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Montag (Nachmittag), 30. November 2020 / Lundi après-midi, 30 novembre 2020

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2020.BVD.3066 1

Der Grosse Rat des Kantons Bern

Le Grand Conseil du canton de Berne

Montag (Nachmittag), 30. November 2020 / Lundi après-midi, 30 novembre 2020

Bau- und Verkehrsdirektion / Direction des travaux publics et des transports 51 2020.BVD.3066 Konzession

Wasserkraftkonzession Nr. 19069 am Sousbach, Gemeinde Lauterbrunnen, Zustimmung zur Übertragung gemäss Art. 13 WNG

51 2020.BVD.3066 Concession

Concession de force hydraulique n° 19069, Sousbach, commune de Lauterbrunnen, appro- bation du transfert selon l’art. 13 LUE

Präsident. Wir kommen zu Traktandum 51, Wasserkraftkonzession 19069 am Sousbach in der Gemeinde Lauterbrunnen, Zustimmung zur Übertragung gemäss Artikel 13 des Wassernutzungs- gesetzes (WNG). Auch hier besteht ein Referendumsrecht. Dieses Mal geht es um ein fakultatives Konzessionsreferendum. Ich erteile dem Kommissionssprecher, Grossrat Kohler, das Wort.

Beat Kohler, Meiringen (Grüne), Kommissionssprecher der BaK. Bei diesem Geschäft geht es, wie Sie gehört haben, um die Wasserkraftkonzession 19069 am Sousbach. Diese befindet sich im Moment im Besitz des Konsortiums Wasserkraftwerk Sousbach. Sie soll nun an die Kraftwerk Sousbach AG übertragen werden.

Anlässlich der Novembersession 2018 hat der Grosse Rat – nicht hier, sondern im Rathaus – mit 132 Ja-Stimmen ohne Gegenstimmen die Konzession für das Wasserkraftwerk Sousbach erteilt. Im Rat gab es damals keinen Widerstand gegen das Projekt, und auch keine Diskussionen über diese Konzession. Entwickelt wurde das Projekt von der BKW Energie AG, zusammen mit dem Elektrizi- tätswerk Lauterbrunnen (EWL) im Konsortium Wasserkraftwerk Sousbach. Das Konsortium wurde als einfache Gesellschaft gegründet, um das Konzessionsgesuch einzureichen. Es ist aktuell der Inhaber der Konzession. Die BKW und die EWL beabsichtigen jedoch, für den Bau und den Betrieb dieses Wasserkraftwerks die Kraftwerk Sousbach AG mit Sitz in Lauterbrunnen zu gründen. Die Konzession 19069 soll als Sacheinlage in die neue Gesellschaft eingebracht werden. Gestützt auf Artikel 13 WNG bedarf eine solche Konzessionsübertragung jedoch der Zustimmung des Grossen Rates. Es ist ein übliches Vorgehen, erst mit dem Baubeschluss eine gemeinsame AG zu gründen.

Dass man für die Planungsphase bis zur allfälligen Konzession und Baubewilligung eine einfache Gesellschaft gründet, hat den Grund, dass die einfache Gesellschaft einfacher zu liquidieren ist, falls das Kraftwerk nicht realisiert werden sollte. Da jetzt der Bauentscheid gefallen ist, soll nun die- se AG gegründet werden. Die beiden Gesellschafter des Konsortiums Wasserkraftwerk Sousbach sind auch die Gründer der Wasserkraftwerk Sousbach AG. Die BKW Energie AG ist mit 90 Prozent und das EWL mit 10 Prozent an der neuen AG beteiligt. Gemäss Auskunft des Amts für Wasser und Abfall (AWA) strebt die BKW Energie AG bei all ihren Wasserkraftprojekten jeweils eine möglichst hohe Beteiligung an. Die minimale Beteiligung, in die die BKW Energie AG einsteigt, beträgt 51 Prozent. Das AWA hat jeweils Kenntnis von den Hauptaktionären der einzelnen Kraftwerke, die auch gegenüber dem AWA die Verantwortung für die Konzession tragen. Falls sich die Mehrheits- verhältnisse ändern, besteht eine Meldepflicht gegenüber dem Amt. Wie die Beteiligungsverhältnis- se neben dem Hauptaktionär aussehen, entzieht sich jedoch der Kenntnis des AWA.

Da die beiden Gründer der Kraftwerk Sousbach AG mit den Gesellschaftern des Konsortiums iden- tisch sind, besteht die Gewähr, dass auch die neue Konzessionärin die Wasserkraftanlage fachge- recht betreiben und unterhalten kann und damit die Konzessionsbestimmungen erfüllt. Dies ist auch die Voraussetzung für die Übertragung der Konzession. Der geplanten Konzessionsübertragung kann demnach zugestimmt werden. Auch die neue Konzessionärin ist verpflichtet, die Bestimmun- gen der Konzession während der ganzen Dauer der Konzession einzuhalten.

Die BaK beantragt Ihnen einstimmig, der Übertragung der Wasserkraftkonzession am Sousbach zuzustimmen.

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Wintersession 2020 / Session d’hiver 2020 2020.BVD.3066 2

Präsident. Gibt es Fraktionsvoten? – Gibt es Einzelsprechende? – Möchte der Regierungsrat das Wort? – Dies ist nicht der Fall.

Somit kommen wir zur Beschlussfassung: Traktandum Nr. 51, Wasserkraftkonzession 19069 am Sousbach, Gemeinde Lauterbrunnen, Zustimmung zur Übertragung gemäss Artikel 13 WNG. Wer dieser Übertragung zustimmen will, stimmt Ja, wer dies nicht will, stimmt Nein.

Abstimmung (2020.BVD.3066) Vote (2020.BVD.3066)

Der Grosse Rat beschliesst: / Décision du Grand Conseil : Annahme / Adoption

Ja / Oui 139

Nein / Non 0

Enthalten / Abstentions 0

Präsident. Sie haben dieser Übertragung einstimmig zugestimmt, mit 139 Ja-Stimmen.

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