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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Im Dokument der Europäischen Union (Seite 46-54)

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10058 – Porsche/Transnet/JV) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR) (2020/C 419/12)

1. Am 27. November 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

— Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft („Porsche“, Deutschland),

— TransnetBW GmbH („Transnet“, Deutschland).

Porsche (über seine Tochtergesellschaft MHP) und Transnet beabsichtigen, im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ein noch zu gründendes Gemeinschaftsun­

ternehmen („JV“) zu übernehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

— Porsche ist eine hundertprozentige, indirekt kontrollierte Tochtergesellschaft der Volkswagen Aktiengesellschaft („VWAG“), die weltweit in der Entwicklung, Herstellung, Vermarktung und im Verkauf von Personenkraftwagen, leichten Nutzfahrzeugen, Lastkraftwagen, Linien- und Reisebussen, Fahrgestellen für Busse, Dieselmotoren, Motorrädern sowie Ersatzteilen und Zubehör tätig ist. Darüber hinaus ist der VW-Konzern ist auch im Fahrzeugvertrieb tätig.

— Transnet ist ein Übertragungsnetzbetreiber mit Hauptsitz in Stuttgart, Deutschland, und betreibt einen Großteil des Übertragungsnetzes in Baden-Württemberg. Transnet ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der EnBW Energie Baden-Württemberg AG („EnBW“), einem integrierten Energieversorgungsunternehmen mit Sitz in Deutschland.

3. Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskon­

trollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4. Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10058 – Porsche / Transnet / JV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Fusionskontrolle 1049 Bruxelles/Brussel BELGIEN

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses Sache: M.10065 — Advent/Nielsen Global Connect Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 419/13)

1. Am 26. November 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

— Advent International Corporation („Advent“, USA),

— Nielsen Global Connect (Vereinigtes Königreich), Teil von Nielsen Holdings Plc (Vereinigtes Königreich).

Advent übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Nielsen Global Connect. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

— Advent: weltweit tätiger Private-Equity-Anleger mit Beteiligungen in fünf Kerngeschäftsfeldern: Unternehmens- und Finanzdienstleistungen, Gesundheit, Industrie, Einzelhandel, Konsumgüter und Freizeit, Technologie,

— Nielsen Global Connect: Marktforschungsdienste, d. h. Lieferung von Messdaten für Einzelhandelstransaktionen, Information über Verbraucherverhalten und Analysen.

3. Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskon­

trollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4. Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10065 — Advent/Nielsen Global Connect

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Fusionskontrolle 1049 Bruxelles/Brussel BELGIEN

(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9993 — Allianz/Noble)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 419/14)

1. Am 27. November 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

— Allianz SE (im Folgenden „Allianz“), Teil der Allianz Group („Allianz-Gruppe“), beide Deutschland;

— Noble plc („Noble“, VK).

Allianz übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Noble.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

— Allianz: weltweite Erbringung von Finanzdienstleistungen, vor allem in Bezug auf Lebens- und Nichtlebensversi­

cherungen sowie Vermögensverwaltung.

— Noble: Erbringung vertraglicher Bohrdienste für die internationale Öl- und Gasindustrie mit einer weltweiten Flotte mobiler Offshore-Bohreinheiten.

3. Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskon­

trollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4. Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9993 — Allianz/Noble

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Fusionskontrolle 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË

(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10092 — Accel-KKR Capital Partners/OMERS Private Equity/KCS) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR) (2020/C 419/15)

1. Am 27. November 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

— Accel-KKR Capital Partners („AKKR“, USA);

— OCP Investment Corporation und OMERS Administration Corporation (zusammen „OMERS“, Kanada), Teil der OMERS-Gruppe;

— Kerridge Commercial Systems („KCS“, Vereinigtes Königreich), derzeit kontrolliert von AKKR.

AKKR und OMERS übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontroll­

verordnung die gemeinsame Kontrolle über KCS. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

— AKKR: technologieorientierte Private-Equity-Gesellschaft, die in Software und Technologie für das mittlere Marktsegment investiert und eine breite Palette von Kapitallösungen anbietet, darunter Buyout-Kapital, Investitionen in das Minoritätswachstum und Kreditalternativen;

— OMERS: Pensionsfonds, der seinen Mitgliedern in Ontario Altersversorgungsleistungen gewährt. Das Unternehmen verwaltet zudem ein diversifiziertes weltweites Portfolio aus Aktien und Schuldverschreibungen sowie Immobilien, Infrastruktur und privates Beteiligungskapital („Private Equity“).

— KCS: Anbieter von Software für die Ressourcenplanung von Unternehmen in erster Linie für Bauprodukte, Automobilteile und industrielle Vertriebshändler. Es bietet Lösungen für: i) genaue und effiziente Verwaltung der Verkaufsteams; ii) Verwaltung und Erhaltung optimaler Lagerbestände; iii) Kontrollinventar, Verkäufe und Käufe; iv) Führung von Geschäftskonten; v) visuelle Interpretation der Verkaufsleistung und vi) Unterstützung der Ziele des Online-Kundendienstes.

3. Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskon­

trollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4. Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10092 — Accel-KKR Capital Partners/OMERS Private Equity/KCS

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Fusionskontrolle 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË

(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10035 — Burnam Parties/Kroenke Parties/SMG/Cascade Investment/StorageMart) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR) (2020/C 419/16)

1. Am 27. November 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

— StorageMart Partners, LLC und verbundene Unternehmen („Burnam Parties“, USA);

— E.Stanley Kroenke und verbundene Unternehmen („Kroenke Parties“, USA);

— SMG StorCo, LLC („SMG“, USA), indirekt kontrolliert von GIC Realty (Singapur);

— Cascade Investment L.L.C. („Cascade Investment“, USA);

— SMARTCo Properties, L.P. („StorageMart“, USA).

Burnam Parties, Kroenke Parties, SMG und Cascade Investment übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über StorageMart.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

— StorageMart: Kette von Selbstspeicherlagern, die in den Vereinigten Staaten, Kanada und im Vereinigten Königreich betrieben werden. StorageMart verfügt weltweit über 220 Lager, darunter 16 Lager im Vereinigten Königreich. Diese Lager befinden sich in Buckinghamshire, Essex, Kent, Norfolk, Suffolk, Surrey, East Sussex und West Sussex.

— Burnam Parties: StorageMart Partners, L.L.C, und seine Tochtergesellschaften, bei denen Cris Burnam als Geschäftsführer von StorageMart und Mike Burnam als Präsident von StorageMart fungiert. Die Burnam Parties kontrollieren derzeit gemeinsam das Zielunternehmen und sind über das Zielunternehmen in erster Linie in den USA in der Selbstlagerindustrie tätig.

— Kroenke Parties: Einrichtungen, die mit E. Stanley Kroenke, einer Privatperson mit Wohnsitz in den USA, verbunden sind, die ein internationales Portfolio von Investitionen kontrolliert und in erster Linie im Sport- und Immobiliensektor tätig ist. Die Kroenke Parties besitzen eine Kontrollbeteiligung an den Zielprojekten vor dem Zusammenschluss und sind in erster Linie in den USA tätig.

— SMG: hundertprozentige indirekte Tochtergesellschaft von GIC Realty, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach singapurischem Recht. GIC Realty ist die Holdinggesellschaft für Immobilieninvestitionen, die im Namen der Regierung Singapurs getätigt werden.

— Cascade Investment: private Investmentgesellschaft mit einem weltweiten Investitionsportfolio, das in erster Linie in Nordamerika tätig ist. Dabei handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren alleiniger Gesellschafter William H. Gates III ist.

3. Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskon­

trollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4. Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10035 — Burnam Parties/Kroenke Parties/SMG/Cascade Investment/StorageMart

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Fusionskontrolle 1049 Bruxelles/Brussels BELGIQUE/BELGIË

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Im Dokument der Europäischen Union (Seite 46-54)