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Antrag Vom 04. März 2021 Nr. RG 0255/2020

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Kantonsrat

Parlamentsdienste

Justizkommission

Antrag

Vom 04. März 2021

Nr. RG 0255/2020

Anpassung der Zustellungsregelung im kantonalen Verfahrensrecht; Änderungen im Verwaltungsrechtspflegegesetz und im Steuergesetz (RG 0255/2020)

Ziffer I. (Änderung des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (BGS 124.11))

§ 21ter und die Sachüberschrift sollen lauten:

§21ter 3ter. Form der Zustellung

1 Die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden, für welche ein Zustellnachweis erbracht werden soll, erfolgt grundsätzlich durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.

2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung Ausnahmen vorsehen und die Einzelhei- ten, namentlich unter welchen Voraussetzungen eine Zustellart zulässig ist, regeln.

Ziffer II. (Änderung des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; BGS 614.11))

§ 136 Absatz 1bis soll lauten:

1bis Die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden, für welche ein Zustellnachweis erbracht werden soll, erfolgt grundsätzlich durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Der Regierungsrat kann durch Verord- nung Ausnahmen vorsehen und die Einzelheiten, namentlich unter welchen Voraus- setzungen eine Zustellart zulässig ist, regeln.

Im übrigen Zustimmung zum Beschlussesentwurf des Regierungsrats.

Für die Justizkommission:

Präsidentin: Aktuarin:

Johanna Bartholdi Regina Steffen

Sprecher der Kommission: Daniel Urech

Der Regierungsrat hat dem Antrag an seiner Sitzung vom 23. März 2021 zugestimmt.

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