• Keine Ergebnisse gefunden

Amtsblatt für die Stadt Ketzin Jg.17, Heft 08

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Amtsblatt für die Stadt Ketzin Jg.17, Heft 08"

Copied!
28
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Amtsblatt für die

mit den Ortsteilen Etzin, Falkenrehde, Tremmen und Zachow

Jahrgang 17; Nummer 08/2011 Ketzin/Havel, den 02. Dezember 2011

Stadt Ketzin/Havel

mit den Ortsteilen Etzin, Falkenrehde, Tremmen und Zachow

A – Amtlicher Teil

Öffentliche Bekanntmachungen Seite

1. Bekanntmachung über gefasste Beschlüsse in der Stadtverordnetenversammlung

am 21.11.2011 ... 2

2. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Ketzin/Havel für das Haushaltsjahr 2011 ... 3

3. Hebesatz satzung der Stadt Ketzin/Havel für das Haushaltsjahr 2012 ... 4

4. Satzung für die kommunalen Friedhöfe in der Stadt Ketzin/Havel und den Ortsteilen Tremmen und Zachow ... 4

5. Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe der Stadt Ketzin/Havel und der Ortsteile Tremmen und Zachow (Friedhofsgebührensatzung) .. 10

6. Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge für die Kindertagesstätten in der Stadt Ketzin/Havel (Kita-Satzung) ... 12

7. Beitragstabelle zur Kitagebührensatzung der Stadt Ketzin/Havel ... 14

8. Öffentliche Bekanntmachung eines Antrags nach § 9 Abs. 4 Grundbuchbereinigungsgesetz im Bereich der Stadt Ketzin/Havel in den Gemarkungen Tremmen und Etzin ... 15

9. Öffentliche Bekanntmachung eines Antrags nach § 9 Abs. 4 Grundbuchbereinigungsgesetz im Bereich der Stadt Ketzin/Havel in den Gemarkungen Tremmen ... 16

10. Öffentliche Zustellung ... 17

Ende das amtlichen Teils B – Nichtamtlicher Teil Lokalnachrichten / Informationen 11. Informationen aus der Stadtverwaltung ... 18

12. Weihnachtsgrüße des Bürgermeisters ... 18

13. Die Fraktion Linke/Freie Wähler informiert ... 19

14. Mitteilung der evangelischen Kirchengemeinde ... 19

15. Mitteilung der katholischen Kirchengemeinde ... 20

16. Weihnachtskonzerte des „Blasorchester Ketzin/Havel“ e.V. ... 20

17. Veranstaltungen im Tipi-Dorf Ketzin ... 21

18. Runde Altersjubiläen vom 1. November bis 31. Dezember 2011 – Diamantene und Goldene Hochzeiten ... 21

19. Der Hort Havelfrüchtchen sagt Dankeschön ! ... 23

20. Garagenkunst in Tremmen ... 24

21. Weihnachtsgrüße vom Seniorenrat Ketzin/Havel ... 24

22. Extra Chor Brandenburg e.V. – Chorkonzerte in der Weihnachtszeit ... 25

23. Veranstaltungstipps von Dezember 2011 bis Februar 2012 ... 26

Inhaltsverzeichnis

(2)

Amtlicher Teil – Öffentliche Bekanntmachungen

Folgende Beschlüsse wurden in der Stadtverordnetenversammlung am 21.11.2011 gefasst:

Beschluss zur Nachtragshaushaltssatzung 2011 Beschluss-Nr.: 273-29/2011

Beschluss zur Hebesatzsatzung 2012 Beschluss-Nr.: 274-29/2011

Beschluss über die Satzung für die kommunalen Friedhöfe in der Stadt Ketzin/Havel und den Ortsteilen Tremmen und Za- chow

Beschluss-Nr.: 277-29/2011

Beschlussfassung zur Friedhofsgebührensatzung Beschluss-Nr.: 278-29/2011

Beschluss zur Kitabeitragssatzung Beschluss-Nr.: 279-29/2011

Beschluss zur Schließung der Annahmestellen für kompostier- bare Abfälle in den Ortsteilen Falkenrehde und Zachow Beschluss-Nr.: 280-29/2011

Beschluss zur Aufstellung des B-Planes 07/11 „An der Havel Nord“

Beschluss-Nr.: 281-29/2011

Beschlussfassung zur Aufstellung des Bebauungsplanes 06/11

„Werdersche Straße Süd“

Beschluss-Nr.: 282-29/2011

Beschluss zur Befreiung von den Festsetzungen des B-Planes 05/04 „Brandenburger Chaussee 1“ für das Ferienhaus Nr. V Beschluss-Nr.: 284-29/2011

Beschluss zu Kappungsgrenzen für die Erhebung von Straßen- baubeiträgen im Sanierungsgebiet „Altstadt Ketzin“, Planta- genstraße, Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg und Oberflä- chenentwasserung, vom Abzweig Rudolf-Breitscheid-Straße bis Einmündung Rathausstraße

Beschluss-Nr.: 285-29/2011

Beschluss zu Kappungsgrenzen für die Erhebung von Straßen- baubeiträgen im Sanierungsgebiet „Altstadt Ketzin“, Graben- straße, Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg und Oberflächen- entwässerung

Beschluss-Nr.: 286-29/2011

Beschluss zum Ankauf von Teilflächen des Regenentwässerungs- grabens in der Gemarkung Ketzin, Flur 4, Flurstücke 204/1 und 213/4

Beschluss-Nr.: 287-29/2011

Beschluss zur Aufhebung des Flächentauschs Plantagenstra- ße, Flur 3, Flurstück 40/2 teilweise gegen Flurstück 28 teilweise und Verkauf des Flurstücks 274 der Flur 3, Gemarkung Ketzin Beschluss-Nr.: 288-29/2011

Beschluss zum Verkauf eines Gartengrundstückes in der Ge- markung Ketzin, Flur 14, Flurstück 2/15 mit einer Größe von 716 m2 und der Teilfläche des Flurstücks 209/142 mit einer Größe von ca. 180 m2

Beschluss-Nr.: 289-29/2011

Beschluss zum Verkauf einer Teilfläche im OT Etzin, Flur 4, Flurstück 2/10 mit einer Größe von ca. 600 m2

Beschluss-Nr.: 290-29/2011

Beschluss zum Verkauf des bebauten Grundstücks im OT Etzin, Flur 3, FIu rstück 223 mit einer Größe von 2.581 m2 Beschluss-Nr.: 291-29/2011

Beschluss zum Verkauf eines Gartengrundstückes in der Ge- markung Falkenrehde, Flur 6, Flurstück 241 teilweise mit einer Größe von ca. 604 m2

Beschluss-Nr.: 292-29/2011

Beschluss zum Verkauf eines Grundstücks im OT Zachow, Gutenpaarener Dorfstraße 50, Flur 10, Flurstück 71 mit einer Größe von 584 m2

Beschluss-Nr.: 293-29/2011

Beschlussfassung zum Verkauf einer Teilfläche in der Gemar- kung Zachow, Am Deich, Flur 6, Flurstück 110/24 mit einer Größe von 5 m2

Beschluss-Nr.: 294-29/2011

Beschluss zur Stundung /Ratenzahlung einer Gewerbesteuer- forderung

Beschluss-Nr.: 295-29/2011

Beschluss zum Antrag auf Ratenzahlung Gewerbesteuer 2006 Beschluss-Nr.: 296-29/2011

Bernd Lück Bürgermeister

(3)

Nachtragshaushaltssatzung

der Stadt Ketzin/Havel für das Haushaltsjahr 2011

Aufgrund des § 68 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 21.11.2011 folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:

§ 1 Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden

§ 2 bis § 6

Die in der Haushaltssatzung vom 28.03.2011 getroffenen Festsetzungen und Feststellungen werden nicht geändert.

Ketzin/Havel, den 21.11.2011 Bernd Lück

Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Die Nachtragshaushaltssatzung 2011 der Stadt Ketzin/Havel wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Sie wurde aufgrund der §§ 68 ff. der Kommunalverfassung des Landes Branden- burg (BbgKverf) in der öffentlichen Sitzung der Stadtverord- netenversammlung am 21.11.2011 beschlossen.

Nachtragshaushaltssatzung und Nachtragshaushaltsplan wur- den gem. § 68 Abs. 1 i. V. m. § 67 Abs. 4 BbgKverf der Kom- munalaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 22.11.2011 zuge- sandt. Die Nachtragshaushaltssatzung 2011 enthält keine ge- nehmigungspflichtigen Teile.

Die Einsichtnahme in die Nachtragshaushaltssatzung 2011 ist

für jedermann im Stadthaus, Rathausstr. 29, bei der Kämme- rin, Zimmer OG 04, oder im Bürgerbüro während der Dienst- zeiten der Stadtverwaltung Ketzin/Havel möglich:

montags und mittwochs

8.00 - 12.00 Uhr und 12.30 - 15.30 Uhr dienstags 8.00 - 12.00 Uhr und 12.30 - 16.00 Uhr donnerstags 8.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr freitags 8.00 - 12.00 Uhr.

Ketzin/Havel, den 22.11.2011 Bernd Lück

Bürgermeister

(4)

Hebesatzsatzung

der Stadt Ketzin/Havel für das Haushaltsjahr 2012

Aufgrund der §§ 65 ff. der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg 1. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes und § 16 des Gewerbesteuergesetzes wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 21.11.2011 folgende Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2012 erlassen:

Bekanntmachungsanordnung

§ 1 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern werden für das Haushalts- jahr 2012 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A) 270 v. H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 380 v. H.

2. Gewerbesteuer 325 325 325 325 325 v. H.

§ 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.01.2012 in Kraft.

Ketzin/Havel, den 21.11.2011

Bernd Lück Bürgermeister

Die Hebesatzsatzung der Stadt Ketzin/Havel für das Haushalts- jahr 2012 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Sie wurde aufgrund der §§ 65 ff. der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKverf) i. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes und § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der öffentlichen Sit- zung der Stadtverordnetenversammlung am 21.11.2011 be- schlossen.

Die Hebesatzsatzung 2012 wurde gem. § 67 Abs. 4 BbgK- verf der Kommunalaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 22.11.2011 zugesandt. Sie ist nicht genehmigungspflichtig.

Ketzin/Havel, den 22.11.2011 Bernd Lück

Bürgermeister

Satzung

für die kommunalen Friedhöfe in der Stadt Ketzin/Havel und den Ortsteilen Tremmen und Zachow

Gemäß §§ 4 und 28 Abs. 2, Satz 1, Ziffer 9 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, Nr. 19, S. 286), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I/08, Nr. 12, S. 202, 207) und § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz- BbgBestG) vom 07. November 2001 (GVBl. I/01, Nr. 16, S. 226), geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I/03, Nr. 16, S. 298, 310), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ketzin/Havel in ihrer öffentlichen Sitzung am 21.11.2011 folgende Satzung beschlossen:

Satzung für die kommunalen Friedhöfe in der Stadt Ketzin/Havel und den Ortsteilen Tremmen und Zachow vom: 21.11.2011

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die kommunalen Friedhöfe im Bereich der Stadt Ketzin/Havel.

Die Bezeichnung Stadt Ketzin/Havel schließt die kommunalen Friedhöfe der Ortsteile Tremmen und Zachow ein.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die kommunalen Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Ketzin/Havel.

(2) Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ab- leben Einwohner der Stadt Ketzin/Havel, des OT Tremmen oder des OT Zachow waren oder ein Recht auf Beisetzun- gen in einer bestimmten Grabstätte besaßen.

Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Stadt Ketzin/Havel.

§ 3

Schließung und Entwidmung

(1) Die Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bei- setzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahl-, Reihen- bzw.

Urnenwahl- oder Reihengrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit, bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalls, auf Antrag eine andere Wahl-, Reihen- bzw. Urnenwahl- oder Urnenrei- hengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigen- schaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Die Wahl-, Reihen-, Urnenwahl- und Urnenreihengrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, werden auf Kos- ten der Stadt Ketzin/Havel, in andere Grabstätten umge- bettet.

(5)

(4) Schließung und Entwidmung sind jeweils öffentlich be- kanntzumachen. Der Nutzungeberechtigte einer Wahl-, Reihen-, Urnenwahl- oder Urnenreihengrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufent- halt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffent- lich bekannt gemacht.

(6) Eine Ersatzfläche für Beisetzungen wird von der Stadt Ket- zin/Havel auf ihre Kosten zur Verfügung gestellt.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen während der Öffnungszeiten betre- ten werden.

Die Öffnungszeiten werden jeweils an den Eingängen zu den Friedhöfen bekannt gegeben.

(2) Die Stadt Ketzin/Havel kann das Betreten aller oder ein- zelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorüberge- hend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehöri- gen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die An- ordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kran- kenfahrstühle und Kinderwagen, zu befahren. Dies gilt nicht, soweit hierzu eine besondere Genehmigung durch die Stadt Ketzin/Havel erteilt wurde.

b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen, c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestat-

tung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbs- mäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) die Friedhöfe und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit die nicht als Wege dienen) zu betreten,

h) zu lärmen und zu spielen,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

(4) Die Stadt Ketzin/Havel kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zu- sammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustim- mung der Stadt Ketzin/Havel und sind 14 Tage vorher an- zumelden.

§ 6

Ausführung gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Fried-

höfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt Ketzin/

Havel, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nach- weisen können.

(3) Die Zulassung erfolgt durch einen Zulassungsbescheid und ist alle zwei Jahre zu erneuern.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ih- rer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.

(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Mate- rialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behin- dern. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keiner- lei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial abla- gern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(6) Bei allen Arbeiten ist auf die ungestörte Durchführung von Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen, gegebe- nenfalls sind die Arbeiten zu unterbrechen.

(7) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem an- deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europä- ischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf den Fried- höfen anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für je- den Bediensteten bei der Stadt Ketzin/Havel eine Zulas- sung zu beantragen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Stadt Ketzin/Havel anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahl- grabstätte/Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nut- zungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Stadt Ketzin/Havel setzt Ort und Zeit der Bestattung, im Einvernehmen mit den Angehörigen, den Bestattungs- termin fest.

Erdbestattungen sollen in der Regel spätestens 10 Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen die nicht binnen 10 Tage nach Eintritt des Todes und Aschen, die nicht binnen 3 Monate nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amtswegen in ei- ner Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(3) An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen durch- geführt.

§ 8

Beschaffenheit von Särgen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für

(6)

die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastun- gen nur Särge und Sargausstattungen aus leicht abbauba- rem Material erlaubt (z.B. Vollholz), die keine Kunststoffe oder sonstige umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten.

(2) Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müs- sen aus leicht abbaubarem umweltfreundlichen Materia- lien bestehen.

§ 9

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden durch den von der Stadt Ketzin/Havel beauftragten Bewirtschafter des Friedhofes ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die einzelnen Gräber sollen folgende Abmessungen ha- ben:

a) Einzelgräber:

2,50 m Länge 0,90 m Breite

0,90 m Tiefe – gemessen von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges b) Doppelgräber:

2,50 m Länge 2,20 m Breite

0,90 m Tiefe – gemessen von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges c) Urnengrabstätten:

0,80 m Länge 0,80 m Breite

0,50 m Tiefe – gemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne

d) Kindergräber

– bis zum vollendeten 2. Lebensjahr:

1,50 m Länge 0,85 m Breite

0,90 m Tiefe – gemessen von der Erdoberfläche (ohne Hügel bis zur Oberkante des Sarges – bis zum vollendeten 10. Lebensjahr:

2,00 m Länge 0,90 m Breite

0,90 m Tiefe – gemessen von der Erdoberfläche (ohne Hügel bis zur Oberkante des Sarges (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch

mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 10 Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.

(2) Die Ruhezeit kann auf schriftlichen Antrag durch Nachkauf von Erb- und Doppelgrabstellen verlängert werden.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört wer- den.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbe- schadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vor- herigen Zustimmung der Stadt Ketzin/Havel.

Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder eines dringenden öffentlichen Interesses erteilt werden.

Umbettungen innerhalb des Stadtgebietes sind in dem ers- ten Jahr nach der Beisetzung unzulässig, sofern die Aus- grabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet wird.

(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberech- tigt ist bei Umbettungen aus Wahl-, Reihen-, Urnenwahl- und Urnenreihengrabstätten der jeweilige Nutzungsberech- tigte.

(4) Alle Umbettungen werden von der Stadt Ketzin/Havel durchgeführt.

Die Stadt Ketzin/Havel bestimmt den Zeitpunkt der Um- bettung.

(5) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung ha- ben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.

(6) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwe- cken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers.

Rechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erhoben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

a) Reihengrabstätten / Teilanonyme Erdbeisetzungen b) Wahlgrabstätten

c) Urnenreihengrabstätten d) Urnenwahlgrabstätten

e) Urnengemeinschaftsanlagen / Teilanonyme oder mit Grabplatte

f) Erbgrabstätten

g) Kinderreihengrabstätten h) Ehrengrabstätten

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiederer- werb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach be- stimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnengrab- stätten oder auf Veränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben wer- den.

(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Leichnam beigesetzt werden.

(3) Eine Verlängerung der Ruhezeit für Reihengrabstätten ist nicht möglich.

(4) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10.

Lebensjahr an

c) Reihengrabfelder Teilanonym.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern nach Ablauf der Ruhezeit wird öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

(7)

(6) Teilanonyme Reihengrabstätten werden durch eine Grab- platte mit Vor – und Zunamen, sowie Geburts- und Sterbe- daten des Verstorbenen gekennzeichnet. Die Verlegung der Grabplatte erfolgt nicht auf der direkten Grabstätte des Verstorbenen.

§ 14 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.

Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Stadt Ketzin/Havel kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungs- berechtigten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 3 beabsichtigt ist.

(2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grab- stätten vergeben.

(3) In einstelligen Wahlgrabstätten ist die Zubettung von einer Urne möglich.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte – hingewiesen.

(6) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wie- dererworben worden ist.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Er- werber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungs- recht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst zum Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird.

Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung ge- troffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihen- folge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsbe- rechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkelkinder e) auf die Eltern, f) auf die Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

i) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichteheli- chen Lebenspartnerschaft.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste, Nutzungsberechtigter.

Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehöri- gen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb ei- nes Jahres seit der Beisetzung übernimmt.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungs- recht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 6 Satz 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Stadt Ketzin/Havel.

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüg- lich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Abs. 6 gilt in den Fällen der Abs. 7 und 8 entsprechend.

(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat sich im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelun- gen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzun- gen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(12) Aus dem Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 15

Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten Urnengemeinschaftsanlagen/Anonym oder mit Platte (1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:

a ) Urnenreihengrabstätten, b ) Urnenwahlgrabstätten,

c ) Urnengemeinschaftsanlage/Anonym, Teilanonym oder mit Grabplatte.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhe- zeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Das Nut- zungsrecht kann wieder erworben werden. In einer Urnen- wahlgrabstätte können zwei Aschen beigesetzt werden.

(4) In Anonymen, Teilanonymen und Urnenreihengrabstätten mit Grabplatte werden Urnen der Reihe nach für die Dau- er der Ruhezeit beigesetzt.

(5) Anonyme Grabstätten werden nicht gekennzeichnet.

(6) Teilanonyme Grabstätten werden durch eine Grabplatte, mit Vor- und Zunamen, Geburts- und Sterbedaten des Ver- storbenen, gekennzeichnet.

Die Verlegung der Grabplatte erfolgt nicht auf der direk- ten Grabstätte des Verstorbenen.

(7) Bei den Urnenreihengrabstätten mit Grabplatte erfolgt die Verlegung der Grabplatte direkt auf der Grabstätte des Ver- stobenen.

(8) Die anonymen, teilanonymen und Urnenreihengrabstätten mit Grabplatte werden durch die Stadt Ketzin/Havel ge- pflegt.

(9) Soweit sich nicht aus dieser Friedhofssatzung etwas ande- res ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 Erbgrabstätten

(1) Erbgrabstätten sind so angelegt, dass mindestens 3 Grab- stellen zusammengefasst sind. Diese befinden sich jeweils angrenzend an der äußeren Einfassung des Friedhofes.

(2) Diese Erbgrabstätten sind als Einheit zu behandeln und so lange zu pflegen und zu erwerben, bis die Ruhefrist der letzten Beisetzung abgelaufen ist.

(3) Die Unterhaltung der Einfriedung ist Pflicht der Nutzer ei- ner Erbgrabstätte.

§ 17 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Eh- rengrabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Ketzin/Havel.

(8)

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzel- nen Teilen und in seiner Gestaltung gewahrt wird.

VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 19 Allgemeines

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung mit der Würde des Friedho- fes vereinbar sein und sich in die Umgebung einfügen.

(2) Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne sind ste- hende oder liegende Grabmale zulässig.

(3) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind stehende Grab- male bis zu folgenden Größen zulässig:

a) Einzelgräber maximal 50 x 80 cm b) Doppelgräber maximal 70 x 90 cm.

(4) Auf Urnengrabstätten sind stehende Grabmale bis zu ei- ner maximalen Größe von 40 x 60 cm zulässig.

(5) Nicht gestattet sind:

a) Grabmale, die die Besucher der anderen Grabstellen in ihrem Empfinden verletzen und stören und der Wür- de des Ortes abträglich sind

b) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen.

(6) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, seitlich oder rückseitig, an den Grabmalen angebracht werden.

§ 20

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Ketzin/Havel.

Die Zustimmung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch pro- visorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie Größer als 15 cm x 30 cm sind.

Die Anträge sind durch den Verfügungsberechtigten zu stel- len; der Antragsteller hat bei Reihen-, Wahl- und Urnen- wahlgrabstätten das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Dem Antrag ist zweifach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Form, der Ornamente, der Symbole und Schriftsatz mit seinem Inhalt, sowie der Fundamen- tierung.

b) In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen bauli- chen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Ketzin/Havel.

Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sons- tige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabma- le sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zuläs- sig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 21 Anlieferung

(1) Bei Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Stadt Ketzin/Havel der genehmigte Aufstel- lungsantrag vorzulegen.

(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Stadt Ketzin/Havel überprüft werden können.

§ 22

Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu funda- mentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft stand- sicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht einstürzen oder sich senken. Dies gilt auch für sonsti- ge bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und Befestigung insbeson- dere die Größe und Stärke der Fundamente – bestimmt die Stadt Ketzin/Havel gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 20. Die Stadt Ketzin/Havel kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt wor- den ist.

(3) Grabeinfassungen aus Stein dürfen nicht nur lose im Sand verlegt werden.

§ 23 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicheren Zustand zu hal- ten. Verantwortlich dafür ist bei Reihen-, Wahl-, Urnenrei- hen- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Un- terhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Ab- hilfe zu schaffen.

Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt Ketzin/Havel auf Kos- ten des Verantwortlichen Sicherheitsmaßnahmen treffen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen).

Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Auf- forderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Ketzin/Havel berechtigt, das Grabmal oder Teile davon sowie die sonstige bauliche Anlage zu entfernen.

Die Stadt Ketzin/Havel ist nicht zur Aufbewahrung ver- pflichtet.

Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne wei- teres zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht werden.

§ 24 Entfernung

(1) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind

(9)

die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen und zu entsor- gen.

Der Termin der Beräumung ist durch den Nutzungsbe- rechtigten mindestens 2 Wochen vor Beräumung bei der Stadt Ketzin/Havel schriftlich anzuzeigen.

(2) Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt worden, so ist die Stadt Ketzin/Havel berechtigt, die Grabstätte abräumen zu las- sen.

Sofern Grabstätten von der Stadt Ketzin/Havel abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kos- ten zu tragen.

(3) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabstätten nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt Ket- zin/Havel entfernt werden.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 25 Allgemeines

(1) Die Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften die- ser Satzung hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend auch für den Grab- schmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüg- lich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(2) Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Ge- staltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittel- baren Umgebung anzupassen.

Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt wer- den, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anla- gen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nut- zungsberechtigte verantwortlich.

Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungs- rechts.

(4) Jede wesentliche Veränderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Ketzin/Havel. Der An- tragsteller hat das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(5) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Fried- hofsgärtner beauftragen.

(6) Nicht gestattet sind:

a) das Aufstellen unwürdiger Gefäße zur Aufnahme von Blumen

b) das Anpflanzen von großvolumigen Bäumen und großwüchsigen Sträuchern

c) Heckenanpflanzung ohne Zustimmung der Stadt Ket- zin/Havel.

(7) Bei Verwendung von Gesteckunterlagen oder Kunstblu- men sind diese bei Abnahme von den Grabstätten an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(8) Reihen-, Doppel-, Erb- und Urnengrabstätten müssen spätestens 6 Monate nach der Beisetzung hergerichtet sein.

(9) Die Sauberhaltung der Nebenwege zwischen den Grab- stätten obliegt den Nutzungs- und Verfügungsberechtig- ten der Grabstätten.

(10) Die Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung der

gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten oblie- gen der Stadt Ketzin/Havel.

(11) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts hat der Nutzungsberechtigte die Grabstätte abzuräumen oder der Stadt Ketzin/Havel die kostenwirksame Beräumung zu übertragen (§24 Absatz 2).

§ 26 Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte (§ 25 Absatz 3) auf schriftliche Aufforderung der Stadt Ketzin/Havel die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.

Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntma- chung für die Dauer von 3 Monaten mit dem Hinweis auf der Grabstätte.

Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Stadt Ket- zin/Havel die Grabstätte abräumen sowie einebnen, die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen las- sen und dauerhaft begrünen.

(2) Für Wahl- und Urnengrabstätten gilt Abs. 1 entsprechend.

Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Stadt Ketzin/Havel in diesem Fall die Grab- stätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.

In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsbe- rechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unan- fechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

VIII. Trauerfeiern

sowie Benutzung baulicher Einrichtungen

§ 27 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in der Feierhalle, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehal- ten werden.

(2) Die Durchführung der Trauerfeiern erfolgt nach vorheri- ger Abstimmung mit der Stadt Ketzin/Havel.

§ 28

Benutzung der Kühlhalle und der Feierhallen (1) In der Kühlhalle werden die Verstorbenen bis zur Bestat-

tung aufbewahrt.

(2) Die Feierhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt Ketzin/

Havel und in Begleitung eines Friedhofsmitarbeiters betre- ten werden.

(3) Die Aufbewahrung des Verstorbenen in der Feierhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer melde- pflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Be- denken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. Es be- darf zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarz- tes.

(4) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen nochmals sehen. Die Zeiten sind mit der Stadt Ketzin/Ha- vel zu vereinbaren. Der Sarg ist spätestens eine halbe Stun-

(10)

de vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(5) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen, sowie die Benutzung der vorhandenen Musikinstrumente und -anlagen in den Feierhallen bedarf der vorheriger Zu- stimmung der Stadt Ketzin/Havel.

IX. Schlussvorschriften

§ 29 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt Ketzin/Havel bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach bisherigen Vor- schriften.

§ 30 Haftung

(1) Die Stadt Ketzin/Havel haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer An- lagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten.

(2) Im Übrigen haftet die Stadt Ketzin/Havel nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschrän- kung ausgenommen, sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

§ 31 Gebühren

Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe der Stadt Ket- zin/Havel, einschließlich der dazugehörigen Einrichtungen, sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsge- bührensatzung zu entrichten.

§ 32

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 5 Abs. 1 bis 3 oder § 26 dieser Friedhofssatzung verstößt.

(2) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können gemäß § 3 Absatz 2 BbgKVerf in Verbindung mit § 36 Abs.1 Nr. 1 Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWIG) mit einer Geldbuße gemäß § 17 OWIG geahndet werden.

§ 28 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekannt- machung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Ketzin/

Havel mit den Ortsteilen Zachow und Tremmen vom 26.04.2010 außer Kraft.

Ketzin/Havel, den 21.11.2011 Bernd Lück

Bürgermeister

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe der Stadt Ketzin/Havel und der Ortsteile Tremmen und Zachow

(Friedhofsgebührensatzung)

Gemäß §§ 3, 28, Abs. 2 Nr. 9 und 64 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I/08, [Nr. 12], S.

202, 207) i.V.m. §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04 S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl. I/09 S. 160) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ketzin/Havel in ihrer Sitzung am 21.11.2011 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe der Stadt Ket- zin/Havel und der dazugehörigen Einrichtungen, für die Über- lassung von Nutzungsrechten an Grabstätten und die Inan- spruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist:

a) wer zum Tragen der Kosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der kommunalen Fried-

hofseinrichtung in Ketzin/Havel zum Zwecke der Be- stattung oder den Antrag auf Verleihung eines unmit- telbaren Grabbenutzungsrechts oder auf Durchführung sonstiger Leistungen gestellt hat.

(2) Schulden mehrere Personen die Gebühren, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühren entstehen mit Antragstellung und Bestäti- gung durch die Friedhofsverwaltung der Stadt Ketzin/Ha- vel (§ 2 Abs. 1 Buchst. b).

(2) In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erbracht werden müssen, entstehen die Gebühren mit der Erbringung der Leistungen.

(3) Die Gebühren werden zu den in den Gebührenbeschei- den genannten Terminen fällig und sind zu diesem Zeit- punkt zu entrichten oder hinreichend sicherzustellen.

(4) Werden nicht alle Leistungen einer Gebührenposition in Anspruch genommen, besteht kein Anspruch auf Gebüh- renminderung.

(11)

(5) Im Gebührentarif nicht enthaltene Sonderleistungen wer- den zusätzlich berechnet. Die Gebührenhöhe bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen.

§ 4

Vermeidung von Härten

Zur Vermeidung von sozialen Härten können die Friedhofs- gebühren in begründeten Einzelfällen gestundet, ermäßigt oder erlassen werden. Hierbei ist nach haushaltsrechtlichen Grund- sätzen zu verfahren.

§ 5

Gebührentarif für die Friedhöfe der Stadt Ketzin/Havel (1) Grabbenutzungsgebühren:

a) Grabstätten für Erdbestattungen Reihengrabstätte für Personen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr

25 Jahre Liegezeit 324,00 e

Reihengrabstätte

25 Jahre Liegezeit 574,00 e

Doppelgrabstätte

25 Jahre Liegezeit 1.404,00 e

Erbgrabstätte, je Einzelne innerhalb der Liegestätte

25 Jahre Liegezeit 574,00 e

Wahlgrabstätte 574,00 e

b) Grabstätten für Urnenbestattungen Urnenreihengrabstätte

25 Jahre Liegezeit je Liegestätte 164,00 e Urnenwahlgrabstätte

25 Jahre Liegezeit 164,00 e

Urnengemeinschaftsanlage (UGA) – anonym – 25 Jahre Liegezeit je Liegestätte 205,00 e c) Teilanonyme Bestattungen

Teilanonyme Urnengrabstätte – OT Tremmen - 276,00 e

Teilanonyme Urnengrabstätte –Ketzin/Havel - 452,00 e Urnengrabstätte mit Platte 429,00 e Teilanonyme Erdgrabstätte 995,00 e (2) Gebühren für Leistungen bei Bestattungen:

a) Benutzung der Kühlhalle

pro angefangenen Tag 35,00 e

b) Benutzung der Feierhalle

je Beisetzung 214,00 e

(3) Einebnungen 34,00 e

(Zzgl. Kosten des mit der Einebnung beauftragten Unter- nehmens)

(4) Gebühren für Amtshandlungen:

a) Bearbeitung eines Antrages zur Aufstellung

von Grabmälern, Einfassungen 10,00 e b) Bearbeitung eines Antrages auf Umbettung 20,00 e (5) Bei mehrfachen Grabstellen vervielfachen sich die vorste-

henden Gebühren entsprechend.

§ 6

Verlängerung von Grabstätten

(1) Eine Verlängerung der Liegezeit ist bei Erb- und Doppel- grabstätten möglich (gemäß § 10 der Satzung für die kom- munalen Friedhöfe in der Stadt Ketzin/Havel und den Orts- teilen Tremmen und Zachow).

(2) Für jedes Jahr der Verlängerung wird der von der Gesamt- nutzungsgebühr ermittelte Jahresanteil fällig.

§ 7 Inkrafttreten (1) Die Satzung tritt zum 01.01.2012 in Kraft.

(2) Gleichzeitig wird die Friedhofsgebührensatzung vom 03.04.2006 außer Kraft gesetzt.

Ketzin/Havel, den 21.11.2011

Bernd L ü c k Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe der Stadt Ket- zin/Havel und der Ortsteile Tremmen und Zachow (Friedhofs- gebührensatzung) wurde in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ketzin/Havel am 21.11.2011 beschlossen und wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Ketzin/Havel, den 21.11.2011

Bernd Lück Bürgermeister

(12)

Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge für die Kindertagesstätten in der Stadt Ketzin/Havel (Kita-Satzung)

Aufgrund § 17 des zweites Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder– und Jugendhilfe – (Kindertagesstättengesetz – KitaG) vom 10. Juni 1992 (GVBl. I S. 178) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 25) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ketzin/Havel auf ihrer Sitzung am 21.11.2011 die folgende Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge für die kommunalen Kindertagesstätten der Stadt Ketzin/Havel beschlossen.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kinderta- gesstätte der Stadt Ketzin/Havel werden Elternbeiträge nach dieser Satzung erhoben.

§ 2 Beitragspflicht

(1) Eltern und Personensorgeberechtigte i.S.d. § 7 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) – im folgenden Beitragspflich- tige – haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungs- fähigkeit Beiträge zu den Betriebskosten der Kita zu ent- richten.

(2) Bei Lebensgemeinschaften wird das Einkommen beider Partner zugrundegelegt, sofern sie Eltern/Personensorge- berechtigte des Kindes sind. Sie haften als Gesamtschuld- ner.

(3) Die Beitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageststätte. Erfolgt die Aufnahme des Kindes vor dem 15. eines Monats, wird der volle Beitrag erhoben;

erfolgt die Aufnahme zum späteren Zeitpunkt, wird der 11111/22222

Beitrag des Monats fällig.

§ 3

Beitragsbemessung

(1) Die Elternbeiträge werden nach dem Jahreseinkommen der Beitragspflichtigen bemessen. Für die Versorgung der Kin- der mit Mittagessen wird ein zusätzlicher Betrag erhoben (Essengeld). Die Abrechnung der Verpflegungskosten kann auch durch Dritte erfolgen.

(2) Der Elternbeitrag ist nach der Zahl der unterhaltsberech- tigten Kinder gestaffelt.

(3) Der Beitrag für die Betreuung eines Kindes bis zum 3. Le- bensjahr (Krippenalter) wird einschließlich des Monats be- rechnet, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet. Der Beitrag für einen Kindergartenplatz wird ab dem 1. des Fol- gemonats nach Vollendung des 3. Lebensjahres berech- net.

(4) Fehlt ein Kind unentschuldigt, bleibt der Anspruch auf ei- nen KITA-Platz für einen Monat erhalten. Die Beitragspflicht bleibt unberührt.

(5) Gastkinder können nur bei freier Kapazität aufgenommen werden. Bei zeitweiliger Unterbringung ist für Besucher- kinder für die Betreuung in der Regelbetreuungszeit ein Tagessatz zu zahlen:

– für Kinder im Krippen- und Kindergartenalter ein Beitrag von 5,00 e,

– für Kinder im Hortalter ein Beitrag von 3,00 e.

§ 4 Einkommen

(1) Die Ermittlung des für die Berechnung der Elternbeiträge maßgeblichen Einkommens erfolgt auf der Grundlage des zu versteuernden Einkommens der Beitragspflichtigen.

Das zu versteuernde Einkommen ist auf der Grundlage des

§2 Abs. 5 ESTG definiert.

(2) Als Nachweis ist der letzte Einkommenssteuerbescheid vorzulegen.

(3) Erfolgt gegenüber der Stadt Ketzin/Havel keine satzungs- mäßig korrekte Erklärung zum Einkommen, so wird der satzungsgemäße Höchstsatz der Elternbeiträge festgesetzt.

(4) Veränderungen der familiären Situation, wie zum Beispiel Trennung der Eltern, Erwerbslosigkeit, Elternzeit usw. sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 5 Beitragshöhe

(1) Die Beitragshöhe ergibt sich aus der dieser Satzung beige- fügten Beitragstabelle, die Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Bis zu einem jährlichen Nettoeinkommen von 9.200 e wird von den nach § 2 Beitragspflichtigen ein Mindestbeitrag erhoben. Für die Betreuung von Kindern im Krippen- und Kindergartenalter werden 24 e, für die Betreuung von Kin- dern im Hortalter 16 e monatlich festgelegt.

(3) Bei einem jährlichen Nettoeinkommen bis zu 40.900 e reduziert sich der Elternbeitrag für jedes weitere unterhalts- berechtigte Kind eines Gebührenpflichtigen um 15% des Elternbeitrages des 1.Kindes. Bei einem Jahresnettoeinkom- men von mehr als 40.900 e ist der volle Elternbeitrag, wie für das 1. Kindes zu entrichten.

(4) Bei der Bemessung der Gebührensätze für Pflegekinder

Bekanntmachungsanordnung

Die Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge für die Kindertagesstätten der Stadt Ketzin/Havel (Kita-Satzung) wird hiermit öffentlich im Amtsblatt für die Stadt Ketzin/Havel mit den Ortsteilen Etzin, Falkenrehde, Tremmen und Zachow bekannt gemacht.

Die Kita-Satzung der Stadt Ketzin/Havel wurde in der öffentli-

chen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 21.11.2011 beschlossen.

Ketzin/Havel, 22.11.2011 Bernd Lück

Bürgermeister

(13)

werden die Gebühren in Höhe des Durchschnittssatzes durch den Träger festgesetzt.

§ 6

Entstehen, Fälligkeit und Ende der Gebührenschuld (1) Mit der Aufnahme des Kindes in eine Kindertagesstätte (In-

anspruchnahme) besteht die Pflicht zur Zahlung des Bei- trages. Die Gebührenzahlung sollte vorrangig durch Last- schriftverfahren erfolgen.

(2) Der Träger kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn die Eltern trotz Mahnung ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sind und sie die im Betreuungsvertrag ent- haltenen Grundsätze, Bestimmungen und Regelungen wie- derholt nicht beachten.

(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Wird die Kündigung durch den Träger ausgesprochen, ist sie schriftlich zu be- gründen.

(4) Rückständige Beiträge werden im Verwaltungszwangsver- fahren beigetrieben.

§ 7

Aufnahme von Kindern aus anderen Wohnortgemeinden (1) Die Aufnahme von Kindern aus anderen Gemeinden er-

folgt nur, wenn die Kita-Plätze nicht von Kindern aus der Wohnortgemeinde benötigt werden.

(2) Vor Aufnahme von Kindern aus anderen Gemeinden ist die Entscheidung der Wohnortgemeinde über den Rechts- anspruch des Kindes sowie eine Kostenübernahmeerklä- rung der Wohnortgemeinde vorzulegen.

§ 8 Betreuungszeit

(1) Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr an bis zur Ein- schulung haben einen Rechtsanspruch von 6 Stunden Re- gelbetreuungszeit täglich bzw. 30 Wochenstunden; Kin- der im Grundschulalter bis zur Versetzung in die fünfte Schuljahrgangsstufe haben einen Rechtsanspruch von 4 Stunden Regelbetreuungszeit täglich bzw. 20 Wochenstun- den.

(2) Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres und Kinder der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe ha- ben unter Vorlage begründeter Nachweise einen Anspruch im Sinne von § 8 Absatz 1 dieser Satzung.

(3) Vertraglich vereinbarte Betreuungszeiten über die Rege- lung des § 1 Absatz 3 KitaG hinaus, gelten als verlängerte Betreuungszeit. Verlängerte Betreuunsgzeiten sind geson- dert zu beantragen und nachweislich zu begründen.

(4) Die Betreuungszeit wird vertraglich vereinbart. Wird diese vereinbarte Betreuungszeit von den Personensorgeberech-

tigten wiederholt und unbegründet nicht eingehalten, kann für jede angefangenen Stunde Mehrbetreuung ein Extra- beitrag von 20 e verlangt werden.

§ 9

Ermäßigung, Erhöhung bzw. Erlass der Beiträge (1) Die Kostenbeteiligung für Kinderkrippen- und Kindergar-

tenkinder regelt sich wie folgt:

– bei Anspruch von Betreuung in der Regelzeit werden 100 % des Beitrages (Grundbeitrag) gemäß Beitragsta- belle erhoben

– bei verlängertem Betreuungsbedarf (gemäß § 8 Absatz 3 dieser Satzung) erfolgt eine Erhöhung des Beitrages für jede weitere Wochenstunde von 5% des Grundbei- trages.

(2) Die Kostenbeteiligung für Hortkinder regelt sich wie folgt:

– bei Anspruch von Betreuung in der Regelzeit werden 100 % des Beitrages (Grundbeitrag) gemäß Beitragsta- belle erhoben

– beim verkürzten Betreuungsbedarf von bis zu 10 Wo- chenstunden werden 50 % des Grundbeitrages erho- ben

– bei verlängertem Betreuungsbedarf (gemäß § 8 Absatz 3 dieser Satzung) erfolgt eine Erhöhung des Beitrages für jede weitere Wochenstunde von 5% des Grundbei- trages.

(3) Bei Abschluss eines Betreuungsvertrages mit bis zu 10 Wochenstunden erfolgt bei gleichzeitiger Vereinbarung einer Ferienbetreuung eine Erhöhung des Beitrages um 20 %.

§ 10 Datenschutz

Das Erfassen und Verarbeiten von personenbezogenen Da- ten ist zur Erfüllung der Aufgaben nach dem KitaG Bbg und dieser Satzung notwendig. Sobald sie für die Festsetzung und Erhebung der Elternbeiträge nicht mehr erforderlich sind, wer- den die Daten gelöscht.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.04.2012 in Kraft.

Geichzeitig tritt die Satzung vom 23.02.2004 außer Kraft.

Ketzin/Havel, den 21.11.2011

Bernd Lück Bürgermeister

(14)

Einkommen biszu30WsT zvE

bis

9.200 24,00

9.201Ͳ10.230 30,00

10.231Ͳ12.780 37,00

12.781Ͳ15.340 45,00

15.341Ͳ17.900 52,00

17.901Ͳ20.450 68,00

20.451Ͳ23.010 77,00

23.011Ͳ25.560 85,00

25.561Ͳ28.120 94,00

28.121Ͳ30.680 115,00

30.681Ͳ33.230 125,00

33.201Ͳ35.790 134,00

35.791Ͳ38.350 144,00

38.351Ͳ40.900 170,00

40.901Ͳ43.460 181,00

43.461Ͳ46.020 192,00

46.021Ͳ48.570 202,00

48.571Ͳ51.130 234,00

über51.130 279,23

Einkommen 20WsT 10Wst 10Wstmit

zvE FerienbeͲ

bis treuung

9.200 16,00 8,00 10,00

9.201Ͳ10.230 18,00 9,00 11,00

10.231Ͳ12.780 19,00 9,50 12,00

12.781Ͳ15.340 22,00 11,00 13,00

15.341Ͳ17.900 25,00 12,50 14,50

17.901Ͳ20.450 34,00 17,00 20,00

20.451Ͳ23.010 38,00 19,00 23,00

23.011Ͳ25.560 43,00 21,50 26,00

25.561Ͳ28.120 47,00 23,50 28,00

28.121Ͳ30.680 59,00 29,50 35,00

30.681Ͳ33.230 64,00 32,00 38,00

33.201Ͳ35.790 69,00 34,50 41,50

35.791Ͳ38.350 73,00 36,50 44,00

38.351Ͳ40.900 89,00 44,50 53,00

40.901Ͳ43.460 94,00 47,00 56,00

43.461Ͳ46.020 100,00 50,00 60,00

46.021Ͳ48.570 105,00 52,50 63,00

48.571Ͳ51.130 150,00 75,00 90,00

über51.130 179,33 89,66 108,00

Einkommen biszu30WsT zvE

bis

9.200 24,00

9.201Ͳ10.230 25,50

10.231Ͳ12.780 27,00

12.781Ͳ15.340 32,00

15.341Ͳ17.900 37,00

17.901Ͳ20.450 51,00

20.451Ͳ23.010 57,00

23.011Ͳ25.560 64,00

25.561Ͳ28.120 70,00

28.121Ͳ30.680 89,00

30.681Ͳ33.230 97,00

33.201Ͳ35.790 104,00

35.791Ͳ38.350 112,00

38.351Ͳ40.900 136,00

40.901Ͳ43.460 145,00

43.461Ͳ46.020 153,00

46.021Ͳ48.570 141,00

48.571Ͳ51.130 170,00

über51.130 208,29

Beitragstabelle zur Kitagebührensatzung der Stadt Ketzin/Havel

Kosten eines Krippen-Platzes in der Stadt Ketzin/Havel (Kinder im Alter von 0 bis 3 Jahren)

Kosten eines Kindergartenplatzes in der Stadt Ketzin/Havel

Kosten eines Hortplatzes in der Stadt Ketzin/Havel

(15)
(16)
(17)

Ende des amtlichen Teils

(18)

Nichtamtlicher Teil – Lokalnachrichten / Informationen / Veranstaltungen

Informationen aus der Stadtverwaltung

Im Ergebnis der Stadtverordnetenversammlung vom 21. No- vember 2011 wird noch einmal darauf hingewiesen, dass alle kompostierbaren Abfälle aus privaten Haushalten und priva- ten Gärten von den Bürgern selbst entsorgt bzw. auf dem Grundstück kompostiert werden sollten/können, auf dem sie anfallen.

Die Stadt Ketzin/Havel stellt keine Flächen mehr kostenfrei zur Sammlung bzw. Zwischenlagerung zur Verfügung. Die Laub- entsorgung für die Straßenbäume für das Jahr 2012 bleibt davon unberührt.

Es ist jedem Bürger und jedem Unternehmen freigestellt zu entscheiden, wer die kompostierbaren Abfälle von seinem Grundstück entsorgt und welches Sammelsystem verwendet wird.

Folgende Firmen bieten den Service des Abtransportes über verschiedene Sammelbehälter bzw. die Annahme der kom- postierbaren Abfälle an:

HAGAW, Haus und Gartenservice Wengel Potsdamer Allee 48,14669 Ketzin/Havel 0152/54240675, 033233/74973 (FAX)

Fuhrbetrieb Zeidler, Gewerbering B5

Zum Wendehammer 2, 14656 Brieselang / OT Zeestow 033234/60766 Telefon 86171 FAX

Andreas Grell

Ludwig-Jahn-Straße 27, 14641 Nauen 03321/4600 160 Telefon, - 161 FAX M&P Containerdienst GmbH & Co KG Karl-Marx-Straße 9, 14656 Brieselang, 03321/453075 Telefon, 03321/46276 FAX HAW mbH, Schwanebecker Weg 4, 14641 Nauen 03321/746241 Telefon, 03321/7462-29 FAX Duwideit Erden GmbH

Berliner Alle 39, 14641 Wustermark 03323/4242-87 (Telefon) -88 Fax

Für Rückfragen stehen Ihnen Ansprechpartner des Landkrei- ses Havelland unter

03321/4035418 zur Verfügung.

Weihnachtsgrüße des Bürgermeisters

Aller Augen, liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, sind bereits auf die kommenden Feiertage gerichtet, auf das Fest im Fami- lien- oder Freundeskreis, auf ein paar Tage Entspannung und Besinnlichkeit. Die Hektik der Vorweihnachtszeit hat sich ge- legt und wir haben wieder ein Ohr für die alten und eigentlich ganz aktuellen Botschaften dieses Festes. Auch fragen wir uns in dieser Zeit zwischen den Jahren, was das alte Jahr gebracht hat und was das neue bringen wird, für uns ganz persönlich und unsere Familie, aber auch für die Stadt Ketzin/Havel mit ihren Ortsteilen und das

Land, in denen wir leben und tätig sind.

Einige Mitbürgerinnen und Mitbürger unserer Gemeinde haben viel er- reicht in diesem Jahr, ha- ben eine Existenz gegrün- det oder eine Auszeich- nung errungen. Andere hingegen hatten Schwe- res zu ertragen.

Auch die Bilanz der Stadt Ketzin/Havel hat Positives wie Negatives zu verbu- chen, kann sich aber insgesamt sehen lassen.

Wir haben einiges er- reicht im Jahr 2011, wenn auch nicht alles.

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

Sie kennen die Probleme unserer Gemeinde, die sich vor al- lem mit den Stichworten sinkende kommunale Einnahmen um- reißen lassen. Aber Sie kennen auch unsere Stärken – die Kre- ativität, die Entschlusskraft und das Engagement der hier woh- nenden und arbeitenden Menschen.

Viele Bürgerinnen und Bürger in unserer Stadt und den Orts- teilen setzen sich ein für andere und für lohnende Ziele. Ihr Wirken auf karitativem, kulturellem und sportlichem Gebiet trägt entscheidend zur Lebensqualität von Ket- zin/Havel bei und ich möchte gerade heute al- len Menschen danken, die dort mitarbeiten. Sie machen das freiwillig, sie fragen nicht, was sie das kostet oder welchen Vor- teil ihnen das bringt, sie denken und handeln nicht in den heute so oft üblichen Kosten-Nutzen- Kategorien.

Sie fühlen sich verant- wortlich für ihr Umfeld, sie handeln aus Mit- menschlichkeit und Soli- darität heraus. Sie zeigen, dass die alten Werte, die

(19)

wir bereits aus der Weihnachtsbotschaft kennen und die auch in anderen Religionen hoch gehalten werden, heute nach wie vor gültig sind. Sie beweisen, dass unsere Gesellschaft nicht so kalt und egoistisch ist, wie ihr manchmal nachgesagt wird.

Unser Land, unsere Stadt stehen auch im kommenden Jahr vor großen Herausforderungen. Dafür brauchen wir Aufbruch- stimmung, Flexibilität und Wagemut. Die Veränderungen, die auf uns zukommen werden, bieten neue Chancen, bringen aber auch Verunsicherungen mit sich und die Betroffenen wollen das Gefühl haben, mit ihren Problemen ernst genom- men zu werden. Sie wollen ein Ziel sehen, das alle anspricht.

Denn eine Gesellschaft ist kein Wirtschaftsunternehmen, ihr Zusammenhalt speist sich auch aus Solidarität und Mitmensch- lichkeit.

Es gibt hier in der Wirtschaft, wie auch in der Politik viel Be- reitschaft zu gemeinsamen Handeln, um unsere Probleme an- zupacken; es gibt viel uneigennütziges Engagement in unse- rem Land und in unserer Stadt; es gibt viele Menschen, die sich an den Werten orientieren, die in der Weihnachtsbotschaft formuliert sind. Das bietet, wie ich finde, Anlass genug, mit Zuversicht in die Zukunft zu blicken.

In diesem Sinne wünsche ich Ihnen eine besinnliche Weih- nachtszeit, frohe Festtage und alles Gute für das neue Jahr.

Ihr Bürgermeister Bernd Lück

Liebe Bürgerinnen und Bürger

Die Fraktion Linke / Freie Wähler möchte Ihnen im Jahr 2012 eine Sprechstunde anbieten. Jeden ersten Montag im Monat, von 15.30 Uhr bis 18.00 Uhr sind wir im Begegnungszentrum (Seniorentreffpunkt) Rathausstraße 26 für Sie zu erreichen. Ihre Fragen und Anregungen nimmt aber auch gern Herr Niemann in Falkenrehde, donnerstags von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr entgegen.

Mit freundlichen Grüßen Renate Donat

Evangelische Kirchengemeinden St. Petri Ketzin/Havel und Paretz

Rathausstraße 17, Pfarrer Zastrow, Telefon: (033233) 80568 oder 40966; E-Mail: ekgketzin.zastrow@arcor.de

Evangelischer Kindergarten, Leiterin Frau Wagenschütz Rathausstraße 17, Telefon 80478

Gottesdienste in aller Regel:

Ketzin/Havel, Kirche St. Petri, jeden Sonntag 10.00 Uhr Paretz, Dorfkirche, jeden 2. Sonntag 9.00 Uhr Evangelisches Seniorenzentrum, monatlich 9.00 Uhr

_________ Gottesdienste / Veranstaltungen _________

Ketzin/Havel, Paretz, Zachow-Gutenpaaren

Mitteilungen der Kirchen

Heilig Abend

24.12. 14:30 14:30 15:30 17:00 18:30

Tremmen Kirche Zachow KircheGutenpaaren

St. Petri Dorfkirche Paretz

Christvesper mit Krippenspiel Christvesper mit Krippenspiel Christvesper

Christvesper Christvesper 1. Weih-

nachtstag

25.12. 10:00 Tremmen Gottesdienst 2. Weih-

nachtstag

26.12. 10:00 Ferd.-Hahn-Haus Familiengottesdienst mit Kinderkirche

Silvester 31.12. 14:30 17:00 19:00

GemHaus Zachow Dorfkirche Paretz

Tremmen

Jahresschlussandacht

Januar

Neujahr 01.01. 14:00 Ferd.-Hahn-Haus Gottesdienst zum Neuen Jahr Sonntag 15.01. 10:00

10:30

Ferd.-Hahn-Haus Tremmen

Gottesdienst Sonntag 29.01. 9:00

10:00

Dorfkirche Paretz Ferd.-Hahn-Haus

Gottesdienst

Februar Dezember

Samstag 03.12. 14:30 Kirche St. Petri und Ferd.-Hahn-Haus

Adventsliedersingen im Kerzenschein, im Anschluß Kaffeetrinken u.v.m.

Sonntag 04.10. 9:00 Tremmen Gottesdienst

ittwoch 07.12. 14:30 Ferd.-Hahn-Haus Ökumenische Adventsfeier Sonntag 11.12. 09:00

10:00

Dorfkirche Paretz Ferd.-Hahn-Haus

Gottesdienst

Gottesdienst mit Abendmahl Samstag 17.12. 14:30 Seniorenzentrum Adventsfeier

Sonntag 18.12. 09:00 10:00

Seniorenzentrum Ferd.-Hahn-Haus

Gottesdienst

Krippenspiel des Kinder- gartens, anschl. Brunch

Sonntag 05.02. 9:00 9:00 10:15

Tremmen Seniorenzentrum GemHaus Zachow

Gottesdienst

Sonntag 12.02. 10:00 Ferd.-Hahn-Haus Frühstücksgottesdienst Sonntag 19.02. 10:00 Ferd.-Hahn-Haus Gottesdienst

Sonntag 26.02. 10:00 10:30

Dorfkirche Paretz Tremmen

Gottesdienst zum Winterfest Gottesdienst

(20)

Mitteilung der katholischen Kirchengemeinde St. Peter und Paul in Nauen

Gottesdienststelle Rosenkranz-Königin Ketzin/Havel, Rudolf-Breitscheid-Straße 24

Katholisches Pfarramt in Nauen, Gartenstraße 71, Telefon: 03321 / 45 32 07; Fax: 03321 / 4 87 19 E-Mail: info@peter-paul-nauen.de

Pfarradministrator Kaplan Johannes Hilfer Diakon Klaus Hubert

Sprechzeiten nach der Heiligen Messe oder nach Vereinba- rung, Tel.: 03321 / 4532 07 übers Pfarrbüro.

Bei Abwesenheit ist ein Anrufbeantworter geschaltet. Wir wer- den uns umgehend bei Ihnen melden.

Beichtgelegenheiten in Verbindung mit der Heiligen Messe oder nach Vereinbarung.

Gerade Kalenderwoche - samstags 18.00 Uhr

heilige Messe als Vorabendmesse Ungerade Kalenderwoche - sonntags 8.00 Uhr

heilige Messe

Dienstag 9.00 Uhr heilige Messe

Andachten im Seniorenheim Ketzin/Havel jeden Mittwoch um 9.00 Uhr Gottesdienstzeiten der nächsten Wochen:

Samstag,03.12.2011 18.00 Uhr Heilige Messe

(Vorabendmesse zum 2. Advent) Dienstag, 06.12.2011 9.00 Uhr Heilige Messe

19.00 Uhr Bibelgespräche in Nauen Mittwoch, 07.12.2011 7.00 Uhr Roratemesse in Nauen Sonntag , 11.12.2011 8.00 Uhr Heilige Messe (3. Advent) Dienstag, 13.12.2011 9.00 Uhr Heilige Messe

19.00 Uhr Bibelgespräche in Nauen Mittwoch, 14.12.2011 7.00 Uhr Roratemesse in Nauen Samstag, 17.12.2011 18.00 Uhr Heilige Messe

(Vorabendmesse zum 4.Advent)

Dienstag , 20.12.2011 9.00 Uhr Heilige Messe Samstag, 24.12.2011 17.00 Uhr Christmette in Ketzin

(Heilig Abend)

21.00 Uhr Christmette in Nauen Sonntag, 25.12.2011 1. Weihnachtfeiertag

8.00 Uhr Heilige Messe in Friesack 10.00 Uhr Heilige Messe in Nauen Montag, 26.12.2011 2. Weihnachtsfeiertag

8.00 Uhr Heilige Messe in Ketzin 10.00 Uhr Heilige Messe in Nauen Samstag, 31.12.2011 18.00 Uhr Jahresabschlussgottes-

dienst (Silvester).

Am Dienstag, dem 27.12.2011 treffen sich die Sternsinger um 10.00 Uhr in Nauen im Pfarrhaus. Wir wollen gemeinsam Lie- der üben, basteln und uns mit dem Land, für das wir helfen wollen, vertraut machen. Nach einem gemeinsamen Mittag- essen werden wir, so es die Witterung erlaubt, wieder zur Aussendungsfeier in die Hedwigkathedrale nach Berlin fah- ren.

Hinweis an alle!

Hinweis an alle!

Hinweis an alle!

Hinweis an alle!

Hinweis an alle!

Wer Interesse an einer Wohnungssegnung durch die Sternsin- ger oder den Herrn Kaplan hat, melde sich bitte im Pfarrbüro unter Telefon: 03321/453207,

per E-mail : info@peter-paul-nauen.de oder wendet sich an die Ansprechpartner.

Anmeldeformulare gibt es auch im Pfarrbrief.

Die Kirchengemeinde wünscht allen Bürgern eine gesunde und gesegnete Advents- und Weihnachtszeit, dass der Frieden der Heiligen Nacht auch bei Ihnen einzieht, und für das neue Jahr alles Gute begleitet mit Gottes Segen.

Mit freundlichen Grüßen Christel Zimmer

im Gutshof „Havelland“ in Falkenrehde

Weihnachtskonzerte des „Blasorchester Ketzin/Havel e.V.“

am Sonntag, dem 11.12.2011 um 15.00 Uhr

am Sonntag, dem 18.12.2011 um 15.00 Uhr

Kartenvorverkauf: Bäckerei Reuter, Ketzin und

im Gutshof „Havelland“, Falkenrehde

(21)

Einwohner der Stadt Ketzin/Havel und ihrer Ortsteile werden seit dem 01.01.2004 zu folgenden Anlässen in Form eines Glückwunschschreibens gewürdigt:

Zur Vollendung des 70., 75., 80., 85., 90. und jedes weiteren Lebensjahres;

sowie Goldene Hochzeit (50 Jahre), Diamantene Hochzeit (60 Jahre), Eiserne Hochzeit (65 Jahre), Steinerne Hochzeit (67 Jahre), Gnadenhochzeit (70 Jahre), Kronjuwelenhochzeit (75 Jahre).

Die Namen und Anschriften der Altersjubilare können durch das Einwohnermeldeamt ermittelt werden.

Leider ist die vollständige datenmäßige Erfassung der Ehejubi- läen (Daten werden jeweils in dem Standesamt archiviert, in dem auch die Hochzeit stattfand) nicht gegeben, so dass die Verwaltung auf die rechtzeitige Mitwirkung (ca. 4 Wochen vor dem Ereignis) der jeweiligen Eheleute bzw. enger Verwandter angewiesen ist. Wir würden es bedauern, wenn aufgrund man- gelnder Information so bedeutsame Ehejubiläen keine entspre- chende Würdigung erfahren könnten.

Hinweise zu Ehrungen von Alters- und Ehejubiläen

Bei Anmeldung bzw. Nachfragen wenden Sie sich bitte an die Stadt Ketzin/Havel, Vorzimmer des Bürgermeisters, Frau Wo- jak, erreichbar im Rathaus, Rathausstraße 7, 1.OG, Zimmer 9, Telefon: 033233 720112.

Wir werden uns dann zu gegebener Zeit zwecks Terminverein- barung mit den Ehejubilaren in Verbindung setzen.

Gratulationen des Bundespräsidenten

und des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg Der Bundespräsident gratuliert Bürgern, die das 100., 105. und jedes weitere Lebensjahr vollenden, sowie Ehepaaren, die den 65., 70. und 75. Hochzeitstag begehen, mittels eines Glück- wunschschreibens.

Durch den Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg wer- den Gratulationen an 100-jährige und ältere Bürger sowie Ehe- paare anlässlich des 60., 65., 70. und 75. Ehejubiläums ebenfalls in schriftlicher Form vorgenommen.

Bernd Lück Bürgermeister

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

a) für die Wahl im Landtagswahlkreis (Erststimme) die für diesen Wahlkreis zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Berufes oder

Wer bei der Bundestagswahl durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde einen amtlichen Stimmzettel für die Bundestagswahl, einen blauen amt- lichen

rehde vom 04.06.2007 liegt ab dem Tage der Veröffentlichung in diesem Amtsblatt für die Stadt Ketzin mit den Ortsteilen Et- zin, Falkenrehde, Tremmen und Zachow im

Die Marktordnung der Stadt Ketzin wird hiermit öffentlich im Amtsblatt für die Stadt Ketzin mit den Ortsteilen Etzin, Falken- rehde, Tremmen und Zachow bekannt gemacht..

d.) – f.) oder die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Bau- massenzahl nach Nr. c.) überschritten wird, die tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse bzw. die sich nach

Das Amtsblatt für die Stadt Ketzin erscheint in etwa 6-wöchigem Rhythmus und wird kostenlos an alle Haushalte der Stadt verteilt sowie im Rathaus der Stadt

Das Amtsblatt für die Stadt Ketzin kann gegen Erstattung der erfor- derlichen Postgebühren bezogen werden. Ihre Anforderungen für das Amtsblatt richten Sie

Die Hauptsatzung der Stadt Ketzin wird hiermit öffentlich im Amtsblatt für die Stadt Ketzin mit den Ortsteilen Etzin, Falken- rehde, Tremmen und Zachow bekannt gemacht..