• Keine Ergebnisse gefunden

Strafprozessordnung. Seite 1 von 10 Stand: Montag, 21. Februar 2022

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Strafprozessordnung. Seite 1 von 10 Stand: Montag, 21. Februar 2022"

Copied!
10
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

StrafprozeSSordnung

Stpo | rügen

Inhalt

Buch 1 – Allgemeine Vorschriften ... 2

§1 Anwendbarkeit ... 2

§7 Gerichtsstand des Tatortes ... 2

§8 Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes ... 2

§20 Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts ... 2

§22 Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ... 3

§23 Ausschließung eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung ... 3

§24 Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit ... 4

§25 Ablehnungszeitpunkt ... 4

§26 Ablehnungsverfahren ... 5

§26a Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsantrags ... 5

§27 Entscheidung über einen zulässigen Ablehnungsantrag ... 6

§28 Rechtsmittel... 6

§44 Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ... 7

§46 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern ... 7

§49 Vernehmung des Bürgermeisters ... 8

§53b Zeugnisverweigerungsrecht bei Straffreiheit ... 8

§137 Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers ... 9

§138 Wahlverteidiger ... 9

§138b Ausschließung bei Gefahr für die Sicherheit des Landkreises ... 9

§141 Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers ... 9

§112b Untersuchungshaft/Fußfessel ... 10

(2)

StrafprozeSSordnung

Stpo | rügen

Seite 2 von 10 Stand: Montag, 21. Februar 2022

Buch 1 – Allgemeine Vorschriften

§1 Anwendbarkeit

1. Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt

§7 Gerichtsstand des Tatortes

1. Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist

2 Wird die Straftat durch den Inhalt einer im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erschienenen Druckschrift verwirklicht, so ist als das nach Absatz 1 zuständige Gericht nur das Rügen Gericht anzusehen, in dessen Bezirk die Druckschrift erschienen ist.

Jedoch ist in den Fällen der Beleidigung, sofern die Verfolgung im Wege der

Privatklage stattfindet, auch das Gericht, in dessen Bezirk die Druckschrift verbreitet worden ist, zuständig, wenn in diesem Bezirk die beleidigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat

§8 Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes

1. Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat

2 Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, so wird der Gerichtsstand auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt

§20 Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts

1. Die einzelnen Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts sind nicht schon dieser Unzuständigkeit wegen ungültig

(3)

StrafprozeSSordnung

Stpo | rügen

§22 Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, 1. wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;

2. wenn er Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder gewesen ist;

3. wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;

4. wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Verteidiger tätig gewesen ist;

5. wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.

§23 Ausschließung eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung 1. Ein Richter, der bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung

mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung in einem höheren Rechtszuge kraft Gesetzes ausgeschlossen

2. Ein Richter, der bei einer durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei

Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen. Ist die angefochtene Entscheidung in einem höheren Rechtszug ergangen, so ist auch der Richter ausgeschlossen, der an der ihr zugrunde liegenden Entscheidung in einem unteren Rechtszug mitgewirkt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Mitwirkung bei Entscheidungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens

(4)

StrafprozeSSordnung

Stpo | rügen

Seite 4 von 10 Stand: Montag, 21. Februar 2022

§24 Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit

1. Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit

abgelehnt werden

2. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen

3. Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen

4. Die Ablehnung eines Richters muss von einem Staatsanwalt bestätigt werden. Erst dann wird der betroffene Richter abgelehnt

§25 Ablehnungszeitpunkt

1. Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zulässig. Ist die Besetzung des Gerichts schon vor Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden, so muss das

Ablehnungsgesuch unverzüglich angebracht werden. Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen

2. Im Übrigen darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn

1. die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekanntgeworden sind und

2. die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird

3. Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig

(5)

StrafprozeSSordnung

Stpo | rügen

§26 Ablehnungsverfahren

1. Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, ein in der Hauptverhandlung angebrachtes Ablehnungsgesuch innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu begründen.

2. Der Ablehnungsgrund und in den Fällen des § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens sind glaubhaft zu machen. Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden

3. Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern

§26a Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsantrags

1. Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn 1. Die Ablehnung verspätet ist

2. ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht oder nicht innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist angegeben wird oder

3. durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen

2. Das Gericht entscheidet über die Verwerfung nach Absatz 1, ohne dass der abgelehnte Richter ausscheidet. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umstände, welche den Verwerfungsgrund ergeben.

Wird ein beauftragter oder ein ersuchter Richter, ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst darüber, ob die Ablehnung als unzulässig zu verwerfen ist.

(6)

StrafprozeSSordnung

Stpo | rügen

Seite 6 von 10 Stand: Montag, 21. Februar 2022

§27 Entscheidung über einen zulässigen Ablehnungsantrag

1. Wird die Ablehnung nicht als unzulässig verworfen, so entscheidet über das Ablehnungsgesuch die Staatsanwaltschaft, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

2. entfallen

3. Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter dieses Gerichts. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Abgelehnte das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

4. entfallen

§28 Rechtsmittel

1. Der Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.

2. Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. 2Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden

(7)

StrafprozeSSordnung

Stpo | rügen

§44 Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes

1. Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

2. Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1. den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann 2. der gegen die guten Sitten verstößt

3. er massive Formfehler aufweist

4. der aufgrund unzulässiger Beweise beruht

3. Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte

4. Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

§46 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern

1. Ist ein Verwaltungsakt lt. §44 nichtig, so gelten alle Beweise infolgedessen ungültig und dürfen Strafrechtlich nicht verfolgt werden

2. Eine Strafsache kann aufgrund einer Nichtigkeit auf Antrag eingestellt werden. Vor allem dann,

1. wenn der Formfehler seitens Staatsanwaltschaft und Gericht entstanden ist 2. wenn ein Täuschungsversuch (oder der begründete Verdacht) besteht

(8)

StrafprozeSSordnung

Stpo | rügen

Seite 8 von 10 Stand: Montag, 21. Februar 2022

§49 Vernehmung des Bürgermeisters

1. Der Bürgermeister ist in seiner Wohnung zu vernehmen. Zur Hauptverhandlung wird er nicht geladen. Das Protokoll über seine gerichtliche Vernehmung ist in der

Hauptverhandlung zu verlesen.

§53b Zeugnisverweigerungsrecht bei Straffreiheit

1. Bei schriftlich zugesicherter Straffreiheit seitens der Staatsanwaltschaft verliert der Zeuge jegliche Zeugnisverweigerungsrechte und muss eine Aussage tätigen. Befolgt dieser es nicht, so kann dem Zeugen ein Ordnungsgeld und/oder eine Ordnungshaft auferlegt werden. Über die Dauer der eventuell anzustehenden Haft entscheidet die Staatsanwaltschaft.

(9)

StrafprozeSSordnung

Stpo | rügen

§137 Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers

1. Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines

Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen

2. Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Verteidiger wählen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend

§138 Wahlverteidiger

1. Zu Verteidigern können Rechtsanwälte sowie die Rechtslehrer an deutschen

Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gewählt werden

2. Andere Personen können nur mit Genehmigung des Gerichts gewählt werden. Gehört die gewählte Person im Fall der notwendigen Verteidigung nicht zu den Personen, die zu Verteidigern bestellt werden dürfen, kann sie zudem nur in Gemeinschaft mit einer solchen als Wahlverteidiger zugelassen werden

3. Können sich Zeugen, Privatkläger, Nebenkläger, Nebenklagebefugte und Verletzte eines Rechtsanwalts als Beistand bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen, können sie nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Satz 1 auch die übrigen dort genannten Personen wählen

§138b Ausschließung bei Gefahr für die Sicherheit des Landkreises

1. Es ist ein Verteidiger dann auszuschließen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme begründet ist, dass seine Mitwirkung eine Gefahr für die Sicherheit des Landkreises Rügen herbeiführen würde

§141 Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers

1. In Strafverfahren im Landkreis Rügen werden keine Pflichtverteidiger angeboten. Ist ein Angeklagter nicht Zahlungsfähig ist, so muss dieser sich selbst verteidigen. Wird dennoch ein Pflichtverteidiger hinzugezogen, so zahlt derjenige diese Kosten, welcher den Verteidiger bestellt hat.

(10)

StrafprozeSSordnung

Stpo | rügen

Seite 10 von 10 Stand: Montag, 21. Februar 2022

§112b Untersuchungshaft/Fußfessel

1. Eine wie in §112 StPO geregelte Untersuchungshaft ist auf Rügen nur i.S.d §112 Abs. 2 und 3 anzuordnen, dies kann nur durch einen Richter geschehen und muss zeitlich begrenzt sein.

2. Eine Untersuchungshaft i.S.d §112 Abs. 2 und 3 im normalen Sinne ist durch eine Fußfessel zu ersetzen, diese kann durch Beamte im Polizeidienst angebracht werden.

Dabei ist zu beachten, dass nach Anbringung dieser, innerhalb von 24h ein

entsprechender Antrag an das Gericht folgen muss, zur Überprüfung der Legitimation sowie Besprechung weiterer Fristen.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Für die prozentuale Verteilung wurden die vorhandenen Flächen von Ortslagen (erfasst ab einer Mindestgröße von 0,4 km²) und für alle kleineren Ortslagen eine Standardgröße von

3 des Infektions- schutzgesetzes dürfen nur Studierende, Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Vorklassen, Vorlaufkursen und schulischen Sprachkursen für

Da die über den ge- planten Solarpark hinausgehenden Flächen für Versorgungsanlagen durch Rekultivie- rungsmaßnahmen in Waldflächen umgewandelt werden, soll das im Zuge der

 Du eine engagierte Auszubildende (m/w/d) mit einer sehr gut abgeschlossenen Mittleren Reife oder mit einem erfolgreich abgeschlossenen Abitur bist.  Du über sehr

Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes und die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung aller an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Eine Aufnahme eines

Marauhn (Hrsg.), Religionsfreiheit zwischen individueller Selbstbestimmung, Minderheitenschutz und Staatskirchenrecht – Völker- und verfassungsrechtliche Perspektiven, Berlin

198 ESB - gemeinnützige Gesellschaft für berufliche Bildung mbH, Bad Neustadt an der Saale privat 13.793 € 199 Euro Akademie Berufsfachschulen und Fachakademie für

Schulabschluss Abitur, Fachabitur oder einen guten Realschulabschluss Bemerkungen Ausbildungsplatz zum/zur