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I. Die Klage gegen den Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom wird abgewiesen.

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SG Landshut, Endurteil v. 04.09.2018 – S 2 R 14/16 Titel:

Rentenversicherung Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2 Schlagworte:

Erwerbsminderung, Rente, Gesundheitsstörung, Schlafapnoe, Asthma, Hautekzem,

Bewegungseinschränkung, Bandscheibenvorfall, Funktionsbeeinträchtigung, Fibromyalgiesyndrom Rechtsmittelinstanzen:

LSG München vom 11.12.2019 – L 6 R 770/18

BSG Kassel, Beschluss vom 08.03.2021 – B 13 R 7/20 B Fundstelle:

BeckRS 2018, 55706  

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 17.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.12.2015 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand 1

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

2

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

3

Der am ... 1963 geborene Kläger hat nach dem Schul- und Fachschulbesuch eine Weiterbildung zum Maschinenbautechniker absolviert und war als Maschinenbauer, als CNC-Dreher und als Vorrichtungsbauer tätig. Zuletzt war er bis 1999 als EDV-Beauftragter und Netzwerkadministrator tätig. Ab dem 01.02.1999 bezog er Arbeitslosengeld. Ab dem 01.09.2005 bezog er Arbeitslosengeld II. Seit Januar 2013 liegen Pflichtbeitragszeiten für eine Pflegetätigkeit vor.

4

Bei dem Kläger ist ein Grad der Behinderung von 50 anerkannt. Dem liegen folgende Behinderungsleiden zugrunde: Funktionsbehinderungen der Wirbelsäule bei Bandscheibenschäden, degenerative

Veränderungen, Schulter-Arm-Syndrom, chronisches Schmerzsyndrom, Einzel-GdB 30; Asthma bronchiale, Einzel-GdB 20; seelische Störung, somatoforme Schmerzstörung, Einzel-GdB 20; Schlafapnoe-Syndrom, Einzel-GdB 20; Hämorrhoiden, Einzel-GdB 10.

5

Der Kläger beantragte zunächst im Januar 2011 Rente wegen Erwerbsminderung, welche von der

Beklagten abgelehnt wurde. Im anschließenden Klageverfahren wurde der Kläger am 28.02.2013 von dem Sachverständigen Dr. M. auf orthopädischem Fachgebiet begutachtet. Dieser stellte folgende

Gesundheitsstörungen fest: HWS- und LWS-Syndrom mit Wurzelreizzeichen und diskreten neurologischen Störungen an den Zehen des rechten Fußes, Beginn in 1999, verstärkte Beschwerden seit 2004;

chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren; Persönlichkeitsstörung;

nebenbefundlich Schlafapnoe-Syndrom, chronische Sinusitis. Das Leistungsvermögen für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wurde mit sechs Stunden und mehr beurteilt. Die Klage wurde danach zurückgenommen.

6

(2)

Am 03.12.2014 wurde der Kläger im Auftrag der Agentur für Arbeit von Dr. B. gutachterlich untersucht, verbunden mit einem psychologischen Zusatzgutachten des Psychologen C. vom 23.10.2014. Nach der gutachterlichen Einschätzung bestand beim Kläger ein vollschichtiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.

7

Am 10.12.2014 stellte der Kläger bei der Beklagten Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte stützte sich im Ausgangsverfahren auf das von Dr. B. erstellte Gutachten und lehnte mit Bescheid vom 17.06.2015 den Rentenantrag ab.

8

Die Beklagte ging dabei von folgenden Gesundheitsstörungen aus:

- Asthma bronchiale;

- Schlafapnoe-Syndrom;

- Somatisierungsstörung;

- Z.n. Bandscheiben-Operation der LWS;

- Adipositas;

- Bluthochdruck;

- Schulter-Arm-Syndrom;

- Verschleißleiden des Stütz- und Bewegungsapparates;

- atopisches Ekzem an den Händen.

9

Die Beklagte ging von folgenden qualitativen Einschränkungen aus: möglich seien noch leichte Arbeiten, zeitweise im Gehen oder Stehen, überwiegend im Sitzen, ohne Zeitdruck, ohne länger dauernde

Zwangshaltung, ohne schweres Heben und Tragen von Lasten, Tätigkeiten in wohltemperierten Räumen.

10

Gegen den Ablehnungsbescheid erhob der Kläger fristgerecht Widerspruch. Im Widerspruchsverfahren blieb eine nähere Begründung aus. Sodann wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.12.2015 den Widerspruch zurück.

11

Hiergegen richtet sich die am 11.01.2016 erhobene Klage zum Sozialgericht Landshut, mit der der Kläger sein Ziel der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung weiterverfolgt.

12

Das Gericht hat die Akten der Beklagten und die Schwerbehinderten-Akte des ZBFS beigezogen sowie Befundberichte von den behandelnden Ärzten des Klägers eingeholt, d.h. vom Hausarzt Dr. F., der Orthopädin Dr. M. Ferner liegen die Arztbriefe weiterer behandelnder Ärzte vor, d.h. von dem Orthopäden Dr. Z., dem Neurologen Dr. E., dem Lungenarzt Dr. A., der Schmerzmedizinerin Dr. G. und dem HNO-Arzt Dr. J.

13

Sodann hat das Gericht die Sachverständige Dr. C. mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet beauftragt. Die Sachverständige hat nach Auswertung der Aktenlage und Untersuchung des Klägers am 31.05.2017 ihr schriftliches Gutachten erstattet.

14

Sie kommt darin zu dem Ergebnis, dass folgende Gesundheitsstörungen vorliegen:

1) Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit erheblichem somatoformen Beschwerdeanteil bei einer akzentuierten Persönlichkeit;

2) Wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei degenerativen Veränderungen und Bandscheibenschäden mit rezidivierenden Lumboischialgien, aktuell ohne funktionell relevante sensomotorische Ausfälle;

(3)

3) Gelenkabhängige Beschwerden, derzeit ohne höhergradige Funktionseinschränkung;

4) Schlafapnoe-Syndrom, Behandlung mit nächtlicher Maskenbeatmung;

5) Asthma bronchiale, derzeit ausreichend kompensiert mit nur bedarfsweiser Medikation;

6) Chronisches Hautekzem im Bereich der Hände.

15

Alle Gesundheitsstörungen seien langjährig vorbeschrieben.

16

Möglich seien dem Kläger in qualitativer Hinsicht noch leichte Arbeiten zu ebener Erde, ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, ohne Zeitdruck, ohne Nacht- und Wechselschicht, ohne länger dauernde Zwangshaltung, ohne häufige Überkopfarbeiten, ohne häufiges Bücken, ohne Einwirkung von Nässe und Kälte, ohne Einwirkung von hautreizenden Substanzen.

17

Die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Besondere zusätzliche Einschränkungen, etwa die Notwendigkeit arbeitsunüblicher Pausen seien nicht zu beachten.

18

Ausgehend davon, also bei Annahme einer leidensgerechten Tätigkeit, schätzte die Sachverständige das zeitliche Leistungsvermögen des Klägers mit täglich sechs Stunden und mehr ein.

19

Die Wegefähigkeit zu Fuß und mit Benutzung eines Kfz. sei gegeben. Leistungen der medizinischen Rehabilitation seien nicht erforderlich. Weitere Gutachten seien nicht erforderlich.

20

In einem parallel geführten Klageverfahren bezüglich einer Feststellung des Grades der Behinderung erstellte der nach § 109 SGG beauftragte Sachverständige Dr. W. auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet das Gutachten vom 21.08.2017, in welchem er vom Vorliegen chronischer Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Erkrankung, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns bzw.

einer organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung und somatoformen Schmerzstörung ausging und diese mit einem Einzel-GdB von 50 bewertete.

21

Dr. W. führte aus, die psychischen Symptome mit schneller Erschöpfbarkeit, Denkstörungen, Konzentrationsstörungen, Merkfähigkeitsstörungen, gesteigertem Antrieb und Hyperthymie seien am ehesten mit den psychischen Folgeerscheinungen einer chronischen Borreliose vereinbar. Es könne von einer organisch begründbaren Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden.

22

In ihrer Stellungnahme vom 02.09.2017 zum Gutachten von Dr. C. führte die Bevollmächtigte des Klägers insbesondere aus, dass in einer Begutachtung des Jahres 2011 der von der Beklagten beauftragte Sachverständige Dr. B. die Erwerbsfähigkeit des Klägers als erheblich gefährdet angesehen hatte. Aktuell sei sein Leistungsvermögen durch das chronische Schmerzsyndrom gemindert, zudem liege diesbezüglich ein Stadium III nach Gerbershagen vor. Im Rahmen der Begutachtung seien Einschränkungen durch die vom Kläger eingenommenen Medikamente nicht berücksichtigt.

23

Sie verwies auf das im Klageverfahren gegen den Freistaat Bayern (S 2 SB 524/15) eingeholte Gutachten durch Dr. W. vom 21.08.2017. Darin sei dokumentiert, dass der Kläger Schwierigkeiten gehabt habe, Fragen konkret zu beantworten und das formale Denken inkohärente und sprunghafte Züge aufgewiesen habe. Es lägen die dort festgestellten Gesundheitsstörungen einer Persönlichkeitsstörung mit Auswirkungen auf den affektiven und kognitiven Bereich vor, ferner starke Denk-, Konzentrations- und

Merkfähigkeitsstörungen. Aufgrund von Erschöpfungszuständen fehle es dem Kläger an einer planbaren Belastbarkeit. Ihm sei es oft nicht möglich Termine und Absprachen einzuhalten. Insgesamt sei das Leistungsvermögen des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beeinträchtigt. Der Kläger sei zudem

(4)

nicht in der Lage eine Arbeitsleistung in der erforderlichen Regelmäßigkeit zu erbringen. Deshalb sei entgegen der Einschätzung der Sachverständigen Dr. C. eine zeitliche Leistungsminderung gegeben.

24

Der Kläger beantragte über seine Bevollmächtigte zunächst die gutachterliche Anhörung des

Sachverständigen Dr. D. und dann stattdessen die gutachterliche Anhörung des Sachverständigen Dr. E.

gemäß § 109 SGG, welchem am 09.11.2017 der Gutachtensauftrag erteilt wurde.

25

Der Kläger wurde am 07.03.2018 von Dr. E. gutachterlich untersucht.

26

In seinem Gutachten vom 30.06.2018 stellt der Sachverständige fest, der Kläger leide an folgenden Gesundheitsstörungen:

1) chronisches Schmerzsyndrom vom Typ Fibromyalgiesyndrom mit generalisierten Schmerzen

wechselnder Lokalisation und vegetativen Symptomen (Schlafstörung, Müdigkeit, Erschöpfungszustände, Muskelsteifigkeit);

2) Chronisches LWS-Syndrom mit myofascialer Komponente, Bewegungseinschränkung bei degenerativen Veränderungen und Zustand nach Bandscheibenvorfällen;

3) Chronisches HWS-Syndrom mit Bewegungseinschränkung und mit myofascialer Komponente sowie rezidivierende Cephalgien bei relativer Spinalkanalstenose HWK5/6 und Zustand nach HWS-

Schleudertrauma September 1999;

4) Schlafapnoesyndrom.

27

Das Schlafapnoesyndrom bestehe seit 2010, die übrigen Gesundheitsstörungen bestünden seit mindestens 2009.

28

Das qualitative Leistungsvermögen formulierte der Sachverständige wie folgt: Möglich seien leichte Arbeiten im Wechsel von Gehen, Sitzen und Stehen, in geschlossenen Räumen, ohne wesentliche Einwirkung von Hitze, Nässe, Zugluft, Staub, Feuchtigkeit, ohne länger dauernde Zwangshaltung, ohne Knien, ohne Bücken, ohne Überkopfarbeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Zeitdruck, ohne Akkord- oder Fließbandarbeit, ohne Nacht- und Wechselschicht, ohne geistig schwierige Arbeiten, ohne erhöhte Anforderungen an Gedächtnis und Konzentrationsfähigkeit.

29

Das Anpassungs- und Umstellungsvermögen sei nicht eingeschränkt. Arbeitsunübliche Pausen seien nicht erforderlich.

30

Das Leistungsvermögen liege für eine leichte Tätigkeit mit den genannten qualitativen Einschränkungen bei täglich drei bis unter sechs Stunden. Diese Verhältnisse bestünden seit 2011. Das chronische

Schmerzsyndrom und das chronische Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom verursachten

Dauerschmerzen. Diese verstärkten sich bei leichten Tätigkeiten im Alltag, zudem habe der Kläger seit Jahren einen durch Schmerzen gestörten Schlaf, was zu rezidivierender Müdigkeit im Tagesverlauf führe.

Weiter komme es, zusätzlich zur Schmerzzunahme, bei körperlichen Aktivitäten zu Erschöpfungszuständen.

31

Die Wegefähigkeit sei noch erhalten. Eine Besserung im Sinne der Wiedererlangung eines mindestens sechsstündigen Leistungsvermögens sei unwahrscheinlich. Leistungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation seien nicht erfolgversprechend, weitere Gutachten seien nicht erforderlich.

32

Das Gericht hat sodann eine ergänzende Stellungnahme von Dr. C. dazu eingeholt, ob sich aufgrund der Befunde und Ausführungen von Dr. E. eine geänderte Beurteilung der Beweisfragen ergibt.

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(5)

In ihrer Stellungnahme vom 20.07.2018 hat die Sachverständige insbesondere ausgeführt, auch wenn der Sachverständige Dr. E. das chronische Schmerzsyndrom als Schmerzsyndrom vom Typ

Fibromyalgiesyndrom einordne, entspreche dies zumindest auf funktioneller Ebene der von ihr im Gutachten vom 31.05.2017 genannten psychischen Faktoren einer chronischen Schmerzstörung mit erheblichem somatoformen Beschwerdeanteil. Wesentlich für die Leistungsbeurteilung seien weniger die diagnostischen Bezeichnungen als die funktionellen Auswirkungen der Gesundheitsstörungen. Im Hinblick auf die weiteren Diagnosen von Dr. E. seien seit ihrer Untersuchung vom 31.05.2017 keine neuen

Gesundheitsstörungen aufgetreten. In der Untersuchung der Wirbelsäule des Klägers bei Dr. E. habe sich eine eingeschränkte Rotationsbeweglichkeit der Halswirbelsäule nach links nur um etwa ein Drittel, nach rechts erst endgradig, und ansonsten ein unauffälliger Befund ergeben. Die Beweglichkeit der unteren Wirbelsäule sei als etwa mittelgradig eingeschränkt beschrieben worden. Die Beweglichkeit der Gelenke einschließlich der Hände sei unauffällig gewesen, bis auf eine endgradig eingeschränkte Innenrotation und einen schmerzhaften G. der Schultergelenke. Auffälligkeiten im spontanen Bewegungsverhalten des Klägers seien nicht beschrieben. Hinsichtlich des Untersuchungsbefundes bestünden keine

Funktionseinschränkungen, die eine zeitliche Leistungsminderung begründen könnten.

34

Dr. E. beschreibe Einschränkungen im Alltag durch chronische Schmerzen, Müdigkeit, Erschöpfung und Schlafstörungen, die sich maßgeblich auf die anamnestischen Angaben des Klägers und umfangreiche Selbstbeurteilungsbögen stützten. Es handele sich nicht um objektiv vorliegende Befunde. Im Gutachten von Dr. E. finde sich keine nachvollziehbare Konsistenzprüfung zu den vom Kläger geschilderten Beschwerden.

35

Die Angaben des Klägers zum Tagesablauf bei Dr. E. sprächen weiterhin für eine ausreichend erhaltene Tagesstrukturierung mit eigener Versorgung, Pflege der an Demenz erkrankten Mutter und Wahrnehmung notwendiger Termine, auch wenn vom Kläger Einschränkungen durch Schmerzen und Müdigkeit

angegeben würden. In dem Gutachten sei kein psychopathologischer Befund enthalten, aus dem sich Rückschlüsse auf eine vorzeitige Erschöpfungssymptomatik ziehen ließen.

36

Auch unter Kenntnis der Befunde und Ausführungen des Sachverständigen Dr. E. gelange sie zu keiner geänderten Beurteilung der Beweisfragen in ihrem Gutachten vom 31.05.2017. Es ergäben sich auch keine Hinweise, dass der Gesundheitszustand des Klägers sich im Verlauf seitdem wesentlich verschlechtert hätte.

37

In der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2018 hat das Gericht den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten erörtert.

38

Der Kläger erhält die Klage aufrecht und hat ausgeführt, das Zusammenwirken der Gesundheitsstörungen auf orthopädischem und psychischem Gebiet sowie das Schlafapnoesyndrom bewirkten eine deutliche Reduzierung der körperlichen Leistungsfähigkeit. Nach allem seien die funktionellen Auswirkungen so, dass dem Kläger nur noch drei bis unter sechs Stunden tägliche Arbeitsleistung zugemutet werden könnten.

39

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 17.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.12.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung ab dem 01.12.2014 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

41

Sie hält die Ausführungen der Sachverständigen Dr. C. für überzeugend.

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42

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Akten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe 43

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

44

Der Bescheid der Beklagten vom 17.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.12.2015 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat den Rentenantrag zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung lagen im streitgegenständlichen Zeitraum ab dem Rentenantrag vom 10.12.2014 bis zur mündlichen Verhandlung am 04.09.2018 nicht vor.

45

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1, Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

46

Gemäß § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

47

Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

48

Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder

Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

49

Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes

mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen, § 43 Abs. 3 SGB VI.

50

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liegen bei dem Kläger zwar erhebliche Gesundheitsstörungen vor. Diese gehen jedoch nicht so weit, dass dem Kläger selbst leichte Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen und mit Berücksichtigung bestimmter weiterer qualitativer Einschränkungen nicht mehr zuzumuten wären.

51

Das Gericht stützt sich dabei im Wesentlichen auf die Ausführungen der Sachverständigen Dr. C. im Gutachten vom 31.05.2017.

52

Zunächst waren bei dem Kläger Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet zu berücksichtigen.

Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen geht zunächst ein Bandscheibenvorfall der

Lendenwirbelsäule hervor, der im Rahmen einer medizinischen Rehabilitation im Jahr 2007 in der Klinik Niederbayern in Bad Füssing behandelt wurde. Die weiteren damals gestellten Diagnosen waren

insbesondere die eines chronischen Lumbalsyndroms mit rezidivierenden Ischialgien beidseits und eines rezidivierenden Cervicobrachialsyndroms beidseits. Im Befundbericht von Dr. F. vom 01.02.2017 wird die Diagnose einer vertikalen Segmentinstabilität der LWS genannt. Der Kläger gab ihr gegenüber am 09.03.2016 an, keine Schmerzmittel zu nehmen, er klagte über lumbale Schmerzen, vor allem morgens, welche beim Gehen eher besser würden.

(7)

53

Dr. F. empfahl regelmäßigen Reha-Sport. Im MRT-Befund vom 18.01.2017 war im Segment L4/5 bei chronischer Osteochondrose ein rechts betonter breitbasiger Bandscheibenprolaps mit Kompression der L5-Wurzeln beidseits recessal bei begleitender Spondylarthrose festzustellen.

54

Die Schmerzmedizinerin Dr. G. führte im Arztbrief vom 02.02.2017 für das orthopädische Fachgebiet die folgenden Diagnosen auf: Vertikale Segmentinstabilität L4/5, chronische Lumboischialgie bei

Bandscheibenvorfall L4/5, Z.n. sequestriertem Bandscheibenvorfall L5/S. 1 mit diskreter residueller Parese.

Sie stellte zugleich fest, es liege eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren im Chronifizierungsstadium III nach Gerbershagen vor.

55

In der Untersuchung bei Dr. C. am 31.05.2017 schilderte der Kläger, er leide hauptsächlich an Schmerzen im Kreuz- und Nackenbereich, er habe das Gerätetraining im Oktober 2016 wegen Nacken- und

Kreuzbeschwerden wieder aufgeben müssen. Er habe zudem im März 2017 eine Kraftminderung und ein pelziges Gefühl im linken Fuß gehabt. Die Kraft sei wiedergekehrt, aber der in das linke Bein ausstrahlende Schmerz sei geblieben.

56

Bei der Untersuchung zeigten sich keine Anhaltspunkte für motorische Ausfallerscheinungen der unteren oder oberen Extremitäten. Es bestand ein sensibles Defizit im Bereich der linken Großzehe mit Angabe von Missempfindungen. Zehen- und Fersenstand waren problemlos möglich.

57

Der Test nach Lasègue zur Überprüfung eines Nervendehnungsschmerzes bei Anheben eines Beins aus der Rückenlage war bei beiden Beinen negativ. Im Bereich der Lendenwirbelsäule zeigten sich auffällige Befunde beim Vorbeugen (Schober-Test 10:13cm) und beim Seitneigen des Oberkörpers (25° nach beiden Seiten). Die Bewegungseinschränkungen wurden von Dr. C. in nachvollziehbarer Weise als mäßig

eingestuft. Bezüglich der Halswirbelsäule war keine wesentliche Bewegungseinschränkung festzustellen.

58

Aus den Untersuchungsbefunden ergibt sich zunächst nachvollziehbar, dass die vom Kläger geschilderte Kraftminderung im Bereich des linken Beins seit März 2017 wieder so weit gebessert war, dass bezüglich Fußhebung und -senkung ein Normalbefund und keine wesentlichen Funktionsbeeinträchtigungen der unteren Extremitäten vorlagen.

59

Die bestehende Funktionsbeeinträchtigung der Wirbelsäule aufgrund von degenerativen Veränderungen mit Bewegungseinschränkungen hat die Sachverständige Dr. C. in der Weise berücksichtigt, dass Arbeiten mit längeren Zwangshaltungen, mit häufigem Bücken und mit wesentlicher Einwirkung von Kälte und Nässe nicht mehr möglich sind. Eine Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens hat sie daraus nicht gefolgert.

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Aufgrund der Beschwerden der Halswirbelsäule wurden außerdem häufige Überkopfarbeiten ausgeschlossen.

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Weiter bestehen bei dem Kläger gelenkabhängige Beschwerden ohne höhergradige

Funktionseinschränkung. Zwar nennt der Befundbericht von Dr. G. vom 02.02.2017 eine Polyarthralgie bei Zustand nach Borreliose. Von orthopädischer Seite wurden Verschleißerscheinungen des rechten

Kniegelenks behandelt. In der Untersuchung vom 31.05.2017 ergaben sich allerdings insbesondere im Bereich der Gelenke keine relevanten Beweglichkeitseinschränkungen. Nackengriff und Schürzenbindegriff fielen dem Kläger zwar schwer, waren aber möglich. Auch die Funktionsgriffe der Hände waren beidseits durchführbar.

62

(8)

Insgesamt ergaben die Funktionsbeeinträchtigungen des Bewegungs- und Haltungsapparates gemäß der schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilung durch die Sachverständige Dr. C. keine weitergehende Minderung des Leistungsvermögens.

63

Zu den Funktionsbeeinträchtigungen des Bewegungs- und Haltungsapparates kommt bei dem Kläger eine anhaltende Schmerzsymptomatik hinzu, die sich einschränkend auf sein Leistungsvermögen auswirkt. Die Sachverständige Dr. C. hat insoweit eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit einem erheblichen somatoformen Beschwerdeanteil bei einer akzentuierten Persönlichkeit festgestellt. Die Symptomatik war in vergleichbarem Ausprägungsgrad bereits in den Gutachten von Dr. N.

am 29.09.2011 und von Dr. N. am 11.10.2012 beschrieben worden.

64

Der Kläger ist deswegen in laufender Behandlung bei der Schmerzmedizinerin Dr. G. Eine stationäre Behandlung etwa in Form einer multimodalen Schmerztherapie ist den Unterlagen nicht zu entnehmen. Es erfolgt laut dem Arztbrief von Dr. G, vom 02.02.2017 eine Medikation mit Ibuprofen im Bedarfsfall. Auch in der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2018 hat der Kläger angegeben, dass keine regelmäßige

Schmerzmedikation erfolgt.

65

Die Sachverständige Dr. C. hat in ihrem Gutachten vom 31.05.2017 darauf verwiesen, dass der Kläger nicht akut schmerzgeplagt wirkte, dass die Bewegungsabläufe beim Auskleiden und Ankleiden bis auf ein

erschwertes Bücken nicht wesentlich eingeschränkt waren. Ferner hat sie berücksichtigt, dass der Kläger einen strukturierten Tagesablauf mit Arbeiten im Haushalt und im Garten sowie der Versorgung der an Demenz erkrankten Mutter geschildert hat. Ferner habe der Kläger geschildert, dass er die notwendigen Termine, insbesondere Arzttermine, wahrnehme und die notwendigen Einkäufe erledige.

66

Die Sachverständige hat vor dem Hintergrund des Schmerzsyndroms festgestellt, dass der Kläger nicht mehr in der Lage ist, Arbeiten mit besonderen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit, unter wesentlichem Zeitdruck und in Nacht- oder Schichtarbeit zu verrichten. Außerdem hat sie die Beschränkung auf körperlich leichte Arbeiten formuliert.

67

Sie hat jedoch trotz der vorliegenden Schmerzstörung noch ein zeitliches Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden bei einer leidensgerechten Tätigkeit festgestellt. Aufgrund der Angaben des Klägers zu Tagesablauf und Alltagsbewältigung ist diese Einschätzung schlüssig. Es besteht insoweit kein durchgreifendes gesundheitliches Hindernis des Klägers, das trotz der Schmerzen im Alltag gezeigte Restleistungsvermögen unter geeigneten Bedingungen in eine Erwerbstätigkeit umzusetzen, zumal der Kläger über eine relativ gute berufliche Qualifikation verfügt.

68

Soweit der Sachverständige Dr. E. aus der bei dem Kläger vorliegenden Schmerzstörung, die er diagnostisch als Fibromyalgiesyndrom einordnet, ein auf weniger als täglich sechs Stunden reduziertes zeitliches Leistungsvermögen folgert, erschien dies nicht überzeugend. Selbst wenn man entsprechend den gutachterlichen Ausführungen von Dr. E. annimmt, dass Dauerschmerzen vorliegen, die sich bei

körperlicher Anstrengung verstärken, erscheint es nicht schlüssig, dass daraus eine zeitliche

Leistungsminderung resultiert. Dr. E. gibt unter anderem an, es komme selbst bei kurzer Zeit Sitzen, Stehen oder Gehen zu einer Schmerzverstärkung im Bewegungsapparat. Es fällt insoweit allerdings auf, dass in dem Gutachten keine Befunde zum Verhalten des Klägers bei der Untersuchung dokumentiert sind. Die Schmerzzunahme nach kurzer Zeit ist in der Beschwerdeschilderung des Klägers enthalten. Damit lässt sich jedoch keine Aussage dazu treffen, inwieweit trotz dieser Schmerzen noch ein Restleistungsvermögen besteht und diese willentlich überwindbar sind.

69

Die klinischen Untersuchungsbefunde von Dr. E. vermitteln kein wesentlich anderes Bild als die bereits bei der Untersuchung von Dr. C. dokumentierten. So wird etwa von Dr. E. ein unauffälliger Befund in der neurologischen Untersuchung genannt, d.h. auch hier fanden sich keine Hinweise für

Nervendehnungsschmerzen oder sensible oder motorische Ausfallerscheinungen der oberen bzw. unteren

(9)

Extremitäten. Weiter nennt er Einschränkungen der Beweglichkeit von HWS und LWS, nimmt aber keine nähere Einstufung dazu vor. Im Schober-Test ergibt sich der gleiche Wert wie am 31.05.2017 und entspricht damit mäßigen, jedoch keinen starken Bewegungseinschränkungen beim Vorbeugen des Oberkörpers. Es ergab sich keine Funktionsstörung der Iliosacralgelenke. Die Bewegungsmaße der HWS waren bis auf eine Einschränkung der Kopfdrehung nach links und eine endgradige Einschränkung der Drehung nach rechts unauffällig. Im übrigen orthopädischen Befund fanden sich nur wenige Auffälligkeiten, etwa ein sog. painful arc der Schultergelenke, insgesamt aber kein Hinweis auf schwerergradige Funktionsbeeinträchtigungen, die sich auf das zeitliche Leistungsvermögen auswirken könnten.

70

Dr. E. hat darüber hinaus allerdings an zahlreichen Stellen deutliche Myosen (Rückenstreckermuskulatur, Schultergürtelmuskulatur, Schultermuskulatur, Gesäßmuskulatur), eine Druckschmerzhaftigkeit der gesamten Wirbelsäule, eine deutliche Irritation der Facettengelenke der gesamten HWS beidseits sowie positive Befunde der für Fibromyalgie typischen Tenderpoints festgestellt.

71

Auch wenn sich darauf die Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms stützen lässt, fehlt es der gutachterlichen Beurteilung an einer näheren Auseinandersetzung mit den Befunden, die zur Einstufung des

Ausprägungsgrades der Erkrankung und der Auswirkungen auf das berufliche Leistungsvermögen

erforderlich sind. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 20.07.2018 hat Dr. C. ausgeführt, dass das von Dr. E. diagnostizierte Fibromyalgiesyndrom keine zusätzliche Gesundheitsstörung darstellt, sondern auf funktioneller Ebene den von ihr genannten psychischen Faktoren einer chronischen Schmerzstörung mit erheblichem somatoformen Beschwerdeanteil entspricht. Sie hat weiter ausgeführt, dass die Angaben zum Tagesablauf weiterhin für eine ausreichend erhaltene Tagesstruktur mit eigener Versorgung, Pflege der an Demenz erkrankten Mutter und Wahrnehmung notwendiger Termine sprechen, auch wenn vom Kläger Einschränkungen durch Schmerzen und Müdigkeit angegeben wurden.

72

Dr. C. hat zudem angemerkt, dass die Einschätzung von Dr. E. zu den Einschränkungen des Klägers und zu seinen Schlafstörungen sich zum großen Teil auf Selbstbeurteilungsbögen stützen. Es handele sich nicht um objektiv vorliegende Befunde. Dies erscheint insofern wichtig, als Dr. E. sich in seinem Gutachten nicht näher damit auseinandersetzt, inwieweit die Selbstbeurteilung durch den Kläger mit objektiv fassbaren Befunden übereinstimmt oder sich widerspricht. Insoweit hat Dr. C. zutreffend moniert, dass das Gutachten von Dr. E. keine nachvollziehbare Konsistenzprüfung enthalte.

73

Bei einer Konsistenzprüfung wäre auch zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger eine bloße Bedarfsmedikation mit Schmerzmitteln angibt, welche offenbar bei seinen Schmerzen nicht völlig wirkungslos sind. Zudem sind in den Gutachten und Unterlagen keine Anhaltspunkte für die

Wirkungslosigkeit von Schmerzmedikamenten enthalten. Auf derartige Fragen ist Dr. E. allerdings nicht eingegangen. Seine Beurteilung zu den Auswirkungen des Fibromyalgiesyndroms auf das

Leistungsvermögen des Klägers erscheinen daher nicht plausibel begründet.

74

Schließlich erscheinen auch die Ausführungen von Dr. E. zu den Auswirkungen der Schlafstörungen des Klägers nicht ganz schlüssig. Zwar ist nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger schmerzbedingt an Schlafstörungen leidet. Auf internistischem Gebiet liegt zudem, wie dem Gutachten von Dr. C. zu entnehmen ist, ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom mit Notwendigkeit einer nächtlichen

Maskenbeatmung vor. Bezüglich der Beschwerdeschilderung und den Angaben zum Tagesablauf standen bei der Untersuchung am 31.05.2017 Schlafstörungen oder Müdigkeit nicht im Vordergrund.

75

Bei Dr. E. gab der Kläger an, jede Nacht einmal aufzuwachen, nur mit Schwierigkeiten wieder einzuschlafen und nach dem Aufstehen erschöpft und nicht erholt zu sein. Er gab keine Einschlafprobleme an. Die Intensität der Müdigkeit schätzte er mit mittleren Werten ein. In beiden gutachterlichen Untersuchungen ergaben sich jedoch keine Anzeichen für eine durch Müdigkeit beeinträchtigte Konzentration oder sonstige Hinweise auf starke Tagesmüdigkeit.

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(10)

Bei dieser Sachlage bedarf es einer besonderen Begründung, warum sich diese eher mäßige bis mittlere Müdigkeitssymptomatik auf das zeitliche Leistungsvermögen auch bei einfachen Arbeiten ohne besondere Anforderungen an die Daueraufmerksamkeit und an das Konzentrationsvermögen auswirken soll. Eine solche Begründung findet sich jedoch im Gutachten von Dr. E. nicht.

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Die Beurteilung durch Dr. C., dass sich auch aus etwaigen Schlafstörungen noch keine Beeinträchtigung des zeitlichen Leistungsvermögens ergibt, überzeugt daher mehr als die Ausführungen von Dr. E.

78

Schließlich waren bei dem Kläger Gesundheitsstörungen in Form eines Asthma bronchiale und eines chronischen Hautekzems zu berücksichtigen.

79

Diesen kann nach der nachvollziehbaren Beurteilung von Dr. C. durch Vermeidung von Arbeiten mit Einwirkung hautreizender Substanzen Rechnung getragen werden, ohne dass sich das zeitliche Leistungsvermögen dadurch mindert.

80

Auch aufgrund der vom Kläger im Verhandlungstermin neu vorgelegten medizinischen Unterlagen ergaben sich keine Zweifel an der bisherigen gutachterlichen Beurteilung von Dr. C. Soweit die entsprechenden Befunde aus dem Zeitraum vor den beiden gutachterlichen Untersuchungen vom 31.05.2017 und vom 07.03.2018 datieren, sind die Auswertung der Aktenlage, der festgestellte Untersuchungsbefund und die sozialmedizinische Beurteilung durch die beiden Sachverständigen maßgeblich. Im Übrigen ergeben sich keine Hinweise auf eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes seit der letzten Untersuchung vom 07.03.2018. So ist bei den von Herrn Dr. K. am 10.07.2018 festgestellten weißlichen

Schleimhautbelegen im oberen Ösophagus und Polypensprossen im Corpus kein Einfluss auf das berufliche Leistungsvermögen des Klägers erkennbar. Ebenso belegt der Arztbrief von Dr. G. vom 15.03.2018 das unveränderte Fortbestehen der chronischen Schmerzsymptomatik, zu der sich beide Gutachter ausführlich geäußert haben. Es bestand kein Anlass zu weiterer Sachaufklärung.

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Insgesamt war nach Abschluss der Beweisaufnahme kein Nachweis für eine volle oder teilweise Erwerbsminderung zu führen.

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Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2, Abs. 1 SGB VI.

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Für einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist der in § 240 Abs. 1 SGB VI festgelegte persönliche Anwendungsbereich nicht eröffnet, weil der Kläger nicht vor dem 02.01.1961 geboren ist.

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Aus diesen Gründen musste die Klage abgewiesen werden.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 183, 193 SGG.

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