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2019/015 Kirchengesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz der EKD

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SYNODE DER EVANGELISCHEN KIRCHE Drucksache Nr. 15/19 IN HESSEN UND NASSAU

V o r b l a t t

zum Entwurf eines Kirchengesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz der EKD

A. Problemlage und Zielsetzung

Die Schulen in Trägerschaft der EHKN sind seit ihrer Gründung von Zuschüssen abhängig. Dies liegt strukturell daran, dass die Ersatzschulfinanzierung der Länder nicht auf Kostendeckung ausgelegt ist. Es wird vorab mit einem sog. „Trägeranteil“ gerechnet. Die EKHN als Schulträgerin hat seit jeher - anders als die meisten privaten Schulträger - auf die Erhebung von Schulgeld zur Deckung dieser strukturell beding- ten Finanzierungslücke weitestgehend verzichtet (Ausnahme: Im Laubach-Kolleg wird eine geringes Schulgeld erhoben.). Die EKHN wendet aktuell für jede Schülerin bzw. jeden Schüler monatlich ca. 190 – 230 EURO auf. Dies entspricht in etwa den Schulgeldern, die andere Privatschulen je nach Schulform und -stufe in Hessen von den Eltern erheben.

Mit der Gründung und dem Aufbau der größten Schule in Trägerschaft der EKHN - des Evangelischen Gymnasiums in Bad Marienberg - wurden Deckungslücken in einer Größenordnung sichtbar, die sich nicht allein aus der strukturellen Diskrepanz zur Ersatzschulfinanzierung und des dadurch bedingten Trä- geranteils erklären ließen. Als weiterer wesentlicher Faktor der stetig steigenden Unterdeckung wurde die Refinanzierung nach Maßgabe der jeweiligen Landesbesoldung evident: Durch die Föderalismusreform wurden seit 2006 die Tarif- und Besoldungsstrukturen entkoppelt. Besonders bemerkbar macht sich hier die im Vergleich zur Bundesbesoldung niedrige Besoldung in Rheinland-Pfalz sowie der im Vergleich zur KDO unvorteilhafte TV-L. Die Wochenarbeitszeit für Lehrerinnen und Lehrer variiert nicht nur nach Schul- form und -stufe, sondern auch von Bundesland zu Bundesland. Hessen hat für seine Lehrkräfte an Gym- nasien anderthalb Wochenstunden mehr als Grunddeputat als Rheinland-Pfalz (aktuell 25,5 statt 24 Wo- chenstunden). Somit besteht derzeit für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte bei einem Dienstherrn und bei gleicher Besoldung ein unterschiedlicher Dienstumfang. Würde man in den Schulen der EKHN durch eine eigene Pflichtstundenverordnung die jeweils höchste Wochenstundenzahl im Kirchengebiet bei vergleichbarer Schulform/-stufe zugrunde legen, ergäbe das einen sofortigen Effekt. Diese Regelung ließe sich in Bezug auf die Unterrichtsverpflichtung unmittelbar umsetzen und bedürfte lediglich der Schaffung einer eigenen Pflichtstundenverordnung. Zur Eindämmung des stetig wachsenden Finanzie- rungsdeltas soll daher eine Kostensenkung durch Stelleneinsparung infolge der Vereinheitlichung der Unterrichtsverpflichtung (Anpassung der Unterrichtsverpflichtung) durch eine Pflichtstundenverordnung erfolgen. Da die regelmäßige Arbeitszeit der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der EKHN in § 8 des Ausführungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz der EKD geregelt ist und diese Norm bisher keine Ermächtigungsgrundlage für die Schaffung einer konkretisierenden Rechtsverordnung vorsieht, soll dies durch eine Ergänzung ermöglicht werden.

B. Lösungsvorschlag

Mit der Ermächtigungsgrundlage für eine Pflichtstundenverordnung wird der Kirchenleitung eröffnet, die Pflichtstundenzahl für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten an Schulen festzulegen.

C. Finanzielle Auswirkungen

Unmittelbar keine.

Die Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung durch eine Pflichtstundenverordnung könnte zu einem Ein- spareffekt von 100 Tsd. EURO führen, wenn man davon ausgeht, dass bei den 35 Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Ev. Gymnasium Bad Marienberg die Erhöhung der Pflichtstunden ein Volumen von bis zu 52,5 Wochenstunden (= ca. 2 Stellen) erbringt.

(2)

Drucksache Nr. 15/19

- 2 -

D. Beteiligung am Beschlussverfahren

Referenten/

Referentinnen: OKR Krützfeld OKR Böhm OKRin Hardegen

Beteiligung: Dienstrechtliche Kommission

(3)

Drucksache Nr. 15/19

- 3 - Kirchengesetz

zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz der EKD

Vom …

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Artikel 1

In § 8 des Ausführungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz der EKD vom 24. November 2007(ABl.

2008 S. 19), zuletzt geändert am 22. November 2014 (ABl. 2014 S. 521), wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Pflichtstundenzahl der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Schuldienst regelt die Kir- chenleitung durch eine Rechtsverordnung.“

Artikel 2 Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.

(4)

Drucksache Nr. 15/19

- 4 -

Begründung:

Zu Artikel 1

Die Ermächtigungsgrundlage eröffnet der Kirchenleitung die Möglichkeit eine Pflichtstundenverordnung für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte der EKHN zu erlassen.

Zu Artikel 2

Regelt das Inkrafttreten zum 1. Juli 2019.

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