• Keine Ergebnisse gefunden

2014/066 Kirchengesetz zur Änderung des MVG-Anwendungsgesetzes Diakonie

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "2014/066 Kirchengesetz zur Änderung des MVG-Anwendungsgesetzes Diakonie"

Copied!
4
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

SYNODE DER EVANGELISCHEN KIRCHE Drucksache Nr. 66/14 IN HESSEN UND NASSAU

Vorblatt

zum Entwurf eines Kirchengesetzes zur Änderung des MVG-Anwendungsgesetzes Diakonie

A. Problemlage und Zielsetzung

In der Diakonie Hessen gilt das Mitarbeitervertretungsrecht der EKD. Dies haben die Syno- den der EKHN und EKKW im November 2012 im MVG-Anwendungsgesetz Diakonie (MVG.DW) inhaltsgleich beschlossen. In § 1 Absatz 1 MVG.DW wird auf das „Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Mitarbeitervertre- tungsgesetz der EKD – MVG.EKD) vom 6. November 1992 (ABl. EKD 1992 S. 445) in der jeweils geltenden Fassung“ verwiesen.

Im November 2013 hat die Synode der EKD das Mitarbeitervertretungsgesetz neu gefasst und dem Gesetz überraschend eine andere Langbezeichnung gegeben. Das Gesetz heißt nun: „Zweites Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland 2013 (Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD – MVG-EKD) vom 12. November 2013“. Damit stellte sich die Frage, ob das neue Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD auch in der Diakonie Hessen Anwendung findet. Dies wurde zwar ganz überwiegend bejaht; aus Gründen der Rechtssicherheit bitten aber sowohl der Vorstand der Diakonie Hessen als auch die Gesamtausschüsse der Mitarbeitervertretungen um eine Klarstellung im Gesetz.

B. Lösungsvorschlag

Es wird vorgeschlagen, § 1 Absatz 1 des MVG-Anwendungsgesetzes neu zu fassen und zu- künftig nur noch auf das „Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD in der jeweils geltenden Fas- sung“ zu verweisen.

Die Änderung soll mit Wirkung vom 16. Juni 2014 in Kraft treten, da das EKD-Gesetz am 16. Dezember 2013 in Kraft getreten ist und § 1 Absatz 3 MVG.DW bestimmt, dass Ände- rungen des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD in der Diakonie Hessen jeweils sechs Monate später in Kraft treten.

Die Änderung tritt gemäß § 15 MVG.DW nur in Kraft, wenn die EKKW eine inhaltsgleiche Änderung beschließt. Ein entsprechender Gesetzentwurf soll der Synode der EKKW eben- falls im Herbst 2014 vorgelegt werden.

C. Alternativen

Es werden keine Alternativen vorgeschlagen.

D. Finanzielle Auswirkungen Keine

(2)

- II - Drucksache Nr. 66/14

E. Beteiligung

Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck Diakonie Hessen

Gesamtausschüsse der Mitarbeitervertretungen der Diakonie Hessen

Referent: OKR Lehmann

(3)

Drucksache Nr. 66/14

Kirchengesetz

zur Änderung des MVG-Anwendungsgesetzes Diakonie Vom...

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kir- chengesetz beschlossen:

Artikel 1

§ 1 Absatz 1 des MVG-Anwendungsgesetzes vom 23. November 2012 (ABl. 2013 S. 5, 12) wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD gilt im Bereich der Diakonie Hessen – Diako- nisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. (im Folgenden: Diakoni- sches Werk) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der folgenden und künftigen Bestimmungen.“

Artikel 2

Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung vom 16. Juni 2014 in Kraft, wenn die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck eine entsprechende Änderung des MVG-Anwendungs- gesetzes Diakonie beschlossen hat. Die Kirchenverwaltung gibt den Tag des Inkrafttretens im Amtsblatt bekannt.

(4)

- 2 - Drucksache Nr. 66/14

Geltendes Recht Änderungsvorschlag

Kirchengesetz

für die Diakonie Hessen zur Anwendung des Mit- arbeitervertretungsgesetzes der EKD (MVG-Anwendungsgesetz Diakonie – MVG.DW)

Vom 23. November 2012 (ABl. 2013 S. 5, 12) Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hes- sen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz be- schlossen:

§ 1

Übernahme des MVG.EKD

(1) Das Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Mitarbeiter- vertretungsgesetz der EKD – MVG.EKD) vom 6. No- vember 1992 (ABl. EKD 1992 S. 445), zuletzt geändert am 9. November 2011 (ABl. EKD 2011 S. 339), gilt im Bereich der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. (im Folgenden: Diakonisches Werk) in der jeweils gelten- den Fassung nach Maßgabe der folgenden und künfti- gen Bestimmungen.

(2) Bis zur Eintragung des gemeinsamen Diakoni- schen Werks im Vereinsregister gilt das Mitarbeiterver- tretungsgesetz der EKD im Bereich der Diakonischen Werke der Evangelischen Kirche in Hessen und Nas- sau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen- Waldeck in der jeweils geltenden Fassung nach Maß- gabe der folgenden Bestimmungen. Die beiden Diako- nischen Werke gemeinsam sind Diakonisches Werk im Sinne dieses Kirchengesetzes.

(3) Änderungen des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD treten für den Bereich des Diakonischen Werks sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten für den Bereich der EKD in Kraft, soweit die Synoden der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck nichts anderes beschließen.

(…)

Kirchengesetz

für die Diakonie Hessen zur Anwendung des Mit- arbeitervertretungsgesetzes der EKD (MVG-Anwendungsgesetz Diakonie – MVG.DW)

Vom 23. November 2012 (ABl. 2013 S. 5, 12), geändert am…

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hes- sen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz be- schlossen:

§ 1

Übernahme des MVG.EKD

(1) Das Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD gilt im Bereich der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. (im Folgenden: Diakonisches Werk) in der jeweils gelten- den Fassung nach Maßgabe der folgenden und künfti- gen Bestimmungen.

(2) Bis zur Eintragung des gemeinsamen Diakoni- schen Werks im Vereinsregister gilt das Mitarbeiterver- tretungsgesetz der EKD im Bereich der Diakonischen Werke der Evangelischen Kirche in Hessen und Nas- sau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen- Waldeck in der jeweils geltenden Fassung nach Maß- gabe der folgenden Bestimmungen. Die beiden Diako- nischen Werke gemeinsam sind Diakonisches Werk im Sinne dieses Kirchengesetzes.

(3) Änderungen des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD treten für den Bereich des Diakonischen Werks sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten für den Bereich der EKD in Kraft, soweit die Synoden der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck nichts anderes beschließen.

(…)

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

11. „Empfänger“ eine natürliche oder juristische Person, kirchliche oder sonstige Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um

(2) Der kirchliche Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet, soweit eine Streitigkeit durch Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und

(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Lebenszeit oder auf Zeit können in den Wartestand versetzt werden, wenn kirchliche Körperschaften oder Dienststellen aufgelöst, in

1 Werden auf Grund der Struktur kirchlicher Dienste Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eines Kirchenkreises oder Verbandes mit Diensten in Kirchengemeinden oder Mitarbeiter

Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten im Auftrag (1) 1 Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch andere Stellen oder Personen er- hoben, verarbeitet

2. d) Im neuen Absatz 2 werden die Wörter „des Diakonischen Werks“ durch die Wörter „der Diakonie Hessen“ ersetzt. In § 1b werden die Wörter „dem Diakonischen Werk“

Da die regelmäßige Arbeitszeit der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der EKHN in § 8 des Ausführungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz der EKD geregelt ist und diese Norm

„Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach § 9, die am Wahltag a) der Dienststelle seit mindestens sechs Monaten angehören und b) Glieder einer christlichen Kirche oder