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15. Sitzung des Landesteilhabebeirats - Beschluss des Beirats zum Gymnasium Horn - Antwort der Schulleirerin

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~ Freie Hansestadt OBremen

Gymnasium Horn · Vorkampsweg 97 · 28359 Bremen

Der Landesteilhabebeirat der Freien Hansestadt Bremen Am Markt 20

28195 Bremen

GYMNASIUM HORN Deutsch-Französischer Zweig mit

Abschluss Abi-Bac Datum und Zeichen Ihres Schreibens Unser Zeichen

309@bildung.bremen.de (bitte bei Antwort angeben) Bremen, 27.04.2018

Beschluss des Landesteilhabebeirats vom 17.04.2018

Der diskriminierenden Ausgrenzung behinderter Schülerinnen und Schüler müssen Grenzen gesetzt werden!

Sehr geehrter Herr Dr. Steinbrück,

den oben genannten Beschluss des Landesteilhabebeirats nimmt das Gymnasium Horn zur Kenntnis. Es wird die Klage nicht zurücknehmen.

Das Gymnasium Horn wendet sich gegen den Vorwurf einer diskriminierenden Ausgrenzung behinderter Schülerinnen und Schüler {W+E-Kinder).

Der Landesteilhabebeirat übersieht, dass das Gymnasium Horn W+E-Kinder kooperativ beschulen möchte. Die Eltern behinderter Kinder erleben jedoch, wie eine Förderschule nach der anderen aufgelöst wird. Es gibt keinen Kooperationspartner mehr.

Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an das System sonderpädagogischer Förderung gehört es, das Elternrecht zu respektieren. Die Eltern dürfen über den Bildungsweg ihres Kindes entscheiden. Bei behinderten Kindern geht es nicht primär um Bildungswege mit gestuften Abschlüssen. Bei ihnen geht es um die Wahl des Lernumfeldes in sozial-emotionaler Hinsicht. Für die Persönlichkeitsentwicklung des

T (04 21) 3 61 1 42 60 x F (04 21) 3 61 1 42 65 x 28359 Bremen Vorkampsweg 97 x Sprechzeiten 8.00 - 12.30 Haltestelle Vorstraße: Straßenbahn 4, 5 x Bus 33, 34 x www.gymnasium-horn.de

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behinderten Kindes ist es von überragender Bedeutung, dass es sich in der Schule wohlfühlt. Wenn Eltern dafür in der Förderschule den besseren Lernort für ihr Kind sehen, haben sie sich gegenüber niemandem dafür zu rechtfertigen.

Aus dem Bildungsanspruch des behinderten Kindes .und der staatlichen Schulverantwortung folgt die objektiv-rechtliche Verpflichtung des Staates, auch Förderschulen in zumutbarer Entfernung bereit zu halten. Der grundsätzlich weite Spielraum, den der Staat nach dem Grundgesetz bei der Gestaltung des Schulwesens hat, wäre überschritten, wenn den Eltern keine faktische Auswahlmöglichkeit zur Verfügung steht. Von einem Wahlrecht kann begrifflich nur gesprochen werden, wenn mindestens zwei Möglichkeiten tatsächlich zur Verfügung stehen. Ebendiese faktische Verfügbarkeit von Förderschulen ist entfallen.

Nach Art. 24 Abs. 2 der UN-Behindertenrechtskonvention dürfen Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden. Das bedeutet jedoch kein Verbot von Förderschulen. Es besteht im Gegenteil eine Verpflichtung des Schulträgers zur Gewährleistung eines Förderschulangebots in zumutbarer Entfernung.

Eine inklusive Unterrichtung von W+E-Kindern am Gymnasium kann den bisher erreichten Standard der Förderschulpädagogik nicht erreichen. Sie wissen, dass der Schulträger das erforderliche Personal und die Sachmittel aus finanziellen Gründen nicht bereitstellen kann. Ohne eine Qualitätssicherung der inklusiven Schule wird die Aktivierung des Teilhaberechts für das behinderte Kind (W+E-Kind) zur Diskriminierung.

Wo ist der Plan, wo sind die Standards, die wegen ihrer Grundrechtsrelevanz nach dem rechtsstaatlichen Erfordernis des Vorbehalts des Gesetzes einer Regelung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bedürfen? Sachlich fordern sie Sie am Ende des Beschlusses selber ein.

Der Landesteilhabebeirat schuldet eine Erklärung, wie er sich zur Auflösung der sonderpädagogischen Förderzentren verhalten hat. Die inklusive .Schule soll bekanntlich den „förderlichen Umgang mit Heterogenität" ermöglichen. Da liegt „eine Schule für alle" ganz nah. Der Versuch, die Frage der Organisation sonderpädagogischer Förderung für weit darüber hinausreichende Zwecke zu instrumentalisieren, ist nicht zu übersehen.

ristel Keim

~JA

(Schulleiterin)

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