu beurkunden.

Beurkundet der Notar derartige Rechtsgeschäfte, stellt sich die Frage, ob sie wegen Geschäftsunfähigkeit dieser Personen nach § 105 Abs. 1 BGB nichtig sind und wel- che Rechtsfolgen sich daraus ergeben.2Die nachfolgende Untersuchung istJohannes Hagerin kollegialer und freundschaftlicher Verbundenheit gewidmet.

II. Demenzerkrankung als gesellschaftliches, medizinisches und juristisches Problem

Demenzerkrankung ist weltweit zu einem gesellschaftlichen Problem geworden.

Allein in Deutschland sollen etwa 1,7 Millionen Menschen an Demenz (demenziel- les Syndrom) erkrankt sein (Stand 2018), Tendenz steigend aufgrund der euphemis- tisch sog. „demografischen Entwicklung“. Es handelt sich dabei um eine Erkrankung des Gehirns, die zu Störungen von Gedächtnis, Denken, Orientierung, Auffassung, Rechnen, Lernfähigkeit, Sprache, Sprechen und Urteilsvermögen führen kann.

Dabei werden in der medizinischen Literatur gewöhnlich drei Stadien des Schwere- grads der Demenz unterschieden. Ein frühes Stadium (u.a. Störungen des Kurzzeit- gedächtnisses); ein mittleres Stadium (Schwierigkeiten bei den Aufgaben des All- tags) und ein spätes Stadium (Gravierende Einschränkungen der Sprache, Angehö- rige werden nicht mehr erkannt, Betroffene sind in allen Bereichen auf Hilfe ange- wiesen). Doch ist jeder Krankheitsverlauf individuell verschieden und die einzelnen Stadien sind nur schwer abgrenzbar. Jedoch besteht Einigkeit darüber, dass die Ein- schränkungen im Lauf der Zeit immer gravierender werden.3

1Vgl. dazu die §§ 2231, 2232 BGB.

2Zur Geschäfts- und Testierfähigkeit von Demenzkranken vgl. den gleichnamigen Aufsatz vonSchmöckel, NJW 2016, 433.

3Zu Einzelheiten vgl. auch die Angaben beiSchmöckel,NJW 2016, 433.

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Die ärztliche Beschreibung des Zustandes einer Person, etwa in einem Sachver- ständigengutachten im Rahmen eines Prozesses, ist aber von der rechtlichen Beur- teilung dieser Person im Hinblick auf ihre Geschäftsunfähigkeit zu unterscheiden.

Denn die Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Ziff. 2 BGB ist kein medizinischer Be- fund, sondern ein Rechtsbegriff, dessen Voraussetzungen ein Gericht unter kritischer Würdigung eines solchen Gutachtens festzustellen hat.4Aussagen eines ärztlichen Sachverständigen im Hinblick auf die Geschäfts(un)fähigkeit einer Person sind daher für das Gericht nicht bindend, zumal dann nicht, wenn das Gutachten von fal- schen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder Widersprüche aufweist5oder eine unrichtige oder unzureichende Vorstellung von der rechtlichen Bedeutung der Defi- nition der Geschäftsunfähigkeit und ihrer Auslegung durch die Gerichte hat.6

III. Feststellung der Geschäftsunfähigkeit von Demenzkranken durch den Notar

Eine erste Frage ist, ob es Aufgabe des Notars ist, vor der Beurkundung die Ge- schäftsfähigkeit einer Person, die möglicherweise an Demenz erkrankt ist, zu prüfen.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BeurkG soll die Beurkundung abgelehnt werden, wenn einem Beteiligten nach der Überzeugung des Notars die erforderliche Geschäftsfä- higkeit fehlt, und nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BeurkG soll der Notar in der Niederschrift Zweifel an der erforderlichen Geschäftsfähigkeit feststellen. Ergänzend heißt es in

§ 11 Abs. 2 BeurkG, dass bei einer schweren Krankheit eines Beteiligten dies in der Niederschrift vermerkt und angegeben werden, welche Feststellungen der Notar über die Geschäftsfähigkeit getroffen hat.

Bemerkenswert dabei ist, dass es sich um Sollvorschriften und keine zwingenden Vorschriften handelt. Da der Notar bei Beurkundung in Ausübung eines Amts han- delt, bedeutet dies, dass er nur ausnahmsweise, also in atypischen Situationen davon abweichen darf. Das Problem bei § 11 Abs. 1 BeurkG ist, dass es auf die Überzeu- gung des Notars ankommt, die falsch oder richtig sein kann. Um sich eine Überzeu- gung bilden zu können, muss er entsprechende Fakten, wie etwa das äußere Erschei- nungsbild und das Verhalten der Person, die Antworten auf bestimmte Fragen und ggf. die Wahrnehmungen Dritter, einschließlich etwaiger ärztlicher Gutachten prü- fen und dazu entsprechende Feststellungen treffen, wie sich indirekt aus § 11 Abs. 2 BeurkG ergibt.

Ergänzt wird dies durch die spezielle Regelung in § 28 BeurkG. Danach soll der Notar seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäftsfähigkeit des Erblas- sers in der Niederschrift vermerken.

4Vgl. BGH, NJW 2021, 63 Rn. 18.

5Vgl. BGH, NJW 1999, 1778 (1799 m.w.N.).

6Vgl. BGH, NJW 2021, 63 Rn. 21.

Helmut Köhler 16

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Der Notar muss sich bei der Bildung seiner Überzeugung an der gesetzlichen Re- gelung der Geschäftsunfähigkeit in § 104 Ziff. 2 BGB orientieren. Danach ist ge- schäftsunfähig, „wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.“ Einen Sachverhalt wie den der Demenz- erkrankung unter diese Vorschrift zu subsumieren, ist allerdings schwierig, weil es – wie ausgeführt – leichte, mittelschwere und schwere Stadien dieser Erkrankung gibt.

IV. Zur Auslegung des § 104 Ziff. 2 BGB 1. Beweislast

Nach ganz h.M.7 ist Geschäftsfähigkeit die Regel, ihr Fehlen die Ausnahme.

Dementsprechend hat derjenige, der sich auf Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Ziff. 2 BGB beruft, ihre Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Dies gilt nach der Rspr. des BGH und anderer Gerichte8auch für die Nichtigkeit einer Vorsor- gevollmacht.9Das bedeutet, dass bloße Zweifel am Vorliegen der Geschäftsfähigkeit im Sinne eines Verdachts nicht ausreichen, um auf eine Geschäftsunfähigkeit schlie- ßen zu lassen. Dies gilt auch für die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit durch das Gericht von Amts wegen gem. § 26 FamFG.10

2. Partielle und relative Geschäftsunfähigkeit

Gerade im Zusammenhang mit der Beurteilung der Geschäftsunfähigkeit von De- menzkranken spielt die Frage einerpartiellenund einer davon zu unterscheidenden relativenGeschäftsunfähigkeit eine Rolle. Hierzu hat die Rspr. folgende Grundsätze aufgestellt:

a) Partielle Geschäftsunfähigkeit und partielle Geschäftsfähigkeit Eine sonst bestehende Geschäftsfähigkeit kann für einen gegenständlich be- schränkten Kreis von Angelegenheiten ausgeschlossen sein (sog. partielle Geschäfts- unfähigkeit). Das ist der Fall, wenn es der betreffenden Person infolge einer krank- haften Störung der Geistestätigkeit nicht möglich ist, in diesem Lebensbereich ihren Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Störung zu bilden oder nach einer zutreffend gewonnenen Einsicht zu handeln, während das für andere Lebensbereiche

7Vgl. Palandt/Ellenberger, 80. Aufl. 2021, BGB § 104 Rn. 8 m.w.N.

8Vgl. OLG München, DNotZ 2011, 43.

9Vgl. BGH, NJW 2016, 1514 Rn. 11; BGH, NJW-RR 2017, 1411 Rn. 9 m.w.N.; BGH, NJW 2021, 63 Leitsatz 1 und Rn. 13.

10Dazu BGH, NJW 2016, 1514 Rn. 19.

Notariell beurkundete Rechtsgeschäfte demenzkranker Personen 17

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