• Keine Ergebnisse gefunden

3. Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe – speziell zum Elternunterhalt

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "3. Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe – speziell zum Elternunterhalt"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

F 3339/15

55

www.veranstaltungen.deutscher-verein.de

3.

Die Sozialhilfe ist im Unterhaltsrecht besonders beim sog. Elternunterhalt herausgefordert, wenn Hilfe zur Pflege geleistet wird und Unterhaltsansprüche nach § 94 SGB XII auf den Träger der Sozialhilfe übergehen. Die Maßgaben, die zum Elternunterhalt durch die höchst- richterliche Rechtsprechung des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes fortentwickelt wurden, sind in den 2014 neu herausgegebenen Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe systematisch dargestellt. Die Hand- habung der Rechtsmaterie wird dadurch zwar erleichtert, ist aber gleichwohl komplex. Die Veranstaltung zielt auf eine Stärkung der Kompetenzen bei der Ermittlung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen und bei der Beratung der Angehörigen von Leistungsberechtigten.

Schwerpunkte der Fachveranstaltung sind: Eingrenzung der unterhaltsrechtlichen Bedürftig- keit, Feststellung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit (insbes. Einkommensermitt- lung, Wohnvorteil, vorrangige Unterhaltsverpflichtungen, Schulden, eigene Altersvorsorge, geschütztes Vermögen), Rangverhältnisse und anteilige Haftung von Geschwistern, Voraus- setzungen/Einschränkungen einer rückwirkenden Inanspruchnahme.

05.10.2015, 15.00 Uhr – 09.10.2015, 13.00 Uhr

Zielgruppe: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Trägern der Sozialhilfe und Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege

Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe – speziell zum Elternunterhalt

Verantwortlicher Referent Gottfried Eichhoff

Anmeldung bitte bis 06.08.2015

Auskunft Veranstaltungsmanagement 030 62980-605/-606/-419

Veranstaltungsort Hotel Kaiserin Augusta Weimar

Kosten (Veranstaltungsnummer F 3339/15) Mitglieder Nichtmitglieder Veranstaltungskosten Deutscher Verein 215 e 269 e

1. Anmeldung und Zahlung an den Deutschen Verein. Anmeldeformular siehe Seite 128 Tagungsstättenkosten*, inkl. Unterkunft/Verpflegung,

Raum- und Technikkosten und gesetzl. USt. 520 e 520 e 2. Verbindliche Anmeldung und Zahlung an die Tagungsstätte. Anmeldeformular siehe Seite 120

* Sie haben die Auswahl zwischen drei Pauschalen der Tagungsstätte. Die Höhe der anderen Pauschalen entnehmen Sie bitte dem Anmeldeformular. Die Buchung mindestens einer Tagungspauschale, die für den gesamten Zeitraum gilt und nicht geändert werden kann, ist Voraussetzung zur Teilnahme an der Veranstaltung. Wir bitten Sie, sich rechtzeitig anzumelden, um sich die Übernachtung zu sichern.

VK + TK separat anmelden!

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

17 Sofern sie nach einer Beratung weiterhin anonym bleiben möchte, wird die Frau nun stets über die Möglichkeit einer vertraulichen Geburt beraten (§ 25 Abs. 1 SchKG) und hat

19 Diese Empfehlungen greifen den Vorschlag des Deutschen Vereins auf, dass Fallmanagement unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten nach pflichtgemäßem Ermessen

10 Sofern sie nach einer Beratung weiterhin anonym bleiben möchte, wird die Frau nun stets über die Möglichkeit einer vertraulichen Geburt beraten (§ 25 Abs. 1 SchKG) und hat

90 § 39 SGB XII stellt für Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII – aber nicht für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei

Dies gilt auch in den Fällen, in denen für das Kind oder den Jugendlichen weder Hilfe zur Erziehung noch Eingliederungshilfe gewährt wird oder die Pflegepersonen nicht der

529–537; Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gestaltung einer wohnortnahen Pflegeinfrastruktur, in: Deutscher Verein (Hrsg.): Empfehlungen für eine kommunale Infrastruktur für

Auch die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen kann, soweit die Leistungsvoraussetzungen bei älteren Menschen im Einzelnen vorliegen (z.B. bei Demenzkranken),

Der Deutsche Verein hat in seinen Empfehlun- gen für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe die durch höchstrichterli- che Rechtsprechung