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? Zusätzliche Unterrichtsstunden für Referendar/innen und Lehramtsanwärter/innen

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Academic year: 2022

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Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

Landesverband Baden-Württemberg

GEW-Info

Zusätzliche Unterrichtsstunden für Referendar/innen und

Lehramtsanwärter/innen ?

Nur mit Zustimmung der Betroffenen!

Immer wieder kommt es vor, dass Schulleitungen bei Anwärter/

innen und Referendar/innen anfragen, ob diese zusätzliche Stun- den übernehmen können, sprich bereit sind weiteren Unterricht zu leisten. Es kommt sogar vor, dass Schulleitungen nicht fragen, son- dern die Mehrarbeit einfach anordnen.

Insbesondere nachdem die Referendar/innen bzw. Anwärter/innen die Prüfungen abgelegt haben (und wenn gegen Ende des Schuljah- res in den Schulen der Personalmangel zunimmt) wird das Thema

„Zusätzliche Unterrichtsverpflichtung im Ref“ aktuell.

Die Frage ist daher: „Was ist in diesem Zusammenhang zulässig?“

Die „Verordnung des Kultusministeriums über die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Anwärter/innen auf ein wissen- schaftliches Lehramt sowie Studienreferendar/innen (Unterrichts- vergütungsverordnung – UVergVO)“ führt hierzu unter „§ 3 Geneh- migungsvoraussetzungen“ aus:

(1) Die Genehmigung von zusätzlichen Unterrichtsstunden darf nur erteilt werden, wenn

1. die Versorgung mit Pflichtunterricht nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,

2. das Ausbildungsziel dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Ob die Erteilung von zusätzlichen Unterrichtsstunden das Aus- bildungsziel gefährdet, entscheidet

die Ausbildungsleitung (Seminarleitung) vor der Genehmigung im Einvernehmen mit der Schulleitung.

(3) Schwerbehinderte sollen nicht zu zusätzlichen Unterrichts- stunden herangezogen werden. Auf eigenen Wunsch kann dies im Ausnahmefall nach Rücksprache mit der Schulleitung und mit den Betroffenen von der Ausbildungsleitung genehmigt werden.

(4) Die Ableistung von zusätzlichen Unterrichtsstunden ist für Anwärterinnen und Anwärter sowie Studienreferendarinnen und Studienreferendare freiwillig. Verweigern sie die Ableistung, dür- fen ihnen daraus keine Nachteile entstehen. [Hervorhebung durch Redaktion]

(5) Während der Prüfungszeiträume der Anwärterinnen und An- wärter sowie Studienreferendarinnen und Studienreferendare sol- len keine zusätzlichen Unterrichtsstunden genehmigt werden.

(6) Der zusätzliche Unterricht darf nur an der Ausbildungsschule abgeleistet werden.

Wichtig ist festzuhalten, dass der Vorbereitungsdienst bzw. das Re- ferendariat primär Ausbildungscharakter hat, d.h. die Unterrichts- versorgung in der Schule muss hinter dieses Ziel zurücktreten.

Daher kann die Schulleitung auch einer/m Referendar/in bzw.

einer/m Anwärter/in (anders als einer „normalen“ Lehrkraft) keine Mehrarbeit anordnen, sondern kann lediglich anfragen, ob der/die Betroffene bereit ist, freiwillig mehr Stunden zu übernehmen. Zu- sätzlich muss die Seminarleitung diesem zustimmen.

Bei dieser freiwilligen Aufstockung existiert keine so genannte Ba- gatellgrenze. D.h. die Vergütung erfolgt immer ab der ersten zusätz- lich geleisteten Stunde. Die Menge der zusätzlichen Unterrichts- stunden ist allerdings auf 24 pro Kalendermonat gedeckelt.

Der Vergütungssatz beträgt 75 % des Eurobetrags der „normalen“

Mehrarbeitsvergütung. Die jeweils aktuellen Werte sind im GEW- Jahrbuch unter dem Stichwort „Mehrarbeit (Vergütung)“ abge- druckt.

Fazit:

• Die Anordnung von zusätzlichen Stunden bzw. Mehrarbeit ist unzulässig.

• Referendar/innen und Anwärter/innen können freiwillig zusätzli- che Stunden übernehmen, wenn erstens dienstlicher Bedarf be- steht, zweitens die Seminarleitung dem zustimmt und drittens die Betroffenen dies denn wollen.

• Die Einbeziehung der Anwärter/innen und Referendar/innen darf einer gegebenenfalls bestehenden Regelung zwischen Örtli- chem Personalrat und Schulamt bzw. Schulleitung nicht zuwider laufen.

• Falls die Betroffenen keine zusätzlichen Stunden übernehmen wollen, darf ihnen daraus kein Nachteil entstehen.

• Jede zusätzlich geleistete Stunde wird auf Antrag vergütet.

Seminar

Impressum Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft · Baden-Württemberg ·

Silcherstraße 7 · 70176 Stuttgart · Telefon 0711 2 10 30-0 · Telefax 0711 2 10 30-45 · www.gew-bw.de Redaktion: Lars Thiede, Johanna Schreiber Juli 2016

(2)

Anlage

Einsatzschule: Name, Schulart, Anschrift, PLZ, Schulort

Unterrichtsvergütung nach Unterrichtsvergütungsverordnung Regierungspräsidium

Abteilung 7 - Schule und Bildung

Eingangsstempel des Regierungspräsidiums

- Bitte in Druckschrift oder mit Schreibmaschine ausfüllen -

Z Feld 1 Von der Anwärterin / dem Anwärter bzw. der Studienreferendarin / dem Studienreferendar auszufüllen

1 Name Anwärterin / Anwärter bzw. Studienreferendarin / Studienreferendar

auf das Lehramt an

Personalnummer Bezüge (siehe Bezügemitteilung) 2 Vorname

Abrechnungszeitraum (für jeden Kalendermonat separates Blatt verwenden) Monat / Jahr:

insgesamt selbstständig geleistete Unterrichtssunden (davon zusätzlich geleistet)

Woche

von bis Mo Di Mi Do Fr Summe Mo - Fr

m. d. Anwärterbezügen ab-

gegoltene Unterrichtsstunden vergütungsfähige Unterrichtsstunden

( ) ( ) ( ) ( ) ( )

( ) ( ) ( ) ( ) ( )

( ) ( ) ( ) ( ) ( )

( ) ( ) ( ) ( ) ( )

3

( ) ( ) ( ) ( ) ( )

Summe:

4 Summe der vergütungsfähigen Unterrichtsstunden: x je € = Ich versichere die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben sowie die erstmalige Abrechnung.

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s r e tr ä w n A s e d / n ir e tr ä w n A r e d t fi r h c s r e t n U m

u t a D , tr

O bzw .de rStudienreferendairn /desStudienreferendars

Feld 2 Von der Schulleitung auszufüllen

Mit der Unterschrift wird die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben sowie die erstmalige Abrechnung bestätigt.

--- Dienstsiegel --- u

h c S r e d t fi r h c s r e t n U m

u t a D , tr

O lleiterin / des Schulleiters

Feld 3 Vom Regierungspräsidium auszufüllen

Mit der Unterschrift wird die Richtigkeit bestätigt sowie die Auszahlung des errechneten Betrages angeordnet.

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/ n ir e ti e b r a e b h c a S t fi r h c s r e t n U m

u t a D , tr

O Sachbearbeiters, Amts- / Dienstbezeichnung

Hinweise:

Einzutragen sind nur die tatsächlich eigenverantwortlich gehaltenen Unterrichtsstunden. Ausgefallen Unterrichtsstunden (z. B. wegen Er- krankung, Dienstbefreiung, Lehrerkonferenz o. ä.) dürfen nicht eingetragen werden.

Nicht einzutragen sind ferner Hospitationen, Hörstunden, Seminarveranstaltungen, Unterricht unter Anleitung etc.

Felder für unterrichtsfreie Tage, Ferientage und Feiertage sind durch Einkreisen zu kennzeichnen, Tage ohne gehaltene Unterrichtsstunden frei zu halten.

Bei Unterrichtswochen, die sich über zwei Kalendermonate hinweg erstrecken, sind die jeweils geleisteten Unterrichtsstunden nachrichtlich an- zugeben.

Die vollständige und richtige Erteilung aller Auskünfte mit diesem Formular ist Voraussetzung für die Gewährung der Unterrichtsvergütung nach Unterrichtsvergütungsverordnung.

Die stark umrandeten Felder werden vom zuständigen Regierungspräsidium ausgefüllt.

Quelle: www.kultusportal-bw.de > Service > Formulare / Merkblätter > für Lehrkräfte und Schulleitungen > Besoldung und Entgelt > Fomular: „Unterrichtsvergütung nach Unterrichtsvergütungsverordnung“

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