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Neufassung der Benutzungsordnung für die Bibliothek im Justizzentrum am Wall, Bremen ab 30.03.2012

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Freie Hansestadt Bremen Justizzentrum Am Wall Bibliotheksausschuss

1. Die Bibliotheksordnung vom 5.3.2008 wird aufgehoben.

2. Die folgende Neufassung gilt ab 30.3.2012:

Benutzungsordnung für die Bibliothek im Justizzentrum Am Wall, Bremen – Neufassung (gültig ab 30.3.2012)

§ 1 - Zweckbestimmung

Die Bibliothek ist eine nicht öffentliche juristische Fachbibliothek, die in erster Linie der Literatur- und Informationsversorgung der Angehörigen der bremischen Gerichte und der Staatsanwaltschaft Bremen dient.

§ 2 - Öffnungszeiten

Die Bibliothek ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 7.30 bis 16.00 Uhr und freitags in der Zeit von 7.30 bis 14.00 Uhr geöffnet.

§ 3 - Benutzerkreis

1. Zur Benutzung berechtigt sind vorrangig die Richterinnen und Richter und die anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der bremischen Gerichte sowie der

Staatsanwaltschaft Bremen.

2. Des Weiteren sind zugelassen:

- Leiterinnen und Leiter sowie juristische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der bremischen Behörden;

- Bremer Referendarinnen und Referendare;

- Bremer Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten während ihrer Ausbildung bei den Gerichten oder bei der Staatsanwaltschaft;

- Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare;

- Personen, die zur Prozessvertretung zugelassen sind.

§ 4 - Verhalten in der Bibliothek

Das Verhalten in der Bibliothek soll von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägt sein.

Telefonieren, Rauchen, Essen und Trinken sowie das Mitbringen von Tieren sind nicht gestattet. Für Garderobe, Taschen und Schirme sind die im Eingangsbereich befindlichen Spindschränke und Garderoben-/Schirmständer zu benutzen.

§ 5 - Benutzung der Bücher/Externe Literatur

Alle Bücher, Zeitschriften und anderen Werke des Freihandbestandes sind in den Räumen der Bibliothek zu benutzen und dürfen nicht ohne Absprache mit den Bediensteten der

Bibliotheksverwaltung entfernt werden (Ausnahmen: siehe § 7 – Ausleihe). Externe Literatur

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ist beim Betreten der Bibliothek den Bibliotheksbediensteten vorzuweisen und genehmigen zu lassen.

§ 6 - Aufsicht/Taschenkontrolle

Die Aufsicht in der Bibliothek führen die damit beauftragten Bediensteten der

Bibliotheksverwaltung. Ihren Weisungen ist Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen können zum Ausschluss von der Benutzung führen. Den Aufsichtspersonen sind beim Verlassen der Bibliothek sämtliche mitgeführten Behältnisse wie Taschen, Aktenkoffer, Rucksäcke, Beutel etc. unaufgefordert geöffnet vorzuzeigen.

§ 7 - Ausleihe/Haftung

Die Bibliothek ist eine Präsenzbibliothek, in der die Bücher stets verfügbar sein müssen.

Richterinnen und Richter sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sind berechtigt, kurzfristig Bücher aus dem Bibliotheksbestand auf ihre Dienstzimmer mitzunehmen

(„Sonderausleihe“), wenn die Anfertigung von Kopien einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde. Davon ausgenommen sind Bücher, die als „nicht ausleihbar“

gekennzeichnet sind. Die Sonderausleihen sind mit einem ausgefüllten Platzhalter im Regal anzuzeigen und zusätzlich bei den Bediensteten in einem Ausleihverzeichnis mit den Angaben zu Verfasser, Titel, Auflage, Datum und Ausleihperson vermerken und bei Rückgabe streichen zu lassen. Außerhalb der Öffnungszeiten muss die Eintragung im

Ausleihverzeichnis selbst vorgenommen werden. Die Entleihpersonen sorgen dafür, dass die entliehenen Bücher bei Bedarf aus ihren Dienstzimmern entnommen werden können.

Entliehene Bücher sind unverzüglich zurückzugeben, sobald sie nicht mehr benötigt werden.

§ 8 - Anfertigung von Kopien

Die in der Bibliothek vorhandenen Kopiergeräte stehen den Benutzerinnen und Benutzern für die Anfertigung von Ablichtungen zur Verfügung. Referendarinnen und Referendare,

Praktikantinnen und Praktikanten sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen ihre Kopien bezahlen – hierfür sind die Geräte mit Münzern ausgestattet. Richterinnen und Richter sowie andere Bedienstete der Gerichte und der Staatsanwaltschaft sind berechtigt, die bei der Bibliotheksverwaltung bereitgehaltenen Kopierstecker mit Zählwerk zu benutzen.

§ 9 - Nutzung des PC-Arbeitsplatzes

Die an dem PC-Arbeitsplatz vorhandenen Recherchemöglichkeiten stehen den Benutzerinnen und Benutzern zur Verfügung mit der Einschränkung, dass die „Juris“- und „Beck-Online“- Recherche aus rechtlichen Gründen nur Gerichtsangehörigen sowie Referendarinnen und Referendaren gestattet ist. Das Ausdrucken von Rechercheergebnissen ist nicht möglich.

§ 10 - Inkrafttreten

Die Neufassung der Bibliotheksordnung tritt in Kraft am 30.3.2012.

Bremen, am 22.3.2012 Der Bibliotheksausschuss

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