• Keine Ergebnisse gefunden

durch die neuen Verordnungen (EU) Nr. 2015/56 und 2015/57 vom 15. Januar 2015 (Quelle BfN)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "durch die neuen Verordnungen (EU) Nr. 2015/56 und 2015/57 vom 15. Januar 2015 (Quelle BfN) "

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Wesentliche Änderungen

zur Durchführungsverordnung (EG) Nr. 865/2006 und zur Formular-Verordnung (EU) Nr. 792/2012

durch die neuen Verordnungen (EU) Nr. 2015/56 und 2015/57 vom 15. Januar 2015 (Quelle BfN)

Die Änderungen treten am 05.02.2015 in Kraft.

Änderungen der VO (EG) Nr. 865/2006 durch die VO (EU) Nr. 2015/56:

a) Einführung der Bescheinigung für Musikinstrumente (Art. 44 h – 44 p):

Die neue Regelung ermöglicht die Ausstellung eines besonderen Dokuments für die mehrfache nichtkommerzielle grenzüberschreitende Beförderung von Musik- instrumenten zum persönlichen Gebrauch, die vom Künstler selbst transportiert werden. Diese Bescheinigung wird auf dem normalen Vordruck für die Ein- und Ausfuhrdokumente erteilt und ist für maximal 3 Jahre gültig. Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung ist das Bundesamt für Naturschutz (BfN). Für die Abfertigung werden den Zollstellen das Original der Bescheinigung sowie das Original und eine Kopie eines Ergänzungsblatts vorgelegt. Abfertigungsvermerke werden nur auf dem Ergänzungsblatt (Original und Kopie) vorgenommen. Die Kopie wird anschließend an das BfN übersandt. Entsprechend wird mit Musikin- strumentenbescheinigungen verfahren, die von Drittländern ausgestellt werden.

b) Nutzung der Wanderausstellungsbescheinigung für Orchester (Art. 1 Nr. 6):

Die Möglichkeit der Nutzung von Wanderausstellungsbescheinigungen wurde auf Orchester erweitert. Solche Dokumente werden zukünftig für Orchester ausge- stellt, die ihre Musikinstrumente gemeinsam in einer Frachtgutsendung ein- oder ausführen. Im Gegensatz zu den genannten Musikinstrumentenbescheinigungen sind für die Einfuhren aus Drittländern, die mit einer Wanderausstellungsbe- scheinigung eingeführt werden, zusätzlich EU-Einfuhrgenehmigungen erforder- lich.

c) Einfuhrgenehmigungspflicht für Jagdtrophäen für bestimmte Arten bzw. Po- pulationen von Arten des Anhang B VO (EG) Nr. 338/97 (Art. 57 Abs. 3 a i. V. m.

Anhang XIII):

Für folgende 6 Arten bzw. Populationen des Anhang B wird eine Einfuhrgeneh- migungspflicht für die Einfuhr von Jagdtrophäen eingeführt:

 Südliches Breitmaulnashorn (Ceratotherium simum simum); Populationen aus Südafrika und Swaziland,

 Flusspferd (Hippopotamus amphibius),

 Afrikanischer Elefant (Loxodonta africana); Populationen von Botswana, Na- mibia, Südafrika und Simbabwe,

 Argali (Ovis ammon),

 Löwe (Panthera leo) und

 Eisbär (Ursus maritimus).

d) Bei der Wiederausfuhr von Gegenständen zum persönlichen Gebrauch und Hausrat, soweit diese Nashorn-Horn oder Elefantenelfenbein enthalten, ist zu- künftig in jedem Fall eine Wiederausfuhrbescheinigung erforderlich (Art. 58 Abs. 3 und 3 a).

(2)

e) Einführung einer weiteren Freimengen-Regelung bei Gegenständen zum per- sönlichen Gebrauch oder Hausrat für Exemplare aus Adlerholz – Aquilaria spp.

und Gyrinops spp.- (Art. 57 Abs. 5 g) und Art. 58 Abs. 4).

Änderungen der Formular-VO (EG) Nr. 792/2012 durch die VO (EU) Nr.

2015/57

Die Änderungen in der Formular-VO betreffen die Einführung der Bescheinigung für Musikinstrumente.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Schulklassen der Sekundarstufen I und II können sich hier in einer alternativen Lernumgebung über das Thema informieren und an verschiedenen Aktivitäten teilnehmen.. Nähere

Dieses Material ist neben anderen Materialien im Rahmen des Unterrichtes in Vorklassen so- wie in der Sprachförderung einzusetzen.. Mit freundlichen Grüßen

Das Begleitprogramm zur Ausstellung findet in Kooperation mit der Städtischen Kinder- und Jugendbibliothek und der Städtischen Musikschule Ludwigshafen statt und wird rechtzeitig

aufnahmelager verschlingen wird, die Berufschulen, für die Gelder für zusätzliche Lehrkräfte bereitgestellt werden müssen, um die jungen Flüchtlinge zu Facharbeitern auszubilden,

  (2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat der unteren Jagdbehörde durch Vorlage einer Ausbil- dungsbestätigung der nach § 32 Absatz 4 Satz 2 JWMG ausbildenden Personen

Juni in Gebieten, für die eine Hegegemein- schaft nach § 47 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 oder 4 JWMG besteht, deren verfasstes Ziel der Schutz von Tierarten ist, die von der

Legende: – Daten entweder nicht verfügbar oder nicht füllt die Kriterien für die Einstufung – Klassifizierung erforderlich zur Verfügung zu stellen Daten. akute

Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten