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Wiederholung der. Zwischenprüfung Aufgabe

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Academic year: 2022

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Wiederholung der Zwischenprüfung 2021

in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt Staatsfinanz

Aufgabe

Staatsrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsverfahrensrecht und Allgemeines Beamtenrecht

Arbeitszeit: 180 Minuten

Hilfsmittel: Zugelassen sind die in der FMBek vom 02.12.2011, Az.: PE-P 3510-001- 43350/11, (FMBl S. 397) i.d.g.F. aufgeführten Hilfsmittel für den fachli- chen Schwerpunkt Staatsfinanz

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Aufgabe A

I. Sachverhalt:

Der Deutsche Bundestag beschließt am 15. Dezember 2020 mit 499-Ja-Stimmen zu 210-Nein-Stimmen folgendes Gesetz:

㤠1

Änderung des Grundgesetzes

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) in der Fassung vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1, BGBl. III/FNA 100-1), das zuletzt durch Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 29. September 2020 (BGBl. I S. 2048) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Worte „frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig“ durch die Worte „frühestens zweiundachtzig, spätestens vierundachtzig“ ersetzt.

2. Art. 54 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Der Bundespräsident wird vom Volk gewählt; Art. 38 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.“

b) Die Abs. 3 bis 5 werden aufgehoben.

c) Abs. 6 wird Abs. 3 und wie folgt gefasst:

1Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. 2Wird diese Mehrheit von keinem Bewerber erreicht, findet unter den beiden Bewerbern, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.“

3. In Art. 94 Abs. 1 werden folgende Sätze 4 bis 6 angefügt:

4Der Bundespräsident darf Richter des Bundesverfassungsgerichts wegen dauernder Dienstunfähigkeit oder wegen Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung in den Ruhestand versetzen. 5Die diesbezügliche Beurteilung obliegt allein dem Bundespräsidenten. 6Die Entscheidung ist unanfechtbar.“

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§ 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.“

Der Bundesrat stimmt am 18. Dezember 2020 mit 53-Ja-Stimmen zu 16-Nein-Stim- men dem Gesetz zu. Der Bundespräsident fertigt das Gesetz nach ordnungsgemäßer Gegenzeichnung am 28. Dezember 2020 aus. Es wird am 29. Dezember 2020 im Bun- desgesetzblatt verkündet.

II. Aufgabe:

Prüfen Sie ausführlich, gegebenenfalls hilfsgutachterlich, ob das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes rechtmäßig ist.

Bearbeitungshinweise:

1. Begründen Sie die gefundene Lösung ausführlich mit den jeweils einschlägigen Vorschriften, deren Nennung im Wiederholungsfall unterbleiben kann. Die Angaben im Sachverhalt sind als zutreffend anzusehen.

2. Auf §§ 98, 105 BVerfGG ist nicht einzugehen.

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Aufgabe B

I. Sachverhalt:

Rudi Randale (R), geb. am 7. Oktober 2002, hat 2020 das Abitur erfolgreich abge- schlossen. Am Donnerstag, 1. Oktober 2020, erhält er vom Präsidenten des Landes- amtes für Finanzen eine am 14. September 2020 ausgefertigte Ernennungsurkunde ausgehändigt, wonach er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Regierungsinspektoranwärter ernannt werde.

Nachdem R die Zwischenprüfung 2021 im ersten Anlauf nicht schafft, wird er zur Wie- derholungsprüfung zugelassen. Auch die Wiederholung der Zwischenprüfung 2021 schafft er nicht. Daraufhin wird dem R mittels Schreiben des Landesamtes für Finan- zen – Zentralabteilung – vom 13. August 2021 mitgeteilt, dass er die für die Laufbahn vorgeschriebene Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden habe und deswegen ab sofort entlassen sei. Es wird ihm die Gesamtpunktzahl mitgeteilt, nicht jedoch deren Zustandekommen durch die genauen Ergebnisse der Einzelfächer in der Zwischen- prüfung und den Klausuren.

Überdies wird ihm in dem Schreiben mitgeteilt, dass eine Einsichtnahme in seine ge- fertigten Arbeiten der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht möglich sei, da das Landesamt für Finanzen – Zentralabteilung – mit den dienstlichen Aufgaben voll aus- gelastet sei und keine Zusatzarbeiten wie die Einsichtnahme geleistet werden könne.

Überdies sei die Richtigkeit der Korrektur durch die Erst- und Zweitkorrektur sicherge- stellt. Die Entscheidung sei aufgrund des anstehenden Grundstudiums 2A eilbedürftig, daher müsse das eventuelle Interesse des R an seinen Prüfungsergebnissen hinter dem öffentlichen Interesse an der zeitnahen Feststellung der Teilnehmer des Grund- studiums 2A zurücktreten.

Am 19. August 2021 erhält R das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbeleh- rung versehene Schreiben persönlich von einem Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Landesamtes für Finanzen – Dienststelle Würzburg – gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt.

Hiergegen erhebt die Mutter des R, Maria Randale (M), namens und im Auftrag ihres Sohnes Widerspruch beim Landesamt für Finanzen mittels De-Mail vom 24. August 2021 (Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes). Sie begehrt die Rücknahme des Schreibens vom 13. August 2021, Einsichtnahme in die gefertigten Arbeiten sowie Nachkorrektur der Wiederholung der Zwischenprüfung und die Zulassung ihres Soh- nes zum Grundstudium 2A.

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II. Aufgabe:

Hat der Widerspruch Aussicht auf Erfolg? Gehen Sie dabei auf alle vom Sachverhalt aufgeworfenen Probleme, gegebenenfalls hilfsgutachterlich, ein.

III. Bearbeitungshinweise:

1. Begründen Sie die gefundene Lösung ausführlich mit den jeweils einschlägigen Vorschriften, deren Nennung im Wiederholungsfall unterbleiben kann. Die Angaben im Sachverhalt sind als zutreffend anzusehen.

2. Auf personalvertretungsrechtliche Fragen ist nicht einzugehen.

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Alle Rechte vorbehalten.

Jeglicher, auch auszugsweiser Abdruck ohne Einwilligung des Landesamtes für Finanzen ist untersagt.

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