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Einstufungsfeststellungsklage auf Anerkennung früherer beruflicher Tätigkeit als förderliche Zeiten - Einzelentscheider in Asylsachen

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ArbG Regensburg, Endurteil v. 21.12.2017 – 7 Ca 3072/16 Titel:

Einstufungsfeststellungsklage auf Anerkennung früherer beruflicher Tätigkeit als förderliche Zeiten - Einzelentscheider in Asylsachen

Normenkette:

TVöD § 16 Abs. 2 S. 3, Abs. 4 Leitsätze:

1. Die als Voraussetzung für die Anerkennung von Vordienstzeiten für die Einstufung (hier bei einem Einzelentscheider in Asylsachen, Entgeltgruppe 12 TVöD) ausgestaltete Deckung eines ansonsten nicht erfüllbaren Personalbedarfs liegt nicht vor, wenn ausreichend viele Bewerber vorhanden sind, um die haushaltsrechtlich besetzbaren Stellen zu besetzen. Es kommt dabei nicht auf allgemeine Erklärungen der politischen Leistungsebene über einen Wunsch zur Einstellung von mehr Personal an, ebensowenig kommt es bei einem flexiblen Organisationskonzept auf die Zahl der freien im Haushalt vorgesehenen Stellen an.

(Rn. 16 – 19) (red. LS Ulf Kortstock)

2. Förderliche Zeiten iSv § 16 Abs. 2 S. 3 TVöD (Bund) für die Tätigkeit als Einzelentscheider in Asylsachen liegen nicht in einer 25 Jahre zurückliegenden Verwaltungstätigkeit, für die Position selbstverständlichen Kenntnissen in der Gesprächsführung, Führungserfahrung in der Privatwirtschaft (in Abgrenzung zu den Erfordernissen des Umgangs mit Asylbewerbern in Befragungen), einer Ausbildung als Steuerberater oder kürzeren beruflichen Auslandsaufenthalten (die interkulturelle Kompetenz allenfalls für den Umgang im Geschäftsbereich begründen könnten). (Rn. 20 – 26) (red. LS Ulf Kortstock)

3. Die Entscheidung über die Einstufung ist mangels Vorliegen der Voraussetzung für die Anrechnung förderlicher Zeiten nicht ermessensfehlerhaft; sie verstößt auch nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, schon weil es an einer über den Tarifvollzug hinausgehenden eigenen Gestaltungsentscheidung des Arbeitgebers fehlt. (Rn. 27 – 33) (red. LS Ulf Kortstock)

Schlagworte:

Einzelentscheider, Asylbewerber, Erfahrungsstufe, Eingruppierungsfeststellungsklage, Ermessen, Haushaltsplan, förderliche Zeiten, Deckung eines ansonsten nicht erfüllbaren Personalbedarfs, interkulturelle Kompetenz, Gleichbehandlungsgrundsatz

Fundstelle:

BeckRS 2017, 142602  

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 26.592,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand 1

Die Parteien streiten im Anwendungsbereich des TVöD (Bund) über die zutreffende Stufenzuordnung des Klägers innerhalb der Entgeltgruppe 12.

2

Der Kläger ist seit dem 01.04.2016 als Einzelentscheider beim DD. in Vollzeit beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich Kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst und ist bis 01.04.2018 befristet.

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Die Beklagte gruppierte den Kläger vereinbarungsgemäß in die Entgeltgruppe 12 ein. Mit Schreiben vom 17.11.2016 teilte sie ihm zudem mit, es erfolge gemäß § 16 Abs. 2 TVöD rückwirkend ab dem Zeitpunkt

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seiner Einstellung die Festlegung der Stufe 1 innerhalb der Entgeltgruppe 12. Seit 01.04.2017 erhält der Kläger eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 Stufe 2. Die Vergütungsdifferenz zwischen der Stufe 1 und der vom Kläger begehrten Stufe 4 beträgt monatlich 1.282,00 € brutto sowie zwischen den Stufen 2 und 4 monatlich 934,00 € brutto.

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Der Kläger hat in den Jahren 1979 bis 1982 ein Studium an der Bayerischen Beamtenfachhochschule, Fachbereich Finanzwesen durchgeführt und war anschließend bis 1991 im Bereich der EE. tätig. Von 1992 bis 1994 war er Hauptabteilungsleiter für den Bereich Steuern und sodann bis 2001 Geschäftsführer mit Zuständigkeit vornehmlich für steuerliche Fragen bei der Firma FF..1994 hat er die Steuerberaterprüfung abgelegt, ohne in der Folgezeit jedoch als Steuerberater tätig gewesen zu sein. Für die Zeit von 2001 bis 2006 wechselte er als Vorsitzender des Direktoriums bzw. der Geschäftsführung zur GG., B-Stadt.

Anschließend war er bis 2008 Geschäftsbereichsleiter der H.H. in M-Stadt. Von 2008 bis 2009 nahm er die Funktion eines Geschäftsführers der JJ.Unternehmensgruppe wahr. Von 2010 bis 2016 war er

selbstständiger Unternehmensberater. Seit 2009 ist er Lehrbeauftragter für Mitarbeiterführung und integrative Managementsysteme an der Dualen Hochschule KK.

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Der Kläger trägt vor, er könne aufgrund seiner beruflichen Vita nicht mit einem Berufsanfänger gleichgesetzt werden und sei daher von Anfang an in die Entgeltgruppe 12 Erfahrungsstufe 4, hilfsweise in die

Erfahrungsstufe 3, hilfsweise in die Erfahrungsstufe 2 TVöD (Bund) einzuordnen gewesen. Seine frühere berufliche Tätigkeit sei als förderlich im Sinne von § 16 Abs. 2 S. 3 TVöD (Bund) anzuerkennen. Seine Aufgabe beim DD. sei es, in persönlichen Gesprächen mit Asylbewerbern deren Fluchtgründe zu erfahren.

Er müsse schnell den Sachverhalt erfassen, analysieren, die richtigen Fragen stellen und auf Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben der Asylbewerber, die vornehmlich aus muslimischen Ländern und dem arabisch geprägten Kulturkreis stammten, achten. Die gefundenen Erkenntnisse seien sodann in eine elektronische Akte einzupflegen, was einen sicheren Umgang mit dem DD.-IT-System „…“ sowie dem gängigen Microsoft-Office-Programmen voraussetze. Diese Tätigkeiten habe er in ähnlicher Form bereits früher während seiner 15-jährigen Geschäftsführerzeit bei verschiedenen Unternehmen ausgeführt. In unzähligen Gesprächen und Verhandlungen mit Gesellschaftern, Aufsichtsrat, Kunden, Betriebsräten, Banken und Mitarbeitern sowie auf zahlreichen geleiteten Meetings und Geschäftsführersitzungen habe er eine fundierte Kommunikationsfähigkeit und Kenntnisse zum Eskalationsmanagement erlangt. Richtige Fragen zu stellen und mögliche Widersprüche und Schwachstellen offenzulegen habe zu seinen Aufgaben gehört. Auch seine Ausbildung zum Steuerberater, wenn auch ohne eine Tätigkeit in diesem Beruf, kommen ihm hier zugute. Dies gelte auch für seine Zeit bei der GG. Auch bei der Firma JJ. habe er laufend

steuerliche Betriebsprüfungen vorgenommen und Erbschaftssteuerkonzepte entwickelt. Er habe dabei gelernt, einen Sachverhalt vor dem Hintergrund der bestehenden rechtlichen Fragestellung zu ermitteln.

Dass er diese Fähigkeiten bereits mitgebracht habe, zeige sich auch darin, dass er nicht wie die meisten anderen Entscheider eine sechswöchige Grundlagenschulung im Qualifizierungs-Zentrum des DD.

durchlaufen habe sondern bereits nach vier Wochen zum Einsatz gelangt sei. Seine zahlreichen, wenn auch kürzeren berufsbedingten Auslandsaufenthalte hätten ihm zudem einen hohen Grad an interkultureller Kompetenz vermittelt. Durch seine zehnjährige Beamtentätigkeit im EE. habe er entsprechende

Verwaltungserfahrung sammeln können. Nicht zuletzt durch seine Lehrbeauftragtentätigkeit habe er die bereits erworbene Interviewtechnik vertieft und könne diese nun im Rahmen der Anhörung der

Asylbewerber einsetzen. Seine Einstellung sei auch zur Deckung eines ansonsten nicht erfüllbaren Personalbedarfs beim DD. erfolgt. Bundesweit hätten gemäß öffentlich zugängiger Quellen etwa 740 Entscheiderstellen nicht besetzt werden können. Bezogen auf die Außenstelle seien zum 01.04.2016 insgesamt 121 Stellen vorhanden gewesen, wovon zu diesem Stichtag jedoch lediglich 50,4 Stellen besetzt worden seien. Im September 2016 seien in LL-Stadt von 46 Planstellen als Entscheider lediglich 24,5 Stellen besetzt gewesen. Auch heute noch gebe es dort freie Planstellen. Zur Deckung dieses offenen Personalbedarfs hätte die Beklagte daher seine Vorbeschäftigungszeiten im Rahmen von § 16 Abs. 2 S. 3 TVöD (Bund) berücksichtigen müssen. Ihr dahingehendes Ermessen habe sie nicht ausgeübt, sodass seine Zuordnung zur Stufe 1 bereits aus diesem Grund fehlerhaft und daher aufzuheben sei. Seine früheren Tätigkeiten als Geschäftsführer, Finanzbeamter und für steuerberatende Tätigkeiten ergäben mindestens die Stufe 2. Die im Ausland erworbene interkulturelle Kompetenz setze er mit einer weiteren Stufe an. Die bei ihm vorhandene Technik der Gesprächsführung und die Tätigkeit als Lehrbeauftragter seien mit zwei

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weiteren Stufen zu bewerten. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass einige andere Entscheider von Anfang an in höhere Stufen eingereiht worden seien.

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Der Kläger stellt zuletzt folgenden Antrag:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit vom 01.04.2016 bis 31.03.2017 Gehalt nach der Entgeltgruppe 12, Erfahrungsstufe 4, hilfsweise der Erfahrungsstufe 3, hilfsweise der Erfahrungsstufe 2 TVöD (Bund) zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit ab 01.04.2017 Gehalt nach der Entgeltgruppe 12, Erfahrungsstufe 4, hilfsweise der Erfahrungsstufe 3 TVöD (Bund) zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt demgegenüber Klageabweisung.

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Die Beklagte beruft sich darauf, die Voraussetzungen einer Anerkennung von Zeiten der vorherigen beruflichen Tätigkeit des Klägers nach § 16 Abs. 2 S. 3 TVöD (Bund) lägen nicht vor. Es hätten bereits keine Schwierigkeiten zur Deckung des Personalbedarfs an Entscheidern vorgelegen, da es eine mehr als ausreichende Zahl von Bewerbern gegeben habe. Es seien alle für den Standort LL-Stadt vorgesehenen Entscheiderstellen besetzt worden. Weitere Einstellungen habe sie aus haushaltstechnischen Gründen in LL-Stadt nicht vornehmen können. Die Planstellenzahl, die der Kläger nenne, sei nicht aussagekräftig und ergebe sich aus einer vorläufigen, unverbindlichen Organisationsfestlegung. Auch die weitere

Voraussetzung der Förderlichkeit der früheren beruflichen Tätigkeit des Klägers sei nicht gegeben. Es sei nicht erkennbar, welche Erfahrungen der Kläger durch seine frühere und völlig anders geartete Tätigkeit erlangt habe, die er in seiner Position als Entscheider nun einbringen könne. Dass der Kläger anstelle des sechswöchigen Qualifizierungslehrgangs lediglich an vier Wochen teilgenommen habe, sei ohne

Bedeutung, zumal er nach Ablauf dieses Zeitraums seine Tätigkeit mit einer vorläufig reduzierten Zahl von täglichen Anhörungen aufgenommen habe. Schließlich habe die Beklagte auch in keinem Fall von dem ihr eingeräumten Ermessen der Berücksichtigung vorangegangener Tätigkeiten Gebrauch gemacht. Eine Ausnahme stelle lediglich die Besetzung von fünf Stellen im Pressebereich des DD. dar, da diese

Schlüsselpositionen andernfalls nicht mit einem entsprechend qualifizierten Personal hätten besetzt werden können. Sofern in wenigen Einzelfällen von Anfang an eine höhere Zuordnung als in die Stufe 1 erfolgt sei habe dies daran gelegen, dass in diesen Fällen die tariflichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 S. 2 oder S. 4 bzw. Abs. 3 TVöD (Bund) vorgelegen hätten.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen vom 13.01.2017, 27.07.2017 und 19.12.2017 sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen.

Entscheidungsgründe 10

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

I.

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Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage (hier genauer:

Einstufungsfeststellungsklage), die allgemein üblich ist und nach ständiger Rechtsprechung keinen prozessrechtlichen Bedenken begegnet (BAG 18. Juni 1997 - 4 AZR 747/95). Das notwendige

Feststellungsinteresse nach § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. § 256 Abs. 1 ZPO liegt dabei vor. Durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag wird der Streit über die Stufenzuordnung des Klägers insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt. Der verlangte

Gegenwartsbezug wird dadurch hergestellt, dass der Kläger gegenwärtige rechtliche Vorteile in Form eines höheren Entgelts aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum erstrebt (BAG 27. Juli 2017 - 6 AZR 701/16; BAG 12. April 2016 - 6 AZR 284/15, jeweils m.w.N.).

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II.

12

Die Klage ist nicht begründet.

13

Die Beklagte hat den Kläger zum Einstellungszeitpunkt gemäß § 16 Abs. 2 S. 1 TVöD (Bund) zutreffend der Stufe 1 innerhalb der (unstreitigen) Entgeltgruppe 12 zugeordnet. Die in § 16 Abs. 2 S. 3 TVöD normierten Voraussetzungen für eine vom Kläger begehrte höhere Stufenzuordnung sind nicht erfüllt.

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1. Voraussetzung einer Zuordnung nach § 16 Abs. 2 S. 3 TVöD zu einer höheren als der Stufe 1 ist, dass die Einstellung zur Deckung eines Personalbedarfs erfolgt ist, der anderweitig nicht hätte abgedeckt werden können (nachfolgend Ziffer 1.1), vorherige berufliche Tätigkeiten und die hierin erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten für die vorgesehene Tätigkeit förderlich sind (Ziffer 1.2) und dass der Arbeitgeber im Rahmen einer Ermessensausübung diese vorangegangenen Tätigkeiten bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen hat (Ziffer 1.3). Während die beiden erstgenannten Punkte als objektive Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsanwendung zuzuordnen sind, betrifft die nachfolgende Ermessensausübung die Frage der

Rechtsgestaltung.

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Im Fall des Klägers sind weder die beiden Voraussetzungen erfüllt, noch ist - ohne dass es hierauf noch ankommt - eine Ermessensfehlerhaftigkeit des Vorgehens der Beklagten erkennbar.

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1.1 Die Einstellung des Klägers erfolgte nicht zur Deckung eines ansonsten nicht erfüllbaren Personalbedarfs.

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1.1.1 Die Anforderung einer Einstellung, die der Deckung des Personalbedarfs dient, ist nicht bereits dann gewahrt, wenn der Arbeitgeber lediglich frei im Haushaltsplan ausgewiesene Stellen besetzen will. Vielmehr setzt das Tatbestandsmerkmal voraus, dass der Personalbedarf sonst quantitativ oder qualitativ nicht hinreichend gedeckt werden kann (BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rdnr. 47; BAG 12. September 2013 - 6 AZR 512/12 - Rdnr. 52, jeweils m.w.N.). Mit der Regelung soll erreicht werden, dass der

Arbeitgeber etwaigen Personalgewinnungsschwierigkeiten flexibel begegnen kann. Solche Schwierigkeiten können allgemein arbeitsmarktbedingt in bestimmten Tätigkeitsbereichen oder Fachrichtungen, aber auch bei örtlich besonders schwieriger Bewerberlage für bestimmte Aufgaben auftreten (BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12; Rdnr. 47). Sie sind auch denkbar, wenn der Arbeitgeber unter mehreren Bewerbern einen besonders geeigneten einstellen will, der jedoch nicht bereit ist, zu den normalen Bedingungen in den Öffentlichen Dienst einzutreten (BAG 26. August 2008 - 6 AZR 498/07 - Rdnr. 29).

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1.1.2 Dem Erfordernis des besonderen Personalgewinnungsinteresses wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Die Beklagte konnte im Bereich des DD. über eine ausreichende Zahl von Bewerbern verfügen, um alle Stellen als Einzelentscheider zu besetzen, die sie aus haushaltsrechtlichen Gründen besetzen konnte. Auch nach Vergabe aller vorgesehenen Einzelentscheiderstellen war noch eine größere Zahl von Bewerbern vorhanden, die in das Auswahlverfahren hätten einbezogen werden können. Dies zeigt sich auch darin, dass in Einzelfällen Bewerber auch nach einer erfolgten Zusage ihre Bewerbung

zurückgezogen oder Stellen nicht angetreten haben bzw. dass bereits eingestellte Entscheider wegen fehlender Qualifikation nach kurzer Zeit wieder entlassen wurden und das DD. auch in diesen Fällen ohne eine neue Stellenausschreibung auf den weiterhin vorhandenen Bewerberpool zurückgreifen konnte.

Weitere Stellenbesetzungen, auch in der Außenstelle LL-Stadt, in der der Kläger eingesetzt war, konnte bzw. wollte die Beklagte nicht vornehmen. Damit bestand nicht die Situation, dass ohne Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten der Bewerber im Sinne von § 16 Abs. 2 S. 3 TVöD (Bund) und ohne die Heranziehung einer höheren als der Regelstufe 1 nach § 16 Abs. 2 S. 1 TVöD (Bund) nicht alle

vorgesehenen Stellen hätten besetzt werden können. Auch hat sich der Kläger selbst nicht darauf berufen, im Einstellungsverfahren seinen Eintritt im DD. von der Berücksichtigung seiner beruflichen

Vorbeschäftigung abhängig gemacht zu haben, sodass die Beklagte deswegen im Interesse der Gewinnung gerade seiner Person als eines besonders qualifizierten Mitarbeiters dem zugestimmt hätte.

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Ein besonders Personalgewinnungsinteresse lässt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers begründen, dass nach Auskunft verschiedenen Stellen der Bundesregierung und auch nach Angaben in der Presse ein wesentlich höherer Bedarf an Einzelentscheidern vorhanden gewesen wäre und nicht alle erforderlichen Entscheiderstellen besetzt seien. Unabhängig davon, dass es im Fall des Klägers nicht auf die

Gesamtsituation in der C. sondern allenfalls auf die Einstellungssituation in der Außenstelle LL-Stadt, in der der Kläger tätig war, ankommt, ist die Beklagte dem dergestalt entgegengetreten, dass es sich bei den vom Kläger genannten Zahlen um solche aus einem unverbindlichen und nur vorläufigen Organisationsplan gehandelt hat, nicht aber um eine verpflichtende Regelung. Es mag zugestanden werden, dass es durchaus wünschenswert ist, mehr Einzelentscheider zu beschäftigen um offene Altfälle abzuarbeiten und

Asylanträge schnell und zeitnah zu bearbeiten. Hierauf kommt aber es bei der vorliegenden

Eingruppierungsklage des Klägers mit einer gänzlich anderen Fragestellung jedoch nicht an. Die Beklagte konnte aus haushaltsrechtlichen Gründen und im Hinblick auf die vorhandenen Haushaltsmittel bzw.

sonstige Organisationsfragen von einem einmal festgelegten Organisationsplan abweichen, Einstellungen nicht vornehmen oder zeitlich aussetzen. Gleichfalls nicht zu beanstanden ist es, in einer Außenstelle zugunsten einer anderen mit einem dringenderen Bedarf Stellen nicht zu besetzen bzw. vorgesehene Kapazitäten zu verschieben, das heißt, das Organisationskonzept flexibel zu handhaben. Alleine die Zahl der im Haushaltsplan als frei ausgewiesenen Stellen lässt keinen Rückschluss auf die Bewerbersituation bzw. darauf zu, ob der Personalbedarf quantitativ oder qualitativ hinreichend gedeckt werden kann (BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rdnr. 47; BAG 12. September 2013 - 6 AZR 512/12 - Rdnr. 52, jeweils m.w.N.).

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1.2 Es ist auch nicht erkennbar, dass die vorherige berufliche Tätigkeit des Klägers für die vorgesehene Tätigkeit als Einzelentscheider förderlich gewesen wäre.

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1.2.1 § 16 Abs. 2 S. 3 TVöD (Bund) dient dazu, Berufserfahrung zu berücksichtigen, die dem Arbeitnehmer und damit auch seinem Arbeitgeber in der Tätigkeit, für die er neu eingestellt wurde, zugute kommt (BAG 05. Juni 2014 - 6 AZR 1008/12 - Rdnr. 30; BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rdnr. 58). Inhaltlich kommen als förderliche Zeiten in erster Linie gleichartige oder gleichwertige Tätigkeiten, die der

Arbeitnehmer bei einem anderen öffentlichen oder privaten Arbeitgeber ausgeübt hat, in Betracht. Sie können insbesondere vorliegen, wenn die frühere berufliche Tätigkeit mit der auszuübenden Tätigkeit in sachlichem Zusammenhang steht und die dabei erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Erfüllung der auszuübenden Tätigkeit offenkundig von Nutzen sind. Auch eine selbstständige Tätigkeit kann eine förderliche berufliche Tätigkeit in diesem Sinne sein.

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1.2.2 Dem Vortrag des Klägers lässt sich die Tatsache der Förderlichkeit seiner früheren Tätigkeit selbst und vor allem auch die Frage, warum und in welchem Umfang sie aus welchen Gründen in welcher Stufenhöhe zu berücksichtigten sein soll, nicht hinreichend entnehmen. Die pauschale Angabe einer vorangegangenen Berufsausübung und die in keiner Weise nachvollziehbare Konsequenz ihrer

Berücksichtigung mit einer oder mehreren behaupteten Stufen ohne der wohl erforderlichen Beachtung der vergleichsweisen Vorgaben in § 16 Abs. 4 TVöD (Bund) (siehe beispielsweise BAG 26. August 2008 - 6 AZR 498/07 - Rdnr. 30) oder zumindest der Angabe, aus welchen Gründen in einem bestimmten Umfang eine Berücksichtigung stattzufinden habe, erfüllt bereits nicht die an einen substantiierten Vortrag zu stellenden Anforderungen.

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Aber auch nach den Angaben des Klägers zu seiner früheren beruflichen Tätigkeit ist eine Förderlichkeit nicht erkennbar. Dies gilt zum einen für die Verwaltungserfahrung, die der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit beim EE. in den Jahren 1982 bis 1991 erworben hat. Dieser Zeitraum lag bei Einstellung des Klägers mehr als 25 Jahre zurück. Welche Kenntnisse hieraus beim Kläger vorhanden sind und warum sie für die Tätigkeit als Einzelentscheider förderlich sein sollen, ist nicht erkennbar, zumal sich Strukturen und Verwaltungsvorgänge in den zurückliegenden 25 Jahren doch erheblich verändert haben.

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Soweit sich der Kläger auf Kenntnisse der Gesprächsführung beruft, handelt es sich um eine

Selbstverständlichkeit, die bei allen Entscheidern elementare Voraussetzung ihrer Arbeit darstellen. Dass der Kläger besondere Kenntnisse hierin hat, die ihm bei seiner jetzigen Tätigkeit beim DD. zugute kommen und ihre Herleitung aus seiner früheren beruflichen Tätigkeit ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch für sein früheres Tätigwerden als Hauptabteilungsleiter, Geschäftsführer oder Geschäftsbereichsleiter in der freien Wirtschaft. Hierbei handelt es sich allesamt um Positionen, die der Führungsebene eines Unternehmens zuzuordnen sind. Sie ist nicht andeutungsweise vergleichbar mit der Situation einer Befragung von

Asylbewerbern zu ihren Fluchtgründen, weder nach dem Gegenstand, noch nach den Themen. Der Kontakt und die Kommunikation auf Führungsebene ist etwas völlig anderes als der als Entscheider stattfindende Umgang mit Menschen aus allen und auch aus völlig anderen Bevölkerungsschichten. Auch was seine Ausbildung zum Steuerberater für eine Ähnlichkeit und Förderlichkeit für die Einstellung als Einzelent- scheider bedingen soll, erschließt sich der Kammer nicht, zumal die hieran anknüpfenden und zu behandelnden steuerlichen Fragen bzw. die „Erarbeitung von Erbschaftssteuerkonzepten“ keinerlei Berührungspunkte mit der Tätigkeit als Einzelentscheider haben. Auch der Erwerb besonderer

interkultureller Kompetenzen durch die frühere berufliche Tätigkeit ist nicht nachvollziehbar, zumal es sich um einzelne und kürze Auslandsaufenthalte gehandelt haben dürfte, deren Umfang der Kläger auch nicht konkret angegeben hat. Zudem ist der Kläger bei seinen auswärtigen Terminen ausschließlich in einer Führungsposition und zur Abwicklung geschäftlicher Vorgaben in Erscheinung getreten, was weder von der hierarchischen Ebene mit der Position eines Asylbewerbers, noch mit den zu behandelnden Themen vergleichbar ist. Interkulturelle Kompetenzen mögen für den Umgang im Geschäftsbereich erworben worden sein, eine Förderlichkeit für eine Entscheidertätigkeit lässt sich jedoch hieraus nicht ableiten.

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Da es für die hier zu überprüfende tarifliche Stufenzuordnung auf zuvor erworbene Berufserfahrung ankommt, ist auch nicht entscheidend, wie zügig und effizient ein Arbeitnehmer sich nach Aufnahme seiner Tätigkeit beim DD. in das neue Aufgabengebiet eingearbeitet hat. Daher kann der Kläger die begehrte Stufenzuordnung auch nicht erfolgreich damit begründen, dass er nicht in dem eigentlich vorgesehenen sechswöchigen Qualifizierungslehrgang für Entscheider geschult wurde sondern seine Tätigkeit bereits nach ca. 2/3 der Zeit aufgenommen hat.

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Der Kläger mag für die nun von ihm auszuübende Tätigkeit überqualifiziert sein. In Ermangelung eines tariflichen Anknüpfungspunktes ist dies jedoch für die Stufenzuordnung unerheblich. Denn auch wer zuvor eine anspruchsvolle Tätigkeit ausgeübt hat, setzt seine frühere Tätigkeit nicht im Wesentlichen unverändert fort, sondern beginnt etwas völlig Neues, das demgemäß nach den einschlägigen - neuen - Tarifregelungen zu bewerten ist.

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1.3 Ohne dass es noch darauf ankommt wäre zudem auch nicht von einer Ermessensfehlerhaftigkeit der Nichtberücksichtigung der früheren beruflichen Vorbeschäftigung des Klägers auszugehen.

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Auf der Rechtsfolgenseite handelt es sich bei dem im Rahmen der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 S. 3 TVöD (Bund) eingeräumten Ermessen des Arbeitgebers zur Heranziehung von Vorbeschäftigungszeiten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen um eine Frage der Rechtsgestaltung. Dieses wird durch einen gesonderten Gestaltungsakt, das heißt durch eine entsprechende Vereinbarung der Parteien und nicht durch bloßen Tarifvollzug bestimmt. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich dabei um ein freies oder ein billiges Ermessen handelt (BAG 05. Juni 2014 - 6 AZR 1008/12 - Rdnr. 21; BAG 23. September 2010 - 6 AZR 174/09 - Rdnr. 17). Da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen der bezweckten Deckung des Personalbedarfs und der Förderlichkeit nicht gegeben sind, kommt es auf die Frage der

Ermessensentscheidung nicht mehr an. Unabhängig hiervon wäre eine Ermessensfehlerhaftigkeit auch nicht erkennbar, da die Beklagte aus nachvollziehbaren Gründen eine Berücksichtigung von Zeiten früherer beruflicher Tätigkeit nicht vorgenommen hat. Ein Erfordernis hierfür hat nicht vorgelegen, da eine

ausreichende Zahl von Bewerbern zur Verfügung stand. Dem Vortrag des Klägers lässt sich zudem nicht entnehmen, warum die frühere Berufsausübung des Klägers in einem solchen Maße für seine jetzige Tätigkeit als Einzelentscheider förderlich war, dass die Beklagte durch eine sogenannte

„Ermessensreduzierung auf Null“ gleichsam gezwungen gewesen wäre, diese Zeiten nach § 16 Abs. 2 S. 3 TVöD (Bund) anzurechnen (BAG 27. April 2017 - 6 AZR 367/16 - Rdnr. 30).

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2. Der Kläger kann seinen Anspruch auf eine höhere Stufenzuordnung auch nicht auf den arbeitsvertraglichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen.

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2.1 Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wird unabhängig von seiner umstrittenen dogmatischen Herleitung inhaltlich durch den Gleichheitssatz bestimmt. Er verbietet die sachlich ungerechtfertigte Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage und die sachfremde Gruppenbildung. Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerte Gründe gibt, wenn die Regelung mit anderen Worten für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtung willkürlich ist (BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rdnr. 72 m.w.N.).

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2.2 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

32

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers nur dort ein, wo der Arbeitgeber durch eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk oder eine eigene Ordnung schafft, nicht jedoch bei bloßem - auch vermeintlichem - Normenvollzug. Darin liegt keine verteilende Entscheidung des Arbeitgebers. Eine solche Entscheidung trifft der Arbeitgeber erst, wenn er in Kenntnis einer fehlenden Rechtsgrundlage Leistungen erbringt (BAG 16.

Mai 2013 - 6 AZR 619/11 - Rdnr. 46; BAG 23. Dezember 2012 - 4 AZR 48/12 - Rdnr. 14; BAG 27. Juni 2017 - 5 AZR 317/11 - Rdnr. 17 m.w.N.).

33

Eine derartige eigenständige Vollzugsentscheidung hat der Kläger nicht dargelegt. Die Beklagte bzw. das DD. hat in Einzelfällen unter Berücksichtigung der tariflichen Regelungen einschlägige Berufserfahrungen von Bewerbern nach § 16 Abs. 2 S. 2 TVöD (Bund) berücksichtigt oder eine Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im Öffentlichen Dienst nach § 16 Abs. 3 TVöD (Bund) vorgenommen und damit jeweils auf Basis der geltenden Tarifregelungen eine höhere Stufenzuordnung vorgenommen. Dies gilt auch für fünf vergebene Stellen im Pressebereich, für die ohne die

Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeit nach § 16 Abs. 2 S. 3 TVöD (Bund) die Stellen nicht hätten besetzt werden können. Die Beklagte hat sich dabei alleine auf einem Tarifvollzug und nicht auf eine eigene freie Gestaltungsentscheidung bezogen, so dass bereits aus diesem Grund der arbeitsrechtliche

Gleichbehandlungsgrundsatz nicht betroffen ist.

34

3. Der Kläger ist nach einem Jahr seiner Tätigkeit in der Stufe 1 seit dem 01.04.2017 nach § 16 Abs. 4 TVöD (Bund) rechtmäßiger Weise der Stufe 2 zugeordnet und wird seither nach dieser vergütet.

III.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

36

Die Festsetzung des Wertes der Streitgegenstandes findet ihre Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 42 Abs. 2 S. 2 GKG. Im Hinblick auf die zweijährige Befristung des klägerischen

Arbeitsverhältnisses vom 01.04.2016 bis 31.03.2018 ist von einem beschränkten Interesse und damit von einem lediglich zweijährigen Unterschiedsbetrag zwischen der zu Grunde gelegten und der begehrten Vergütung auszugehen. Für 12 Monate aus der Zeit vom 01.04.2016 bis 31.03.2017 sind dies 12-mal 1.282,00 € brutto als Differenz zwischen den Stufen 1 und 4 sowie für das weitere Jahr 12-mal 934,00 € brutto als Differenz zwischen den Stufen 2 und 4.

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