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Archiv "Kongreßfortbildung: Bayerisches Finanzministerium erkennt 5-Stunden-Regelung an" (01.03.1979)

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..,. Eine Übermittlung personen- bezogener Informationen im Ein- zelfall bedarf der ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung. Er- folgt die Festlegung der zu über- mittelnden Datensätze in einer Rechtsverordnung, so muß das hierzu ermächtigende Gesetz ln- halt der zu übermittelnden Infor- mationen, Zweck der Übermittlung und Ausmaß der zulässigen Ver- wendung der übermittelten Infor- mationen genau beschreiben (Ar- tikel 80, Absatz 1, Grundgesetz).

Und weiter an anderer Stelle: ..,. "Wird ein teilweiser oder gar vollständiger Verbund der zentra- len Datenstellen aller gesetzlichen Versicherungszweige .. . geschaf- fen, so sind derzeit die gesell- schaftspolitischen und verfas, sungsrechtlich relevanten Auswir- kungen eines solchen Verbundes nicht überschaubar. Eine Beurtei- lung der Zulässigkeit eines sol- chen Verbundes kann daher zur Zeit noch nicht erfolgen."

..,. "Eine Sozialdatenbank [etwa die vom Bundesarbeitsministe- rium initiierte, der Verf.], die für alle in der gesetzlichen Sozialver- sicherung Versicherten die hoch sensiblen Versicherungsinforma- tionen umfassend zentral spei- chert, eröffnet die Möglichkeit der Erstellung von Persönlichkeitspro- filen." Dies wird, so Prof. Podlech, durch Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes verfassungsrecht- lich verboten.

..,. Eine umfassende Sozialdaten- bank sei rechtlich unzulässig, weil rechnerunterstützte personenbe- zogene Informationen über ge- setzlich Versicherte zusammenge- führt würden.

Datenschutzprobleme besonderer Art würden dagegen nicht auftre-

ten, wenn die automatisierten Do-

kumentationssysteme auf die ver- trauensärztlichen Dienststellen beschränkt blieben. Für die Ar- beitsgemeinschaft für Gemein- schaftsaufgaben der Krankenver- sicherung und somit für die in Gang gesetzten Forschungsvorha- ben des DVDIS sei der Bundesda-

Sozialärztlicher Dienst

tenschutzbeauftragte zuständig.

Und in der Tat, hat Bundesdaten- schutzbeauftragter Prof. Dr. jur.

Hans-Peter Bull, Bremen, in sei- nem soeben veröffentlichten er- sten Erfahrungsbericht über die Anwendung und Lücken des Da- tenschutzes in der Bundesrepu- blik dem DVDIS-Projekt der Esse- ner Arbeitsgemeinschaft sein be- sonderes Augenmerk geschenkt (DEUTSCHES ÄRZTEBLATT, Heft 8/1979, Seite 469 ff.), nachdem dieser offenbar reichlich spät über die Essener Projekte informiert worden war.

Bull versicherte, er werde mit Nachdruck dafür eintreten, daß die von den verschiedenen Soziallei- stungsträgern betriebenen Daten- verbundsysteme von vornherein den strengen gesetzlichen Aufla- gen des Datenschutzes Rechnung tragen. "Überlegungen zur Fort- entwicklung des Gesundheitswe- sens ... dürfen sich nicht mit technischer Perfektion begnügen. Im Mittelpunkt der Bemühungen um das Gesundheitswesen muß der Mensch stehen" (Bull). Sozial- bürger, Patienten, Versicherte und Ärzte können nur hoffen, daß auch künftig nicht zu viele Unbefugte und Behörden viel zu leicht in die ureigensten persönlichen Belange Einblick erhalten. Dr. Harald Clade

Nach Redaktionsschluß

BfA lehnt ab!

Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) wird es ableh- nen, dem einheitlichen Sozialme- dizinischen Dienst (SMD) beizutre-

ten. Dies ist das Ergebnis von Be-

ratungen in den zuständigen BfA- Gremien, die noch insgesamt vom Vorstand der Berliner Anstalt ge- billigt werden müssen. Die BfA kri- tisiert vor allem die geplante Trä- gerschaft, die gegen das Verbot der Mischverwaltung verstößt. Sie erhebt auch gravierende Beden- ken gegen den geplanten Aufbau der Datenbank und der zentralen Dokumentation personenbezoge- ner medizinischer Daten. A

+

S

Die Information:

Bericht und Meinung NACHRICHTEN

Kongreßfortbildung:

Bayerisches

Finanzministerium erkennt

5-Stunden-Regelung an

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen München, hat jetzt entschieden, daß eine nachgewie- sene Teilnahme an Kongreßveran- staltu ngen von mindestens fünf Stunden - über den ganzen Tag verteilt - als ausreichendes Krite- rium für den "weitaus überwie- genden beruflichen Anteil" der Kongreßreise angesehen werden kann.

Hiervon unberührt jedoch bleibt die Prüfung der übrigen rechtli- chen Voraussetzungen, wie Anlaß der Reise und Erbringung des Nachweises der Teilnahme an den einzelnen Veranstaltungen (Ein- zelnachweis durch Testierung der einzelnen Kongreßveranstaltun- gen) .

Diese Anerkennung gilt nur für das Land Bayern, doch dürfte die Entscheidung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen auch Auswirkungen auf andere Bundesländer haben. Die Landes- ärztekammern sind, einer Mittei- lung der Bundesärztekammer zu- folge, jedenfalls um entsprechen- de Regelungen bemüht.

Zumindest für Bayern ist nunmehr auch der letzte unklare Punkt hin- sichtliGh der steuerlichen Aner- kennung einer Teilnahme an Fort- bildungskongressen im Ausland geklärt. Bereits früher hatten die Finanzministerien in Bayern und Nordrhein-Westfalen bestätigt, daß das von der Bundesärztekam- mer eingeführte Testatverfahren als Grundlage für die positive Be- urteilung der steuerlichen Berück- sichtigung von Kongreßkosten ge- eignet ist (dazu auch DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 50/1978, Seite 3015 ff.: "Kongreßfortbildung - Zufriedene Teilnehmer und rück- läufige Besucherzahlen"). NJ

DEUTSCHES ARZTEBLATT

Heft 9 vom 1. März 1979 547

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