• Keine Ergebnisse gefunden

Bek. Gleichwertigkeit Bildungsabschlüsse kirchliche Bildungseinrichtungen

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Bek. Gleichwertigkeit Bildungsabschlüsse kirchliche Bildungseinrichtungen"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Bekanntmachung

des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst

über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen an kirchlichen Bildungseinrichtungen

Vom 10. Februar 1993

Auf der Grundlage von Artikel 37 des Einigungsvertrages werden folgende Richtlinien erlassen:

Die Abschlüsse der nachstehenden kirchlichen Bildungsgänge werden Fachhochschulabschlüssen gleichgestellt:

1. Ausbildung am Diakonenhaus Moritzburg einschließlich des Parallelkurses in Leipzig, 2. Ausbildung am Amalie-Sieveking-Haus Radebeul,

3. Katechetische Lehrgänge beim Theologischen Seminar in Leipzig.

Inhabern dieser Abschlüsse wird auf Antrag die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Diplom- Religionspädagoge (FH), abg. Dipl.-Religionspädagoge (FH)“, zuerkannt.

Für die Antragstellung gilt § 4 Abs. 1 der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 30. Januar 1992 SächsABl. Sonderdruck 1/1992.

Dresden, den 10. Februar 1993 Der Staatsminister

für Wissenschaft und Kunst Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

Zuletzt enthalten in

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die geltenden Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus

vom 2. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 219)

Bek. Gleichwertigkeit Bildungsabschlüsse kirchliche Bildungseinrichtungen

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 05.03.1993 Seite 1 von 1

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des

(Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz – TEHG) vom 21. 3044, 3047), in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist, dem Gesetz

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die geltenden Verwaltungsvorschriften des. Staatsministeriums

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft über die geltenden Verwaltungsvorschriften des. Staatsministeriums

Für die von der Schließung betroffenen Schülerinnen und Schüler ist an Schule und Hort eine Betreuung mit Ausnahme einer Notbetreuung nach Maßgabe des § 2 Absatz 4 Satz 2 bis 4

a) Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu unbekannten Dritten wird dringend empfohlen.. b) Im Hygienekonzept sind Vorkehrungen zu treffen, die die

Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass nach ihrer Bekanntgabe die Sachlage der SARS-CoV-2-Pandemie oder

a) Soweit der Gastronomiebetrieb zulässig ist, wird im Innenbereich ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den belegten Stühlen benachbarter Tische