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HESSEN. Versand erfolgt ausschließlich per . Kreisausschüsse der Landkreise - Kreisbrandinspektorin und Kreisbrandinspektoren -

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Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Postfach 31 67 • D-65021 Wiesbaden

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Kreisausschüsse der Landkreise - Kreisbrandinspektorin und

Kreisbrandinspektoren -

Magistrate der Städte mit Berufsfeuerwehr - Leiterin und Leiter der Berufsfeuerwehr - Magistrate der Städte mit Sonderstatus - Leiterin und Leiter der Feuerwehr - Nachrichtlich:

Regierungspräsidien 64278 Darmstadt 35390 Gießen 34112 Kassel

Untere Katastrophenschutzbehörden Hessische Landesfeuerwehrschule Heinrich-Schütz-Allee 62

34134 Kassel

Geschäftszeichen: V14-65g04-04-11-1/2021 Dst. Nr. 0005

Bearbeiter/in Herr Dr. Kutschker Durchwahl (06 11) 353 1413 Telefax: (06 11) 353 1426

Email: thomas.kutschker@hmdis.hessen.de Ihr Zeichen

Ihre Nachricht

Datum September 2021

Landesfeuerwehrverband Hessen e. V.

Kölnische Straße 42-46 34117 Kassel

Hessische Jugendfeuerwehr im LFV Hessen Geschäftsstelle

Umgehungsstraße 15 35043 Marburg-Cappel

Werkfeuerwehrverband Hessen e.V.

Geschäftsstelle

z.H. Herrn Ulrich Fischer Engegasse 6

63538 Großkrotzenburg

Gleitende Arbeitszeit: Bitte Besuche und Anrufe von montags bis donnerstags zwischen 8.30-12.00 und 13.30-15.30 Uhr, freitags von 8.30-12.00 Uhr oder nach Vereinbarung.

Friedrich-Ebert-Allee 12 • D-65185 Wiesbaden • Telefon (06 11) 353 - 0 • Telefax (GR 3) (06 11) 353 1766 • E-Mail: poststelle@hmdis.hessen.de

(2)

Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuer­

wehren in Hessen (AGBF) z.H. Herrn Ltd. BD Uwe Sauer Rhönstraße 10

63071 Offenbach am Main Unfallkasse Hessen

z.H. Herrn Geschäftsführer Michael Sauer Leonardo-da-Vinci-Allee 20

60486 Frankfurt am Main

Technischer Prüfdienst Hessen Medical Airport Service GmbH z.H. Herrn Achim Weck

Hessenring 13a

64546 Mörfelden-Walldorf Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Hessen e.V.

Feuerwehrstr. 5

60435 Frankfurt am Main

Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Hessen e.V.

Uferstr. 2A

65203 Wiesbaden Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Hessen e.V.

Abraham-Lincoln-Str. 7 65189 Wiesbaden

Johanniter-Unfall-Hilfe e.V.

Landesverband Hessen/Rheinland-Pfalz/Saar Landesgeschäftsstelle

Hoch-Weiseler Weg 1a

35510 Butzbach/Nieder-Weisel Malteser Hilfsdienst e.V.

Adalbert-Stifter-Str. 15 65375 Oestrich-Winkel

(3)

Erlass zur Durchführung der Ausbildung auf Kreisebene und der Belastungsü­

bungen in der Atemschutz-Übungsanlage anlässlich der Corona-Pandemie;

Meine Erlasse vom 16. Oktober 2020, 26. März 2021 und 07. Mai 2021

Der Bundestag hat am 07. September 2021 der Änderung des § 28a Infektionsschutzge­

setz zugestimmt (BGBl. I, Nr. 63 vom 14.9.21, S. 4152). Damit wird die 7-Tage-lnzidenz der Meldefälle als maßgebliche Kennzahl für die Corona-Schutzmaßnahmen von der

„Hospitalisierungs-Inzidenz“ abgelöst. Als weitere Indikatoren sollen die 7-Tage-lnzidenz (nach unterschiedlichen infektionsepidemiologischen Aspekten), die verfügbaren inten­

sivmedizinischen Behandlungskapazitäten und die Anzahl der gegen Covid-19 geimpften Personen berücksichtigt werden. Mit dem Beschluss des Kabinetts der Hessischen Lan­

desregierung vom 13.09.2021 wurde dies für Hessen umgesetzt. Die neue Corona- Schutzverordnung ist damit am 16.09.2021 in Kraft getreten. Vor diesem Hintergrund kann die erforderliche Ausbildung der Einsatzkräfte im Brand- und Katastrophenschutz im Rahmen von Präsenzveranstaltungen oberhalb der Standortebene unter Beachtung dieser Verordnung durchgeführt werden.

1. Ausbildung auf Kreisebene

Die Schutzmaßnahmen im Ausbildungsbetrieb mit Präsenzveranstaltungen orientieren sich an den Regeln der hessischen Coronavirus-Schutzverordnung. Die nachfolgend ge­

nannten Maßnahmen sind von allen Lehrgangs- und Seminarteilnehmern sowie Ausbil- derinnen und Ausbildern sowie Betreuerinnen und Betreuern einzuhalten, wenn der Hos- pitalisierungswert kleiner als 8 und die Zahl der Intensivpatienten kleiner als 200 ist:

3-G-Regel:

die genannten Personen

besitzen einen vollständigen Impfschutz, welcher 14 Tage nach der letzten Impfung erreicht worden ist, oder

den Nachweis eines negativen Antigen-Schnelltest nicht älter als 24 Stun­

den, oder

sind nach einem positiven PCR-Test vollständig genesen, und

die genannten Personen tragen eine medizinische Mund-Nase-Bedeckung (ge­

eignet sind OP-Masken nach DIN EN 14683:2019-10 oder FFP2-Masken nach

(4)

DIN EN 149:200, respektive Masken der Normen KN95/N95) im Innenbereich und bei Abstandsunterschreitung im Außenbereich, soweit keine Erleichterungen durch andere Rechtsvorschriften bestehen und dies aufgrund des Übungsbetrie­

bes möglich ist - Ausnahmen bilden Atemschutzübungen,

Beachtung u.a. der Anlage "Handlungshilfe zur Umsetzung der Corona-Virus-Ar- beitsschutzstandards für Freiwillige Feuerwehren bei Wiederaufnahme des Aus- bildungs- und Übungsdienstes“ des DGUV-Merkblatt FBFHB-016 und

Einhaltung der allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln.

Es wird empfohlen, für Ausbildungs- und Übungsveranstaltungen der Jugendfeu­

erwehr analog zu verfahren. Als Testnachweis kann hier das Schüler-Testheft herangezogen werden.

Zusätzliche Kosten für Hygienemaßnahmen und Antigen-Schnelltests sind mit der Hygi­

enepauschale der Hessischen Landesfeuerwehrschule (HLFS) abgedeckt. Nach wie vor bleibt die Möglichkeit der Online-Schulung und des Blended-Learnings bestehen (siehe Schreiben der HLFS vom 7. April 2021).

Weiterqehende Schutzmaßnahmen

Steigt die Hospitalisierungsinzidenz über 8 oder die Zahl der Intensivpatienten über 200, dann tritt die Stufe 1 der Corona-Schutzverordnung in Kraft und die Landesregierung prüft mögliche weitergehende Schutzmaßnahmen, die z.B. den Testnachweis bei der 3-G-Re- gel durch einen PCR-Test, nicht älter als 24 Stunden, erforderlich machen können.

Steigt die Hospitalisierungsinzidenz über 15 oder die Zahl der Intensivpatienten über 400, dann tritt die Stufe 2 der Corona-Schutzverordnung in Kraft und die Landesregierung prüft mögliche weitergehende Schutzmaßnahmen, die z.B. die Anwendung der 2-G-Regel be­

treffen können.

2. Jährliche Belastungsübungen nach FwDV 7 in der Atemschutz-Übungsanlage

Unter den o.g. Auflagen ist auch ein Betrieb der Atemschutz-Übungsanlage zur Durch­

führung der jährlichen Belastungsübung nach FwDV 7 -Atemschutz möglich. Davon un­

berührt bleibt die Verlängerung der Ausnahmeregelung bis zum 31. Dezember 2021 ge­

mäß Erlass vom 26. März 2021.

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3. Ausbildung an der Hessischen Landesfeuerwehrschule und dem Jugendfeuer­

wehrausbildungszentrum

Der Ausbildungsbetrieb an der Hessischen Landesfeuerwehrschule und dem Jugendfeu­

erwehrausbildungszentrum wird auf der Basis des aktuellen Infektionsgeschehens gere­

gelt und in gesonderten Schreiben mitgeteilt.

4. Katastrophenschutz

In Bezug auf die Ausbildung im Katastrophenschutz an organisationseigenen Schulen und in der kreisweiten Ausbildung bitte ich in analoger Weise zu verfahren.

Mit Inkrafttreten dieses Erlasses treten die getroffenen Regelungen des Erlasses vom 07.

Mai 2021 (Az. V 1 65g 04 07) zu den auf Kreisebene stattfindenden Lehrgängen und Seminaren und zu der Ausbildung im Katastrophenschutz außer Kraft. Ich bitte, Ihre nachgeordneten Bereiche hierüber umgehend zu informieren.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

( Dr. Bräunlein )

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