• Keine Ergebnisse gefunden

"Strickmann" der Gemeinde Gottmadingen vom 6. März 2012

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie ""Strickmann" der Gemeinde Gottmadingen vom 6. März 2012 "

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Ortsrecht

Z:\Ortsrecht\Homepage\SanierungssatzungStrickmann_2012_03_06.doc

Satzung

über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes

"Strickmann" der Gemeinde Gottmadingen vom 6. März 2012

Der Gemeinderat von Gottmadingen hat aufgrund von § 142 Abs. 1, 3 und 4 Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der jeweils gültigen Fassung in seiner Sitzung am 6. März 2012 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Festlegung des Sanierungsgebietes

Im nachfolgend näher bezeichneten Gebiet liegen städtebauliche Missstände vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert oder umgestaltet werden. Das Gebiet wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung "Strickmann".

Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Lageplan

Originalmaßstab 1:3000 des Bauamtes der Gemeinde Gottmadingen vom 22. Februar 2012 abgegrenzten Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung und als Anlage beigefügt.

§ 2 Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungs- rechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB finden keine Anwendung.

§ 3

Genehmigungspflichten

Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge finden Anwendung.

§ 4

Frist zur Sanierungsdurchführung

Nach dem Beschluss der Gemeinde Gottmadingen soll die Sanierungsmaßnahme bis zum 31. Dezember 2018 durchgeführt werden. Sollten Umstände, die aus heutiger Sicht nicht bekannt sind, dazu führen, dass die Frist zur Sanierungsdurchführung verlängert werden muss, ist dies durch erneute Bekanntmachung der

Öffentlichkeit mitzuteilen.

§ 5 Inkrafttreten

Die Satzung wird gem. § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.

(2)

Ortsrecht

2 / 3 Hinweise:

I. Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, sowie Mängel der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung der o. g.

Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gilt die Satzung, sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind;

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

II. Der in § 1 der Satzung genannte Lageplan (Abgrenzungsplan) ist als Planverkleinerung abgedruckt.

Jedermann kann den Originalplan und die einschlägigen Vorschriften beim Rathaus Gottmadingen, Bauamt, Johann- Georg-Fahr-Straße 10, 78244 Gottmadingen während der üblichen Dienststunden, also

Montag bis Mittwoch von 08:15 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr, Donnerstag von 08:15 bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, Freitag von 08:15 Uhr bis 12:00 Uhr, einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Gottmadingen, 15. März 2012

Dr. Michael Klinger

Bürgermeister

(3)

Ortsrecht

3 / 3

Anlage zur Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Strickmann“

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Seit Mitte des Jahres 1999 sind Kommunen, die an Unternehmen in privatrechtlicher Rechtsform beteiligt sind, gesetzlich dazu verpflichtet, jährlich einen

der Bürgermeister den Beschluss des Gemeinderates nach § 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf eines Jahres nach dieser

[r]

Die Flüchtlings- und Integrationsarbeit in der Gemeinde Gottmadingen wird vom Flüchtlingsbeauftragten (Abteilung Jugend, Familie und Soziales), den Integrationsmanagern vor

Der Treff in Gottmadingen bietet mit dem Jugendtreff und dem KidsTreff ein breites alters- und bedarfsorientiertes Angebot für Kinder und Jugendliche.. Während die Jugendlichen 

Auf zwei separaten Rundkursen ist sowohl für interessierte Einsteiger aber auch für erfahrene Dirt Track Fahrer der Spaß garantiert.. Um die Anlage nach den Wünschen und

Ebenso, wenn der Ober- bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf eines Jahres die Rechtsaufsichtsbehörde den

Ebenso, wenn der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf eines Jahres die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss