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Gesetz zur Überführung der Wohnungsgemeinnützigkeit in denallgemeinen Wohnungsmarkt

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Gesetz zur Überführung der Wohnungsgemeinnützigkeit in den allgemeinen Wohnungsmarkt

WGÜbfG

Ausfertigungsdatum: 25.07.1988 Vollzitat:

"Gesetz zur Überführung der Wohnungsgemeinnützigkeit in den allgemeinen Wohnungsmarkt vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093, 1136), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 13.9.2001 I 2376 Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.1990 +++)  

Das G wurde als Artikel 21 G 611-1-20-1 v. 25.7.1988 I 1093 (StRG 1990) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen und ist gem. Art. 29 Abs. 2 mit Ausnahme der §§ 3 und 6 am 1.1.1990, die §§ 3 und 6 sind gem. Art. 29 Abs. 1 dieses G am 3.8.1988 in Kraft getreten.

§ 1 Aufhebung des Rechts der Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen Es werden aufgehoben:

1.2.

3.   die Verordnung zur Durchführung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes im Saarland vom 17. Februar 1970 (Amtsblatt des Saarlandes S. 126).

 

§ 2 Maßnahmen bei Verstößen gegen Vorschriften des Wohnungsgemeinnützigkeitsrechts Hat ein am 31. Dezember 1989 als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen oder als Organ der staatlichen Wohnungspolitik anerkanntes Unternehmen gegen die §§ 2 bis 15 des in § 1 Nr. 1 bezeichneten Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen verstoßen, kann die ehemals zuständige Anerkennungsbehörde dem Unternehmen eine geldliche Leistung zur Abgeltung der durch die Gesetzesverstöße erlangten Vorteile einschließlich der ersparten Steuern auferlegen.

§ 3 Sicherstellung der Pensionszusagen und der Verpflichtung aus Sozialplänen und aus betrieblichen Vereinbarungen

(1) Scheidet ein am 31. Dezember 1989 als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen oder als Organ der staatlichen Wohnungspolitik anerkanntes Unternehmen aus dem Prüfungsverband, dem es angehört, aus, so hat es entsprechend dem Verhältnis seines Beitrags am Gesamtbeitragsaufkommen des Prüfungsverbands, insbesondere durch einmalige oder laufende Zahlungen, dazu beizutragen, daß die bis zum 2. August 1988 von dem Prüfungsverband an gesetzliche Vertreter und Arbeitnehmer gegebenen Zusagen für die Gewährung von Alters- und Hinterbliebenenversorgung erfüllt werden können. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein

Prüfungsverband aus dem Spitzenverband, dem er angehört, ausscheidet.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden zur Finanzierung von Leistungen, die auf Grund eines Sozialplans oder auf Grund einer betrieblichen Vereinbarung an Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 1992 aus dem Prüfungsverband oder Spitzenverband ausscheiden, zum Ausgleich oder zur Milderung wirtschaftlicher Nachteile gezahlt werden. Voraussetzung ist, daß das Ausscheiden auf Umständen beruht, die durch die Aufhebung der in § 1 bezeichneten Vorschriften des Wohnungsgemeinnützigkeitsrechts herbeigeführt worden sind.

§ 4  

(weggefallen)

(2)

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§ 5   -

§ 6 Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

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