DEUTSCHES ÄRZTEBLATT
Leserdienst
A
uch der Kunst-Verkäu- fer, der den Auktiona- tor mit „Ware" ver- sorgt, sollte die Spielregeln des Biet-Geschäfts kennen.Denn nur wer geschickt verkauft, kann von seinem Kunstbesitz materiell profi- tieren. Nachfolgend einige Tips für die Einlieferung von Kunstobjekten zu Auk- tionen:
Genügend Zeit zur Vorbe- reitung der Verkaufsaktion einplanen. Tendenzen des Kunstmarktes verfolgen und Saisonschwankungen beachten. Der Handelswert eines Kunstobjektes setzt sich aus verschiedenen Faktoren zusammen, wo- bei auch veränderter Publi- kumsgeschmack, die poli- tisch-ökonomische Situa- tion und zufällige Umstän- de einer Versteigerung ei- ne Rolle spielen.
Man kommt durch die Ver- steigerung zwar relativ schnell zu Bargeld, doch bringt die übereilte Wegga- be der Gegenstände kaum ein optimales Ergebnis, meist nur den Bruchteil des
„Wiederbeschaffungswer- tes". Wer Kapital auf dem Kunstmarkt investiert, muß langfristig disponieren.
Versteigerungsfirmen ha- ben sich oft auf einzelne Kunstsparten spezialisiert.
Der Verkäufer sollte die Bo- nität der Auktionshäuser kennen.
Einen Mindestpreis (Limit) festsetzen. In vielen Ver- steigerungs-Verträgen ist eine Abmachung für den Fall getroffen, daß der Ver- kauf an einem zu hohen Li- mit des Einlieferers schei- tert. Es wird dann eine an den Auktionator zu zahlen- de „Limitgebühr" für Auf-
Auktionen
Verkauf via Auktion — Die- se Lithogra- phie von Kan- dinsky wurde von Ketterer (München) in einem Auk- tionskatalog angeboten
wendungen fällig, die pro- zentual unterschiedliche Staffelungen innerhalb der Umschlagkapazität der Kunst-Kostbarkeiten auf- weist.
Verhandlungsgeschick bei Festlegung dieser Gebühr zeigen und „Kostenverglei- che" anstellen. Hierbei aber darauf achten, daß der „billigere" Auktionator nicht einen zu kleinen und unbedeutenden Bieter- Kundenstamm hat.
Ähnliche Überlegungen gelten auch hinsichtlich der zu zahlenden Provi- sion. Dem Einlieferer wer- den vom Versteigerungs- haus meist 15 Prozent des Auktions-Erlöses abgezo- gen. Ausländische Firmen nehmen oft eine Differen- zierung der Abzüge vor, kalkuliert auf der Basis er-
zielter Preisklassen. Die Konditionen sollten immer genau studiert werden, da es innerhalb der Kunstgat- tungen wiederum feine Un- terschiede gibt.
Die Übersetzungsmühen können sich finanziell loh- nen, denn Auslandsauktio- nen (Frankreich ausge- nommen) belasten den Verkäufer nicht zusätzlich noch mit einer „Folge- rechtsabgabe" in Höhe von fünf Prozent des Veräuße- rungserlöses, abzuführen an den in Frankfurt/Main residierenden Verein „Bild- Kunst".
Neuerdings weisen deut- sche Auktions-Kataloge auf die wegen ihres Auskunfts- anspruchs umstrittene Ab- gabe hin und bewahren da- durch den Kreis der davon potentiell Betroffenen vor
unliebsamen Überraschun- gen.
Aber auch das Finanzamt kann vom Auktionator ver- langen, das Inkognito der Einlieferungsnummer zu lüften. Daher prüfen, ob und welche Steuern nach der Versteigerung zu zah- len sind. — Außerdem auch:
für eine ausreichende Transportversicherung sorgen. Die Haftung der Spediteure kommt nur in wenigen Schadensfällen zum Tragen. Die Prämien sind relativ gering (Markt- führer: Nordstern-Versi- cherung, Köln).
Für ein Auktionshaus sind viele „Rückgänge" von Kunstobjekten wegen man- gelnder Gebote kein Re- nommee. Es kommt daher vor, daß der Einlieferer we- nige Tage nach Ende der Versteigerung die Nach- richt erhält, sein schönes Exemplar doch freund- lichst wieder abzuholen, da sich dafür kein Käufer fand.
Während der Auktion aber wurde eben dieses schöne Exemplar vor aller Augen vom Auktionator „einem schriftlichen Auftrag" zu- geschlagen.
Derartige Manipulationen zur Verschleierung von Re- tour-Kutschen sollten An- laß sein, in Zukunft ein an- deres Unternehmen mit dem Verkauf zu beauftra- gen. Es muß nicht ein Auk- tionator sein, der gleichzei- tig ein eigenes Antiquitä- tengeschäft betreibt und dem billige Kunstobjekte für seinen Laden lieber sind als eine hohe Provi- sion.
Rolf Combach Welcker Straße 22 5300 Bonn 12
Die Kunst, ein Kunstwerk wieder loszuwerden
Ausgabe A 83. Jahrgang Heft 12 vom 19. März 1986 (109) 825