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Österreich: Tankkarten- und Mautumsätze als Kreditgewährung statt Reihengeschäft?

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Stand: 30.10.2019 I Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.

Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden I © KMLZ Fresa C. Amthor

Rechtsanwältin, Steuerberaterin

+49 (0) 89 217 50 12-45 fresa.amthor@kmlz.de

1 Österreich will EuGH-Rechtsprechung umsetzen

Mit einem neuen Abschnitt „Tankkarten und Maut“ in Rz 345 der Umsatzsteuerrichtlinien (UStR AT) plant die öster- reichische Finanzverwaltung aufgrund des EuGH-Urteils in der Rs. Vega (siehe KMLZ-Newsletter 25/2019), das Tankkartengeschäft umsatzsteuerrechtlich neu zu qualifizieren. In wenigen Zeilen trifft sie mitten in den Kern des Tankkartengeschäfts. Dies hätte weitreichende Auswirkungen, nicht nur auf die Tankkarten-Emittenten, sondern auch auf deren Kunden und Vorlieferanten. Dabei sollen die Grundsätze auch auf Mautgeschäfte ausgeweitet werden. Der aktuelle Entwurf des Wartungserlasses zu den UStR AT hat folgenden Wortlaut:

„In Rz 345 werden die Aussagen des EuGHs vom 15.5.2019, Rs C-235/18, Vega International Car Transport and Logistic, zur Thematik Tankkartenunternehmen eingearbeitet. Da diese auf die Verrechnung der Maut übertragbar sind, wird auch hierauf Bezug genommen. Rz 345 lautet: […] Tankkarten und Maut: Bei der Verrechnung von Treibstoff durch einen Tankstellenbetreiber an ein Tankkartenunternehmen und einer darauffolgenden Weiterverrechnung vom Tankkarten- unternehmen (im eigenen Namen und für fremde Rechnung) an einen Frächter kommt es zu einer Lieferung des Tankstellenbetreibers an den Frächter. Die Leistung des Tankkartenunternehmers stellt eine sonstige Leistung dar, die unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a UStG 1994 steuerfrei sein kann (vgl. EuGH 15.5.2019, C-235/18, Vega International Car Transport and Logistic und EuGH-Urteil Auto Lease Holland). Gleiches gilt bei der Verrechnung der fahrleistungsabhängigen Maut von der ASFiNAG als Straßenbetreiber über ein Tankkartenunternehmen.“

43 I 2019 Österreich: Tankkarten- und Mautumsätze als

Kreditgewährung statt Reihengeschäft?

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Stand: 30.10.2019 I Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.

Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden I © KMLZ

Damit kehrt die österreichische Finanzverwaltung von ihrer bisherigen Einordnung ab. Wie in Deutschland auch, hatte die Finanzverwaltung in Österreich Anweisungen erlassen, wonach die Grundsätze des EuGH-Urteils in der Rs. Auto Lease Holland für Tankkartengeschäfte nicht anwendbar waren. In Abgrenzung zu Kreditkartenumsätzen sollten bei Tankkartenumsätzen Reihengeschäfte vorliegen. Wird Rz 345 aber mit geplantem Wortlaut umgesetzt, besteht Gefahr, dass die österreichische Finanzverwaltung spätestens ab dem Tag des Erscheinens (evtl. schon Ende November / Anfang Dezember 2019) bei Tankkarten und Mautgeschäften in Österreich keine Reihengeschäfte mehr annehmen darf.

Dies gilt mit allen umsatzsteuerlichen Konsequenzen durch die Leistungskette vom Tankstellen-/ Mautbetreiber über den Kartenemittenten bis hin zu den Kartenkunden.

2 Bisherige Einordnung

Bisher werden Umsätze unter Verwendung von Tankkarten in Österreich häufig im Wege eines Reihengeschäfts ver- traglich ausgestaltet und durchgeführt. Der Tankstellen-/Mautbetreiber rechnet Kraftstofflieferungen oder Mautleistungen mit österreichischer Steuer an die Kartenemittenten ab. Diese wiederum rechnen steuerpflichtig an die Unternehmer ab, die in ihrer Flotte die Tankkarten beim Bezug von Kraftstoffen/Mautleistungen verwenden. Die Umsatzsteuer wird abge- führt, die Leistungsempfänger erhalten die Vorsteuer jeweils zurück.

3 Rechtsfolgen bei den beteiligten Unternehmern

Die österreichische Finanzverwaltung müsste spätestens ab Gültigkeit der neuen UStR AT alle unter Verwendung von Tankkarten erbrachten Umsätze als direkte Leistungen vom Tankstellen-/Mautbetreiber an den Kartenkunden einordnen.

Die Kartenemittenten hingegen würden dann an die Kartenkunden Dienstleistungen erbringen, die sogar steuerfreie Kreditgewährung sein können. Wird die bisherige Abrechnung im Reihengeschäft nicht umgestellt, würde dies bedeuten:

 Tankstellen-/ Mautbetreiber haben eine doppelte Steuerschuld: die dem Kartenemittenten zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer und die Umsatzsteuer auf die Kraftstofflieferungen/Mautleistungen an die Kartenkunden.

 Die Kartenemittenten schulden die den Kartenkunden zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer und haben keinen Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Tankstellen-/Mautbetreiber.

 Die Kartenkunden können aus den falschen Rechnungen der Kartenemittenten keine Vorsteuer abziehen.

 Wo die Umsätze der Kartenemittenten an die Kartenkunden als steuerfreie Kreditgewährung gelten, sind sie vor- steuerabzugsschädlich – d.h., sie haben auch Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug der Kartenemittenten aus ihren Eingangsleistungen im Übrigen.

4 Einordnung und Ausblick

Der Entwurf des Wartungserlasses 2019 für die UStR AT ist auf der Website des österreichischen BMF veröffentlicht mit dem Vermerk, dass bis 13.11.2019 eine Begutachtung erfolge. Aktuell sind die Wirtschaftsverbände in Österreich zur Stellungnahme aufgerufen. Eine Umsetzung ohne Änderung hätte umfangreiche Konsequenzen, nicht zuletzt Signal- wirkung für andere Länder. Sie würde für die gesamte Branche eine komplette Umstellung der Geschäftsmodelle und Änderung der Prozesse mit jeweils mehreren Beteiligten erzwingen, und das zunächst einmal nur separat für die Umsätze in Österreich. Dazu würden entsprechende Übergangsfristen benötigt. Es ist zu empfehlen, dass alle betroffenen Unternehmer – die Tankstellen- und Mautbetreiber, die Kartenemittenten als auch die Kartenkunden, insbesondere wohl die Logistikbranche – die Entwicklungen sehr genau beobachten. Sie sollten sich auch auf die im Raum stehende Änderung vorbereiten, um gegebenenfalls schnell handlungsfähig zu sein. Auch entsprechende Entwicklungen in anderen EU-Mitgliedstaaten sollten im Fokus bleiben.

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