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Anlage_1_PRESSEMITTEILUNG BMI 01.07 (1)

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https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2020/07/aufhebung- einreisebeschraenkung.html

PRESSEMITTEILUNG · 01.07.2020

Schrittweise Aufhebung der Einreisebeschränkung für Drittstaaten Vorerst elf Staaten auf deutscher Positivliste

Das Bundeskabinett hat heute die schrittweise Aufhebung der geltenden Reisebeschränkungen aus Drittstaaten nach Deutschland beschlossen. Angesichts der teilweisen Verbesserung der

epidemiologischen Lage in verschiedenen Staaten hatte sich die EU-Kommission in ihrer Mitteilung vom 11. Juni 2020 (COM (2020) 399 final) für koordinierte Maßnahmen der Mitgliedstaaten ausgesprochen. Auf dieser Grundlage hat der Rat der Europäischen Union am 30. Juni 2020 eine entsprechende Empfehlung ausgesprochen. Diese wird in Deutschland zum 2. Juli 00:00 Uhr umgesetzt.

Die Empfehlung sieht eine koordinierte Aufhebung der Reisebeschränkungen durch die Mitgliedstaaten wie folgt vor:

1. Einreisen aus Drittstaaten mit geringem Infektionsgeschehen entsprechend der konsentierten Staatenliste sind ohne Einschränkungen möglich. Die Staatenliste wird zweiwöchentlich aktualisiert.

Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, diese Einreisen schrittweise und nicht für alle Länder gleichzeitig zu öffnen. Deutschland gestattet die unbeschränkte Einreise aufgrund der vorliegenden Datenlage zunächst für elf Staaten:

1. AUSTRALIEN 2. GEORGIEN 3. JAPAN*

4. KANADA 5. MONTENEGRO 6. NEUSEELAND 7. SÜDKOREA*

8. THAILAND 9. TUNESIEN 10. URUGUAY 11. CHINA*

* abhängig von der reziproken Gewährung von Einreisemöglichkeiten

2. Erweiterte Einreisemöglichkeiten für Reisende aus allen Drittstaaten, die einen wichtigen Reisegrund haben. Wichtige Gründe für Einreisen aus Drittstaaten:

1. deutsche Staatsangehörige, Unionsbürger und Drittstaatsangehörige mit bestehendem Aufenthaltsrecht in Deutschland,

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2. Gesundheitspersonal, Gesundheitsforscher und Altenpflegepersonal,

3. ausländische Fachkräfte und hoch qualifizierte Arbeitnehmer, deren Beschäftigung aus wirtschaftlicher Sicht notwendig ist und deren Arbeit nicht aufgeschoben oder im Ausland ausgeführt werden kann,

4. Personal im Gütertransport sowie sonstiges Transportpersonal, 5. Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft,

6. Seeleute,

7. ausländische Studierende, deren Studium nicht vollständig vom Ausland durchgeführt werden kann,

8. im Wege des Familiennachzugs einreisende ausländische Familienangehörige sowie Besuchsreisen aus dringenden familiären Gründen,

9. Personen, die internationalen Schutz oder Schutz aus anderen humanitären Gründen benötigen,

10. Diplomaten, Personal internationaler Organisationen, militärisches Personal und humanitäre Helfer in Ausübung ihrer Tätigkeit,

11. Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler, 12. Passagiere im Transitverkehr.

3. Für die Festlegung der Einreisemöglichkeit ist der vorherige Aufenthaltsort der Reisenden ausschlaggebend, nicht ihre Staatsangehörigkeit.

Unabhängig von den Einreisemöglichkeiten gilt in Deutschland weiter eine Quarantänepflicht auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes in allen Bundesländern für Ein- und Rückreisende aus den vom RKI festgelegten Risikogebieten. Dies gilt mit Ausnahme von Passagieren im Transitverkehr grundsätzlich auch für Reisende mit wichtigem Reisegrund. Eine Ausnahme von der Quarantäne gilt bei aktuellem Negativ-Test.

Wichtigstes Ziel aller Überlegungen bleibt es, die weitere Eindämmung der Pandemie zu sichern.

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