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Fragen und Antworten zur Düngeverordnung v. 26.05.2017 Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Kompost (Stand 07/2017)

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Fragen und Antworten zur Düngeverordnung v. 26.05.2017 Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Kompost

(Stand 07/2017)

Herausgeber: Landeanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen-Anhalt, Strenzfelder Allee 22, 06406 Bernburg Redaktion: Dr. Heike Schimpf; Tel.: 03471 / 334 277; Email: heike.schimpf@llg.mule.sachsen-anhalt.de

Internet: www.llg.sachsen-anhalt.de > Informationen zur Düngeverordnung < - 1 - Ist vor dem Ausbringen von Festmist

von Huf- und Klauentieren sowie Kompost im Herbst auf Ackerland eine Düngebedarfsermittlung notwendig?

Nein.

Sowohl Festmist von Huf- und Klauentieren als auch Komposte gelten als Humus- und Vorratsdünger. Es werden zwar in der Regel wesentliche Nährstoffmengen ausgebracht - deren Verfügbarkeit und Umsetzung wird aber gerade während der Wintermonate als sehr gering eingeschätzt. Trotz der häufigen, technologisch bedingten Ausbringung im Herbst, kommt ihre Wirkung somit erst im Frühjahr zum Tragen.

Unter dieser Voraussetzung hat der Verordnungsgeber gezielt ausschließlich Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Komposte von den Regelungen der Sperrfristen auf Acker- und Grünland nach § 6 Absatz 8 und 9 DüV ausgenommen und eine separate Sperrfrist für diese Düngemittel erlassen.

Aus diesen Gründen und der Tatsache, dass verwertbare Nmin-Werte erst im Frühjahr vorliegen (können) und deren Berücksichtigung als

„verfügbare Stickstoffmenge“ zur Deckung des Pflanzenbedarfes erst zu Vegetationsbeginn Sinn macht,

 ist die Düngebedarfsermittlung bei Ausbringung von Festmist von Huf- und Klauentieren und Kompost ebenfalls erst im Frühjahr nach § 4 und Anlage 4 DüV durchzuführen.

 Eine Düngebedarfsermittlung zur Herbstdüngung auf Ackerland ist grundsätzlich nicht erforderlich (vorerst gültig für 2017).

Die Anrechnung der mit organischen bzw. organisch-mineralischen Düngemitteln ausgebrachten N-Menge erfolgt im Rahmen der Düngebedarfsermittlung im Frühjahr in Höhe von 10 % (bei Kompost: 4 % im 1. Folgejahr bzw. 3 % im 2. und 3. Folgejahr) des damit ausgebrachten Gesamt-N. Entsprechende Düngungsmaßnahmen sind daher schlagbezogen aufzuzeichnen.

 Die abschließende bundesweite Abstimmung dazu steht noch aus. Daher sind Änderungen in der Verfahrensweise in 2018 möglich.

Muss bei Ausbringung von Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Kompost auf Ackerland im Herbst die Obergrenze (30 kg Ammonium-N oder 60 kg Gesamt-N/ha) oder die

kulturartenbezogene Beschränkung hinsichtlich der Ausnahmen (z. B.

Winterraps) eingehalten werden?

Nein.

In § 6 Absatz 9 Satz 2 wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass die in Satz 1 aufgeführten Beschränkungen so auch die der Begrenzung der Ausbringmenge auf max. 30 kg Ammonium-N oder 60 kg Gesamt-N/ha oder die Begrenzung auf bestimmte Kulturen bei der Anwendung von Festmist von Huf- und Klauentiere sowie Kompost nicht gelten.

Das heißt, dass eine Düngung zu allen Kulturen zulässig ist und auch die 30/60-Obergrenze nicht greift.

Bitte beachten:

Für Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Kompost gilt erstmals eine Sperrfrist vom 15.12. bis 15.01.

Kann Festmist von Huf- und

Klauentieren sowie Kompost im Herbst zu Kulturen (z. B. Mais) ausgebracht werden, die erst im nachfolgenden Frühjahr angebaut werden?

Ja.

Als Humus- und Vorratsdünger werden zwar in der Regel wesentliche Nährstoffmengen ausgebracht, - deren Verfügbarkeit und Umsetzung wird aber gerade während der Wintermonate als sehr gering eingeschätzt. Trotz der häufigen, technologisch bedingten Ausbringung im Herbst, kommt ihre Wirkung somit erst im Frühjahr - hier in diesen Fällen zur dann erst angebauten Kultur - zum Tragen.

Können bei Ermittlung der Nährstoff- gehalte von Wirtschaftsdüngern weiter eigene Analysenergebnisse genutzt werden?

Ja.

Für die Ermittlung der Nährstoffgehalte der Düngemittel (organisch, organisch-mineralisch, mineralisch) können nach § 3 Abs. 4 weiterhin

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Fragen und Antworten zur Düngeverordnung v. 26.05.2017 Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Kompost

(Stand 07/2017)

Herausgeber: Landeanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen-Anhalt, Strenzfelder Allee 22, 06406 Bernburg Redaktion: Dr. Heike Schimpf; Tel.: 03471 / 334 277; Email: heike.schimpf@llg.mule.sachsen-anhalt.de

Internet: www.llg.sachsen-anhalt.de > Informationen zur Düngeverordnung < - 2 -

 die Kennzeichnung oder

 die Richtwerte der LLG oder

 eigene Analysenergebnisse zugelassener Labore herangezogen werden.

Bitte beachten:

Bei allen Düngemitteln ist - neu - immer auch der Ammonium-Stickstoff bzw. verfügbare Stickstoff zu ermitteln.

Wie ist der Begriff „Kompost“ definiert?

Was wird unter dem Begriff „Kompost“

nach Düngeverordnung verstanden?

Die Definition von Komposten und Kompostierung ist gesetzlich nicht geregelt. Eine Konkretisierung des Begriffs Kompost im Hinblick auf die Umsetzung der Düngeverordnung wird im Rahmen der auf Bundesebene laufenden Erstellung von Musterverwaltungsvorschriften erwartet.

Allerdings geht der Verordnungsgeber bei den für u. a. Kompost geschaffenen „Sonderregelungen“ z. B. § 4 oder § 6 grundsätzlich von einem geringen Gehalt an verfügbarem Stickstoff, einer sehr langsamen Umsetzung von Nährstoffen bzw. geringer pflanzenbaulicher

Stickstoffverfügbarkeit aus.

Zählt Klärschlammkompost aus Sicht

der Düngeverordnung zu „Kompost“? Ja.

Allerdings sind bei der Aufbringung neben den Regelungen der Düngeverordnung auch die der Klärschlammverordnung einzuhalten. Weitere Vorgaben aus anderen Rechtsbereichen z. B. Direktzahlungen-Durchführungsgesetz sind ggf. noch zusätzlich zu beachten.

Darf auf ÖVF-Flächen z. B. bei Zwischenfruchtanbau Klärschlamm- kompost ausgebracht werden?

Es wird darauf hingewiesen, dass bei einem beabsichtigten Zwischenfruchtanbau als Ökologische Vorrangfläche (ÖVF) im Antragsjahr nach der Ernte der Vorkultur weder chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel noch mineralische Stickstoffdüngemittel noch Klärschlamm eingesetzt werden dürfen (Rechtsgrundlage: § 18 Absatz 3 Nummer 1 Direktzahlungen-Durchführungsgesetz). Der Einsatz reiner organischer Stickstoffdüngemittel ist danach zunächst erlaubt. Dabei ist aber zu beachten, dass das Verbot des Einsatzes von Klärschlamm den Einsatz von organischen Stickstoffdüngemitteln dennoch einschränkt.

Das Verbot des Einsatzes von Klärschlamm schließt Komposte, die als Mischungskomponente Klärschlamm enthalten, mit ein. Insofern ist der Einsatz von Mischkomposten, denen Klärschlamm beigemischt wurde (z.B. Klärschlammkompost), nach dem Beihilferecht verboten – nicht jedoch nach dem Düngerecht. Im Falle der Nichtbeachtung liegt ein Greening-Verstoß vor.

(Quelle: Aktuelle Informationen zur Agrarförderung 3/2017, Hrsg. MULE) Worauf ist im Hinblick auf die 170 kg N-

Obergrenze bei Ausbringung organischer Dünger zu achten?

 zu berücksichtigen sind jetzt alle organischen und organisch-mineralischen Düngemittel einschl. des pflanzlichen N-Anteils von Gärresten (bisher nur tierischer Anteil)

 bezieht sich auf den Betriebsdurchschnitt im Düngejahr

 Begrenzung besteht unabhängig von der schlagbezogenen Düngebedarfsermittlung

 für Kompost gilt eine Ausnahme: innerhalb von 3 Jahren ist die Aufbringung von max. 510 kg N aus Kompost/ha im Betriebsdurchschnitt zulässig

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