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DüV 2020 Neuerungen, Anforderungen und Auflagen in Roten und Gelben Gebieten

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Academic year: 2022

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DüV 2020 – Neuerungen,

Anforderungen und Auflagen in Roten und Gelben Gebieten

Jannick Volz

Fachdienst Landwirtschaft

Fachstelle 4.2.2. Agrarfachaufgaben

28.01.2021

(2)

Inhalt

Allgemeine Neuerungen der DüV 2020

Abgrenzung der Roten Gebiete

Anforderungen und Auflagen in den Roten Gebieten

Abgrenzung der Gelben Gebiete

Anforderungen und Auflagen in den Gelben Gebieten

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Allgemeine Neuerungen der DüV

2020

(4)

Allgemeine Neuerungen DüV 2020

Inkrafttreten der novellierten Düngeverordnung am 01.05.2020.

Damit verbunden sind zahlreiche Neuregelungen, die alle Betriebe betreffen.

Neuausweisung von nitrat- belasteten (roten) und eutrophierten (gelben) Gebieten

durch die AVDüV zum 01.01.2021. https://d2gg9evh47fn9z.cloudfront.net/800px_COLOU RBOX6586094.jpg

(5)

Neuerungen

Düngebedarfsermittlung

Erstellung der DBE für Stickstoff und Phosphat erfolgt grundsätzlich wie bisher.

A

llerdings wird nun das Ertragsniveau der letzten 5 Jahre zu Grunde gelegt (bisher 3 Jahre).

Der ermittelte Düngebedarf darf wie bisher höchsten um 10 % überschritten werden, aber nur aufgrund nachträglich eingetretener Umstände.

Überschreitungsgründe (wie z.B. guter Witterungsverlauf, gute Bestands- entwicklung etc.) müssen ausreichend dokumentiert werden.

https://www.landwirtschaftskammer.de/fotos/zoom /d/duevdbepdf.jpg

(6)

Neuerungen

Düngebedarfsermittlung

Stickstoffanrechnung der organischen Herbstdüngung wurde geändert.

Werden organische Düngemittel zu Winterraps und Wintergerste im Herbst ausgebracht, so ist der verfügbare Stickstoff bei der darauffolgenden DBE im Frühjahr voll anzusetzen.

Ansonsten ist die Stickstoff- nachlieferung aus organischen Düngern zu den Vorkulturen des Vorjahres mit 10 % in der darauffolgenden Frühjahrs- DBE anzusetzen.

https://www.agrarheute.com/media/2018- 06/guelle_auf_stoppel_6-id20089.jpg

(7)

Aufzeichnungspflichten

Nährstoffvergleich entfällt!

Letztmaliges anfertigen des NV für das Düngejahr 2018/2019 bzw. 2019 je nach gewähltem Bezugszeitraum.

Ermittelter Düngebedarf ist bis zum Ablauf des 31. März zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme zusammenzufassen und aufzuzeichnen.

Aufzeichnung über die Nährstoffgehalte der eingesetzten Düngemittel erfolgt wie bisher.

Aufbewahrung von Lieferscheinen, Kennzeichnungen der Düngemittel, Analyse- ergebnisse, Faustzahlen etc.

https://www.agrarheute.com/media/thu mbnails/image/betriebskontrollen_af.jpg

(8)

Aufzeichnungspflichten

Spätestens zwei Tage nach jeder Düngemaßnahme sind nun folgende Angaben formlos aufzuzeichnen:

Eindeutige Bezeichnung und Größe des betreffenden Schlages oder der Bewirtschaftungseinheit.

Art und Menge des zugeführten Stoffes.

Menge der aufgebrachten Nährstoffe (N und P), bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln neben der Menge an Gesamtstickstoff auch die Menge an verfügbarem Stickstoff.

Bei Weidehaltung die Zahl der Weidetage und die Art und Anzahl der auf der Weide gehaltenen Tiere, allerdings erst nach Abschluss der Weideperiode.

https://www.landwirtschaftskammer.de/f

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Seite 9

Ausnahmen

Aufzeichnungspflichten

Folgende Betriebe, die keine Flächen in Roten und Gelben Gebieten, sowie keine weinbaulich genutzten Flächen bewirtschaften, sind in Hessen von den zuvor genannten Aufzeichnungspflichten befreit:

Die weniger als 30 ha LF bewirtschaften (abzüglich Baumschul-, Zierpflanzen-, Baumobstflächen etc., sowie Flächen mit reiner Beweidung und bis 100 kg N aus Wirtschaftsdüngern).

Die bis zu 3 ha Gemüse, Hopfen, Wein anbauen.

Deren jährlicher Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft nicht höher als 110 kg N/ha und Jahr liegt.

Die keine außerhalb des Betriebs anfallenden Wirtschaftsdünger oder sonstige organische/organisch-mineralische Dünger bzw.

Gärreste aufnehmen.

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Sperrfristen

Ackerland (Außerhalb Roter Gebiete):

Ab dem Zeitpunkt der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum Ablauf des 31. Januar.

Ausnahmen: Bis zum Ablauf des 1. Oktober zu Zwischenfrüchten, Winterraps und Feldfutter (Aussaat bis Ablauf des 15.

September) oder zu Wintergerste nach Getreidevorfrucht (Aussaat bis Ablauf des 1. Oktober).

Insgesamt max. 30 kg Ammoniumstickstoff oder 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar.

Bis zum Ablauf des 1. Dezember zu Gemüse-, Erdbeer- und Beerenobstkulturen.

https://www.schweine.net/images/stallbilder/

guelle-ausbringung/guelleausbringung- schleppschlauch-stoppel-0515.jpg

(11)

Sperrfristen

Dauergrünland und mehrjähriger Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai (Außerhalb Roter Gebiete):

In der Zeit vom 1. November bis zum Ablauf des 31. Januar.

In der Zeit vom 1. September bis zum Beginn der Sperrfrist (1. November) dürfen mit flüssigen organischen und flüssigen organisch-mineralischen Düngemitteln mit wesentlichem N- Gehalt oder Ammonium-N jedoch nicht mehr als 80 kg Gesamt-N je ha aufgebracht werden.

https://media05.onetz.de/2015/12/12/264520_big.j pg?1449914339

(12)

Sperrfristen

Festmist und Kompost (Außerhalb Roter Gebiete):

Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte dürfen in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar nicht aufgebracht werden.

Unabhängig davon ob die Ausbringung auf Acker- oder Grünland erfolgt.

http://arning-

lohnunternehmen.de/upload/fuhrpark/1175_klein.jpg

(13)

Sperrfristen Phosphat

Erstmalig gibt es auch eine Sperrfrist für Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Phosphat.

Diese dürfen nicht in der Zeit vom 01. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar aufgebracht werden.

Die Sperrfrist für Phospat- düngemittel gilt so auch für Flächen in den Roten und Gelben Gebieten.

http://www.amazone.co.uk/img/ZA-TS_Fendt_001_d1_130812.jpg

(14)

Abstände zu Oberflächen- gewässern

Aufbringverbot von N/P-haltigen Düngern etc. im Abstand von 4 m zur Böschungs- oberkante von oberirdischen Gewässern.

Ausnahme: 1 m Abstand zur Böschungs- oberkante, wenn Streubreite der Arbeitsbreite entspricht (Schlepp- schlauch etc.) oder Grenzstreu- einrichtung vorhanden ist.

Auflagen zu Gewässerrandstreifen in Hessen sind jedoch zwingend zu beachten!

HWG schreibt generell einen Abstand von 4 m zur Böschungsoberkante bei der Düngung vor!

http://www.agrarheute.com/sites/default/files/style s/ah_teaser_galerie_640x480/public/media/60154 3/601543.jpg?itok=TWwaD0tg

(15)

Abstände zu Oberflächen- gewässern

Ein absolutes Aufbringungsverbot von N/P-haltigen Düngemitteln etc. auf Flächen mit Hangneigung zu Oberflächengewässern mit wasserwirtschaftlicher Bedeutung außerhalb Gelber Gebiete gilt:

Innerhalb eines Abstandes von 3 m zur Böschungsoberkante bei durchschnittlicher Hangneigung von mindestens 5 % im 20 m Abstand zur Böschungsoberkante.

Innerhalb eines Abstandes von 5 m zur Böschungsoberkante bei durchschnittlicher Hangneigung von mindestens 10 % im 20 m Abstand zur Böschungsoberkante.

Innerhalb eines Abstandes von 10 m zur Böschungsoberkante bei durchschnittlicher Hangneigung von mindestens 15 % im 30 m Abstand zur Böschungsoberkante.

(16)

Abstände zu Oberflächen- gewässern

In den angrenzenden Bereichen von 3 m bis 20 m, 5 m bis 20 m und 10 m bis 30 m (je nach Hangneigung) gilt bei der Aufbringung auf hanggeneigtem Ackerland folgendes:

Bei unbestelltem Ackerland sofortige Einarbeitung (auch Festmist).

Reihenkulturen über 45 cm Reihenabstand nur bei Untersaat oder sofortiger Einarbeitung.

Ohne Reihenkultur Ausbringung nur bei hinreichender Bestandsentwicklung.

Ausbringung wenn in Mulch- oder Direktsaat gearbeitet wird.

https://www.wochenblatt-

dlv.de/media/styles/amp_metadata_cont ent_image_min_696px_wide/public/2020 -03/

(17)

Aufnahmefähigkeit der Böden

Kein Aufbringen von N/P-haltigen Düngern, etc. auf überschwemmten, wassergesättigten, schneebedeckten oder gefrorenen Böden.

Die Ausnahme, bei gefrorenem Boden aufzubringen, wenn dieser tagsüber oberflächlich auftaut, entfällt!

Gilt auch für Festmist von Huf- und Klauentieren und Kompost.

Ausnahme nur für Kalkdünger unter 2 % P-Gehalt, wenn Abschwemmung ausgeschlossen ist.

http://polpix.sueddeutsche.com/polopoly_fs/1.1278334.

1355428952!/httpImage/image.jpg_gen/derivatives/900 x600/image.jpg

https://www.agrarheute.com/media/styles/ah_bildergaleri

(18)

Seite 18

Änderung 170 kg-N-Regelung

Wie bisher, max. 170 kg Gesamt-N/ha und Jahr aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln im Betriebsschnitt (Kompost max. 510 kg Gesamt-N/ha in drei Jahren), jedoch mit folgenden Änderungen:

Flächen, auf denen die Aufbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, nach anderen als den düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich verboten ist, sind vor der Berechnung des Flächendurchschnitts von der zu berücksichtigenden Fläche abzuziehen.

Flächen, auf denen die Aufbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, nach anderen als den düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich eingeschränkt ist, dürfen bei der Berechnung des Flächendurchschnitts bis zur Höhe der Düngung berücksichtigt werden, die nach diesen anderen Vorschriften oder Verträgen auf diesen Flächen zulässig ist.

(19)

Ausbringung und Lagerung von Wirtschaftsdüngern

Anforderungen an Lagerdauer von Festmist und Kompost (2 Monate), sowie flüssige Wirtschaftsdünger (6 Monate) im Erzeugerbetrieb bleiben bestehen.

Anforderungen an bodennahe Ausbringtechniken (Bestelltes AL ab 2020 streifenförmig, DGL ab 2025 streifenförmig) bleiben ebenfalls bestehen.

Einarbeitungsfrist für flüssige organische und flüssige organisch- mineralische Düngemitteln ab dem 01.02.2025 von vier Stunden auf eine Stunde verkürzt.

https://i.ytimg.com/vi/drLd2HG2X9s/maxresdefault.jpg

https://llh.hessen.de/wp-

content/uploads/2016/07/abb2c_schlitzgeraet_joskin_web.

(20)

Abgrenzung der Roten Gebiete

(21)

Neuabgrenzung der Roten Gebiete

Neuabgrenzung der mit Nitrat belasteten

„Roten Gebiete“ an- hand von acht Schritten.

Pauschale Einteilung ganzer Gemarkungen entfällt damit!

(22)

Neuabgrenzung der Roten Gebiete

HLNUG

Erhebliche Reduktion der Roten Gebiete im Vergleich zur ersten Ausweisung im Jahr 2019!

(23)

Abgrenzung und Schlag- einteilung Rote Gebiete

Sind 50 % der Schlagfläche betroffen erfolgt die Einteilung des Schlags als

„Rotes Gebiet“.

Abgrenzung einsehbar unter www.geoportal.hessen.de

Zudem Übernahme der Daten in Online-Antrag 2021 samt automatischer Ermittlung.

(24)

Abgrenzung und Schlag-

einteilung Rote Gebiete

(25)

Abgrenzung und Schlag-

einteilung Rote Gebiete

(26)

Anforderungen und Auflagen in

den Roten Gebieten

(27)

Verringerte DBE in Roten Gebieten

Für betroffene Flächen ist der N-Bedarf bis zum Ablauf des 31. März zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des N-Düngebedarfs zusammen- zufassen und aufzuzeichnen und die ermittelte N-Gesamtsumme um 20 % zu verringern.

Die N-Menge darf bei den Düngungsmaßnahmen der betroffenen Flächen im laufenden Düngejahr die verringerte betriebliche N-Gesamtsumme nicht überschreiten.

Gilt nicht für Betriebe, die im Durchschnitt der betroffenen Flächen nicht mehr als 160 kg Gesamt- N je Hektar und Jahr und davon nicht mehr als 80 kg Gesamt-N je Hektar und Jahr aus mineralischen Düngemitteln aufbringen.

https://www.landwirtschaft skammer.de/fotos/zoom/d/

duevdbepdf.jpg

https://www.agrarheute.co m/media/thumbnails/image /betriebskontrollen_af.jpg

(28)

170 kg-N-Reglung in Roten Gebieten

Nährstoffe aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, dürfen nur so aufgebracht werden, dass die aufgebrachte Menge an Gesamt-N je Schlag/Bewirtschaftungseinheit 170 kg Gesamt-N je Hektar und Jahr nicht überschreitet.

Gilt nicht für Betriebe, die im Durchschnitt der betroffenen Flächen nicht mehr als 160 kg Gesamt-N je Hektar und Jahr und davon nicht mehr als 80 kg Gesamt-N je Hektar und Jahr aus mineralischen Düngemitteln aufbringen.

http://www.blunk-gmbh.de/wp- content/uploads/2015/05/blunk-

schleppschuhverteiler-bomech-greenstar-multi.jpg

(29)

Sperrfristen Rote Gebiete

Ackerland (Rote Gebiete):

Nach Ernte der letzten Hauptkultur bis zum Ablauf des 31. Januar, keine Ausnahmen für die Herbst-N-Düngung zu Winterraps, Wintergerste und Zwischenfrüchten ohne Futternutzung.

Gilt im Fall von Winterraps jedoch nicht, wenn durch eine repräsentative Bodenprobe nachgewiesen ist, dass N-min unter 45 kg Stickstoff je Hektar.

Gilt im Fall von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung nicht, wenn es sich um Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte handelt und nicht mehr als 120 kg Gesamt-N je Hektar aufgebracht werden.

https://www.agrarheute.com/media/style s/lightbox/public/2019-03/

(30)

Sperrfristen Rote Gebiete

Dauergrünland und mehrjähriger Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai (Rote Gebiete):

In der Zeit vom 1. Oktober bis zum Ablauf des 31. Januar.

In der Zeit vom 1. September bis zum Beginn der Sperrfrist (1. Oktober) dürfen mit flüssigen organischen und flüssigen organisch-mineralischen Düngemitteln mit wesentlichem N- Gehalt oder Ammonium-N jedoch nicht mehr als 60 kg Gesamt-N je ha aufgebracht werden.

http://www.garant-

kotte.de/typo3temp/yag/09/Vogelsang_SwingMax_32 _m_971_547c17cc6440.jpg

(31)

Sperrfristen Rote Gebiete

Festmist und Kompost (Rote Gebiete):

Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte dürfen in der Zeit vom 1.

November bis zum Ablauf des 31. Januar nicht aufgebracht

werden. https://lh3.googleusercontent.com/proxy/j6EHMxexOyr- 4kc1_3YIl0gvqNFpFuFta2773W9qSSNiqfdr7zYwU6_

(32)

Zwischenfruchtanbau Rote Gebiete

Zu Kulturen mit einer Aussaat oder Pflanzung nach dem 1. Februar in Roten Gebieten dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen N-Gehalt nur aufgebracht werden, wenn auf der betroffenen Fläche im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut wurde, die nicht vor dem 15. Januar umgebrochen wurde.

Gilt nicht für Flächen, auf denen die Vorkultur nach dem 1. Oktober geerntet wurde, sowie für Flächen in Gebieten, in denen der jährliche Niederschlag im langjährigen Mittel weniger als 550 mm/m2 beträgt.

https://www.kulturlandschaft.nrw/wp-

content/uploads/2017/09/Zwischenfruchtanbau.jpg

(33)

Zwischenfruchtanbau Rote Gebiete

Ist keine N-Düngung geplant oder entfällt (z.B. im Fall von Leguminosen), entfällt auch die Verpflichtung zum Zwischenfruchtanbau.

Die Zwischenfruchtaussaat kann in Reinkultur erfolgen, keine Mischungen laut DüV notwendig.

Kombination mit dem Greening ist möglich, dann allerdings Mischungen vorgeschrieben.

Keine Vorgaben über Aussaat- zeitpunkte und Saatmethoden, muss pflanzenbaulich sinnvoll sein.

https://i.ytimg.com/vi/SGN9eaj6hyY/maxresdefault.jpg

(34)

Ausnahme Aufzeichnungspflichten Rote und Gelbe Gebiete

Folgende Betriebe mit Flächen innerhalb von Roten und Gelben Gebieten ohne weinbaulich genutzte Flächen sind in Hessen von den genannten Aufzeichnungspflichten befreit:

Die weniger als 15 ha LF bewirtschaften (abzüglich Baumschul-, Zierpflanzen-, Baumobstflächen etc., sowie Flächen mit reiner Beweidung und bis 100 kg N aus Wirtschaftsdüngern).

Die bis zu 2 ha Gemüse, Hopfen, Wein anbauen.

Deren jährlicher Nährstoffanfall aus der Tierhaltung nicht höher als 750 kg N liegt.

Die keine Wirtschaftsdünger oder sonstige organische/organisch-mineralische Dünger aufnehmen.

(35)

Ausnahme Aufzeichnungspflichten Rote und Gelbe Gebiete

Folgende Betriebe mit Flächen innerhalb von Roten und Gelben Gebieten und mit weinbaulich genutzte Flächen sind in Hessen von den genannten Aufzeichnungspflichten befreit:

Die weniger als 10 ha LF bewirtschaften (abzüglich Baumschul-, Zierpflanzen-, Baumobstflächen etc., sowie Flächen mit reiner Beweidung und bis 100 kg N aus Wirtschaftsdüngern).

Die bis zu 1 ha Gemüse, Hopfen, Wein anbauen.

Deren jährlicher Nährstoffanfall aus der Tierhaltung nicht höher als 500 kg N liegt.

Die keine Wirtschaftsdünger oder sonstige organische/organisch-mineralische Dünger aufnehmen.

(36)

Zusätzliche Anforderungen Hessen Rote Gebiete

Aufbringung von Wirtschaftsdüngern, organischen und organisch- mineralischen Düngern bei denen es sich um Gärreste einer Biogasanlage handelt in Roten Gebieten nur, wenn folgende anhand anerkannter Messmethoden ermittelte Gehalte vorliegen:

Gesamt-N

Verfügbarem N bzw. Ammonium-N

Gesamt-P

Untersuchungsergebnis muss vor der Aufbringung vorliegen.

Darf nicht älter als 2 Jahre sein.

https://www.rhein-

zeitung.de/cms_media/module_img/4225/2112862_

1_largearticleimage_image_13ff25f79624bbea.jpg

(37)

Zusätzliche Anforderungen Hessen Rote Gebiete

Auf Ackerland dürfen maximal 130 kg/ha und Jahr Gesamt-N aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln (Ausnahme von Festmist von Huf- oder Klauentieren oder Kompost) aufgebracht werden.

Feldgemüsebaubetriebe, die mehrere Kulturen im Vegetationsjahr anbauen und dadurch andere Dünge- und Entzugswerte aufweisen, können alternativ hierzu eine Stoffstrombilanz erstellen, deren Kontrollwert im gleitenden dreijährigen Mittel 75 kg/ha und Jahr nicht überschreiten darf.

(38)

Abgrenzung der Gelben Gebiete

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Abgrenzung der Gelben Gebiete

Mit Novellierung der Düngeverordnung müssen nun auch mit Phosphaten aus der Landwirtschaft (eutrophierte oder Gelbe Gebiete) belastete Gebiete ausgewiesen werden.

Dazu zählen Flächen, bei denen signifikante Phosphateinträge in Gewässer von mindestens 20 % aus der Landwirtschaft nachgewiesen wurden.

HLNUG

(40)

Abgrenzung der Gelben Gebiete

In Hessen sind somit erstmals 608.000 ha als Gelbes Gebiet ausgewiesen.

Dies entspricht 29 % der Landesfläche von Hessen.

Darin liegen 313.000 ha landwirtschaftliche Nutzfläche.

Dies entspricht wiederum einem Anteil von 34 % der hessischen landwirtschaftlichen Nutzfläche.

HLNUG

(41)

Abgrenzung und Schlag- einteilung Gelbe Gebiete

Sind 50 % der Schlagfläche betroffen erfolgt die Einteilung des Schlags als

„Gelbes Gebiet“.

Abgrenzung einsehbar unter www.geoportal.hessen.de

Zudem Übernahme der Daten in Online-Antrag 2021 samt automatischer Ermittlung.

(42)

Abgrenzung und Schlag-

einteilung Gelbe Gebiete

(43)

Abgrenzung und Schlag-

einteilung Gelbe Gebiete

(44)

Anforderungen und Auflagen in

den Gelben Gebieten

(45)

Wirtschaftsdüngerunter- suchung Gelbe Gebiete

Aufbringung von Wirtschaftsdüngern, organischen und organisch- mineralischen Düngern bei denen es sich um Gärreste einer Biogasanlage handelt in Gelbe Gebieten nur, wenn folgende anhand anerkannter Messmethoden ermittelte Gehalte vorliegen:

Gesamt-N

Verfügbarem N bzw. Ammonium-N

Gesamt-P

Untersuchungsergebnis muss vor der Aufbringung vorliegen.

Darf nicht älter als 2 Jahre sein.

https://www.rhein-

zeitung.de/cms_media/module_img/4225/2112862_

1_largearticleimage_image_13ff25f79624bbea.jpg

(46)

Abstände zu Oberflächen- gewässern Gelbe Gebiete

Ein absolutes Aufbringungsverbot von N/P-haltigen Düngemitteln etc. zu Oberflächengewässern mit wasserwirtschaftlicher Bedeutung gilt:

Innerhalb eines Abstandes von 5 m zur Böschungsoberkante eines oberirdischen Gewässers.

Ausnahme: 4 m Abstand (Aus HWG) zur Böschungsoberkante, wenn Streubreite der Arbeitsbreite entspricht (Schleppschlauch etc.) oder Grenzstreueinrichtung vorhanden ist.

Innerhalb eines Abstandes von 10 m zur Böschungsoberkante bei durchschnittlicher Hangneigung von mindestens 10 % im 20 m Abstand zur Böschungsoberkante.

(47)

Abstände zu Oberflächen- gewässern Gelbe Gebiete

Gewässerrandstreifen von 5 m bzw. 4 m ist in Gelben Gebieten immer einzuhalten, unabhängig ob Grün- oder Ackerland und unabhängig von der Hangneigung der angrenzenden Fläche!

(48)

Abstände zu Oberflächen- gewässern Gelbe Gebiete

Auf Ackerflächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 m zur Böschungs- oberkante eines Gewässers eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens 10 % aufweisen, dürfen N/P-haltige Düngemittel etc. innerhalb eines Abstandes von 10 m bis 30 m zur Böschungsoberkante nur wie folgt aufgebracht werden:

Unbestellte Ackerflächen:

Vor der Aussaat oder Pflanzung nur bei sofortiger Einarbeitung (auch Festmist).

https://www.topagrar.com/imgs/2/9/9/3/4/0/4/e68837ce 653d1e62.jpg

(49)

Abstände zu Oberflächen- gewässern Gelbe Gebiete

Bestellte Ackerflächen:

Mit Reihenkultur mit einem Reihenabstand von 45 cm und mehr nur bei entwickelter Untersaat oder bei sofortiger Einarbeitung.

Ohne Reihenkultur nur bei hinreichender Bestandsentwicklung.

Nach Anwendung von Mulchsaat- oder Direktsaatverfahren.

(50)

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!!!

Fragen?

jannick.volz@wetteraukreis.de

Tel. 06031 83 -4222

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