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Benutzungsordnung der Bibliothek

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Academic year: 2022

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Aufgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Deutsche Hoch- schule für Verwaltungswissenschaften Speyer (DHVG) vom 2. März 2004 (GVBl. S. 171) und § 2 Abs. 3 Satz 5 der Bibliotheksordnung der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer in der Neufas- sung vom 22. Juli 2002 und 16. Dezember 2002 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz 2003 S. 479) hat der Senat der Deutschen Hochschule für Verwal- tungswissenschaften Speyer am 24. Januar 2005 die folgende Benutzungsordnung der Bibliothek der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaf- ten Speyer beschlossen. Diese Ordnung hat die Staats- kanzlei mit Schreiben vom 14. April 2005 genehmigt.

Sie wird hiermit bekannt gemacht.

§ 1

Definitionen

Die nachfolgenden Bestimmungen Bücher betreffend gelten sinngemäß auch für alle anderen in der Biblio- thek vorhandenen Medien.

§ 2

Handapparate

(1 Persönliche Handapparate von Benutzerinnen und Benutzern können für die Erstellung wissen- schaftlicher Arbeiten für die Dauer von vierzehn Ta- gen eingerichtet werden. In sie dürfen maximal zehn Titel eingestellt werden. Zeitschriftenbände und Ein- zelhefte von Zeitschriften dürfen nicht in den Hand- apparat aufgenommen werden.

(2) Handapparate für Lehrveranstaltungen können für die Dauer des Semesters eingerichtet werden. In sie dürfen maximal 20 Titel eingestellt werden. Zeit- schriftenbände und Einzelhefte von Zeitschriften dür- fen nicht in den Handapparat aufgenommen werden.

(3) Für einen Handapparat entnommene Bücher sind an ihrem Standort durch Stellvertreterpappen zu kenn- zeichnen, die die Signatur und die Tischnummer ent- halten.

(4) Bücher aus Handapparaten sind für Ausleihen gesperrt. Eine kurzzeitige Präsenznutzung durch ande- re Nutzerinnen und Nutzer ist jedoch zu ermöglichen.

§ 3

Ausleihregelungen

(1) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter der DHV und des For- schungsinstituts sowie Promotions- und Habilitations- bewerberinnen und -bewerber sowie Gastforscherin- nen und Gastforscher sind berechtigt, Bücher für eine Leihfrist von bis zu vier Wochen zu entleihen. Die Leihfrist kann in begründeten Fällen verlängert wer- den. Ferner hat die Bibliothek das Recht, Bücher zu- rückzufordern und schriftlich zu mahnen.

(2) Eingeschriebene Hörerinnen und Hörer, Gasthöre- rinnen und Gasthörer und Teilnehmerinnen und Teil- nehmer von Weiterbildungsveranstaltungen können vom Abend bis zum Morgen des nächsten Öffnungs- tages bzw. über ein Wochenende entleihen.

Benutzungsordnung der Bibliothek

der Deutschen Hochschule für

Verwaltungswissenschaften Speyer

vom 19. April 2005

(2)

(3) Der Bibliotheksausweis ist bei jeder Entleihung vorzulegen. Der Bibliotheksausweis bleibt Eigentum der Bibliothek und ist nach Beendigung des Benut- zungsverhältnisses zurückzugeben. Bibliotheksausweis im Sinne dieser Ordnung kann ein von der Bibliothek ausgestellter Ausweis oder ein Hörerausweis oder ein sonstiger Ausweis der DHV Speyer sein, der nach ge- eigneter Modifizierung zur Ausleihe berechtigt. Ein zur Ausleihe berechtigender Hörerausweis wird bei der Exmatrikulation entwertet.

(4) Der Verlust oder das Vermissen jedes zur Auslei- he berechtigenden Ausweises ist der Bibliothek un- verzüglich mitzuteilen, damit der Ausweis für weitere Entleihungen gesperrt werden kann. Für Schäden, die der Bibliothek durch den Verlust oder die miss- bräuchliche Verwendung des Ausweises entstehen, haftet bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Verlust- meldung bei der Bibliothek die Benutzerin oder der Benutzer, auch wenn sie oder ihn kein Verschulden trifft.

(5) Die Bibliothek kann verlangen, dass die Benutze- rin oder der Benutzer bei der Ausleihe einen Leih- schein vollständig ausfüllt und abgibt.

(6) Es ist nicht gestattet, entliehene Bücher an Drit- te weiter zu geben.

(7) Bei der Rückgabe entliehener Werke wird nur auf Verlangen eine Rückgabequittung ausgestellt (8) Ausgeliehene Bücher können zur anderweitigen Entleihung vorgemerkt werden. Die Bestellerin oder der Besteller wird nach Eingang des Buches benach- richtigt.

(9) Entliehene Bücher können auch vor Ablauf der Leihfrist für kurze Zeit angefordert werden, sofern diese von anderen Nutzerinnen oder Nutzern drin- gend benötigt werden oder betriebliche oder sonstige Gründe dies erforderlich machen.

(10) Solange angemahnte Bücher von einer Benutze- rin oder einem Benutzer nicht zurückgegeben wer- den, kann eine weitere Ausleihe an sie oder ihn abge- lehnt werden.

(11) Vor längerer Abwesenheit hat die Entleiherin oder der Entleiher dafür Sorge zu tragen, dass im Be- darfsfall ein kurzfristiger Zugriff auf die von ihr oder ihm entliehenen Bücher gewährleistet ist.

(12) Die in Absatz 1 genannten Personen haben vor Beginn jedes Semesters die von ihnen entliehenen Bücher zu überprüfen und nicht mehr benötigte Bü- cher zurückzugeben.

§ 4

Sonderregelungen für digitale Medien

(1) Die Benutzung digitaler Medien kann einge- schränkt, mit Auflagen verbunden und davon abhän- gig gemacht werden, dass die Benutzerinnen und Be- nutzer sich zur Einhaltung besonderer Vorschriften verpflichten, soweit dies zur Einhaltung von Lizenz- vereinbarungen erforderlich ist.

(2) Digitale Medien können entliehen werden, so- fern Lizenzvereinbarungen dem nicht entgegenste- hen.

(3) Das Kopieren von digitalen Medien aus den Be- ständen der Bibliothek ohne ausdrückliche Erlaubnis ist verboten.

§ 5

In-Kraft-Treten

Die Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Ver- öffentlichung in Kraft.

Speyer, den 19. April 2005

Der Rektor der Deutschen Hochschule für Verwal- tungswissenschaften Speyer

Universitätsprofessor Dr. Rudolf Fisch

Weitere Informationen Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, Freiherr-vom-Stein-Str. 2, 67346 Speyer E-Mail: dhv@dhv-speyer.de Telefon: 06232/654-0 Fax: 06232/654-208 http://www.dhv-speyer.de

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