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Baugebührenverordnung; Indexzahl Bek. des MLV vom 29. 7. 2021

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Academic year: 2022

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Baugebührenverordnung; Indexzahl Bek. des MLV vom 29. 7. 2021 – 23-24001/42

1. Die Indexzahl zur Ermittlung der ab 1. 9. 2021 anzuwendenden anrechenbaren Bauwerte nach § 6 der Baugebührenverordnung vom 4. 5. 2006 (GVBl. LSA S. 315), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. 8. 2018 (GVBl. LSA S. 284), beträgt 1,375.

2. Die sich danach ergebenden anrechenbaren Bauwerte werden als Anlage bekannt gegeben.

3. Die Bek. des MLV zur Baugebührenverordnung; Indexzahl vom 6. 8. 2020 (MBl. LSA S. 290) ist gegenstandslos.

Anlage (zu Nummer 2)

Nr. Gebäudeart

Bauwerte 2021 in Euro/m³

(1) (2) (3)

1 Wohngebäude 135

2 Wochenendhäuser 118

3 Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 181

4 Schulen 173

5 Kindertagesstätten 153

6 Hotels, Pensionen und Heime bis 60 Betten, Gaststätten 153 7 Hotels, Pensionen und Heime mit mehr als 60 Betten 180

8 Krankenhäuser 201

9 Versammlungsstätten 153

10 Kirchen 173

11 Leichenhallen, Friedhofskapellen 143

12 Turn- und Sporthallen (soweit nicht in Nummer 18) 103

13 Hallenbäder 165

14 Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen 111 15 Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind 132 16 Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind 160

17 Tiefgaragen 184

18 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, hallenmäßige

Verkaufsstätten, einfache Tennis- und Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind, bis zu 50 000 m³ Brutto-Rauminhalt

18.1 mit nicht geringen Einbauten 91

18.2 ohne oder mit geringen Einbauten

18.2.1 bis 2 000 m³ Brutto-Rauminhalt

a) Bauart schwer * 65

(2)

b) sonstige Bauart 55 18.2.2 der 2 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m³

a) Bauart schwer * 56

b) sonstige Bauart 45

18.2.3 der 5 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m³

a) Bauart schwer * 45

b) sonstige Bauart 36

19 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, soweit sie

mehrgeschossig sind,

a) ohne oder mit geringen Einbauten 132

b) mit nicht geringen Einbauten 149

20 Verkaufsstätten, mit nicht mehr als 5 000 m³ Brutto-Rauminhalt in

mehrgeschossigen Gebäuden

20.1 mit Verkaufsstätten in einem Geschoss und sonstigen Nutzungen mit Aufenthaltsräumen in den übrigen Geschossen

103 20.2 mit Verkaufsstätten in mehr als einem Geschoss 184 21 sonstige kleinere gewerbliche Bauten, soweit sie eingeschossig

sind

(soweit nicht Nummer 18) 113

22 Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, ausgenommen Güllekeller

wie Nr. 18 23 Güllekeller, soweit sie unter Ställen oder sonstigen

landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen

108 24 Schuppen, offene Kleingaragen, Feldscheunen und ähnliche

Gebäude 43

25 Gewächshäuser

a) bis 1 500 m³ Brutto-Rauminhalt 31

b) über 1 500 m³ Brutto-Rauminhalt 19

* Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

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