Einleitung
Die PaKo Sicherheit hat uns beauftragt, eine Lohnbuchkontrolle bei der SSA Security GmbH in Aarau durchzuführen.
Als Grundlage dient der Grundbeschluss des Bundesrates über die Allgemeinverbindlicherklä- rung des Gesamtarbeitsvertrages für die private Sicherheitsdienstleistungsbranche vom 19.
Januar 2004 sowie sämtliche nachfolgenden Änderungen.
Mit Brief vom 6. Oktober 2011 wurde die Lohnbuchkontrolle angekündigt und Datum sowie Uhrzeit der Kontrolle festgelegt. Ebenfalls wurde deren Umfang erwähnt.
Die Kontrolle fand nicht wie vorgesehen am 7. November 2011 statt, sondern wurde zuerst durch Herr König auf den 12. Dezember 2011 und dann durch die Lohnbuchkontrolleurin auf den 6. Februar 2012 verschoben.
Die Kontrolle fand im Beisein von Herr König und von Frau De Pascalis statt.
Vorbemerkungen
Die zu prüfende Unternehmung:
Die Firma SSA Security GmbH, Erzgrubenweg 17, 5000 Aarau ist nicht Mitglied des Verban- des Schweizerischer Sicherheitsdienstleistungs-Unternehmen (VSSU), hat keine Anschluss- erklärung an den GAV Sicherheit unterzeichnet und gilt somit:
als VSSU Verbandsmitglied seit:
als Einzelvertragspartner des GAV Sicherheit seit:
als Aussenseiterin
Allgemeine Angaben zum Betrieb
Lohnsumme :
Lohnsumme 2010 operatives Personal: CHF 228‘305.00
Gemäss AHV-Deklaration Gemäss AHV-Abrechnung Gemäss individuelle Lohnliste
Aktueller Personalbestand per Kontrolldatum: 65
Mindestens insgesamt 10 Mitarbeitende seit (Datum): 1. Januar 2006
Der Betrieb erbringt Sicherheitsdienstleistungen in den folgenden Bereichen:
A Bewachung, Sicherheit und Werttransport
Bewachung, Objekt- und Personenschutz, Dienste in Alarmzentralen und Flughafensicher- heit (Personen- oder Gepäckkontrolle) und Werttransport (ohne Geldverarbeitung)
B Anlass, Verkehr, Sicherheitsassistenzdienste und Geldverarbeitung
Anlass (Eintrittskontrollen und Kassendienste), Sicherheitsassistenzdienste (sog. Steward Services) Verkehrsdienste (Überwachung ruhender Verkehr und Verkehrsregelung) und Geldverarbeitung
Kontrollergebnis:
nicht GAV unterstellt GAV unterstellt
Prüfungsrelevante Unterlagen:
Anlässlich der Prüfung wurden uns folgende relevante Unterlagen abgegeben:
aktuelle Personalliste mit folgenden Angaben:
- Name, Vorname, Geburtsdatum - Ein- und Austrittsdatum
- Status (Stunden- oder Monatslohn) - Datum einer eventuellen Statusänderung
AHV-Deklaration des Vorjahres / AHV-Abrechnung des Vorjahres Musterarbeitsvertrag pro Vertragstyp (Stunden- und Monatslohn)
Deklaration und Berechnung (Liste, System) für die Abrechnung der Vollzugs- und Wei- terbildungsbeiträge an den GAV Sicherheit
Weitere Unterlagen: Betriebsreglement, diverse Lohnabrechnungen
Anlässlich der Prüfung konnten uns folgende relevante Unterlagen zur Konsultation zur Verfügung gestellt werden:
unterzeichnete Arbeitsverträge des operativ tätigen Personals
Lohnabrechnungen (Kontrollperiode vom 1. Januar des Vorjahres bis und mit Ende Mo- nat vor Kontrolldatum) des operativ tätigen Personals, auf welchen der Brutto- resp. Netto- lohn, die Sozialversicherungsabzüge und ausbezahlten Entschädigungen ersichtlich sind.
Monatliche Einsatzplanung und Arbeitszeitkontrollblätter, Regierapporte, Arbeitsrapporte von 1. Januar des Vorjahres bis Ende des Monats vor dem Kontrolldatum.
Police Unfallversicherung (gültig während Kontrollperiode)
Police Lohnausfallversicherung bei Krankheit (gültig während Kontrollperiode)
Folgende Unterlagen standen anlässlich der Lohnbuchkontrolle nicht zur Verfügung:
Spesenreglement
Ausbildungsreglement (nicht relevant, da keine Monatslohnangestellte) BVG Versicherungsausweise
Lohnabrechnung
Auf den Lohnabrechnungen sind folgende Angaben ersichtlich:
Monatslohn
Stundenlohn, Anzahl Stunden Ferienentschädigung
Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlag (10%) Kinderzulagen
Bruttolohn AHV Abzug ALV Abzug NBU Abzug KTG Abzug BVG Abzug QST Abzug
Vollzugskosten Abzug Feriensaldo
Überstunden
Kompensationsstunden Bezahlte Feiertage Bezahlte Absenzen Schulung
Unbezahlten Urlaub Fahrspesen
Andere Spesen Spesen nach Belegen
Kontrollergebnis:
Die ArbeitnehmerInnen erhalten eine korrekt geführte Lohnabrechnung Die ArbeitnehmerInnen erhalten eine unvollständige Lohnabrechnung
Die ArbeitnehmerInnen erhalten eine fehlerhafte Lohnabrechnung Die ArbeitnehmerInnen erhalten keine Lohnabrechnung
Die Lohnabrechnungen werden
übersichtlich und sauber geführt
nicht übersichtlich und nicht sauber geführt
Artikel 3 GAV Vereinsrecht
2. Neu eintretende Mitarbeitende werden vom Arbeitgeber und vom Vertragspartner über das Bestehen des Vertrages (GAV) orientiert.
Kontrollergebnis:
Orientierung erfolgte mündlich *Orientierung erfolgte schriftlich Keine Orientierung erfolgt
GAV abgegeben GAV nicht abgegeben
*Empfangsbestätigung vorhanden Empfangsbestätigung nicht vorhanden
Bemerkungen zum Kontrollergebnis:
*Im schriftlichen EAV integriert.
Artikel 6 GAV Vollzugs- und Weiterbildungsbeiträge
Deklaration 2010 eingereicht Deklaration 2010 nicht eingereicht VZ Beiträge 2010 bezahlt
VZ Beiträge 2010 nicht bezahlt
AN-Beiträge werden den Mitarbeitenden in Abzug gebracht AN-Beiträge werden den Mitarbeitenden nicht in Abzug gebracht
Abrechnung des Jahres 2010:
Deklariert Anzahl operatives Personal im Monatslohn 0
Anzahl operatives Personal im Stundenlohn 43
Total Mitarbeitende 43
Total geleistete Std. operatives Personal 5‘464.75 x 0.03 = 163.93 Umgerechnete Vollzeitbeschäftigte (durch 2000 Std.) 2.73 = 249.96 Total abgerechnete Vollzugs- und Weiterbildungsbeiträge 2010 = 413.90
Artikel 7 GAV Anstellung, Kündigung
1. Jede Anstellung muss immer mit schriftlichem Arbeitsvertrag erfolgen.
Kontrollergebnis:
schriftliche Arbeitsverträge von allen Mitarbeitenden vorhanden schriftliche Arbeitsverträge teilweise nicht vorhanden
keine schriftlichen Arbeitsverträge vorhanden
Kündigungsfristen:
3. Für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gelten gegenseitig folgende Fristen:
Dauer der Anstellung Fristen
Während der Probezeit (erste 14 Tage) 1 Tag Während der restlichen Probezeit 7 Tage
Im ersten Dienstjahr 1 Monat, auf Ende des Monats Vom 2. bis und mit 9. Dienstjahr 2 Monate, auf Ende des Monats Nach dem 9. Dienstjahr 3 Monate, auf Ende des Monats
Für Mitarbeitende im Stundenlohn können im Einzelarbeitsvertrag kürzere Fristen (jedoch mindestens 1 Monat nach Ablauf der Probezeit) vereinbart werden.
Kontrollergebnis:
keine Kündigung erfolgt während der Kontrollperiode (seitens des Arbeitgebers)
Kündigung/en in der Kontrollperiode korrekt erfolgt Kündigung/en in der Kontrollperiode nicht korrekt erfolgt
Artikel 8 GAV Dienstkleider und Ausrüstung
Den uniformierten Mitarbeitenden werden zur Ausübung des Dienstes auf Kosten des Arbeit- gebers die Dienstkleider (Uniform) und die benötigte Ausrüstung zur Verfügung gestellt. Der sorgfältige Unterhalt der Dienstkleider, inklusive kleinere Reparaturen, ist Sache der Mitarbei- tenden. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die komplette Ausrüstung und die Uni- form in gut gereinigtem Zustand zurück zu geben.
Kontrollergebnis:
Dienstkleider sowie die benötigte Ausrüstung werden zur Verfügung gestellt Dienstkleider sowie die benötigte Ausrüstung werden nicht zur Verfügung gestellt.
Artikel 9 GAV Arbeitszeit
1. Die jährliche Arbeitszeit umfasst die Zeit, während der effektiv Arbeit geleistet wird, sowie die bezahlten Pausen und Ferien, ohne freie Tage gemäss Art. 13 Abs. 1 GAV. Die in die- sem Artikel genannte Jahresarbeitszeit steht in direktem Zusammenhang mit den in An- hang 1 genannten Löhnen.
2. Die Jahresarbeitszeit kann betrieblich in einem Bereich zwischen 1’800 und 2’300 Stunden festgelegt werden. Als Folge davon sind die im Anhang 1 genannten Löhne entsprechend und proportional zu senken oder zu erhöhen. Die festgelegte Jahresarbeitszeit ist während der Dauer des jeweiligen Arbeitsverhältnisses verbindlich und kann durch den Arbeitgeber nicht einseitig abgeändert werden.
3. Um der Nachtarbeit (23.00 Uhr – 06.00 Uhr) und Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit (06.00 Uhr – 23.00 Uhr) Rechnung zu tragen, wird ein Zeitbonus gewährt. Dieser beträgt 6 Minu- ten (10%) pro Stunde, die in diese Zeiträume fällt (inklusive Pause). Dieser Zeitbonus fliesst in die Berechnung der Arbeitszeit ein.
Kontrollergebnis STICHPROBE:
*Die Jahresarbeitszeit im Betrieb beträgt
Diese wird korrekt gehandhabt, d.h. inkl. bezahlte Pausen und Ferien, ohne freie Tage.
Diese wird nicht korrekt gehandhabt.
Im Betrieb wird während Nacht, Sonn- und Feiertage Dienst geleistet.
Im Betrieb wird kein Nacht, Sonn- und Feiertags-Dienst geleistet.
Der Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlag von 10% (6 min./Std.) wird korrekt gewährt.
Der Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlag von 10% (6 min./Std.) wird nicht korrekt gewährt.
Bemerkungen zum Kontrollergebnis:
*Dieser Punkt ist nicht relevant. Der Betrieb beschäftigt keine Mitarbeitende im Monatslohn.
Artikel 10 GAV Pausen
1. Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:
a. eine Viertelstunde bei einer täglichen ununterbrochenen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden.
b. eine halbe Stunde bei einer täglichen ununterbrochenen Arbeitszeit von mehr als sie- ben Stunden.
c. eine volle Stunde bei einer täglichen ununterbrochenen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden; Pausen von mehr als einer halben Stunde dürfen aufgeteilt werden.
2. Die Pausen werden als Arbeitszeit angerechnet und ausbezahlt, wenn der Mitarbeiter sei- nen Arbeitsort während den Pausen nicht verlassen kann.
Kontrollergebnis STICHPROBE:
*Pausen werden korrekt gewährt Pausen werden nicht korrekt gewährt
Bemerkungen zum Kontrollergebnis:
*Gemäss Aussage von Herr König gelten die Pausen immer als bezahlte Arbeitszeit, unab- hängig davon, ob der Arbeitsort verlassen werden konnte oder nicht.
Artikel 11 GAV Mehrzeit und Unterzeit
1. Sofern die Arbeitszeit für im Monatslohn beschäftigte Mitarbeitende auf Anordnung des Arbeitgebers von der für die jährliche Arbeitszeit bestimmten Grundlage abweicht, wird sie durch zusätzliche Freizeit oder zusätzliche Arbeitszeit kompensiert. Ist die Kompensation von Mehrzeit nicht möglich, so wird sie gemäss Anhang 1 Ziffer 3 vergütet. Unterzeit darf nicht mehr als 30 Stunden betragen. Mehrzeit von mehr als 150 Stunden muss innerhalb von zwei Monaten kompensiert oder kann mit Einverständnis des Mitarbeitenden gemäss Anhang 1 Ziffer 3 ausbezahlt werden.
2. Temporäre Einsätze, die auf Wunsch des Arbeitnehmers und mit Einverständnis des Ar- beitgebers zusätzlich zur vereinbarten Arbeitszeit geleistet werden, werden mindestens im Stundenlohn gemäss Anhang 1 (Untergruppe A3) dieses Vertrages entschädigt.
3. Als Überzeit werden diejenigen Stunden angesehen, welche zwischen der maximalen Jah- resarbeitszeit von 2’400 Stunden und der Jahreshöchstarbeitszeit von 2’540 Stunden lie- gen. Diese Überzeit wird zu 125% des Ansatzes der Mehrzeit entschädigt.
Kontrollergebnis STICHPROBE:
*Jahresarbeitszeit im Betrieb beträgt: Std./Jahr
Mehrzeit (bis 150 Stunden) wurde nicht festgestellt
Mehrzeit wurde kompensiert Mehrzeit wurde vergütet
Mehrzeit wurde weder kompensiert noch vergütet
Mehrzeit (über 150 Stunden) wurde nicht festgestellt
Mehrzeit wurde fristgerecht (innert 2 Monaten) kompensiert
Mehrzeit wurde vergütet mit Einverständnis des Mitarbeitenden 1:1 Mehrzeit wurde weder fristgerecht kompensiert noch vergütet
Unterzeit (mehr als 30 Stunden) wurde nicht festgestellt
wurde festgestellt
Überzeit (gel. Std. über 50 Std./Woche)
wurde nicht festgestellt
Überzeit wurde festgestellt und mit 25% Zuschlag der Mehrzeit entschädigt.
**Überzeit wurde festgestellt, jedoch nicht korrekt entschädigt
Bemerkungen zum Kontrollergebnis:
*Der Betrieb beschäftigt keine Mitarbeitende im Monatslohn.
** Gemäss Lohnabrechnungen leisteten die Mitarbeitenden Klunk, Michel, Paul, Permakova und Waldemar für ein befristetes Arbeitsverhältnis (Oktober bis Dezember 2010) mehr als 215 Stunden pro Monat. Ein Überzeitzuschlag von 25% ist jedoch auf den Lohnabrechnungen nicht ersichtlich.
Artikel 12 GAV Basisausbildung
Die Basisausbildung für Mitarbeitende der Kategorie A im Monatslohn beträgt mindestens 20 Stunden. Falls ein Mitarbeiter bei Übertritt in den Monatslohn die Basisausbildung noch nicht absolviert hat, muss er die entsprechenden Kurse in den folgenden drei Monaten besu- chen. Die Basisausbildung gilt nach Artikel 9 Absatz 1 als ordentliche Arbeitszeit und ist für den Mitarbeiter kostenlos.
Kontrollergebnis:
*Basisausbildungen bei allen Mitarbeitenden im Monatslohn korrekt absolviert *Basisausbildungen teilweise erfolgt
*Basisausbildung bei keinem Mitarbeitenden erfolgt
Bemerkungen zum Kontrollergebnis:
*Dieser Punkt ist nicht relevant. Der Betrieb beschäftigt keine Mitarbeitende im Monatslohn.
Artikel 13 GAV Freie Tage, Abs. 1, 2 und 4
1. Es besteht Anspruch auf jährlich 112 freie Tage. Dieser berechnet sich auf der Basis von 52 Sonntagen, 52 Samstagen und 8 Feiertagen (9 gesetzliche Feiertage abzüglich 1 Feier- tag, der durchschnittlich jährlich mindestens auf einen Sonntag oder Samstag fällt).
2. Kann die vertraglich vereinbarte Jahresarbeitszeit aus lokalen Organisationsgründen oder infolge der persönlichen Verfügbarkeit des Mitarbeitenden nicht erreicht werden, so kann als letzte Möglichkeit vorübergehend der jährliche Freitaganspruch von 112 Tagen bis auf das Minimum von 90 Tage reduziert werden.
4. Die Einteilung der freien Tage erfolgt durch den Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Dabei ist zu beachten, dass mindestens 12 freie Sonntage im Kalender- jahr zu gewähren sind.
Kontrollergebnis STICHPROBE:
Abs. 1:
*Anzahl Freitage werden korrekt gewährt (mind. 112 freie Tage pro Jahr) Anzahl Freitage werden nicht korrekt gewährt
Abs.2:
Anzahl Freitage wurden aus lokalen Organisationsgründen überübergehend auf mind. 90 Tage reduziert
Anzahl Freitage wurden aus lokalen Organisationsgründen überübergehend auf weniger als max. 90 Tage reduziert und somit nicht ausreichend gewährt.
Abs: 4:
*Den Mitarbeitenden werden mindestens 12 freie Sonntage im Kalenderjahr gewährt Den Mitarbeitenden werden nicht mindestens 12 freie Sonntage im Kalenderjahr gewährt.
Bemerkungen zum Kontrollergebnis:
*Gemäss Aussage von Herr König.
Artikel 15 GAV Lohnfortzahlung
1. Für unverschuldete Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit sind die Mitarbeitenden für den Lohnausfall durch den Arbeitgeber zu versichern.
2. Die Dauer des Krankentaggeldanspruchs für die einzelnen Mitarbeiterkategorien ist in den Anhängen 1 und 2 bestimmt.
3. Die Versicherungsbeiträge betreffend das Krankentaggeld werden durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig übernommen.
4. Für das Mutterschaftstaggeld gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Erwerbsersatz- ordnung.
5. Jede Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Niederkunft oder Unfall ist dem Arbeitgeber un- mittelbar zu melden.
6. Die hier aufgeführten Bestimmungen für die Entschädigungen bei Arbeitsunfähigkeit erset- zen die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäss Art. 324a OR.
Kontrollergebnis:
KTG-Police über Kontrollzeitraum vorhanden KTG-Police über Kontrollzeitraum nicht vorhanden
KTG Abzüge werden vorgenommen
KTG Abzüge werden nicht vorgenommen
Artikel 16 GAV Zuschläge / Auslagenersatz / Ausbildung
1. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, in seinem Betrieb für alle Mitarbeitende eine schriftliche Regelung anzuwenden, welche unter anderem die Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feier- tagsarbeit, den Auslagenersatz sowie eine Bestimmung zur betrieblich gewährleisteten Ausbildung beinhaltet.
2. Der Auslagenersatz umfasst namentlich die Abgeltung der zusätzlichen Fahrzeit, der anfal- lenden Fahrkosten sowie allenfalls weiterer bei auswärtiger Arbeit entstehender Aufwände.
3. Benutzen Mitarbeitende auf ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Einverständnis ihren Privatwagen, so haben sie Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens 60 Rappen pro gefahrenen Kilometer. Mit dieser Entschädigung für die anfal- lenden Fahrkosten sind sämtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber dem Mitar- beitenden aus dem Betrieb des Fahrzeugs gemäss Art. 327b OR abgegolten.
4. Diese Regelung gilt als integrierender Bestandteil des schriftlichen Arbeitsvertrages und muss für den Mitarbeitenden mindestens gleichwertig zu den gesetzlichen Vorgaben des Obligationenrechts sein.
Kontrollergebnis:
Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagte (10%) schriftlich geregelt Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagte (10%) schriftlich nicht geregelt
Zusätzliche Fahrzeit schriftlich geregelt
Zusätzliche Fahrzeit nicht schriftlich geregelt
Fahrzeugspesen (mind. CHF -.60/km) schriftlich geregelt Fahrzeugspesen (mind. CHF -.60/km) schriftlich nicht geregelt
*Spesenreglement abgegeben *Spesenreglement nicht abgegeben
Ausbildungsreglement vorhanden Ausbildungsreglement nicht vorhanden Ausbildungsreglement nicht relevant Bemerkungen zum Kontrollergebnis:
*Es ist ein Betriebsreglement vorhanden, welches den Zeitzuschlag korrekt und die Spesen unter 4.2. Punkt wie folgt regelt:
Regelung Fahrspesen:
Liegt eine schriftliche Bewilligung der SSA Geschäftsleitung vor, steht dem Mitarbeiter eine Kilometerentschädigung von CHF 0.60 / km zu.
Reglement Fahrzeit
Hier gilt folgende Zonenregelung: Von zuhause nach Haupteinsatzorte gibt es keine Fahrspe- sen. Als Haupteinsatzorte gelten unsere festen Aufträge.
Aus dieser Regelung kann einzig abgeleitet werden, dass der Weg an feste Kundenaufträge als Arbeitsweg gilt und nicht entschädigt wird. Da die „festen“ Aufträge nicht weiter definiert sind, bleibt der Arbeitsort/das Einsatzgebiet unbekannt. Unbekannt ist auch zu was für Kondi- tionen die zusätzliche Fahrzeit im Falle eines nicht festen Auftrages den Mitarbeitenden ent- richtet werden.
Artikel 17 GAV Ferien
1. Im Monatslohn beschäftigte Mitarbeitende haben Anspruch auf folgende Ferien:
- 4 Wochen (20 Arbeitstage) ab dem ersten Dienstjahr;
- 5 Wochen (25 Arbeitstage) ab dem fünften Dienstjahr und dem 45. Altersjahr;
ab dem 10. Dienstjahr und dem 40. Altersjahr;
ab dem 15. Dienstjahr;
bis zum vollendeten 20. Altersjahr.
- 6 Wochen (30 Arbeitstage) ab dem zehnten Dienstjahr und dem 60. Altersjahr.
2. Zur Ferienberechnung dient das Kalenderjahr. Bei Arbeitsaufnahme vor dem 1. Juli wird das Eintrittsjahr als erstes Dienstjahr bzw. bei Geburtstag vor dem 1. Juli das Altersjahr angerechnet.
3. Restliche Ferienguthaben eines Jahres sollten bis zum 30. April des folgenden Jahres be- zogen werden. Danach ordnet der Arbeitgeber allein den Zeitpunkt des Bezugs an.
4. Bei unverschuldeten Arbeitsverhinderungen (wie Krankheit, Unfall, Militär- und Zivilschutz- dienst) von zwei vollen Monaten und bei Verhinderungen wegen Schwangerschaft und Niederkunft von drei vollen Monaten wird der Ferienanspruch um einen Zwölftel gekürzt;
für jeden weiteren vollen Monat der Verhinderung wird der Ferienanspruch zusätzlich um einen Zwölftel gekürzt.
5. Wenn das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder abgeschlossen wird, hat die betreffende Person für jeden gearbeiteten Monat Anspruch auf 1/12 der für das ganze Jahr vorgesehenen Ferien.
6. Mitarbeitende, welche im Stundenlohn beschäftigt sind, haben einen Ferienanspruch von 5 Wochen bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr, resp. 4 Wochen ab dem Kalenderjahr, in dem das 21. Altersjahr vollendet wird. Entsprechend wird ein Zuschlag zum Basisstunden- lohn von 8.33% (bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien) respektive 10.64% (bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien) ausbezahlt.
Kontrollergebnis:
Ferien werden korrekt gewährt Ferien werden nicht korrekt gewährt
Artikel 22 GAV Berufliche Vorsorge
1. Der Arbeitgeber versichert die Mitarbeitenden nach den gesetzlichen Vorschriften über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
2. Versichert ist mindestens der durchschnittliche AHV-pflichtige Lohn unter Einschluss des 13. Monatslohnes und unter Berücksichtigung des gesetzlich zulässigen Koordinationsab- zuges.
3. Ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres wird ein Beitrag von mindestens 9%
des koordinierten Lohnes erhoben. Maximal die Hälfte der Beiträge kann der Arbeitgeber dem Mitarbeitenden vom Lohn abziehen.
4. Den Mitarbeitenden ist bei Einstellung das Versicherungsreglement sowie jährlich ein Ver- sicherungsausweis auszuhändigen.
Kontrollergebnis:
Keine Arbeitnehmende mit Jahreslohn bis CHF 20'880.00 (Stand 2011) BVG Abzüge werden vorgenommen
BVG Abzüge werden nicht vorgenommen
BVG Ausweise sind vorhanden und die Abzüge sind übereinstimmend BVG Ausweise sind vorhanden und die Abzüge sind nicht übereinstimmend BVG Ausweise sind nicht vorhanden
Anhang 1 GAV
Bewachung, Sicherheit und Werttransport
A1 Mitarbeitende im Monatslohn mit Arbeitspensum von mehr als 150 Std./Mt.
A1 Personalkategorie vorhanden / nicht vorhanden
A2 Mitarbeitende im Stundenlohn mit Arbeitspensum zwischen 75 und 150 Std./Mt.
A2 Personalkategorie vorhanden / nicht vorhanden
Mindestlohn ab 1. Januar 2009
Kantone 2009 2010 2011 2012
FR, JU, NE, VD, VS CHF 21.70 CHF 22.60 CHF 23.50 CHF 24.40 AG, AI, AR, BE, GL, GR, LU,
NW, OW, SG, SH, SO, SZ,
TG, TI, UR, ZG CHF 22.04 CHF 22.83 CHF 23.61 CHF 24.40
BS, BL, GE CHF 22.45 CHF 23.10 CHF 23.75 CHF 24.40
ZH CHF 22.85 CHF 23.35 CHF 23.88 CHF 24.40
Variante A, die Mitarbeitenden mit ausländischem Wohnsitz, einem befristeten Arbeitsvertrag für 3 Monate und einem monatlichen Stundenpensum von ca. 240Std. werden der Personal- kategorie A2 zugeordnet:
Der Mindestlohn wurde bei den aufgeführten Personen nicht eingehalten.
Die nachstehenden Mitarbeitenden leisteten einen befristeten Einsatz gemäss Aussagen von Herrn König für eine Baustellenbewachung in Zürich und erhielten ein Basisgehalt von CHF 20.31, exkl. Ferienentschädigung (CHF 22.00, inkl. Ferienentschädigung):
Mitarbeiter, Einsatzdauer Anz. Std. *Diff. zu Mindestlohn Diff. Zu Mindestlohn Kt. ZH inkl. FE Kt. AG inkl. FE Waldemar Klunk, Okt. bis Dez. 2010, 590.58 Std. CHF 1‘944.89 CHF 1‘611.19 Eugen Michel, Okt. bis Dez. 2010, 713.83 Std. CHF 2‘350.81 CHF 1‘948.70 Eduart Paul, Dez. 2010 241.35 Std. CHF 794.81 CHF 658.43 Vadim Permakova, Okt. 2010 226.00 Std. CHF 744.27 CHF 616.58 Valeev Waldemar, Okt. 2010 665.85 Std. CHF 2‘192.77 CHF 1‘816.57
Total CHF 8‘280.47 CHF 6'677.23
(Diff. zur kontrollierter Lohnsumme CHF 53‘0631.85 CHF 61‘912.32 / 13.37% CHF 60‘309.08 11.07%)
Überführung in den Monatslohn
Es gibt es gibt keine Mitarbeitende, welche im Durchschnitt der letzten 9 Monate mehr als 150 Std./Mt. gearbeitet haben und deshalb zu überführen sind.
Es wurden Mitarbeitende korrekt überführt / es wurden Mitarbeitende nicht korrekt überführt.
Hundeführer
Davon gibt es gibt es keine Mitarbeitende, welche Arbeitseinsätze mit Hund (Hun- deführer) leisten (Lohnzuschlag von CHF 150.- pro Monat oder CHF 1.50 pro Stunde)
Die Kosten für allfällige Hundeführerbewilligungen sowie die erforderlichen Haftpflichtversiche- rungen werden vom Arbeitgeber getragen / nicht getragen.
Bewachung, Sicherheit und Werttransport
A3 Mitarbeitende im Stundenlohn mit Arbeitspensum bis zu 75 Std./Mt.
A3 Personalkategorie vorhanden / nicht vorhanden
Mindestlohn ab 1. Juni 2011
(für VSSU Mitglieder u. Einzelvertragspartner ab 1. Januar 2011 resp. Datum Mitglied- o. Partnerschaft) Stundenlöhne ohne Stundenlöhne ohne Ferienentschädigung Ferienentschädigung
Kantone 1. Dienstjahr ab 2. Dienstjahr
FR, JU, NE, VD, VS CHF 21.50 CHF 21.75
AG, AI, AR, BE, GL, GR, LU, NW, OW,
SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, ZG CHF 21.95 CHF 22.25
BS, BL, GE CHF 22.45 CHF 22.80
ZH CHF 22.95 CHF 23.30
Variante A, Einsatzort für den Lohn ist massgebend:
Der Mindestlohn wurde mit CHF 23.10 bei dem Mitarbeitenden Ivan Vitali (2. Dienstjahr) für einen Einsatz an der Streetparade im August 2011 nicht eingehalten.
Variante B, Firmensitz ist massgebend:
Es wurden keine Mindestlohnverfehlungen festgestellt.
Mindestlohn ab 1. Mai 2010
(für VSSU Mitglieder u. Einzelvertragspartner ab 1. Januar 2010 resp. Datum Mitglied- o. Partnerschaft) Stundenlöhne ohne Stundenlöhne ohne Ferienentschädigung Ferienentschädigung
Kantone 1. Dienstjahr ab 2. Dienstjahr
FR, JU, NE, VD, VS CHF 21.20 CHF 21.45
AG, AI, AR, BE, GL, GR, LU, NW, OW,
SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, ZG CHF 21.65 CHF 21.90
BS, BL, GE CHF 22.15 CHF 22.45
ZH CHF 22.65 CHF 22.95
Der Mindestlohn wurde mit CHF 21.25 bei Raffaele Iannice für die Monate November und Dezember 2010 nicht eingehalten.
Zudem wurde der Mindestlohn bei den aufgeführten Personen ebenfalls nicht eingehalten.
Variante B, die Mitarbeitenden mit ausländischem Wohnsitz, einem befristeten Arbeitsvertrag für 3 Monate und einem monatlichen Stundenpensum von ca. 240Std. werden der Personal- kategorie A3 zugeordnet:
Die nachstehenden Mitarbeitenden leisteten einen befristeten Einsatz gemäss Aussagen von Herrn König für eine Baustellenbewachung in Zürich und erhielten ein Basisgehalt von CHF 20.31, exkl. Ferienentschädigung (CHF 22.00, inkl. Ferienentschädigung):
Mitarbeiter, Einsatzdauer Anz. Std. *Diff. zu Mindestlohn Diff. Zu Mindestlohn Kt. ZH inkl. FE 24.53 Kt. AG inkl. FE 23.45 Waldemar Klunk, Okt. bis Dez. 2010, 590.58 Std. CHF 1‘497.06 CHF 855.25 Eugen Michel, Okt. bis Dez. 2010, 713.83 Std. CHF 1‘804.69 CHF 1‘033.76 Eduart Paul, Dez. 2010 241.35 Std. CHF 610.16 CHF 349.50 Vadim Permakova, Okt. 2010 226.00 Std. CHF 571.38 CHF 327.30 Valeev Waldemar, Okt. 2010 665.85 Std. CHF 1‘683.40 CHF 964.28
Total CHF 6‘166.69 CHF 3‘530.09
(Diff. zur kontrollierter Lohnsumme CHF 53‘631.85 CHF 59‘798.54 / 10.31% CHF 57‘161.94 / 6.17%)
Überführung in den Monatslohn
Es gibt keine Mitarbeitende, welche im Durchschnitt der letzten 9 Monate mehr als 150 Std./Mt.
gearbeitet haben und deshalb zu überführen sind.
Es wurden Mitarbeitende korrekt überführt / es wurden Mitarbeitende nicht korrekt überführt.
Hundeführer
Davon gibt es gibt es keine Mitarbeitende, welche Arbeitseinsätze mit Hund (Hunde- führer) leisten (Lohnzuschlag von CHF 150.- pro Monat oder CHF 1.50 pro Stunde)
Die Kosten für allfällige Hundeführerbewilligungen sowie die erforderlichen Haftpflichtversiche- rungen werden vom Arbeitgeber *getragen / nicht getragen.
Bemerkungen zum Kontrollergebnis:
*Gemäss Aussage von Herr König.
Anhang 2 GAV
Anlass, Verkehr, Sicherheitsassistenzdienste und Geldverarbeitung
B1 Mitarbeitende im Stundenlohn mit Arbeitspensum von mehr als 150 Std./Mt.
B1 Personalkategorie nicht vorhanden
B2 Mitarbeitende im Stundenlohn mit Arbeitspensum von weniger als 150 Std./Mt.
B2 Personalkategorie vorhanden
Mindestlohn ab 1. Juni 2011
(für VSSU Mitglieder u. Einzelvertragspartner ab 1. Januar 2011 resp. Datum Mitglied- o. Partnerschaft) Stundenlöhne ohne Stundenlöhne ohne Ferienentschädigung Ferienentschädigung
Kantone 1. Dienstjahr ab 2. Dienstjahr
FR, JU, NE, VD, VS CHF 21.50 CHF 21.75
AG, AI, AR, BE, GL, GR, LU, NW, OW,
SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, ZG CHF 21.95 CHF 22.25
BS, BL, GE CHF 22.45 CHF 22.80
ZH CHF 22.95 CHF 23.30
Es wurden keine Mindestlohnverfehlungen festgestellt.
Mindestlohn ab 1. Mai 2010
(für VSSU Mitglieder u. Einzelvertragspartner ab 1. Januar 2010 resp. Datum Mitglied- o. Partnerschaft) Stundenlöhne ohne Stundenlöhne ohne Ferienentschädigung Ferienentschädigung
Kantone 1. Dienstjahr ab 2. Dienstjahr
FR, JU, NE, VD, VS CHF 21.20 CHF 21.45
AG, AI, AR, BE, GL, GR, LU, NW, OW,
SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, ZG CHF 21.65 CHF 21.90
BS, BL, GE CHF 22.15 CHF 22.45
ZH CHF 22.65 CHF 22.95
Der Mindestlohn wurde mit CHF 21.25 bei Raffaele Iannice für die Monate November (13 Std.) und Dezember 2010 (5.75 Std.) und mit CHF 21.70 für die Monate Januar (7.25 Std.), Februar (7.25 Std.), März (11 Std.) und April (4 Std.) nicht eingehalten.
Mindestlohn ab 1. Juli 2009 bis 30. April 2010
(für VSSU Mitglieder u. Einzelvertragspartner ab 1. Januar 2009 resp. Datum Mitglied- o. Partnerschaft) Stundenlöhne ohne Stundenlöhne ohne Ferienentschädigung Ferienentschädigung
Kantone 1. Dienstjahr ab 2. Dienstjahr
FR, JU, NE, VD, VS CHF 21.10 CHF 21.35
AG, AI, AR, BE, GL, GR, LU, NW, OW,
SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, ZG CHF 21.55 CHF 21.80
BS, BL, GE CHF 22.05 CHF 22.35
ZH CHF 22.55 CHF 22.85
Der Mindestlohn wird bei allen Mitarbeitenden eingehalten
Bestimmungen für B1 Mitarbeitende (mehr als 150 Std./Mt.)
Beschäftigungsgarantie (ab 1. August 2008)
(für VSSU Mitglieder u. Einzelvertragspartner ab 1. Januar 2008 resp. Datum Mitglied- o. Partnerschaft) Es gibt keine Mitarbeitende, welche im Durchschnitt der letzten 9 Monate mehr als 150 Std./Mt. gearbeitet haben und deshalb eine Beschäftigungsgarantie im Umfang der bisherigen geleisteten Stunden haben.
Zusammenfassung
Die Lohnbuchkontrolle bei der Swiss Security Agency (SSA) GmbH, Erzgrubenweg 17, 5000 Aarau hat ergeben, dass die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages für den Bereich Si- cherheitsdienstleistungen mit folgenden Ausnahmen eingehalten werden:
1. Artikel 16 GAV Zuschläge / Auslagenersatz / Ausbildung
1. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, in seinem Betrieb für alle Mitarbeitende eine schriftli- che Regelung anzuwenden, welche unter anderem die Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, den Auslagenersatz sowie eine Bestimmung zur betrieblich gewährleiste- ten Ausbildung beinhaltet.
2. Der Auslagenersatz umfasst namentlich die Abgeltung der zusätzlichen Fahrzeit, der anfallenden Fahrkosten sowie allenfalls weiterer bei auswärtiger Arbeit entstehender Auf- wände.
3. Benutzen Mitarbeitende auf ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Einverständnis ihren Privatwagen, so haben sie Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens 60 Rappen pro gefahrenen Kilometer. Mit dieser Entschädigung für die anfal- lenden Fahrkosten sind sämtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber dem Mitar- beitenden aus dem Betrieb des Fahrzeugs gemäss Art. 327b OR abgegolten.
4. Diese Regelung gilt als integrierender Bestandteil des schriftlichen Arbeitsvertrages und muss für den Mitarbeitenden mindestens gleichwertig zu den gesetzlichen Vorgaben des Obligationenrechts sein.
Die Abgeltung der zusätzlichen Fahrzeit ist nicht schriftlich geregelt. Ein Arbeitsort oder ein Einsatzgebiet, ab welchem der Auslagenersatz gewährleistet wird, fehlt.
Artikel 11 GAV Mehrzeit und Unterzeit
3. Als Überzeit werden diejenigen Stunden angesehen, welche zwischen der maximalen Jahresarbeitszeit von 2’400 Stunden und der Jahreshöchstarbeitszeit von 2’540 Stunden liegen. Diese Überzeit wird zu 125% des Ansatzes der Mehrzeit entschädigt.
Zur abschliessenden Überprüfung werden keine Einsatz-Rapporte über den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2011 der Mitarbeitenden Klunk, Michel, Paul, Perma- kova und Waldemar eingereicht:
Variante A) Verstoss wird trotz fehlender Dokumente festgehalten Variante B) Verstoss wird nicht festgehalten
2. Anhang 1 GAV Mindestlöhne
Die Mindestlöhne wurden in der Kontrollperiode (1.01.2010 – 31.10.2011) teilweise nicht eingehalten.
Hinweis:
Variante A: Der Einsatzort ist massgebend.
Variante B: Der Firmensitz ist massgebend.