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VO Belegungsbindungen

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Verordnung

des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung

über Belegungsbindungen im Freistaat Sachsen

1 Vom 29. Dezember 1995

Aufgrund von § 3 des Sächsischen Belegungsrechtsgesetzes (SächsBelG) vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 396) wird verordnet:

§ 1

Belegungsbindung

(1) Der Belegungsbindung unterliegen ab 1. Januar 1996 50 vom Hundert der Wohnungen im Freistaat Sachsen, für die den kommunalen Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften

Altschuldenhilfen nach § 4 und § 7 des Gesetzes über Altschuldenhilfe für kommunale

Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und private Vermieter in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Altschuldenhilfe-Gesetz) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. (BGBl. I S. 1184), gewährt worden sind.

(2) Vertraglich vereinbarte Belegungsbindungen gehen dem nach Absatz 1 bestimmten Anteil vor.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

Dresden, den 29. Dezember 1995 Der Staatsminister des Innern Klaus Hardraht

Überschrift geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517)

Änderungsvorschriften

Änderung der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Belegungsbindungen im Freistaat Sachsen

Art. 13 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517)

VO Belegungsbindungen

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 13.05.2021 Seite 1 von 1

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