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Inhalt

I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen ENTSCHLIESSUNGEN

Rat

2020/C 419/01 Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zum Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport (1. Januar 2021-30. Juni 2024). . . 1

II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION Europäische Kommission

2020/C 419/02 Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10013 — Vestas/MHI Vestas JV) (1). . . 12 2020/C 419/03 Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9723 — Showa Denko K.K./

Hitachi Chemical Company) (1). . . 13 2020/C 419/04 Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9725 — Ardian/Groupe

Cérélia) (1). . . 14 2020/C 419/05 Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9675 — Apollo Capital

Management/Lopesan Group/IFA Faro Hotel/IFA Buenaventura Hotel) (1). . . 15 2020/C 419/06 Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9684 — Parks Bottom/Omers/

Accor/Fairmont Hotels) (1). . . 16 2020/C 419/07 Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9769 — VW Group/Munich RE

Group/JV) (1) . . . 17

DE

C 419 Amtsblatt

der Europäischen Union

63. Jahrgang

Mitteilungen und Bekanntmachungen

4. Dezember 2020 Ausgabe

in deutscher Sprache

(1) Text von Bedeutung für den EWR.

(2)

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION Rat

2020/C 419/08 Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Förderung der sektorübergreifenden Zusammenarbeit zugunsten von Sport und körperlicher Aktivität in der Gesellschaft . . . 18 2020/C 419/09 Schlussfolgerungen des Rates „Der Europäische Haftbefehl und Auslieferungsverfahren — aktuelle

Herausforderungen und weiteres Vorgehen“. . . 23 Europäische Kommission

2020/C 419/10 Euro-Wechselkurs — 3. Dezember 2020. . . 31

V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK Europäische Kommission

2020/C 419/11 Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China. . . 32 VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

2020/C 419/12 Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10058 – Porsche/Transnet/JV) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (1). . . 44 2020/C 419/13 Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses Sache: M.10065 — Advent/Nielsen Global Connect Für

das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (1). . . 46 2020/C 419/14 Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9993 — Allianz/Noble) Für das vereinfachte

Verfahren infrage kommender Fall (1) . . . 47 2020/C 419/15 Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10092 — Accel-KKR Capital Partners/OMERS

Private Equity/KCS) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (1). . . 48 2020/C 419/16 Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10035 — Burnam Parties/Kroenke

Parties/SMG/Cascade Investment/StorageMart) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (1). . . 49

(1) Text von Bedeutung für den EWR.

(3)

I

(Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen)

ENTSCHLIESSUNGEN

RAT

Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zum Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport (1. Januar 2021-30. Juni 2024)

(2020/C 419/01)

DER RAT UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —

1. VERWEISEN auf Artikel 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wonach der Sport zu den Bereichen zählt, in denen Maßnahmen auf EU-Ebene die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützen, koordinieren und ergänzen sollten;

2. VERWEISEN DARAUF, dass die Union zur Förderung der europäischen Dimension des Sports beiträgt und dabei dessen besondere Merkmale, dessen auf freiwilligem Engagement basierende Strukturen sowie dessen soziale und pädagogische Funktion berücksichtigt (1);

3. VERWEISEN DARAUF, dass die Tätigkeit der Union das Ziel hat, die europäische Dimension des Sports durch Förderung der Fairness und der Offenheit von Sportwettkämpfen und der Zusammenarbeit zwischen den für den Sport verantwortlichen Organisationen sowie durch den Schutz der körperlichen und seelischen Unversehrtheit der Sportlerinnen und Sportler, insbesondere der jüngeren Sportlerinnen und Sportler, zu entwickeln (2);

4. ERKENNEN AN, dass Sport einen Beitrag zur Verwirklichung der allgemeinen politischen Prioritäten der EU leisten könnte, insbesondere zu den Zielen verschiedener anderer Politikbereiche wie Bildung, Gesundheit, Jugend, Soziales, Inklusion, Gleichstellung, Gleichstellung der Geschlechter, Stadtentwicklung und Entwicklung des ländlichen Raums, Verkehr, Umwelt, Tourismus, Beschäftigung, Innovation, Nachhaltigkeit, Digitalisierung und Wirtschaft, und dass diese Politikbereiche die Förderung von Sport durch sektorübergreifende Zusammenarbeit unterstützen könnten;

5. BETONEN, dass Sport gemäß der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung auch ein wichtiger Ermöglicher nachhaltiger Entwicklung (3) ist und daher zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG) beitragen kann;

6. VERWEISEN auf die Entschließungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu den Arbeitsplänen der Europäischen Union für den Sport 2011-2014 (4), 2014-2017 (5) und 2017-2020 (6);

7. BEGRÜßEN die Ergebnisse der Durchführung des Arbeitsplans der EU für den Sport 2017-2020 sowie den Bericht der Kommission über die Durchführung und Zweckmäßigkeit des Arbeitsplans (7);

(1) Siehe Artikel 165 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

(2) Siehe Artikel 165 Absatz 2 AEUV.

(3) Link: https://www.un.org/Depts/german/gv-70/band1/ar70001.pdf , siehe Nummer 37.

(4) ABl. C 162 vom 1.6.2011, S. 1.

(5) ABl. C 183 vom 14.6.2014, S. 12.

(6) ABl. C 189 vom 15.6.2017, S. 5.

(7) Dok. 9469/20 + ADD 1.

(4)

8. STELLEN FEST, dass mit der Sportbewegung und anderen einschlägigen Interessenträgern und mit zuständigen internationalen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen in geeigneter Weise zusammengearbeitet werden muss, unter anderem mit dem Europarat, der Weltgesundheitsorganisation (WHO), dem Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC), der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (Unesco) und der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA).

AUFSTELLUNG EINES ARBEITSPLANS DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DEN SPORT FÜR DEN ZEITRAUM VOM 1. JANUAR 2021 BIS ZUM 30. JUNI 2024:

9. Dieser Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport (im Folgenden „EU-Arbeitsplan“) ist auf folgende MAßGEBLICHE ZIELE ausgerichtet:

— Stärkung eines auf Integrität und Werten basierenden Sports in der EU.

— Stärkung der Erholung und Krisenresilienz des Sportsektors während und nach der COVID-19-Pandemie.

— Unterstützung einer nachhaltigen und faktenbasierten Sportpolitik.

— Steigerung der Teilnahme an Sport und gesundheitsfördernder körperlicher Aktivität, um eine aktive und umweltfreundliche Lebensweise, sozialen Zusammenhalt und bürgerschaftliches Engagement zu fördern.

— Durch sektorübergreifende Zusammenarbeit Sensibilisierung anderer Politikbereiche der EU für den wichtigen Beitrag, den der Sport zu sozial und ökologisch nachhaltigem Wachstum in Europa, zur Digitalisierung sowie zur Erholung nach der COVID-19-Pandemie und künftigen Resilienz und zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung leisten kann.

— Stärkung der internationalen Dimension der Sportpolitik der EU, insbesondere durch den Austausch und die Zusammenarbeit mit Regierungen und Interessenträgern außerhalb der EU.

— Sicherstellung eines Follow-up zu den drei vorangegangenen EU-Arbeitsplänen für den Sport und zu anderen sportbezogenen EU-Dokumenten wie Schlussfolgerungen und Entschließungen des Rates.

— Fortsetzung des Wissens- und Erfahrungsaustauschs zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Kommission.

— Verstärkung des Dialogs und der Zusammenarbeit auf EU-Ebene mit der Sportbewegung und anderen einschlägigen Interessenträgern und Einrichtungen, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Bereichs des Sports und der körperlichen Aktivität.

— Gegebenenfalls Unterstützung der Durchführung des Kapitels „Sport“ des Programms Erasmus+.

10. In dem EU-Arbeitsplan werden folgende Schwerpunktbereiche behandelt:

— Schutz der Integrität und Werte im Sport;

— sozioökonomische und ökologische Dimension des Sports;

— Förderung der Teilnahme an Sport und gesundheitsfördernder körperlicher Aktivität.

Die konkreten Schwerpunktthemen, Themenbereiche, Zielvorgaben, Arbeitsformate, möglichen Ergebnisse, Fristen und Zuständigkeiten sind in Anhang I und Anhang II dieses Dokuments dargelegt und erläutert.

11. Dieser EU-Arbeitsplan ist ein flexibles Instrument. Spätere Änderungen oder Anpassungen können erforderlich werden, um zeitnah auf anstehende oder unerwartete Entwicklungen und dringende Fragen im Bereich des Sports und der körperlichen Aktivität reagieren zu können, wobei den Prioritäten der künftigen Ratsvorsitze Rechnung getragen wird —

FORDERN DIE MITGLIEDSTAATEN AUF,

12. sich an der Durchführung dieses EU-Arbeitsplans zu beteiligen und sich gegebenenfalls mit ihrem Fachwissen und ihrer Erfahrung in die verschiedenen Arbeitsformate einzubringen;

13. in Erwägung zu ziehen, das bei der Durchführung dieses EU-Arbeitsplans erlangte Wissen und die erzielten Ergebnisse

— unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips und der Unabhängigkeit des Sports — in die Entwicklung sportpolitischer oder anderer einschlägiger Maßnahmen auf nationaler und subnationaler Ebene einzubeziehen;

14. die nationale Sportbewegung und andere einschlägige Interessenträger über Durchführung dieses EU-Arbeitsplans zu informieren und gegebenenfalls zu konsultieren und das Wissen und Ergebnisse zu verbreiten, um praktische Relevanz und Sichtbarkeit der Aktivitäten zu fördern;

(5)

FORDERN DEN JEWEILIGEN VORSITZ DES RATES AUF,

15. bei der Ausarbeitung seines Programms diesen EU-Arbeitsplan zu berücksichtigen und auf den bereits erzielten Ergebnissen aufzubauen;

16. in Erwägung zu ziehen, Treffen mit relevanten Vertretern der Sportbewegung und anderen Interessengruppen aus dem Sportbereich auf der Arbeitsebene zu organisieren, um unter anderem Informationen über die Durchführung dieses EU-Arbeitsplans auszutauschen, gemeinsame Zielvorstellungen zu sondieren und über die geplanten Prioritäten der bevorstehenden Ratsvorsitze zu informieren (8);

17. am Ende des durch diese Entschließung erfassten Zeitraums auf der Grundlage eines von der Kommission erstellten Berichts gegebenenfalls den Entwurf eines neuen EU-Arbeitsplans für den darauffolgenden Zeitraum vorzuschlagen;

ERSUCHEN DIE KOMMISSION,

18. bei der Durchführung dieses EU-Arbeitsplans mit den Mitgliedstaaten, der Sportbewegung und anderen einschlägigen Interessenträgern zusammenzuarbeiten und die Mitgliedstaaten gemäß Anhang I und Anhang II dieser Entschließung mit ihrem Fachwissen und ihrer Erfahrung aus allen einschlägigen Politikbereichen zu unterstützen;

19. zu einer faktengestützten Politik in der EU und deren Mitgliedstaaten beizutragen, insbesondere durch Studien und Erhebungen;

20. die Mitgliedstaaten, die Sportbewegung und andere einschlägige Interessenträger weiterhin über laufende und geplante Initiativen und Finanzierungsmöglichkeiten im Sportbereich sowie in anderen sportrelevanten Politikbereichen der EU zu informieren und die Mitgliedstaaten gegebenenfalls im Vorhinein über die einschlägigen Vorbereitungsgremien und Kanäle des Rates (9) zur Durchführung spezifischer Initiativen des EU-Arbeitsplans zu konsultieren;

21. die systematische Einbeziehung von Sport und körperlicher Aktivität in andere Politikbereiche der EU zu fördern;

22. das bei der Durchführung dieses EU-Arbeitsplans erlangte Wissen und die erzielten Ergebnisse zu verbreiten, um die praktische Relevanz und Sichtbarkeit der Aktivitäten sicherzustellen;

23. in Erwägung zu ziehen, eine Online-Plattform für die Speicherung und den Austausch von Berichten, bewährten Vorgehensweisen oder einschlägigen Dokumenten zur Verfügung zu stellen, um den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern;

24. im zweiten Halbjahr 2023 einen auf freiwillige Beiträge der Mitgliedstaaten gestützten Bericht über die Durchführung und die Zweckmäßigkeit dieses Arbeitsplans vorzulegen. Dieser Bericht wird als Grundlage für die Ausarbeitung eines etwaigen nachfolgenden EU-Arbeitsplans im ersten Halbjahr 2024 dienen;

ERSUCHEN DIE SPORTBEWEGUNG UND ANDERE RELEVANTE AKTEURE,

25. bei der Durchführung dieses EU-Arbeitsplans mit den Mitgliedstaaten und der Kommission zusammenzuarbeiten und mit ihrem Fachwissen und ihrer Erfahrung zu den verschiedenen Arbeitsformaten beizutragen;

26. in Erwägung zu ziehen, das bei der Durchführung dieses EU-Arbeitsplans erlangte Wissen und die erzielten Ergebnisse zu verbreiten und sie bei ihren eigenen Tätigkeiten zu berücksichtigen.

(8) Dieses Treffen könnte beispielsweise am Rande des jährlichen EU-Sportforums stattfinden. Auf Seiten der EU könnten an diesem Treffen Vertreter des derzeitigen Dreiervorsitzes, des bevorstehenden Dreiervorsitzes und der Kommission teilnehmen.

(9) Insbesondere die Gruppe „Sport“.

(6)

Schwerpunktbereich: Schutz der Integrität und der Werte im Sport

Schwerpunktthema Themenbereich Ziel Arbeitsformat (ggf.) Zielvorgabe/Frist Federführung

Sicheres Umfeld im Sport (1)

Prävention von Belästigung, Missbrauch und Gewalt, ein­

schließlich sexueller Gewalt und jeglicher Form von Diskriminierung

— Sensibilisierung

— Austausch bewährter Vorgehensweisen

— Wissensaufbau

— Follow-up zu den Empfehlungen der Experten­

gruppe zu „Good Governance“ zum Schutz junger Athleten und zum Schutz von Kinderrechten im Sport (2016) (2) und Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierun­

gen der Mitgliedstaaten zum Schutz des Kindes­

wohls im Sport (3)

Rat und Vorbereitungsgre­

mien

(ggf.) Schlussfolgerungen des Rates oder Orientie­

rungsaussprache Zweites Halbjahr 2023

Spanischer Ratsvorsitz

Anti-Doping-Maßnah­

men (4)

Gewährleistung der Koordi­

nierung und des Informati­

onsaustauschs, insbesondere im Zusammenhang mit WADA- und CAHAMA-Sit­

zungen

— Vorbereitung der Standpunkte der EU und ihrer Mit­

gliedstaaten für den Ad-hoc-Ausschuss des Europa­

rats für die Welt-Anti-Doping-Agentur (CAHAMA) und für die Sitzungen der Welt-Anti-Doping-Agen­

tur (WADA) im Einklang mit der Entschließung der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Vertretung der EU-Mitgliedstaa­

ten im Stiftungsrat der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) und zur Koordinierung der Standpunkte der Mitgliedstaaten vor den WADA-Sitzungen (5) (oder jeglichem darauf bezogenen Folgedokument)

— Austausch bewährter Vorgehensweisen

— Wissensaufbau

Rat und seine Vorberei­

tungsgremien (erforderli­

chenfalls mit Unterstützung von Experten)

(ggf.) EU-Koordinierung und -Standpunkt (2021-2024)

Vorsitze, Kommission

Sport und Bildung Sport als Rahmen für per­

sönliche, soziale und lernbe­

zogene Kompetenzen und zur Förderung von Toleranz, Solidarität, Inklusion und anderer Werte des Sports und der EU (6)

— Sensibilisierung

— Austausch bewährter Vorgehensweisen

— Wissensaufbau

— Follow-up zu den Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Förderung der gemeinsa­

men Werte der EU durch Sport (7)

Gruppe interessierter Mit­

gliedstaaten (Peer-Learning- Aktivität)

2021-2022 Deutschland

Konferenz über den Raum für Sport im Leben von Kindern und von dessen Wirkung

Erstes Halbjahr 2022 Französischer Ratsvorsitz Tagung der Generaldirekto­

ren (mit besonderem Schwerpunkt auf der Vor­

bildrolle von Profisportlern und Sportbewegungen)

Zweites Halbjahr 2022 Tschechischer Ratsvorsitz

Fähigkeiten und Qualifika­

tionen im Sport: Sportler und Personal, insbesondere Trai­

ner

Konferenz 2021-2023 Kommission

DEAmtsblatt der Europäischen Union 4.12.2020

(7)

Duale Karrieren von Sportlern

— Sensibilisierung

— Austausch bewährter Vorgehensweisen

— Follow-up zu den Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu dualen Karrieren von Sport­

lern (8)

Rat und Vorbereitungsgre­

mien

Orientierungsaussprache (Zweites Halbjahr 2021)

Slowenischer Ratsvorsitz

Gleichstellung der Geschlechter

— Erhöhung des Frauenan­

teils, insbesondere unter Trainern und in Füh­

rungspositionen in Sportorganisationen und -vereinen

— Gleiche Bedingungen (einschließlich Bezah­

lung) für weibliche und männliche Sportler, Trai­

ner, Funktionäre, Bedienstete usw.

— Verstärkte mediale Berichterstattung über Sportwettkämpfe von Frauen, Bekämpfung von Stereotypen usw.

— Austausch bewährter Vorgehensweisen

— Wissensaufbau

— Follow-up zu den Schlussfolgerungen des Rates vom 21. Mai 2014 zur Geschlechtergleichstellung im Sport (9) und zu den Empfehlungen der Exper­

tengruppe zu „Good Governance“ zu Geschlechter­

gleichstellung im Sport (2016) (10)

Konferenz 2022-2023 Kommission

Rat und Vorbereitungsgre­

mien

ggf.) Schlussfolgerungen des Rates (Zweites Halb­

jahr 2023)

Spanischer Ratsvorsitz

Sportdiplomatie Sportdiplomatie im Kontext der Außenbeziehungen der EU

— Austausch bewährter Vorgehensweisen

— Wissensaufbau

— Follow-up zu den Schlussfolgerungen des Rates zur Sportdiplomatie (11)

Konferenz Erstes Halbjahr 2021 Portugiesischer Ratsvorsitz Gruppe interessierter

Mitgliedstaaten

Erstes Halbjahr 2023 Kroatien

Europäisches Sport­

modell

Auswirkungen von geschlos­

senen Sportwettkämpfen auf das System des organisierten Sports unter Berücksichti­

gung der Besonderheiten des Sports

Mögliche Herausforderungen für europäische Sportorgani­

sationen und -verbände (Arbeitstitel)

— Wissensaufbau

— Analyse der Fakten- und der Rechtslage

— Sensibilisierung

Rat und Vorbereitungsgre­

mien

(ggf.) Schlussfolgerungen des Rates (Zweites Halb­

jahr 2021)

Slowenischer Ratsvorsitz

(ggf.) Studie 2022 Kommission

DEAmtsblatt der Europäischen Union C 419/5

(8)

Rechte von Sportlern Rechte und Arbeitsbedin­

gungen von Sportlern, ins­

besondere in Bezug auf die Teilnahme an Sportveran­

staltungen (unter anderem Vermarktungsrechte, Mei­

nungsfreiheit, Rechtsschutz, Nichtdiskriminierung)

— Sensibilisierung

— Wissensaufbau

— Analyse der Fakten- und der Rechtslage

Seminar 2023 Kommission

(ggf.) Studie Kommission

Entwicklung und För­

derung von Good Governance im Sport

Ermittlung der zu bewälti­

genden Hindernisse im Bereich des Sports in Bezug auf die Governance

— Austausch bewährter Vorgehensweisen

— Leistungsvergleich (Benchmarking)

Konferenz 2022-2023 Bulgarien

Schweden

Bekämpfung der Manipulation von Sportwettkämpfen

Übereinkommen des Euro­

parates über die Manipula­

tion von Sportwettkämpfen („Magglinger Konvention“)

— Gemeinsam mit der Kommission prüfen, wie die Blockade in Bezug auf das Übereinkommen aufge­

hoben werden kann, damit die EU und alle ihre Mit­

gliedstaaten in die Lage versetzt werden, ihre jewei­

ligen Ratifizierungsverfahren abzuschließen und dem Übereinkommen beizutreten

— Follow-up zu den Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Korrup­

tion im Sport (12)

Rat und Vorbereitungsgre­

mien

2021-2022 Vorsitze

Kommission

(1) Artikel 165 Absatz 2 AEUV: „Die Tätigkeit der Union hat folgende Ziele: (...) Entwicklung der europäischen Dimension des Sports (...) durch den Schutz der körperlichen und seelischen Unversehrtheit der Sportler, insbesondere der jüngeren Sportler.“

(2) https://ec.europa.eu/transparency/regexpert/index.cfm?do=groupDetail.groupDetailDoc&id=25000&no=1 (3) ABl. C 419 vom 12.12.2019, S. 1.

(4) Artikel 165 Absatz 2 AEUV: „Die Tätigkeit der Union hat folgende Ziele: (...) Entwicklung der europäischen Dimension des Sports durch Förderung der Fairness und der Offenheit von Sportwettkämpfen (...)“.

(5) ABl. C 192 vom 7.6.2019, S. 1.

(6) Artikel 165 Absatz 1 AEUV: „Die Union trägt zur Förderung der europäischen Dimension des Sports bei und berücksichtigt dabei (...) dessen soziale und pädagogische Funktion“.

(7) ABl. C 196 vom 8.6.2018, S. 23.

(8) ABl. C 168 vom 14.6.2013, S. 10.

(9) ABl. C 183 vom 14.6.2014, S. 39.

(10) https://ec.europa.eu/assets/eac/sport/library/policy_documents/expert-group-gender-equality_en.pdf (11) ABl. C 467 vom 15.12.2016, S. 12.

(12) ABl. C 416 vom 11.12.2019, S. 3 (siehe Nummer 26).

DEAmtsblatt der Europäischen Union 4.12.2020

(9)

Schwerpunktthema Themenbereich Ziel Arbeitsformat (ggf.) Zielvorgabe/Frist Federführung Innovation und Digitalisierung Innovation im Sport in jegli­

cher Ausprägung und auf allen Ebenen des Sportsektors (ein­

schließlich lokaler Sportver­

eine)

— Austausch bewährter Vor­

gehensweisen

— Wissensaufbau

— Follow-up zu den Schluss­

folgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Ver­

treter der Regierungen der Mitgliedstaaten zum Sport als Triebfeder für Innova­

tion und Wirtschafts­

wachstum (1)

Rat und Vorbereitungsgre­

mien

(ggf.) Schlussfolgerungen des Rates zur Innovation im Sport (Erstes Halbjahr 2021)

Portugiesischer Ratsvorsitz

Seminar Erstes Halbjahr 2021 Portugiesischer Ratsvorsitz

Gruppe interessierter Mit­

gliedstaaten

Erstes Halbjahr 2021 Bulgarien

Gruppe interessierter Mit­

gliedstaaten (mit besonderem Schwerpunkt auf der Nutzung digitaler Instrumente in der Trainerausbildung (2))

2021-2022 Deutschland

Kroatien

Seminar Zweites Halbjahr 2023 Belgien

Grüner Sport — Bildung für nachhaltigen Sport

— Umweltfreundliche Sport­

aktivitäten, -anlagen und -veranstaltungen

— Entwicklung des Sports und dessen Ausübung vor dem Hintergrund des Klimawandels

— Austausch bewährter Vor­

gehensweisen

— Wissensaufbau

— Sensibilisierung

— Ausarbeitung eines Vor­

schlags für einen gemein­

samen Rahmen mit gemeinsamen Verpflich­

tungen unter Berücksichti­

gung des europäischen Klimapakts

Expertengruppe 2021-2023 Kommission

Gruppe interessierter Mit­

gliedstaaten

2021-Erstes Halbjahr 2022 Französischer Ratsvorsitz

Niederlande Rat und Vorbereitungsgre­

mien

(ggf.) Entschließung des Rates zu einem Grünen Pakt für den Sport, gegebenenfalls mit einer Erklärung verschiedener Interessenträger

(Erstes Halbjahr 2022)

Französischer Ratsvorsitz

Sportanlagen Nachhaltige Planung, Errich­

tung und Instandhaltung

— Austausch bewährter Vor­

gehensweisen

— Wissensaufbau

— Sensibilisierung

Gruppe interessierter Mit­

gliedstaaten (Peer-Learning- Aktivität)

2021 Deutschland

Konferenz Zweites Halbjahr 2022 Tschechischer Ratsvorsitz Rat und Vorbereitungsgre­

mien

(ggf.) Schlussfolgerungen des Rates zu nachhaltiger und zugänglicher Sportinfrastruk­

tur (Zweites Halbjahr 2022)

Tschechien Vorsitz

DEAmtsblatt der Europäischen Union C 419/7

(10)

Gastgeber für Sportgroß­

veranstaltungen

— Gemeinsame Ausrichtung von Sportgroßveranstal­

tungen durch mehrere Länder

— Nachhaltige Planung und Umsetzung

— Positiver bleibender Nut­

zen für Gastgeberstädte oder -regionen (ein­

schließlich der Einbezie­

hung junger Menschen)

gehensweisen

— Follow-up zu den Schluss­

folgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Ver­

treter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Erhö­

hung der Integrität, Trans­

parenz und Good Gover­

nance bei

Sportgroßveranstaltun­

gen (3) und zu den Empfeh­

lungen der Experten­

gruppe zur

wirtschaftlichen Dimen­

sion des Sports — Emp­

fehlungen zu Sportgroß­

veranstaltungen, insbe­

sondere zu den Aspekten des damit verbundenen bleibenden Nutzens unter besonderer Berücksichti­

gung der sozialen, wirt­

schaftlichen und ökologi­

schen Nachhaltigkeit (2016) (4)

Follow-up zur Erklärung, die während des informel­

len Ministertreffens am 31. Mai 2018 in Paris unterzeichnet wurde (5)

gliedstaaten oder Konferenz

2022-2023 Niederlande

2024 Spanien

Sportperspektive der EU in Bezug auf die Olympi­

schen und Paralympi­

schen Spiele 2024

Tagung der Generaldirektoren Erstes Halbjahr 2022 Französischer Ratsvorsitz

Investitionen in Sport und körperliche Aktivität

— Beitrag des Sports zur regi­

onalen Entwicklung

— Möglichkeiten für die Nut­

zung von EU-Finanzie­

rungsprogrammen (Auf­

bau- und

Resilienzfazilität, REACT- EU, die Strukturfonds und andere EU-Finanzie­

rungsprogramme)

— Analyse der Lage

— Austausch bewährter Vor­

gehensweisen

— Wissensaufbau

— Follow-up zu den Schluss­

folgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Ver­

treter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur wirt­

schaftlichen Dimension des Sports und seinen sozioökonomischen Vor­

teilen (6)

Gruppe interessierter Mit­

gliedstaaten

2021 Italien

Cluster-Treffen 2022 Kommission

DEAmtsblatt der Europäischen Union 4.12.2020

(11)

— Folgemaßnahmen zu den Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat ver­

einigten Vertreter der Regierungen der Mitglied­

staaten zu den Auswirkun­

gen der COVID-19-Pande­

mie auf den Sportsektor und zur Erholung dieses Sektors nach der Pande­

mie (7)

Stärkung der Erholung und Krisenresilienz des Sportsek­

tors während und nach der COVID-19-Pandemie

— Mittel- und langfristige Auswirkungen der Pande­

mie auf den Profi-, Hoch­

leistungs- und Breiten­

sport

— Mögliche Notwendigkeit struktureller Veränderun­

gen im Sportsystem

— Rolle öffentlicher Stellen

— Finanzierungsmöglichkei­

ten

— Situationsanalyse

— Austausch bewährter Vor­

gehensweisen

— Strategieentwicklung

— Folgemaßnahmen zu den Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat ver­

einigten Vertreter der Regierungen der Mitglied­

staaten zu den Auswirkun­

gen der COVID-19-Pande­

mie auf den Sportsektor und zur Erholung dieses Sektors nach der Pande­

mie (8)

Konferenz 2021 Spanien

Expertengruppe 2021-2023 Kommission

(1) ABl. C 436 vom 5.12.2014, S. 2.

(2) Follow-up zu den Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Rolle der Trainer/Sportlehrer in der Gesellschaft (ABl. C 423 vom 9.12.2017, S. 6) und zu den Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Stärkung von Trainerinnen und Trainern durch Verbesserung der Möglichkeiten zum Erwerb von Fähigkeiten und Kompetenzen (ABl. C 196 vom 11.6.2020, S. 1)

(3) ABl. C 212 vom 14.6.2016, S. 14.

(4) https://ec.europa.eu/transparency/regexpert/index.cfm?do=groupDetail.groupDetailDoc&id=23271&no=1 (5) https://www.sports.gouv.fr/IMG/pdf/declarationjop2024_europe_en.pdf

(6) ABl. C 449 vom 13.12.2018, S. 1.

(7) ABl. C 214 I vom 29.6.2020, S. 1.

(8) Siehe Fußnote 28.

DEAmtsblatt der Europäischen Union C 419/9

(12)

Schwerpunktthema Themenbereich Ziel Arbeitsformat Zielvorgabe/Frist Federführung Schaffung angemessener Mög­

lichkeiten für Sport und kör­

perliche Aktivität für alle Gen­

erationen

Strategische Entwicklung von Sport und körperlicher Akti­

vität auf lokaler Ebene

— Austausch bewährter Vor­

gehensweisen

— Wissensaufbau

— Folgemaßnahmen zu den Schlussfolgerungen des Rates zur Förderung der motorischen Fähigkeiten sowie der körperlichen und sportlichen Aktivitä­

ten von Kindern (1)

Gruppe interessierter Mitgliedstaaten

2021-2022 Deutschland

Entwicklung des Raums für Sport im Leben von Kindern und von dessen Wirkung

Konferenz Erstes Halbjahr 2022 Französischer Ratsvorsitz Rat und Vorbereitungsgre­

mien

(ggf.) Schlussfolgerungen des Rates (Erstes Halbjahr 2022)

Französischer Ratsvorsitz

Förderung von körperlicher Aktivität

— Überwachung lebenslan­

ger körperlicher Aktivität

— Sektorübergreifende Zusammenarbeit mit ein­

schlägigen Einrichtungen (unter anderem mit Schu­

len)

— Rolle der Medien

— Sensibilisierung

— Wissensaufbau

— Austausch bewährter Vor­

gehensweisen

Konferenz Zweites Halbjahr 2021 Slowenischer Ratsvorsitz Rat und Vorbereitungsgre­

mien

(ggf.) Schlussfolgerungen des Rates (Zweites Halbjahr 2021)

Slowenischer Ratsvorsitz

(1) ABl. C 417 vom 15.12.2015, S. 46.

DEAmtsblatt der Europäischen Union 4.12.2020

(13)

ANHANG II

Arbeitsformate und Berichterstattung: Grundsätze

1. Der Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport wird insbesondere durch Expertengruppen, Gruppen interessierter Mitgliedstaaten (z. B. für Peer-Learning-Aktivitäten), Cluster-Treffen, Schlussfolgerungen des Rates, Konferenzen und Studien umgesetzt.

2. Die Expertengruppen sind auf eine breitere Beteiligung der Mitgliedstaaten ausgelegt, wobei auch die Sportbewegung und andere einschlägige Interessenträger auf EU-Ebene einbezogen werden. Die Teilnahme steht allen Mitgliedstaaten jederzeit offen. Die Mitgliedstaaten können in geeigneten Fällen (auch) in Erwägung ziehen, Vertreter ihrer nationalen Sportbewegung in eine Expertengruppe zu entsenden.

Der Vorsitz der Expertengruppen wird von der Kommission gemäß den Bestimmungen des Beschlusses C(2016) 3301 (1) geführt. Bei der Auswahl von Vertretern der Sportbewegung und anderer Akteure im Sport ist die Kommission dazu angehalten, nicht zuletzt der Relevanz der betreffenden Einrichtung und dem themenbezogenen Fachwissen der benannten Vertreter Rechnung zu tragen.

3. Gruppen interessierter Mitgliedstaaten werden von einem oder mehreren Mitgliedstaaten organisiert, unter anderem um ausführlichere Informationen über bestimmte Themen und Fragen auszutauschen. Die Teilnahme an Gruppen interessierter Mitgliedstaaten steht allen Mitgliedstaaten offen. Auch Vertreter der Sportbewegung oder andere einschlägige Interessenträger können einbezogen werden. Den Mitgliedstaaten steht es auch frei, Gruppen interessierter Mitgliedstaaten zu Themen zu bilden, die nicht in Anhang I aufgeführt sind.

Die Gruppen interessierter Mitgliedstaaten können ihre Arbeitsverfahren und Strukturen, sofern sie dies als notwendig erachten, je nach ihrem spezifischen Bedarf und den spezifischen Ergebnissen selbst festlegen. Die Kommission wird in die Arbeit dieser Gruppen einbezogen und kann die Arbeit der Gruppen interessierter Mitgliedstaaten (als Peer- Learning-Aktivität) finanziell unterstützen, sofern die Haushaltsvoraussetzungen erfüllt sind.

4. Die Kommission organisiert Cluster-Treffen zu einem bestimmten Thema, um die Arbeit und die Ergebnisse einschlägiger Projekte, die über das Kapitel Sport des Programms Erasmus+ oder andere Finanzierungsprogramme der EU finanziert werden, vorzustellen.

5. Die Beteiligung der Mitgliedstaaten an der Durchführung des Arbeitsplans ist freiwillig.

6. Sitzungen von Expertengruppen oder von Gruppen interessierter Mitgliedstaaten, Konferenzen und Cluster-Treffen können in geeigneten Fällen auch virtuell stattfinden.

7. Die Kommission berichtet der Gruppe „Sport“ über den Stand der Beratungen in den Expertengruppen und über Konferenzen bzw. Cluster-Treffen oder Studien und stellt die jeweiligen Ergebnisse vor. Die Ratsvorsitze werden bei den von ihnen ausgerichteten Veranstaltungen dasselbe tun. Die Gruppen interessierter Mitgliedstaaten können Vertreter, die diese Aufgabe übernehmen, ernennen.

8. Die Tagesordnungen und Berichte aller Gruppen werden allen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht, und zwar unabhängig davon, in welchem Maße sie sich in einem bestimmten Bereich beteiligen. Die Ergebnisse der Gruppen werden veröffentlicht und auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten auf geeignetem Wege verbreitet.

(1) Beschluss der Kommission vom 30. Mai 2016 zur Festlegung horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission (C(2016) 3301 final): https://ec.europa.eu/transparency/regdoc/rep/3/2016/DE/3-2016-3301-DE- F1-1.PDF

(14)

II

(Mitteilungen)

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10013 — Vestas/MHI Vestas JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 419/02)

Am 27. November 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

— der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

— der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M10013 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.

(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(15)

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9723 — Showa Denko K.K./Hitachi Chemical Company)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 419/03)

Am 8.4.2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

— der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

— der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9723 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.

(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(16)

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9725 — Ardian/Groupe Cérélia)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 419/04)

Am 26. Februar 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Französisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

— der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden.

— der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9725 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.

(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(17)

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9675 — Apollo Capital Management/Lopesan Group/IFA Faro Hotel/IFA Buenaventura Hotel)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 419/05)

Am 8. April 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

— der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

— der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9675 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.

(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(18)

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9684 — Parks Bottom/Omers/Accor/Fairmont Hotels)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 419/06)

Am 11. März 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

— der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

— der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9684 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.

(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(19)

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9769 — VW Group/Munich RE Group/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 419/07)

Am 15. April 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

— der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

— der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9769 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.

(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(20)

IV

(Informationen)

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

RAT

Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Förderung der sektorübergreifenden Zusammenarbeit zugunsten von Sport und

körperlicher Aktivität in der Gesellschaft

(2020/C 419/08)

DER RAT UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —

UNTER HINWEIS DARAUF, DASS

1. in der Empfehlung des Rates vom 26. November 2013 zur sektorübergreifenden Unterstützung gesundheitsfördernder körperlicher Aktivität (1) den Mitgliedstaaten unter anderem empfohlen wird, auf eine wirksame Politik zur Unterstützung gesundheitsfördernder körperlicher Aktivität (HEPA) (2) hinzuwirken, indem sie einen sektorüberg­

reifenden Ansatz entwickeln, der Politikbereiche wie Sport, Gesundheit, Bildung, Umwelt und Verkehr sowie andere maßgebliche Sektoren einbezieht und nationalen Besonderheiten Rechnung trägt (3);

2. in den Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Dezember 2015 zur Förderung der motorischen Fähigkeiten sowie der körperlichen und sportlichen Aktivitäten von Kindern die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, eine sektorübergreifende Politik (unter anderem unter Einbeziehung der Sektoren Bildung, Jugend und Gesundheit) gegebenenfalls durchzuführen, um die körperlichen Aktivitäten und die motorischen Fähigkeiten in der frühen Kindheit zu fördern (4);

3. in den Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Dezember 2017 zur Rolle der Trainer/Sportlehrer in der Gesellschaft betont wird, dass die Trainerausbildung um eine internationale und sektorübergreifende Dimension ergänzt werden muss, und zwar durch die Einbeziehung positiver Beispiele und sinnvoller Arbeitsmethoden aus der Jugendarbeit, etwa das nichtformale und informelle Lernen, durch die Arbeit mit Menschen mit besonderen Bedürfnissen sowie die unternehmerische Initiative (5);

4. in den Schlussfolgerungen des Rates vom 13. Dezember 2018 zur wirtschaftlichen Dimension des Sports und seinen sozioökonomischen Vorteilen die Mitgliedstaaten ersucht werden, die Idee zu unterstützen und zu verbreiten, dass die wirtschaftliche Dimension des Sports auf breiterer Basis dargestellt werden sollte und zwar durch sozioökonomische Aspekte, insbesondere Freiwilligentätigkeit, gesundheitsökonomische Aspekte und Innovation, auf europäischer und nationaler Ebene und durch eine stärkere sektorenübergreifende Zusammenarbeit (6);

5. in den Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Juni 2020 zur Stärkung von Trainerinnen und Trainern durch Verbesserung der Möglichkeiten zum Erwerb von Fähigkeiten und Kompetenzen die Sportbewegung ersucht wird, in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Einrichtungen auf EU-, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene die sektorübergreifende Zusammenarbeit zu verstärken, um neue Erkenntnisse und Methoden bei der täglichen Arbeit anzuwenden, und den Forschungs- und Innovationssektor in die Entwicklung von Ausbildungs- und Weiterbildung­

sprogrammen für Trainerinnen und Trainer einzubeziehen (7);

(1) Alle Bezugnahmen in diesem Dokument sind im Anhang aufgeführt.

(2) Gesundheitsfördernde körperliche Aktivität.

(3) Siehe Empfehlung 1.

(4) Siehe Nummer 13.

(5) Siehe Nummer 14 Buchstabe h.

(6) Siehe Nummer 23.

(7) Siehe Nummer 40.

(21)

6. in den Schlussfolgerungen des Rates vom 29. Juni 2020 zu den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Sportsektor und zur Erholung dieses Sektors nach der Pandemie die Mitgliedstaaten ersucht werden, die sektorüberg­

reifende Zusammenarbeit und Konsultationen in Bereichen zu fördern, die für den Sport auf allen Ebenen relevant sind, einschließlich mit der Sportbewegung, der sportbezogenen Wirtschaft und anderen einschlägigen Akteuren, um die Herausforderungen, vor die der Sportsektor aufgrund der COVID-19-Pandemie gestellt ist, wirksam anzugehen und die Stellung des Sports in der Gesellschaft zu stärken (8);

7. im Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport (2017-2020) anerkannt wird, dass der Sport bei der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit auf EU-Ebene eine positive Rolle spielt und auf diese Weise hilft, eine nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten und den umfassenden sozioökonomischen und sicherheitsrelevanten Problemen, mit denen die EU konfrontiert ist, angemessen zu begegnen (9);

8. in der Europäischen Sportcharta des Europarates betont wird, wie wichtig es ist, verschiedene Politikbereiche aufeinander abzustimmen, um sicherzustellen, dass Sport ein integraler Bestandteil der soziokulturellen Entwicklung ist (10);

9. in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung die Rolle des Sports als wichtiger Ermöglicher nachhaltiger Entwicklung und unter anderem sein zunehmender Beitrag zu den Zielen der Gesundheit, der Bildung und der sozialen Inklusion festgehalten wird (11);

IN ANERKENNUNG, DASS

10. Sport und körperliche Aktivität bei verantwortungsvoller Ausübung und Anpassung an die Besonderheiten des Einzelnen die Gesundheit und das Wohlbefinden von Menschen aller Generationen fördern und gleichzeitig zu einer Entlastung des Gesundheitssystems beitragen (12);

11. die Ausübung von Sport in der Gemeinschaft, insbesondere in Sportvereinen, den gesellschaftlichen Zusammenhalt und die gesellschaftliche Teilhabe stärken und damit Integration und Inklusion fördern kann;

12. Freiwilligentätigkeit im Bereich des Sports die Möglichkeit eröffnet, zusätzliche Kompetenzen zu erwerben und einen aktiven Beitrag zur Entwicklung des örtlichen Gemeinwesens zu leisten;

13. körperliche Aktivität in Form von Zufußgehen und Radfahren im Bereich Verkehr einen wichtigen Bestandteil des Umwelt- und Klimaschutzes darstellt.

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DESSEN, DASS

14. jüngsten statistischen Erhebungen zufolge der Anteil der Personen, die Sport treiben oder körperlich aktiv sind, in mehreren Mitgliedstaaten tendenziell stagnierend oder sogar rückläufig ist (13).

15. Sportorganisationen darüber hinaus offensichtlich zunehmend Schwierigkeiten haben, Menschen für Freiwilligen­

tätigkeit, insbesondere für langfristiges freiwilliges Engagement, in Sportvereinen gewinnen zu können;

16. die COVID-19-Pandemie und die anschließenden Maßnahmen und Beschränkungen, mit deren Einführung die Ausbreitung des Virus verhindert werden sollte, die Ausübung von Sport und körperlicher Aktivität, insbesondere den gemeinschaftlichen und organisierten Sport in Sportzentren, erheblich beeinträchtigt haben;

UNTER BETONUNG, DASS

17. Sport und körperliche Aktivität mehr als eine Freizeitaktivität für den Einzelnen sind. Aufgrund ihrer positiven Auswirkungen (14) besteht ein öffentliches Interesse an der Förderung von Sport und körperlicher Aktivität für alle Bürgerinnen und Bürger;

18. lokale Gegebenheiten einen wesentlichen Einfluss auf die Entscheidung des Einzelnen für eine aktive und gesunde Lebensweise und für eine Freiwilligentätigkeit im Sport haben. Ein erschwinglicher und einfacher Zugang zum Sport sowie zu Sportanlagen und öffentlichen Räumen, die körperliche Aktivität in einem sicheren Umfeld begünstigen, ist von besonderer Bedeutung. Dies gilt auch für eine nachhaltige Verkehrsinfrastruktur und Stadtplanung, die an die Bedürfnisse und Sicherheitsbedingungen von Fußgängern und Radfahrern angepasst sind;

19. solche lokalen Gegebenheiten die Lebensqualität in einer Gemeinde oder Region insgesamt verbessern und damit auch deren Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität steigern. Die positiven Auswirkungen gehen somit über den Bereich des Sports und der körperlichen Aktivität hinaus;

(8) Siehe Nummer 25.

(9) Siehe Nummer 5.

(10) Siehe Artikel 13 Absatz 1.

(11) Siehe insbesondere Nummer 37.

(12) Die Kosten für Bewegungsmangel in der EU werden auf 84 Mrd. EUR geschätzt (Link: https://ec.europa.eu/jrc/en/science-update/

european-public-health-week-jrc-publishes-overview-physical-activity)

(13) Eurobarometer Spezial 472, Sport und körperliche Betätigung, März 2018 (Link: https://data.europa.eu/euodp/en/data/dataset/

S2164_88_4_472_ENG).

(14) Siehe beispielsweise die Nummern 10-13.

(22)

20. Sport und körperliche Aktivität zahlreiche Bezüge zu anderen Politikbereichen wie Bildung, Gesundheit, Jugend, Soziales, Infrastruktur, öffentlicher Raum (z. B. Parks), Stadtentwicklung und Entwicklung des ländlichen Raums, Verkehr, Umwelt, Forschung, Innovation, Digitalisierung, Kultur, Wirtschaft, Beschäftigung, Tourismus und internationale Zusammenarbeit aufweisen, einschließlich ihrer jeweiligen Finanzierungsinstrumente;

21. die sektorübergreifende Zusammenarbeit eine wichtige Rolle dabei spielen kann, die Voraussetzungen für eine aktive und gesunde Lebensweise zu schaffen oder zu optimieren und somit das positive gesellschaftliche Potenzial von Sport und körperlicher Aktivität zu aktivieren sowie Innovationen und die wirtschaftliche Dimension des Sports zu fördern.

Koordinierte Maßnahmen auf mehreren Ebenen können wirksamer sein als Einzelmaßnahmen;

22. die sektorübergreifende Zusammenarbeit unter Einbeziehung des Sportsektors die positiven Auswirkungen verstärken kann, die Sport und körperliche Aktivität auf andere Politikbereiche haben können (15);

23. die verschiedenen Akteure des Sportsektors (16) — bei gleichzeitiger Verfolgung ihrer eigenen Ziele — einen wichtigen Beitrag zum Erfolg der sektorübergreifenden Zusammenarbeit und zum Erreichen der allgemeinen politischen Ziele auf der jeweiligen Ebene leisten können (17);

24. der langfristige Erfolg einer solchen sektorübergreifenden Zusammenarbeit nicht zuletzt von der Förderung und Unterstützung durch die politischen und administrativen Entscheidungsträger und somit letztendlich auch vom gegenseitigen Nutzen für alle beteiligten Interessenträger und ihren sektorspezifischen politischen Zielen abhängt — ERSUCHEN DIE MITGLIEDSTAATEN, AUF DEN GEEIGNETEN EBENEN UND UNTER BEACHTUNG DES SUBSIDIARITÄTSPRINZIPS 25. mit den einschlägigen Interessenträgern gegebenenfalls gemeinsame Strategien mit einer klaren Aufteilung der

Zuständigkeiten zu entwickeln und zu überwachen, um die Teilnahme der Bürgerinnen und Bürger an Sport und körperlicher Aktivität kurz-, mittel- und langfristig zu steigern und dabei der sektorübergreifenden Zusammenarbeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

26. gegebenenfalls auf allen Ebenen die für Sport und körperliche Aktivität relevanten Politik- und Verwaltungsbereiche zu ermitteln und die sektorspezifischen Entscheidungsträger dazu anzuhalten, die Vorteile, zu denen Sport und körperliche Aktivität in ihren jeweiligen Politikbereichen führen können, stärker zu berücksichtigen;

27. die langfristige sektorübergreifende Zusammenarbeit auf verschiedenen Ebenen voranzutreiben und zu fördern, unter anderem durch den Austausch bewährter Vorgehensweisen, und sie durch geeignete Maßnahmen zu erleichtern und zu unterstützen;

28. gegebenenfalls alle Akteure des Sportsektors, insbesondere der Sportbewegung, in die sektorübergreifende Zusammenarbeit einbeziehen;

29. die Akteure über einschlägige Finanzierungsprogramme der EU zur Unterstützung sektorübergreifender Projekte im Zusammenhang mit Sport und körperlicher Aktivität zu informieren und/oder solche Programme gegebenenfalls zu nutzen (18);

ERSUCHEN DIE KOMMISSION,

30. die sektorübergreifende Zusammenarbeit zugunsten von Sport, körperlicher Aktivität und sozialem Zusammenhalt durch geeignete Initiativen zu fördern (19) und den Austausch bewährter Vorgehensweisen in dieser Hinsicht zu unterstützen, gegebenenfalls unter Einbeziehung des Netzwerkes der HEPA-Kontaktstellen (20);

31. Treffen mit Vertretern des Sportsektors und anderen einschlägigen Interessenträgern zu organisieren, damit gemeinsame Ziele und Strategien auf europäischer Ebene entwickelt, dokumentiert und überwacht werden, um die Teilnahme der Bürgerinnen und Bürger an Sport und körperlicher Aktivität kurz-, mittel- und langfristig zu steigern und dabei der sektorübergreifenden Zusammenarbeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

32. in Erwägung zu ziehen, im Rahmen der Umsetzung der einschlägigen Finanzierungsprogramme der EU bei der Förderung von Projekten mit Bezug zu Sport und körperlicher Aktivität den sektorübergreifenden Ansatz zu unterstützen;

(15) Siehe beispielsweise die Nummern 10-13.

(16) Siehe Begriffsbestimmung im Anhang.

(17) Beispielsweise könnte die Förderung der Zusammenarbeit zwischen lokalen Sportvereinen und Schulen (z. B. Angebot von Nachmittagssportgruppen) einen Anstieg der Mitgliederzahlen in den Sportvereinen bewirken.

(18) Beispielsweise das Programm Erasmus+, die Fonds der Kohäsionspolitik oder der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums.

(19) Zu solchen Initiativen zählen etwa die Europäische Woche des Sports, das EU-Sportforum, der Tartu-Fahrplan für eine gesunde Lebensführung (Tartu Call for a Healthy Lifestyle) und die SHARE-Initiative.

(20) Schlussfolgerungen des Rates vom 26. November 2013 zur sektorübergreifenden Unterstützung gesundheitsfördernder körperlicher Aktivität, insbesondere Empfehlung 3.

(23)

33. die Mitgliedstaaten, die Sportbewegung und andere einschlägige Interessenträger über einschlägige Finanzierungs­

programme und Initiativen der EU, die zur Unterstützung sektorübergreifender Projekte im Zusammenhang mit Sport und körperlicher Aktivität und zur Förderung einer gesunden Lebensweise verwendet werden können, zu informieren;

34. die für Sport und körperliche Aktivität auf EU-Ebene relevanten Politik- und Verwaltungsbereiche zu ermitteln und die stärkere Berücksichtigung der positiven Auswirkungen von Sport und körperlicher Aktivität in der Planung und den Programmen anderer Politikbereiche sowie bei der Verwirklichung der allgemeinen politischen Prioritäten der EU zu fördern;

35. zu einer besseren Kenntnis des Sektors beizutragen, z. B. durch Bereitstellung von Studien und Analysen, um die positiven Auswirkungen von Sport und körperlicher Aktivität, einschließlich der finanziellen Vorteile, die Sport und körperliche Aktivität anderen Sektoren bringen können, zu unterstützen;

ERSUCHEN DIE SPORTBEWEGUNG UND ANDERE RELEVANTE AKTEURE,

36. aktiv an der Entwicklung von Strategien mitzuwirken, mit denen die Teilnahme der Bürgerinnen und Bürger an Sport und körperlicher Aktivität gesteigert wird;

37. zu erwägen, Teil einer sektorübergreifenden Kooperationsinitiative auf allen Ebenen zu werden, um die wichtige Rolle zu fördern, die Sport und körperliche Aktivität für eine gesunde Lebensweise, für die persönliche und soziale Entwicklung, für den sozialen Zusammenhalt und für die soziale Inklusion spielen können.

(24)

ANHANG

Bezugsdokumente

— Empfehlung des Rates vom 26. November 2013 zur sektorübergreifenden Unterstützung gesundheitsfördernder körperlicher Aktivität (ABl. C 354 vom 4.12.2013, S. 1).

— Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Dezember 2015 zur Förderung der motorischen Fähigkeiten sowie der körperlichen und sportlichen Aktivitäten von Kindern (ABl. C 417 vom 15.12.2015, S. 46).

— Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Dezember 2017 zur Rolle der Trainer/Sportlehrer in der Gesellschaft (ABl. C 423 vom 9.12.2017, S. 6).

— Schlussfolgerungen des Rates vom 13. Dezember 2018 zur wirtschaftlichen Dimension des Sports und seiner sozioökonomischen Vorteile (ABl. C 449 vom 13.12.2018, S. 1).

— Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Juni 2020 zur Stärkung von Trainerinnen und Trainern durch Verbesserung der Möglichkeiten zum Erwerb von Fähigkeiten und Kompetenzen (ABl. C 196 vom 11.6.2020, S. 1).

— Schlussfolgerungen des Rates vom 29. Juni 2020 zu den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Sportsektor und zur Erholung des Sektors nach der Pandemie (ABl. C 214 I vom 29.6.2020, S. 1).

— Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zum Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport (1. Juli 2017-31. Dezember 2020) (ABl. C 189 vom 15.6.2017, S. 5).

— Empfehlung Nr. R (92) 13 REV des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten zur überarbeiteten Europäischen Sportcharta.

— Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen A/RES/70/1 vom 25. September 2015).

Begriffsbestimmung

Für den Zweck dieser Schlussfolgerungen umfasst der „Sportsektor“ Sportverbände, Sportvereine und andere Interessenträger im Sportbereich sowie sportbezogene Behörden und Einrichtungen auf verschiedenen Ebenen.

(25)

Schlussfolgerungen des Rates

„Der Europäische Haftbefehl und Auslieferungsverfahren — aktuelle Herausforderungen und weiteres Vorgehen“

(2020/C 419/09)

DER RAT HAT FOLGENDE SCHLUSSFOLGERUNGEN ANGENOMMEN:

1. Die zentrale Priorität der Strategischen Agenda 2019-2024, die der Europäische Rat am 20. Juni 2019 angenommen hat, ist der Schutz der Bürgerinnen und Bürger und der Freiheiten. Europa muss ein Ort sein, an dem sich die Menschen frei und sicher fühlen. Dafür muss der Kampf gegen Terrorismus und grenzüberschreitende Kriminalität ausgeweitet und verstärkt werden. Die Zusammenarbeit in Strafsachen und der Informationsaustausch sollten diesen Zielen gerecht werden, und die Anwendung der gemeinsamen Instrumente muss weiter verbessert und fortentwickelt werden.

2. Der Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI, EuHb-Rahmenbeschluss) (1) ist das zentrale Instrument der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und hat die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten vereinfacht und beschleunigt. Er leistet weiterhin einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels, ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu bieten.

3. Bei verschiedenen Gelegenheiten ist darüber beraten worden, wie die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen weiter verbessert werden kann. Dabei ist festgestellt worden, dass der Übergabemechanismus des EuHb in einigen Bereichen noch effektiver gestaltet werden könnte. So hat der Rat im Jahr 2018 während des österreichischen Vorsitzes Schlussfolgerungen zur gegenseitigen Anerkennung in Strafsachen mit dem Titel „Förderung der gegenseitigen Anerkennung durch Stärkung des gegenseitigen Vertrauens“ (2) angenommen. Der rumänische Vorsitz hat 2019 einen Bericht mit dem Titel „Weiteres Vorgehen im Bereich der gegenseitigen Anerkennung in Strafsachen“ vorgelegt (3).

Neue Impulse für die Diskussion um die Zukunft des Europäischen Haftbefehls ergeben sich aus dem jüngsten Umsetzungsbericht der Kommission vom 2. Juli 2020 (4), aus der derzeit durch den Rat durchgeführten neunten Runde der gegenseitigen Begutachtungen (5), aus dem Entwurf des Umsetzungsberichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) des Europäischen Parlaments vom 4. September (6) sowie durch die virtuelle Konferenz, die am 24. September 2020 im Kontext des deutschen Vorsitzes veranstaltet wurde (7).

4. Am 13. Juni 2022 jährt sich die Annahme des EuHb-Rahmenbeschlusses zum zwanzigsten Mal. Die Mitgliedstaaten, die Kommission, die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA), Eurojust, das Europäische Justizielle Netz (EJN) und Rechtspraktiker, die in ihrer täglichen Arbeit mit Übergabeverfahren befasst sind, sollten daran arbeiten, Lösungen für die aktuellen Herausforderungen bei der Anwendung des Rahmenbeschlusses zu finden und zu verwirklichen, um diesen Jahrestag zu begehen.

5. Der Rat ist sich einig, dass in den folgenden Bereichen Verbesserungspotenzial besteht:

A. Verbesserung der Umsetzung und der praktischen Anwendung des EuHb-Rahmenbeschlusses in den einzelnen Mitgliedstaaten,

B. Unterstützung der Vollstreckungsbehörden beim Umgang mit Grundrechtsbeurteilungen, C. Klärung einiger Aspekte des Verfahrens im Ausstellungs- und im Vollstreckungsmitgliedstaat, D. Umgang mit Ersuchen um Auslieferung von Unionsbürgerinnen und -bürgern an Drittstaaten, E. Stärkung der EuHb-Übergabeverfahren in Krisenzeiten.

(1) ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1.

(2) ABl. C 449 vom 13.12.2018, S. 6.

(3) Dok. 9728/19.

(4) COM(2020) 270 final.

(5) 9. Runde der gegenseitigen Begutachtungen zu Rechtsinstrumenten der gegenseitigen Anerkennung im Bereich des Freiheitsentzugs oder der Freiheitsbeschränkung, siehe Dok. 6333/19 zum Gegenstand der Evaluierung.

(6) Entwurf eines Berichts über die Anwendung des Europäischen Haftbefehls und der Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2019/2207(INI)), 4. September 2020; EPRS, Europäische Bewertung der Anwendung des Europäischen Haftbefehls, PE 642.839, Juni 2020.

(7) Siehe Vermerk des Vorsitzes (Dok. 11419/20).

Referenzen

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