• Keine Ergebnisse gefunden

Kontrolle bei Handänderung Stand 22.04.2003 –

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Kontrolle bei Handänderung Stand 22.04.2003 –"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kom- munikation UVEK

Bundesamt für Energie BFE

Sektion Elektrizitäts-, Rohrleitungs- und Wasserrecht

Bundesamt für Energie BFE Mühlestrasse 4, 3063 Ittigen

Postadresse: Bundesamt für Energie, 3003 Bern Tel. +41 58 462 56 11, Fax +41 58 463 25 00 contact@bfe.admin.ch

www.bfe.admin.ch

Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV)

Fact-Sheet (7)

Kontrolle bei Handänderung

Stand 22.04.2003 – aufgehoben per 1.5.2020

Frage:

1. Wer ist dafür verantwortlich, dass bei Handänderungen von Gebäuden mit Kontrollperioden von mehr als zehn Jahren eine Installationskontrolle durchgeführt wird?

2. Nach Ziffer 3 des Anhanges zur NIV müssen die Niederspannungsinstallationen mit zehn- oder zwanzigjähriger Kontrollperiode bei einer Handänderung kontrolliert werden, wenn seit der letzten Kontrolle mehr als fünf Jahre vergangen sind. Was gilt bei Gebäuden, welche im Hinblick auf eine Renovation verkauft werden?

Antwort:

(2)

2/2

1. Verantwortlich dafür, dass eine Installationskontrolle durchgeführt wird, ist der Eigentümer der Installation selbst. Die Netzbetreiberinnen müssen diesen aber darauf aufmerksam ma- chen, dass eine Kontrolle fällig ist, indem sie den Sicherheitsnachweis verlangen. Das gilt grundsätzlich auch für die Kontrolle der Installationen bei Handänderungen nach Ziffer 3 des Anhanges zur NIV. Wenn die Netzbetreiberin Kenntnis von einer Handänderung erhält, wel- che eine Kontrollpflicht begründet, so hat sie das Verfahren nach Artikel 36 NIV sinngemäss einzuleiten. Weil aber eine Handänderung der Netzbetreiberin nicht zwingend mitgeteilt wer- den muss, kann es sein, dass sie nicht weiss, dass eine Installationskontrolle fällig geworden ist. In diesen Fällen muss der Eigentümer der Installation selber und von sich aus dafür be- sorgt sein, dass die vorgeschriebenen Kontrollen ausgeführt werden. Das Bundesamt für Energie wird bei den zuständigen Stellen (Hauseigentümerorganisationen, Notariatsverband etc.) darauf hinwirken, dass ein entsprechender Hinweis auf die gesetzlich vorgeschriebene Kontrolle der elektrischen Niederspannungsinstallationen in die Standardformulierungen von Handänderungsverträgen aufgenommen wird.

2. Ziel dieser Bestimmung ist, dass ein neuer Eigentümer, der die Geschichte des Gebäudes und der Installation nicht kennt, eine Anlage übernimmt, die nachgewiesenermassen dem Stand der Technik und den Sicherheitsanforderungen der Verordnung entspricht. Nur auf diese Weise kann er seiner Verantwortung als Installationsinhaber nach Artikel 58 OR nach- kommen.

Der Sicherheitsnachweis muss daher grundsätzlich im Zeitpunkt der Handänderung vorlie- gen. Wird eine Liegenschaft aber unter dem Vorbehalt einer Renovation veräussert, so ist sich der Käufer bewusst, dass die Installationen in einem nicht-sicheren Zustand sein kön- nen. Auf Vorliegen des Sicherheitsnachweises kann unter diesen Umständen und unter den folgenden Bedingungen verzichtet werden (bei bewohnten / benutzten Gebäuden):

 Die beabsichtigte Renovation muss sich auch auf die elektrischen Installationen beziehen (also nicht nur eine Dachsanierung oder neue Fenster oder einen neuen Anstrich).

 Die beabsichtigte Renovation muss hinreichend konkret belegt werden können (z.B. mit- tels Bauplänen, Belegen über Abklärungen bei Baubewilligungsbehörden, Kopie eines Baubewilligungsgesuches).

 Die beabsichtigte Renovation muss in der Regel spätestens ein Jahr nach Handänderung abgeschlossen sein.

Bei unbewohnten / unbenutzten Gebäuden kann bei einer Handänderung im Hinblick auf ei- ne Sanierung bis zum Abschluss dieser Sanierung auf den Sicherheitsnachweis verzichtet werden. Befinden sich die Installationen in einem sicherheitstechnisch schlechten Zustand, so kann die Netzbetreiberin verlangen, dass das Gebäude ganz oder teilweise stromlos ge- macht wird. Soll das Gebäude vor Abschluss der Sanierung wieder bewohnt oder benutzt werden, muss vorgängig der Sicherheitsnachweis erstellt und eingereicht werden.

Die Netzbetreiberinnen kontrollieren die Einhaltung dieser Vorgaben im Rahmen ihrer ho- heitlichen Tätigkeit.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Da Produkte aus der Apotheke meist besonders hautverträglich sind und oft auch keine Duft- stoffe enthalten, eignen sich Syndets auch für trockene oder empfindliche Haut..

Januar 2015 trotz ent- sprechender Vollmacht an die Rekurrenten selber und nicht an deren Vertreterin zugestellt wurde,.. - dass den Rekurrenten

Sofern vom Ebenrain nicht parallel zur Stellungnahme ans AGI auch eine Parzellierungsver- fügung (Boden-&Pachtrecht inkl. Melioration) erlassen wurde, ist diese vor der

Die NIV unterscheidet nicht, ob die Handänderung zwischen Personen im gleichen Haushalt stattfin- det, oder unter nahen Verwandten etc. Kein Kriterium ist ferner, ob der Käufer

Bei Handänderungen von Objekten mit elektrischen Installationen mit zehn- oder zwanzigjähriger Kontrollperiode muss gemäss Ziffer 3 des Anhangs zur NIV eine periodische

Man kann das Fürwort „das“ auch durch „dieses“, „dies“, „welches“ oder..

Zudem ist erwie- sen, dass Kinder aus sozial benach- teiligten Familien und mit Migrati- onshintergrund trotz vergleichba- rem Lernpotenzial ein viel höheres Risiko haben, in

Durch diese Entwicklungen werden Diskurs- räume geschlossen, wo Ambivalenzen anerkannt, ausgehalten und diskutiert werden müssten, bei- spielweise die, dass Israel sowohl eine