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Leitlinien zu den Formalia einer Haus- bzw. Seminararbeit I. Allgemeines

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Leitlinien zu den Formalia einer Haus- bzw. Seminararbeit

I. Allgemeines

1. Die Hausarbeit/Seminararbeit besteht aus:

a) Deckblatt

b) Schrifttumsverzeichnis

c) Gliederung (Inhaltsverzeichnis)

d) Text der Seminararbeit (Unterschrift am Ende nicht vergessen!)

2. Das Deckblatt muss Vor- und Zunamen des Verfassers, seine Postanschrift, die Zahl der Fachsemester sowie die Martikelnummer enthalten. Üblicherweise werden diese Angaben auf dem Deckblatt links oben vermerkt. Ferner ist im unteren Teil des Deckblatts eingerückt die Lehrveranstaltung und der Name des Dozenten anzugeben (z.B. „Seminar Tarifvertragssystem und Arbeitskampf“, SS 2006, bei Prof. Dr.

Monika Schlachter), bei Seminaren zusätzlich das Thema (auch hier keine die Aussage des Themas relativierenden Anführungszeichen verwenden).

3. Deckblatt, Sachverhalt, Schrifttumsverzeichnis und Gliederung (Inhaltsverzeichnis) sind mit römischen, der Text des Gutachtens mit arabischen Zahlen zu paginieren. Üblicherweise wird das Deckblatt zwar mitgezählt, aber nicht paginiert.

4. Die Arbeit ist in getippter Form (PC) abzugeben. Für den eigentlichen Text ist ein Zeilenabstand von

„1,5“, für den Fußnotenapparat ein Zeilenabstand von „1“ einzuhalten. Für den Text wählen Sie die Schriftgröße „12 pt.“, in den Fußnoten darf die Schriftgröße nicht kleiner als „10 pt.“ sein.

5. Ein breiter Rand für Korrekturen ist nicht erforderlich. Es ist stets nur die Vorderseite zu beschreiben.

6. Ein eigenständiges Abkürzungsverzeichnis, das Monographien regelmäßig enthalten, muss nicht angefertigt werden. Verwenden Sie ausschließlich die üblichen Abkürzungen, die Sie z.B. dem Abkürzungsverzeichnis von Kirchner entnehmen können (siehe unten IV 13). Lediglich bei der Verwendung ungewöhnlicher, insbesondere fremdsprachiger Abkürzungen oder bei der (grds. zu vermeidenden) Benutzung anderer als der üblichen Abkürzungen sollten Sie ein auf diese Abkürzungen beschränktes Abkürzungsverzeichnis aufnehmen.

7. Beachten Sie bei der Anfertigung der Arbeit nicht nur die Rechtschreibung und die Grammatik, sondern auch die Hinweise für das Maschinenschreiben und ggf. die Richtlinien für den Schriftsatz, die zu Beginn des „Duden, Die Rechtschreibung“ abgedruckt sind (u. a. keine Leerzeichen innerhalb von Klammern oder um Schrägstriche herum).

8. Nutzen Sie bei der Arbeit mit Word die Möglichkeit sich die Formatierung ihres Textes anzeigen zu lassen. Diese Funktion aktivieren Sie über die Schaltfläche „¶“. (Alternativ über das Menü „Extras“ 

„Optionen“ “Ansicht“: Dort finden und wählen Sie unter der Überschrift „Formatierungszeichen“ die Option „Alle“). Mit dieser Funktion wird Ihnen die Formatierung des Textes angezeigt, was sich vor allem beim Überarbeiten der Arbeit als hilfreich erweist. So sehen unsinnige Formatierungen wie bspw.

unnötige Leerzeichen.

9. Eine Überschrift steht nie am Ende einer Seite. Sie vermeiden hier Seitenumbrüche, indem Sie mit dem Mauszeiger auf die Überschrift gehen und die rechte Maustaste drücken. Klicken Sie auf „Absatz“, dann

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auf den zweiten Schieber „Zeilen- und Seitenumbruch“ und markieren Sie „Absätze nicht trennen“. Wenn Sie Ihre Arbeit richtig formatiert haben, übernimmt Word diese Aufgabe auch automatisch.

10. Leerzeichen bei Angaben von Paragraphen oder Abkürzungen sollten Sie als geschützte Leerzeichen (Festabstände) setzen, indem sie die „Feststelltaste“, „Strg“ und die Leertaste gleichzeitig drücken. Dies bewirkt, dass die so getrennten Textteile am Ende einer Zeile nicht auseinander gerissen werden, was zu einer besseren Lesbarkeit beiträgt. Geschützte Leerzeichen werden bei eingeschalteter Formatierungsanzeige mit „°“ dargestellt (z. B. §°611°BGB; i.°d.°R.).

11. Jede Arbeit endet mit der eigenhändigen Unterschrift des Verfassers.

II. Schrifttumsverzeichnis

Schlagwortartig muss Ihr Literaturverzeichnis den folgenden Kriterien entsprechen: Vollständigkeit, Überprüfbarkeit, formelle Einheitlichkeit.

1. Inhaltlicher Umfang

Der Bearbeiter muss sich im Rahmen einer Seminararbeit ausführlich mit dem einschlägigen Schrifttum und der Rechtsprechung auseinander setzen. Dies muss auch aus dem Schrifttumsverzeichnis ersichtlich sein. Rechtsprechung und Gesetze sowie Materialien der Gesetzgebung (z. B. Bundestagsdrucksachen, Stenographische Protokolle) sind nicht in das Schrifttumsverzeichnis aufzunehmen.

2. Vollständigkeit

In dem Schrifttumsverzeichnis muss die gesamte Literatur, die im Gutachten in den Fußnoten zitiert wird, enthalten sein. Nicht, was der Verfasser gelesen hat, sondern nur das, war er zitiert hat, findet sich im Schrifttumsverzeichnis wieder. Gleichen Sie vor der Abgabe Fußnoten und Literaturverzeichnis ab!

3. Untergliederung und Reihenfolge

Teilweise wird empfohlen, das Schrifttum nach Gattungen zu untergliedern (z. B. Kommentare, Lehrbücher, Einzeldarstellungen – Monographien, Dissertationen, Aufsätze, Festschriftbeiträge, Urteilsanmerkungen). Besser ist es, wenn Sie von einer derartigen Untergliederung absehen. Sollten Sie eine Untergliederung nach Gattungen vornehmen, so achten Sie genau darauf, dass die jeweilige Zuordnung stimmt.

Innerhalb des Schrifttumsverzeichnisses sind die Werke in alphabethischer Reihenfolge der Verfasser anzugeben. Sind von einem Verfasser mehrere Werke angegeben, so sind diese nach dem ersten selbstständigen Substantiv des Titels zu sortieren. Entsprechendes gilt, wenn Sie das Schrifttum nach Gattungen untergliedern.

4. Selbständiges Schrifttum

Die einzelne Schrifttumsangabe beginnt bei dem selbständigen Schrifttum (z. B. Monographien, Lehrbücher, Dissertationen) mit dem Namen des Verfassers. Hierbei ist sowohl der Nachname als auch der Vorname anzugeben – dabei wird anders als mundartlich üblich der Vorname vom Nachnamen durch ein Komma getrennt. Dies gilt auch, wenn wegen unterschiedlicher Nachnamen keine Verwechslungsgefahr besteht, da bei häufigen Nachnamen (z. B. Müller, Meier, Schulz) die Angabe des

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Vornamens die Arbeit am Katalog erleichtert. Die Vornamen sind deshalb stets auszuschreiben, es sei denn, sie lassen sich nicht ermitteln. Die Angabe des Namens beginnt stets mit dem Nachnamen.

Akademische Titel (Dr. etc.) und Berufsbezeichnungen gehören nicht in das Schrifttumsverzeichnis (oder den Text der Arbeit). Adelsprädikate werden dem Vornamen nachgestellt (z. B. Hoyningen-Huene, Gerrick von). Achten Sie bei der Nennung des Namens auf dessen korrekte Schreibweise. Wurde die Quelle von mehreren Autoren verfasst, so sind alle, abgetrennt durch einen Schrägstrich, zu nennen. Nach dem Namen des Verfassers folgt, abgetrennt durch ein Komma, der vollständige Titel (eventuell mit Angabe des Bandes), die Auflage und das Erscheinungsjahr. Ist dem Werk kein Erscheinungsjahr zu entnehmen, so kennzeichnen Sie dies mit „o. J.“. Die Angabe des Untertitels steht Ihnen frei. Sie ist empfehlenswert, wenn erst durch den Untertitel der Inhalt der Quelle ausreichend charakterisiert wird. Die Angabe des Untertitels wird vom Haupttitel durch einen Punkt abgesetzt. Entbehrlich ist die Angabe der Schriftenreihe und der jeweiligen Bandnummer. Nicht zwingend erforderlich ist der Erscheinungsort und der Verlag (am Erscheinungsort scheiden sich die Geister: Teilweise wird seine Aufnahme in das Schrifttumsverzeichnis als erforderlich angesehen). Sofern Sie den Erscheinungsort angeben, ist dies bei allen Büchern erforderlich; es sind alle Ortsangaben aufzuführen. Fehlt eine Ortsangabe, so kennzeichnen Sie dies mit „o. O.“. Dringend zu empfehlen ist die Ortsangabe jedoch bei ausländischem Erscheinungsort. Hier kann sogar zusätzlich die Angabe des Verlages sinnvoll sein, um dem Leser den Zugang zu der zitierten Quelle zu erleichtern.

Die notwendigen Angaben sind bei Büchern dem Titelblatt des Buches und nicht seinem Umschlagdeckel zu entnehmen. Bei neueren Büchern können Sie auch auf die Angaben der CIP-Einheitsaufnahme zurückgreifen, die sich zumeist auf der Rückseite des Titelblattes befindet.

5. Internetquellen

Bei Veröffentlichungen im Internet oder juristischen Datenbanken (z.B. JURIS) ist vorrangig die gedruckte Fundstelle zu zitieren. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Text (Aufsatz, Dissertation, Entscheidung o. ä.) ausschließlich in elektronischer Form publiziert worden ist.

Elektronische Publikationen sind im Schrifttumsverzeichnis stets so nachzuweisen, daß ein unmittelbarer Zugriff auf das Dokument möglich ist. Bei Werken, die ausschließlich im Internet verfügbar sind, muß deshalb neben dem Autor und dem Titel der vollständige Name des Dokuments angegeben werden. Zu empfehlen ist auch die Nennung des Datums, an dem das Dokument im Internet aufgerufen wurde.

6. Kommentare

Bei Kommentaren sind die jeweiligen Bearbeiter nicht im Schrifttumsverzeichnis, sondern in den Fußnoten anzugeben. Dort sind sie aber in jedem Falle anzugeben. Es genügt insoweit die Nennung der Herausgeber oder des Autors, der alphabetisch an erster Stelle steht. Eine Ausnahme gilt, wenn der Kommentar einen Sachtitel hat (z. B. Münchener Kommentar zum BGB, Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Leipziger Kommentar zum StGB). Ist ein Werk von mehreren Autoren verfasst, so sollten nur dann alle Autoren genannt werden, wenn es nicht mehr als drei sind. Ab vier Autoren empfiehlt sich die Nennung des alphabetisch ersten Autors unter Hinzufügung des Kürzels „u. a.“. Bei mehrbändigen Werken oder solchen, die in Form einzelner Lieferungen erscheinen,

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sind die benutzten Bände/Lieferungen im Schrifttumsverzeichnis einzeln anzugeben. Vor allem sind dabei die unterschiedlichen Erscheinungsjahre zu nennen. Dabei ist Vorsicht geboten: häufig werden Einzellieferungen erst viele Jahre später zu einem Band zusammengebunden, der dann ein viel aktuelleres Erscheinungsjahr trägt als die in ihm enthaltenen Lieferungen.

7. Dissertationen/Habilitationen

Bei Dissertationen/Habilitationen, die nicht im Buchhandel erschienen sind (in diesen Fällen fehlt eine ISBN-Nummer, die sich ansonsten gewöhnlich auf der Rückseite des Titelblattes befindet), empfiehlt es sich zusätzlich den Ort der Universität anzugeben, an der die Arbeit angefertigt wurde (z. B. „Diss.

München 1989“). Überflüssig ist die volle Nennung des Namens der Universität (z. B. nicht: „Diss.

Friedrich-Schiller-Universität Jena“, sondern: „Diss. Jena“). Eine nähere Kennzeichnung ist nur vorzunehmen, wenn sich am selben Ort mehrere Universitäten befinden (z. B. Freie Universität Berlin [FU] und Humboldt-Universität zu Berlin [HU]). Der Hinweis, dass es sich um eine „Diss. jur.“/“Habil.

jur.“ handelt, ist bei der Anfertigung einer juristischen Arbeit nicht notwendig – er schadet indes auch nicht. Bei Dissertationen anderer Disziplinen ist die Angabe hingegen unerlässlich (z. B. „Diss. phil.“,

„Diss. rer. pol“). Bei Dissertationen aus der ehemaligen DDR ist gegebenenfalls anzugeben, ob es sich um eine „A“ oder „B“ Promotion handelt (z. B. Diss. A). Entsprechendes gilt bei ausländischen Arbeiten aus solchen Ländern, die die Unterscheidung von Dissertation und Habilitation nicht kennen. Nach der Ortsangabe folgt die Benennung des Jahres, aus dem die Dissertation/Habilitation stammt. Es befindet sich entweder auf dem Umschlag oder auf dem Titelblatt. Fehlt dort eine Angabe, so ist der Tag der mündlichen Prüfung, den Sie zumeist der Rückseite des Titelblattes entnehmen können, heranzuziehen.

Dieser ist auch maßgeblich, wenn die Jahresangabe auf der Titelseite nicht mit dem Jahr der mündlichen Prüfung identisch ist.

8. Aufsätze

Bei Aufsätzen, Festschriftbeiträgen und Urteilsanmerkungen ist nach der Nennung des Autors, dem Titel des Beitrages und der Zeitschrift bzw. Festschrift stets die Seitenzahl, auf der der Beitrag beginnt, anzugeben. Verbreitet wird auch verlangt, dass die erste und die letzte Seite angegeben werden. Dies gibt dem Leser einen Anhalt für die Bedeutung der zitierten Quelle zumindest im Hinblick auf den Umfang und zeigt zum anderen, dass man die Quelle tatsächlich in den Händen hatte. Bei Aufsätzen in Zeitschriften ist die Zeitschrift nicht mit vollständigem Namen, sondern mit der üblichen Abkürzung zu nennen, die Sie entweder der Zeitschrift selbst oder dem Abkürzungsverzeichnis von Kirchner (siehe unten IV 13) entnehmen. Bei Beiträgen in Festschriften ist nach der Nennung des Autors und der Überschrift des Beitrages in der Festschrift – sofern vorhanden – der Titel der Festschrift anzuführen, dann der Vor- und Nachname desjenigen, dem die Festschrift gewidmet ist, sowie der Anlass der Festschrift. Dabei ist darauf zu achten, ob die Bezeichnung als Festschrift im Haupt- oder Untertitel enthalten ist. Achten Sie auch auf die unterschiedlichen Bezeichnungen als „Festschrift“, „Festgabe“ oder

„Gedächtnisschrift“ und den unterschiedlichen Anlass (siebzigster oder achtzigster Geburtstag). Teilweise wird auch verlangt, dass der Name der Herausgeber einer Festschrift oder eines anderen Sammelwerkes angegeben wird.

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Bei Urteilsanmerkungen ist zu unterscheiden zwischen selbständigen und unselbständigen Anmerkungen.

Selbständige Urteilsanmerkungen werden wie gewöhnliche Aufsätze behandelt. Bei unselbständigen Anmerkungen, die im Anschluss an eine Entscheidung abgedruckt werden, ist das Datum der besprochenen Entscheidungen anzugeben.

9. Beispiele

Kommentare:

Münch, Ingo von/Kunig, Philip: Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, 5. Aufl., München 2000

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: Hrsg. Rebmann, Kurt/Rixecker, Roland/Säcker, Franz Jürgen, Band I – Allgemeiner Teil, 4. Aufl., München 2001 (zitiert MüKoBGB/Bearbeiter)

Palandt, Otto: Bürgerliches Gesetzbuch, 61. Aufl., München 2002 (zitiert Palandt/Bearbeiter)

Lehrbücher:

Erichsen, Hans-Uwe (Hrsg.): Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Aufl., Berlin u.a. 1998

Larenz, Karl/Wolf, Manfred: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 8. Aufl., München 1997 (zitiert Larenz/Wolf, AT)

Medicus, Dieter: Allgemeiner Teil des BGB, 7. Aufl., Heidelberg 1997 (zitiert Medicus, AT)

Monographien:

Brox, Hans: Die Einschränkung der Irrtumsanfechtung, Karlsruhe 1960

Hübner, Heinz: Interessenkonflikt und Vertretungsmacht, München 1977

Aufsätze:

Lüderitz, Alexander: Prinzipien des Vertretungsrechts, JuS 1976, S. 765 ff.

Festschriftbeiträge:

Canaris, Claus-Wilhelm: Schutzgesetze – Verkehrspflichten – Schutzpflichten, in: Festschrift für Karl Larenz zum 80. Geburtstag, 1983, S. 27 ff.

Fischer, Robert: Der Mißbrauch der Vertretungsmacht, auch unter Berücksichtigung der Handelsgesellschaften, in: Gesellschaftsrecht und Unternehmensrecht, Festschrift für Wolfgang Schilling zum 65. Geburtstag, 1973, S. 3 ff.

Dissertationen:

Merkel, Günter: Die faktischen Vertragsverhältnisse und das Problem der Geschäftsfähigkeit, Diss.

Erlangen-Nürnberg 1962

Urteilsanmerkungen:

Giesen, Dieter: Anmerkung zu BGH vom 13. 10. 1992, JZ 1993, S. 519 ff.

Schubert, Werner: Anmerkung zu BGH vom12. 5. 1992, JR 1993, S. 111 ff.

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Internetquellen:

Tröll, Christine: Der Anspruch auf den Tagessaldo, Diss. Gießen, http://bibd.uni- giessen.de/gdoc/2001/uni/d010056.pdf (15. 10. 2001)

Adam, Thomas: Die Abmahnung – ein Überblick, http://www.arbeitsrecht.de/abisz/kommentare/

kommentar14.htm (28. 1. 2002)

10. Abkürzungen

Sofern der Titel der Monographie oder Dissertation bzw. eines Lehrbuches im Fußnotenapparat abgekürzt verwendet wird, ist dies im Schrifttumsverzeichnis kenntlich zu machen. Sie sind nicht gleichzeitig in ein etwaiges Abkürzungsverzeichnis aufzunehmen. Zur Abkürzung des Titels wird auf das erste oder ein anderes sinntragendes Substantiv des Titels zurückgegriffen.

Beispiel:

Brox, Hans: Die Einschränkung der Irrtumsanfechtung, 1960 (zit.: Brox, Einschränkung)

Die Abkürzung des Titels im Schrifttumsverzeichnis entbindet in der Fußnote nicht von der Nennung des Autors.

Die üblichen Kurzangaben für Aufsätze (Schlachter, NZA 2006, 80, 81) sind nicht als Abkürzungshinweise im Literaturverzeichnis anzugeben, da sie sich von selbst verstehen.

11. Gerichtsentscheidungen nicht ins Literaturverzeichnis

Gerichtsentscheidungen, Entscheidungssammlungen, Gesetzesmaterialien und Gesetze sind im Schrifttumsverzeichnis nicht aufzuführen.

12. Aktualität

Vor allem bei Kommentaren und Lehrbüchern ist grundsätzlich die neueste Auflage zu verwenden.

Anders nur, wenn der Autor seine Ansicht in der Neuauflage geändert hat und es dem Verfasser auf die in der Altauflage vertretene Ansicht ankommt. Die Benutzung von älteren Auflagen ist unter Umständen auch dann gerechtfertigt, wenn – vor allem bei Großkommentaren – ein Bearbeiterwechsel erfolgte. Ist die neueste Auflage nicht erreichbar, so sollte dies kenntlich gemacht werden; keinesfalls sollte eine nicht benutzte Neuauflage blindlings zitiert werden.

13. Satz

Die Angaben im Schrifttumsverzeichnis enden weder mit einem Komma noch mit einem Punkt;

Ausnahme: Die Abkürzung „f.“ oder „ff.“

III. Gliederung

1. Die Gliederung soll den Aufbau und den Gedankengang der Arbeit erkennen lassen. Sie darf keine gekürzte Inhaltsangabe oder ein Vorgriff auf die Ergebnisse sein. In der Gliederung sind bei jeder Überschrift rechts die entsprechenden Seitenzahlen des Gutachtens anzugeben, wobei die Angabe der ersten Seite ausreicht, auf der Ihre Ausführungen zu der Überschrift beginnen.

2. Im Text des Gutachtens sind die Gliederungszeichen und der dazugehörige Text als Überschrift zu wiederholen.

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3. Bei der Gliederung sind folgende Zeichen zu verwenden (möglich als erste Ebene auch „§“):

A.

I.

II.

III.

1.

2.

a) b) aa) bb) (1) (2) B.

4. Wer A sagt, muss auch B sagen!

IV. Fußnotenapparat und Zitierweise

1. Grundregel

Bei Seminararbeiten muss jeder fremde Gedanke, jede fremde Ansicht und jedes fremde Argument, das im Text der Arbeit verwendet wird, durch genauen Hinweis auf die betreffende Fundstelle nachgewiesen werden. Dabei ist stets anzugeben, ob ein Autor oder eine Gerichtsentscheidung als Quelle herangezogen wurde.

Einleitungen von Fußnoten mit „Vgl.“ oder ähnlichem sollten einen Sinn ergeben. In der Regel können Sie sofort die Quelle zitieren. Verwenden Sie „vgl.“ nur, wenn Sie auf einen Gedanken verweisen, der nicht 1:1 auf Ihren Text übertragen werden kann.

2. Formatierung

a) Die Belegzitate finden sich nicht gesammelt am Ende der Arbeit, sondern auf der jeweiligen Seite, auf der das Zitat verwendet wurde.

b) Die Fußnoten werden üblicherweise durchlaufend nummeriert. Bei längeren Arbeiten sollten ggf.

mehrere Abschnitte angelegt werden, um zu hohe Fußnotenzahlen zu vermeiden. Dreistellig ist noch üblich, vierstellig ist zu vermeiden.

c) Das im Text der Arbeit eingefügte Fußnotenzeichen ist stets eine hochgestellte Zahl. Das Zitat beginnt im Anschluss an das am unteren Ende der Seite befindliche Fußnotenzeichen. Zumeist fällt die Fußnotenziffer mit einem Satzzeichen zusammen. Dabei gilt: Bezieht sich die Fußnote auf den ganzen Satz, so steht die Fußnotenziffer nach dem schließenden Satzzeichen; bezieht sie sich nur auf das unmittelbar vorangehende Wort oder eine unmittelbar vorangehende Wortgruppe, so steht die Fußnote vor dem schließenden Satzzeichen. Sie kann auch mitten im Satz stehen, wenn sie sich nur auf ein einzelnes Wort oder auf einen bestimmten Satzteil bezieht. Der Fußnotentext beginnt immer mit einem

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Großbuchstaben (Z. B. „Vgl.“, „Siehe“, „Ebenso“). Eine Ausnahme gilt bei Namensbestandteilen! Also nicht „Von Maydell“, sondern „von Maydell“. Die Fußnote schließt stets mit einem Punkt.

3. Zitierung von Gerichtsentscheidungen

Um das Auffinden von Entscheidungen in Datenbanken zu erleichtern geben Sie das Datum und durch einen Bindestrich getrennt das Aktenzeichen der Entscheidung an. Anschließend folgt ein Komma und die Fundstelle.

Zur Erleichterung der Überprüfung sowie zur besseren Erkennbarkeit von mehrfach herangezogenen Entscheidungen sind diese möglichst einheitlich aus einer Sammlung zu zitieren.

Entscheidungen sind – soweit möglich – nach der amtlichen Sammlung zu zitieren (EuGH, BVerfGE, BGHZ, BGHSt., BVerwGE, [BAGE,] BSGE, BFHE). Bei der Sammlung des Europäischen Gerichtshofs ist nach den beiden Teilen zu unterscheiden: „I-Seitenzahl“ steht für die Entscheidung des Gerichtshofs,

„II-Seitenzahl“ für die Entscheidungen des Europäischen Gerichts 1. Instanz. Bei Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes hat es sich eingebürgert, auf die „Arbeitsrechtliche Praxis“ (AP) zurückzugreifen.

Nach der Angabe des Gerichts und des Nachschlagewerks beginnt die genaue Fundstelle, bei der Sie stets das Gesetz, den Paragraphen (Artikel) sowie die Nummer der Entscheidung angeben müssen.

Beispiel:

BGH v. 9.12.1971 – II ZR 60/69, BGHZ 58, 131 (135).

BAG v. 24.2.1961 - 1 AuR 17/59, AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 25.

Ähnliches gilt für Urteile, die nur in einer Zeitschrift veröffentlicht wurden. Auch bei ihnen müssen Sie so genau wie möglich zitieren.

Beispiel:

BGH v. 25.10.1994 – XI ZR 43/94, ZIP 1994, 1924 (1925).

Bei der „AP“ achten Sie darauf, dass Sie die Entscheidung exakt zitieren. Beachten Sie insbesondere die Jahresangaben hinter den Gesetzesabkürzungen („BetrVG“ steht für das Betriebsverfassungsgesetz des Jahres 1952, „BetrVG 1972“ für das aus dem Jahre 1972; Parallelen: „KSchG“ und „KSchG 1969“, anders aber: „ArbGG 1953“ und „ArbGG 1979“) sowie etwaige Stichwörter (z. B. BAG, AP BetrVG 1972 § 87 Altersversorgung Nr. 3). Die Angabe der Seitenzahl ist bei Bezugnahme auf die Leitsätze nicht erforderlich, ansonsten empfiehlt sich deren Nennung bei längeren Entscheidungen (Bl. 1 steht für die Vorderseite von Blatt 1, Bl. 5R steht für die Rückseite von Bl. 5); alternativ können Sie auch die Gliederung der Entscheidung nennen („unter B II 3 d. Gr.“), was den Vorteil hat, daß diese auch in anderen Zeitschriften nachvollzogen werden kann.

Ausländische Entscheidungen sind nach der im jeweiligen Land üblichen Form zu zitieren.

Werden mehrere Entscheidungen zitiert, so sind sie grundsätzlich nach der „Dignität“ der Gerichte zu zitieren: EuGH, BVerfG, BAG, LAG, ArbG. Innerhalb gleichrangiger Gerichte ist grundsätzlich nach der Zeitfolge zu zitieren. Alternativ können die Entscheidungen verschiedener Oberlandes-, Land- und Amtsgerichte auch zunächst nach Orten (in alphabetischer Reihenfolge) zusammengefasst werden.

Entscheidungen, die ausschließlich in elektronischer Form publiziert worden sind, müssen stets mit Datum, Aktenzeichen sowie dem vollständigen Namen des Dokuments zitiert werden.

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4. Nennung des Verfassers

In den Fußnoten ist immer der Verfasser anzugeben – sofern keine Verwechslung auftreten kann, genügt der Nachname; bei Kommentaren neben dem Herausgeber auch der Verfasser der jeweiligen Kommentierung, sofern sich bei einzelnen Kommentaren nicht die Nennung einer geographischen Bezeichnung (z. B. Münchener Kommentar, Kölner Kommentar) oder ein anderer Titel (z. B.

KR/Bearbeiter, GK/Bearbeiter, BetrVG, RGRK-BGB/Bearbeiter) eingebürgert hat. In diesem Fall ist die geographische Bezeichnung oder der Titel mit dem Autorennamen zu verbinden. Häufig finden Sie zu Beginn des Kommentars einen Zitiervorschlag, der zumeist üblich geworden ist. Beachten Sie, dass der Name des Verfassers stets kursiv geschrieben wird.

5. Kommentare

Da das Schrifttumsverzeichnis die exakten bibliographischen Nachweise enthält, kann bei Kommentaren in den Fußnoten abgekürzt zitiert werden. Zwischen mehreren Verfassern steht immer ein Schrägstrich („/“) und kein Komma. Die teilweise in Veröffentlichungen (z. B. NJW) anzutreffende Praxis, die Autoren durch einen Bindestrich zu trennen, sollte nicht übernommen werden, da sie bei Doppelnamen – sollen keine Verwechslungen eintreten – dazu zwingt, statt des üblichen Bindestriches ein Gleichheitszeichen zu verwenden.

Beispiele:

RGRK-BGB/Krüger-Nieland, § 123 Rn. 84.

Palandt/Heinrichs, § 242 Rn. 17.

MünchKomm/Emmerich, § 275 Rn. 14.

Staudinger/Löwisch, § 284 Rn. 15.

Erman/Palm, § 134 Rn. 5.

Soergel/Wiedemann, § 320 Rn. 8.

Jauernig/Teichmann, § 537 Anm. 3a.

AK/Rüßmann, Vor §§ 249–253 Rn. 51.

Kommentare zeichnen sich dadurch aus, dass die jeweilige Erläuterung der Vorschrift durch eine Gliederung systematisiert wird. Häufig befindet sich am Rand der Erläuterung zusätzlich eine

„Randnummer“. Ist diese vorhanden, dann zitieren Sie die entsprechende Partie stets nach der Randnummer; zur Abkürzung können Sie die Kurzform („Rn.“) benutzen. Fehlen in der Kommentierung Randnummern, so müssen Sie sich mit dem Gliederungszeichen behelfen, unter dem sich der Gedanke befindet, auf den Sie Ihre Aussage stützen. In diesem Fall stellen Sie dem von Ihnen zitierten Gliederungszeichen die Abkürzung „Anm.“ (Anmerkung) voran. Seitenzahlen werden bei Kommentaren nie übernommen.

6. Monographien und Dissertationen

Bei Monographien und Dissertationen ist neben dem Verfasser (und ggf. dem u. U. abgekürzten Titel) die Seitenzahl anzuführen. Wird die Monographie mit abgekürztem Titel zitiert, so muss dies im Schrifttumsverzeichnis vermerkt werden (oben II 10). Bei Lehrbüchern können statt der Seitenzahlen auch die jeweiligen Gliederungszeichen angegeben werden. In der Arbeit sollten Sie sich jedoch entscheiden,

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ob Sie das Gliederungszeichen oder die Seitenzahl zitieren. Wenn Sie sich entschieden haben, dann behalten Sie Ihre Entscheidung einheitlich bei – also nicht einmal das Gliederungszeichen und einmal die Seitenzahl. Sollten Sie sich für eine Zitierung nach den Gliederungszeichen entscheiden, die Gliederung jedoch sehr unpräzise sein, so sollten Sie die genaue Seitenzahl in Klammern hinzufügen. Um die genaue Seite anzugeben, können Sie auch ein Komma zwischen das Gliederungszeichen und die Seitenzahl setzen.

Beispiel:

Larenz, Schuldrecht I, § 15 II.

oder

Larenz, Schuldrecht I, S. 210.

oder

Larenz, Schuldrecht I, § 15 II (S. 210).

7. Aufsätze, Festschriftenbeiträge und Urteilsanmerkungen

. Bei Aufsätzen, Beiträgen in Festschriften und Urteilsanmerkungen ist der Verfasser, die Zeitschrift bzw.

die Festschrift, die Seitenzahl, auf der der Beitrag beginnt und die Seitenzahl, der Sie das Zitat entnehmen, anzugeben. Es steht dabei in Ihrem Ermessen, ob Sie die Seitenzahl, der Sie das Zitat entnehmen, einklammern oder durch ein Komma von der Anfangsseite abtrennen. Auch bei diesem Punkt müssen Sie aber auf Einheitlichkeit achten. Bei Sammelwerken (z. B. Festschriften) ist es üblich, die Seitenzahlen mit „S.“ einzuleiten; bei Zeitschriftenaufsätzen wird hierauf gewöhnlich verzichtet. Bei sog. Archiv- Zeitschriften (AcP, AöR, ZHR, VerwArch.) sind sowohl der Band als auch – in Klammern gesetzt – der Jahrgang zu nennen. Der Titel des Aufsatzes bzw. des Festschriftenbeitrages gehört nicht in die Fußnote – er befindet sich bereits im Schrifttumsverzeichnis. Bei Zeitschriftenaufsätzen ist in der Fußnote die Zeitschrift nur abgekürzt zu nennen.

Beispiele:

Aufsätze:

Lüderitz, JuS 1976, 765 (768). [möglich auch: Lüderitz, JuS 1976, 765, 768.]

Mayer-Maly, AcP Bd. 194 (1994), S. 105 (113). [möglich auch: Mayer-Maly, AcP Bd. 194, 1994, S.

105, 113.]

Festschriftenbeiträge:

Fischer, Festschrift für Schilling, S. 3 (9). [möglich auch: Fischer, FS Schilling, S. 3, 9.]

Urteilsanmerkungen:

Giesen, JZ 1993, 519 (520).

v.Hoyningen-Huene, Anm. zu BAG v. 31.5.2000 – 7 ABR 78/98, AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 12.

Schubert, JR 1993, 111 (112).

8. Wörtliche Zitate

Wörtliche Zitate sind zu vermeiden. Ausnahme lediglich, wenn es dem Verfasser gerade auf die Formulierung des Autors ankommt. Das wörtliche Zitat ist in Anführungszeichen zu setzen und mit einer

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Fußnote zu versehen. Ansonsten verwenden Sie zur Wiedergabe eines fremden Gedankens die indirekte Rede – beachten Sie dabei die Grammatik.

9. „Herrschende Meinung“

Wenn Sie die sog. h. M. belegen, brauchen Sie nicht alle Stimmen aufzuführen. Mit „h. M.“ wird in der Regel eine übereinstimmende Ansicht im Schrifttum und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bezeichnet, zu der gleichwohl aber vereinzelte abweichende Stellungnahmen vorliegen, die sich also noch nicht zur allgemeinen Ansicht verfestigt haben. Dementsprechend sind in der Fußnote sowohl Schrifttum als auch Rechtsprechung nachzuweisen. Hinsichtlich der Literaturstimmen sollten Sie zwei oder drei repräsentative neuere Stellungnahmen anführen, die umfangreiche weitere Nachweise enthalten. Sie sollten dies mit dem Hinweis „statt aller“ deutlich machen. Gegebenenfalls sollten Sie zusätzlich auf die grundsätzlichen Monographien oder Aufsätze zurückgreifen, die maßgeblich die Herausbildung der

„h. M.“ gefördert haben. Mit „h. L.“ kennzeichnet man die Ansicht in der Literatur, die sich sowohl zahlenmäßig als auch von der Bedeutung der Autoren gegenüber anderen Ansichten als „stärker“ erweist.

Es wird gewogen, nicht gezählt. Werden mehrere Stimmen angeführt, so sind diese entweder nach dem Namen des Verfassers in alphabetischer Reihenfolge, nach dem Zeitpunkt des Erscheinens oder – was besonders schwierig ist – nach ihrer Bedeutung zu sortieren. Eine Ordnung nach der Bedeutung der Stimmen kommt dabei in aller Regel vor allem dann in Betracht, wenn eine Ansicht von einem bestimmten Autor begründet wurde; andere Autoren, die die Ansicht übernommen haben, sollten dann als

„dem folgend“ gekennzeichnet werden.

9. Themenbezug der Fußnote

Unterlassen Sie Fußnoten bei Ausführungen, die sich auf den konkreten Fall und nicht auf eine abstrakte rechtliche Aussage beziehen. Entweder verzichten Sie auf die Fußnote oder teilen Sie Ihren Satz auf. Eine andere Möglichkeit besteht darin, zu Beginn der Fußnote den fehlenden direkten Bezug zum Text deutlich zu machen, etwa durch eine Formulierung wie „Allgemein zum Problem …“.

10. Abkürzungen

Bei Abkürzungen sind die in Kirchner/Butz, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 5. Aufl. 2003 [in der 3. Aufl. auch als Studienausgabe erschienen], aufgeführten zu verwenden.

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