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5 schnelle Stunden Politik: Recht

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Academic year: 2022

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Joachim Traub: Die schnelle Stunde Politik © Auer Verlag – AAP Lehrerfachverlage GmbH, Augsburg

Alles was Recht ist I (Grundgesetz)

ab 2. Lernjahr

45 min

Arbeitsblatt, Grundgesetze

Die Schüler setzten sich mit dem Grundgesetz auseinander und untersuchen einzelne Fallbeispiele. So erkennen sie den Alltagsbezug und die Relevanz der Normen des Grund- gesetzes.

Arbeitsblatt kopieren, Grundgesetze organisieren (Diese sind in der Regel an jeder Schule als Klassensatz vorhanden bzw. die Schüler haben ein persönliches Exemplar.)

Die Schüler beschäftigen sich in Einzel- oder Partnerarbeit mit den Fallbeispielen. Sie sollen dabei jeweils eine Entscheidung treffen, diese begründen und die Grundgesetz-Artikel nennen, die sie her- angezogen haben. Nachdem die Fallbeispiele besprochen wurden, entwickeln die Schüler in Einzel- oder Partnerarbeit jeweils drei eigene Fallbeispiele, die dann von den anderen bearbeitet werden.

Lösungsvorschläge:

1. Nach Art. 3 (Gleichberechtigung) darf ein Bewerber wegen seines Geschlechts nicht abgelehnt werden.

2. Nach Art. 12 kann die Berufsausübung durch ein Gesetz geregelt werden. In diesem Fall können bestimmte körperliche Voraussetzungen verlangt werden, wenn sie zur Ausübung des Feuerwehr- berufes notwendig sind.

3. Grundrechte gelten solange, wie sie Rechte anderer nicht beschränken. In diesem Fall werden die Rechte auf Ruhe und Erholung durch das späte Üben beschränkt.

4. Berufe die im Interesse anderer – hier: der Patienten – bestimmte Qualifikationen erfordern, kön- nen nach Art. 12 (1) gesetzlich geregelt werden. Entsprechend können Universitäten für ihre Studi- engänge bestimmte Nachweise – hier: den Medizinertest – verlangen.

5. Herr Müller verletzt hier die Persönlichkeitsrechte von Herrn Schulze, daher ist sein Verhalten nicht durch das Grundgesetz gedeckt.

6. Die Freizügigkeit (Art. 11 GG) ist ein Bürgerrecht, daher kann sich ein Asylbewerber nicht darauf berufen.

7. Art. 12a bezieht sich auf die Streitkräfte. Das Ansinnen ist nach Art. 12 (2) – Verbot der Zwangsar- beit – nicht zulässig.

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Alles was Recht ist I (Grundgesetz)

Bearbeite mithilfe der Artikel 1 – 20 des Grundgesetzes die vorliegenden Fallbeispiele. Begründe je- weils deine Entscheidung und nennen die Grundgesetz-Artikel, auf die du dich stützt.

1. Marco Leer möchte Erzieher werden. Weil er dann aber der einzige Mann im Kindergarten wäre und dies möglicherweise zu Unruhe im Kollegium führen würde, lehnt die Stadt seine Einstellung ab. Würde er mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht Recht bekommen?

2. Kevin Schuh möchte Berufsfeuerwehrmann werden, wird aber abgelehnt, weil er zu klein ist. Er möchte mit Verweis auf den Gleichheitsgrundsatz auf Einstellung klagen. Hat er mit der Klage Aus- sicht auf Erfolg?

3. Georg Leise ist Musiker und muss jeden Tag üben. Er hat für sich festgestellt, dass die Zeit zwi- schen 21 und 22 Uhr für ihn die produktivste Übungszeit ist. Seine Nachbarn beschweren sich mit dem Hinweis auf die Nachtruhe. Er verweist auf die Freiheit der Kunst (Art. 5 GG). Zu Recht?

4. Sandra Wengert möchte unbedingt Medizin studieren und Ärztin werden. Sie hat auch ein sehr gutes Abitur, scheitert aber am Medizinertest der Universität und bekommt daraufhin keinen Studienplatz. Mit dem Verweis auf die Berufsfreiheit im Grundgesetz (Art. 12 GG) möchte sie vor Gericht die Zulassung erstreiten. Wird sie Erfolg haben?

5. Herr Müller ärgert sich immer wieder über seinem Nachbarn Herrn Schulze. Schulze erledigt sei- nen Reinigungsdienst unzuverlässig, parkt immer wieder in der Feuerwehrzufahrt und wirft seinen Müll in fremde Tonnen, wenn seine eigene voll ist. Irgendwann platzt Herr Müller der Kragen und er hängt ein Bild von Herrn Schulze mit der Unterschrift „Schulze ist ein penetranter, ungepfleg- ter und unbelehrbarer Schmutzfink“ an verschiedenen Stellen des Hauses auf. Müller fühlt sich im Recht, schließlich macht er nur von seinem Recht auf freie Meinungsäußerung gebrauch (Art. 5 GG).

6. Hasan ist Asylbewerber und lebt in einer Unterkunft in Nürnberg. Er möchte endlich einmal das Oktoberfest in München besuchen. Die Fahrt wird ihm aber von der Behörde untersagt. Er ver- weist auf seine Grundrechte.

7. Um Kosten zu sparen will die Gemeinde S. die jungen Männer ihres Ortes an zwei Wochenenden im Jahr für gemeinnützige Arbeit heranziehen. Sie beruft sich auf Art 12a (Dienstpflicht).

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Alles was Recht ist II (J ugendschutzgesetz)

ab 2. Lernjahr

45 min

Arbeitsblatt

Die Schüler setzen sich mithilfe des Fehlertextes mit den Rechten von Kindern und Ju- gendlichen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie dem Jugendschutzgesetz auseinan- der und diskutieren Sinn und Notwendigkeit der einzelnen Regeln.

Arbeitsblatt kopieren

Die Schüler erhalten den Text und sollen die Passagen unterstreichen, von denen sie annehmen, sie seien vom Jugendschutzgesetz oder dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht gestattet.

Anschließend werden vom Lehrer die Lösungen präsentiert und mit den Schülern der Sinn der ein- zelnen Regelungen diskutiert. Beispielsweise kann über die Ausweitung einzelner Rechte von Kindern und Jugendlichen oder die Einführung einer allgemeinen Helmpflicht für Fahrradfahrer gesprochen werden.

Textstelle Lösungshinweis

Z. 3 / 4 In Deutschland gibt es – auch für Kinder – keine Plicht einen Fahrradhelm zu tragen.

Z. 4 / 5 Radfahren auf dem Bürgersteig ist nur für Kinder bis 10 Jahre erlaubt.

Z. 10 Kornelius ist noch nicht sieben und damit nach § 107 BGB noch nicht geschäftsfähig, d.h. er kann kein rechtsgültiges Geschäft abschließen.

Z. 12 f Da Kornelius mit sechs Jahren nur beschränkt haftpflichtig ist, muss der Nachbar mög- licherweise für seinen Schaden selber aufkommen, wenn von den Eltern kein Versäum- nis der Aufsichtspflicht vorliegt.

Z. 17 Mit 15 Jahren darf er tatsächlich ein Mofa fahren.

Z. 19 / 20 Nach den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes darf er weder in der Öffentlichkeit ein Bier trinken (ab 16 Jahre) noch rauchen (ab 18 Jahre). Zudem ist er mit dem Mofa unterwegs, daher verbietet sich auch deshalb der Konsum von Alkohol.

Z. 20 f Hat der Film eine Jugendfreigabe (bis max. FSK 12) und endet die Vorstellung bis 22 Uhr darf Marcel ins Kino gehen. Der Besuch der Gaststätte ist ihm bis 23 Uhr ohne Erziehungsberechtigten gestattet, sofern er ein Getränk oder etwas zu Essen bestellt.

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Alles was Recht ist II (J ugendschutzgesetz)

ab 2. Lernjahr

45 min

Arbeitsblatt

Die Schüler setzen sich mithilfe des Fehlertextes mit den Rechten von Kindern und Ju- gendlichen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie dem Jugendschutzgesetz auseinan- der und diskutieren Sinn und Notwendigkeit der einzelnen Regeln.

Arbeitsblatt kopieren

Die Schüler erhalten den Text und sollen die Passagen unterstreichen, von denen sie annehmen, sie seien vom Jugendschutzgesetz oder dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht gestattet.

Anschließend werden vom Lehrer die Lösungen präsentiert und mit den Schülern der Sinn der ein- zelnen Regelungen diskutiert. Beispielsweise kann über die Ausweitung einzelner Rechte von Kindern und Jugendlichen oder die Einführung einer allgemeinen Helmpflicht für Fahrradfahrer gesprochen werden.

Textstelle Lösungshinweis

Z. 3 / 4 In Deutschland gibt es – auch für Kinder – keine Plicht einen Fahrradhelm zu tragen.

Z. 4 / 5 Radfahren auf dem Bürgersteig ist nur für Kinder bis 10 Jahre erlaubt.

Z. 10 Kornelius ist noch nicht sieben und damit nach § 107 BGB noch nicht geschäftsfähig, d.h. er kann kein rechtsgültiges Geschäft abschließen.

Z. 12 f Da Kornelius mit sechs Jahren nur beschränkt haftpflichtig ist, muss der Nachbar mög- licherweise für seinen Schaden selber aufkommen, wenn von den Eltern kein Versäum- nis der Aufsichtspflicht vorliegt.

Z. 17 Mit 15 Jahren darf er tatsächlich ein Mofa fahren.

Z. 19 / 20 Nach den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes darf er weder in der Öffentlichkeit ein Bier trinken (ab 16 Jahre) noch rauchen (ab 18 Jahre). Zudem ist er mit dem Mofa unterwegs, daher verbietet sich auch deshalb der Konsum von Alkohol.

Z. 20 f Hat der Film eine Jugendfreigabe (bis max. FSK 12) und endet die Vorstellung bis 22 Uhr darf Marcel ins Kino gehen. Der Besuch der Gaststätte ist ihm bis 23 Uhr ohne Erziehungsberechtigten gestattet, sofern er ein Getränk oder etwas zu Essen bestellt.

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Alles was Recht ist II (Jugendschutzgesetz)

Marcel (15 Jahre) wird von seiner Mutter gebeten ein wenig auf seinen kleinen Bruder Kornelius (6 Jahre) aufzupassen. „Kein Problem“, ruft Marcel, „wir gehen ein wenig Radfahren.“ „Okay“ sagt die Mutter, „zieht aber einen Fahrradhelm an“. „Brauchen wir nicht, wir fahren ja auf dem Bürgersteig. Und außerdem hat ja Kornelius erst vor Kurzem im Kinder- garten seinen Fahrradführerschein mit Bravur abgeschlossen.“

Sie radeln los. Kornelius hat eine gute Idee. Er möchte zum Elektroladen und sich ein neues Spiel für seine Spielkonsole kaufen. Für Marcel kein Problem, er braucht auch neue Batterien für seine Taschenlampe.

Kornelius entscheidet sich für ein Rennspiel, bezahlt 59 Euro und macht sich mit seinem älteren Bruder wieder auf den Heimweg. Kurz bevor sie die elterliche Wohnung erreichen, ist er kurz abgelenkt und streift mit seinem Lenker das Auto des Nachbarn. Ein hässlicher Kratzer an der Bei- fahrertüre ist das Ergebnis der Kollision. Der Nachbar sieht es und steht gleich darauf schimpfend vor der Wohnung der Eltern. Kornelius Mutter ist außer sich, holt aber ihren Geldbeutel, um den Schaden zu beglei- chen. Marcel nutzt die Gelegenheit und macht sich mit seinem Mofa auf den Weg in die Stadt. Dort sind bestimmt seine Kumpels. Tatsächlich, an der Bushaltestelle sind zwei seiner Schulfreunde. Super. Erst einmal eine Zigarette und ein Bierchen. Man quatscht und überlegt, wie man den Abend gestalten soll. Es ist jetzt kurz vor 20 Uhr. Das reicht noch für den Hauptfilm und anschließend gibt’s noch ein Getränk im Irish Pub.

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Der Fall Daschner

ab 2. Lernjahr

45 – 90 min

Arbeitsblatt, ggf. Computer mit Internetanschluss

Die Schüler thematisieren an einem realen Fall das Spannungsverhältnis zwischen einzel- nen Grundrechten. Sie sollen ein begründetes Urteil fällen und den Fall Daschner unter verschiedenen Perspektiven beurteilen.

Arbeitsblatt auf Folie kopieren, Computer mit Internetanschluss bereitstellen

Der Fall Daschner bewegte 2004 die Öffentlichkeit und ist das Musterbeispiel für eine Dilemmasi- tuation, bei der zwischen zwei unvereinbaren Grundrechten abzuwägen ist. Die Schüler bearbeiten zunächst in Einzelarbeit das Arbeitsblatt. Anschließend werden die Ergebnisse im Plenum diskutiert.

Danach gibt der Lehrer das Urteil gegen Daschner bekannt.

Lösungsvorschläge

Selbstverständnis des Beamten als Vertreter des

demokratischen Staates

Öffentlichkeit / Medien Familie des Opfers Persönliche Gefühle

• Verpflichtung das Recht und die demokratische Grund- ordnung zu schützen

• Ziel den Menschen zu helfen

• Befriedigung des Gerech- tigkeitsbedürfnisses

• Schutz vor Gewalt und Verbrechen

• Verzweiflung

• Wunsch, das entführte Kind unter allen Umständen wie- der lebend zu sehen

• Wut / Zorn

• Ohnmacht / Hilflosigkeit

• Unverständnis

• Mitleid mit dem Opfer

• Mitleid mit dem Täter (?)

Das Urteil im Fall Daschner

Daschner wurde am 20. Dezember 2004 schuldig gesprochen. Das Androhen von Schmerzen sei eindeu- tig rechtswidrig. Eine Verletzung der Menschenrechte sei unter keinen Umständen zu tolerieren. Allerdings würdigte das Gericht beim Strafmaß das Dilemma in dem sich Daschner befand. Er wurde zu einer Geldstra- fe und einem Jahr auf Bewährung verurteilt – damit verhängte das Gericht die denkbar niedrigste Strafe in einem solchen Fall.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, der von Gäfgen angerufen wurde, bestätigte 2010, dass die Androhung von Folter die Menschenrechte in eklatanter Weise verletzt, sah aber keine Veranlassung den Prozess gegen Daschner, da dieser rechtskräftig verurteilt wurde, erneut aufzurollen.

Der Entführungsfall wurde 2012 unter dem Titel „Der Fall Jakob von Metzler“ verfilmt und lässt sich im Internet über bestimmte Videoportale ansehen.

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Der Fall Daschner

Am 27. September 2002, einem Freitag, wurde der elfjährige Bankierssohn Jakob von Metzler in Frankfurt auf dem Heimweg von der Schule entführt. In einem Brief forderte der Entführer von den Eltern eine Million Euro für seine Freilassung. Das Lösegeld wurde am vereinbarten Ort deponiert, der Kidnapper von der Polizei beobachtet und später, als er offensichtlich den Jungen nicht freilassen wollte, verhaftet. Es war der damals 27-jährige Jurastudent Magnus Gäfgen. Obwohl in seiner Wohnung das Lösegeld entdeckt wurde, leugnete er und führte die Ermittler auf falsche Spuren. Die Polizei geriet zunehmend unter Zeitdruck. Seit der Entfüh- rung waren mindestens 36 Stunden vergangen und sollte der Junge noch leben, war er ohne Essen und Trinken, möglicherweise sogar verletzt. Die Beamten mussten also davon ausge- hen, dass sich das Opfer zu diesem Zeitpunkt in einer hilflosen, möglicherweise lebensbe- drohlichen Lage befand. Der damalige stellvertretende Frankfurter Polizeipräsident Wolfgang Daschner soll einen Hauptkommissar angewiesen haben, Gäfgen Schmerzen anzudrohen, wenn er den Aufenthaltsort des Jungen nicht bekannt gibt. Die Androhung genügte, der Inhaftierte brach zusammen und verriet das Versteck des Jungen. Allerdings war Jakob tot – er wurde gleich nach seiner Entführung ermordet.

Daschner musste sich wegen der Gewaltandrohung – die Medien sprachen auch von einer Folterdrohung – vor Gericht verantworten. Die Staatsanwaltschaft forderte eine Verurteilung wegen Nötigung – hier beträgt das Strafmaß zwischen 6 Monaten und 5 Jahren. Die Verteidi- gung verlangte wegen des unlösbaren Dilemmas, in dem sich Daschner befand, einen Frei- spruch.

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Arbeitsauftrag:

1. Versetze dich in die Lage des ermittelnden Beamten. An ihn werden von unterschiedlichen Grup- pen verschiedene Erwartungen gerichtet. Notiere in Stichworten mögliche Forderungen der einzel- nen Gruppen / Positionen:

Selbstverständnis des Beamten als Vertreter des

demokratischen Staates

Öffentlichkeit / Medien Familie des Opfers Persönliche Gefühle

2. Welches Urteil würdest du als Richter treffen? Begründe deine Entscheidung.

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