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Ex-Schutz - Zoneneinteilung

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Änderung der Gefahrstoffverordnung zum 01. Juni 2015

Beseitigung der Doppelregelung

zum Ex-Schutz – Explosionsgefährdung geht primär vom Gefahrstoff aus

Anhang IV der Betriebssicherheitsverordnung

Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, die durch gefährliche explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können

wird Anhang III Nr. 1 der Gefahrstoffverordnung

Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt GewR H.-R.Paul

31.01.2015

1

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Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt GewR H.-R.Paul

31.01.2015

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Grundnorm zum spezielle Norm zum Explosionsschutz atmosphärischen

Artikel 6 der EG- RL Explosionsschutz 98/24/EG EG-RL 99/92/EG

Gefahrstoffverordnung BetrSichV GefstoffV

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Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt GewR H.-R.Paul

31.01.2015

3

Ergänzungen in §§ 2, 6, 11 und Anhang 1 Nr. 1

§ 2 Begriffsbestimmungen: Änderungen der Absätze 10, 11, 12, 13 und 16

- explosionsfähige Gemische

- gefährliche explosionsfähige Gemische - instabile Gase und

- gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - fachkundig nur mit Fachkenntnissen

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Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt GewR H.-R.Paul

31.01.2015

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§ 6 Gefährdungsbeurteilung: Änderung der Absätze 4 und 8

Was ist zu beurteilen, wenn Brand-und Explosionsgefährdungen auftreten können?

1. Mengen und Konzentrationen von Stoffen und Gemischen, die lt.

CLP-VO in Frage kommen sowie Wechselwirkungen von brennbaren, energiereichen oder reaktiven Gefahrstoffen

2. Zündquellen

3. schädliche Auswirkungen von Bränden und Explosionen auf die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten

In Abhängigkeit von 1.-3. ist das Explosionsschutzdokument jetzt ein besonders ausgewiesener Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV

Umstellung von vorhandenen Dokumenten ist nicht erforderlich

• Erlaubnisse u. Prüfungen bleiben in BetrSichV (ProdSG, ChemG)

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Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt GewR H.-R.Paul

31.01.2015

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§ 11 Abs. 3

Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-

chemische Einwirkungen insbesondere gegen Brand-und Explosionsgefährdungen

Arbeitsbereiche, Arbeitsplätze, Arbeitsmittel und deren Verbindungen untereinander müssen so konstruiert

errichtet, zusammengebaut, installiert, verwendet und instand gehalten werden, dass keine Brand-und

Explosionsgefährdungen auftreten.

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Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt GewR H.-R.Paul

31.01.2015

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Anhang III Nr. 1 Pkt. 1.5.

Sicherheitsabstand = erforderlicher Abstand von Lagerort von Gefahrstoffen und zu schützenden Personen

Schutzabstand = erforderlicher Abstand zum Schutz des Lagers gegen gefährliche Einwirkungen von außen

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Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt GewR H.-R.Paul

31.01.2015

7

Was bedeutet die Zoneneinteilung für den Arbeitsschutz?

Grundsatz: Es gilt die Gefährdungsbeurteilung.

Ist gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ?

Wenn ja: Zündquellen vermeiden

Zündquellenfreiheit muss stets sichergestellt sein Schlussfolgerung :

Verzicht auf obligatorische Pflicht zur Zoneneinteilung

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Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt GewR H.-R.Paul

31.01.2015

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• Bisher: Zoneneinteilung als Arbeitgeberpflicht

• Künftig: Zoneneinteilung als Erleichterung

Arbeitgeber kann Bereiche mit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen einteilen

ständig, langzeitig, häufig Zone 0, 20 Zündquellenfreiheit ist stets sicherzustellen

Gerätekategorie 1

gelegentlich Zone 1, 21 Erleichterungen gegenüber Zone 0 Gerätekategorie 1 oder 2

selten, kurzzeitig Zone 2, 22 weitergehende Erleichterungen Gerätekategorie 1 oder 2 oder 3

• Zoneneinteilung ermöglicht dem AG Auswahl von Geräten u. Schutzsystemen

Ex-Schutz - Zoneneinteilung

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