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VO Ausführung Reichssiedlungsgesetz

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Academic year: 2022

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Verordnung

der Sächsischen Staatsregierung

zur Ausführung des Reichssiedlungsgesetzes

Vom 22. Mai 1996

Aufgrund von § 1 Abs. 1 Satz 3 und § 26 des Reichssiedlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz von 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191), wird verordnet:

§ 1

Siedlungsbehörde im Sinne des § 4 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Reichssiedlungsgesetzes ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.1

§ 2

(1) Als gemeinnütziges Siedlungsunternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 des Reichssiedlungsgesetzes wird mit Wirkung vom 30. Juni 1993 die Sächsisches Landessiedlung GmbH bestimmt.

(2) Als Siedlungsunternehmen werden die Teilnehmergemeinschaften und Verbände der Teilnehmergemeinschaften im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2187), bestimmt.

§ 3

1Mit Zustimmung des Eigentümers können

die Verlegung der Hofstelle eines landwirtschaftlichen Betriebes aus der geschlossenen Ortslage heraus (Aussiedlung),

die Aussiedlung ohne Wohnhaus (Teilaussiedlung),

die Ausgliederung eines Betriebszweiges aus einem am bisherigen Standort weiterhin bestehenden landwirtschaftlichen Unternehmen (Betriebszweigaussiedlung) sowie

die Sanierung eines landwirtschaftlichen Unternehmens in Form umfassender Neu-, Um- und Ausbauten der Wirtschaftsgebäude (Althofsanierung)

als Siedlungsverfahren im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes durchgeführt werden, wenn diese

Maßnahmen im öffentlichen Interesse durch die Sächsische Landsiedlung GmbH als Betreuungsverfahren durchgeführt werden. 2Ein Betreuungsverfahren liegt vor, wenn die Sächsische Landsiedlung GmbH das Siedlungsvorhaben im Namen und im Auftrag des Siedlers durchführt.

§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 22. Mai 1996 Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten

Dr. Rolf Jähnichen

§ 1 neu gefasst durch Verordnung vom 11. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 428)

Änderungsvorschriften

VO Ausführung Reichssiedlungsgesetz

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 01.08.2008 Seite 1 von 2

(2)

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des

Reichssiedlungsgesetzes

vom 11. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 428)

VO Ausführung Reichssiedlungsgesetz

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 01.08.2008 Seite 2 von 2

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