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G zum StV Brandenburg - Sachsen Zusammenarbeit in Zweckverbänden

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Gesetz

zu dem Staatsvertrag

zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen

über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden und durch Zweckvereinbarungen

Vom 9. Dezember 1998

Der Sächsische Landtag hat am 12. November 1998 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

(1) Dem am 23. April 1998 in Potsdam und am 11. März 1998 in Dresden unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden und durch Zweckvereinbarungen wird zugestimmt.

(2) Der Staatsvertrag wird nach stehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) 1Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.

2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 9. Dezember 1998 Der Landtagspräsident Erich Iltgen

Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister des Innern Klaus Hardraht

G zum StV Brandenburg - Sachsen Zusammenarbeit in Zweckverbänden

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 18.12.1998 Seite 1 von 1

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