1 Dipl.-Ing. Christian Herold
Sachverständiger für die Abdichtung von Bauwerken
DIN 18531 oder die Flachdachrichtlinie
Was ist die anerkannte Regel der Technik für die Abdichtung von Flachdächern?
1. IQDF Kongress
7. und 8. März 2018 in Würzburg
7.3.2018
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Inhalt
Dipl.-Ing. Christian Herold Bausachverständiger1. Unterschiede zwischen DIN 18531 und FD-RL 2. Bedeutung der anerkannten Regeln der
Technik im Vertragsrecht und im Baurecht 3. Mangelbegriff im Vertragsrecht
4. Regelungsebenen im Bauwesen 5. Grundlagen der Normungsarbeit
6. Welche Regel - DIN 18531 oder FD-RL – ist anerkannte Regel der Technik?
7. Schlussfolgerungen für Planung und Ausführung von Dachabdichtungen
7.3.2018
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Juli 2017
Teil 5: Balkone, Loggien und Laubengänge Teil 5: Balkone, Loggien und
Laubengänge Teil 4: Instandhaltung Teil 4: Instandhaltung
Teil 3: Auswahl, Ausführung und Details
Teil 3: Auswahl, Ausführung und Details
Teil 2: Stoffe Teil 2: Stoffe
Teil 1: Anforderungen, Planungs- und Ausführungsgrundsätze Teil 1: Anforderungen, Planungs-
und Ausführungsgrundsätze
DIN 18531
Dipl.-Ing. Christian Herold Bausachverständiger4 Dipl.-Ing. Christian Herold
Bausachverständiger
Abdichtungsnormen
DIN 18531
7.3.2018
DIN 18531
5 Dipl.-Ing. Christian Herold
Bausachverständiger
DIN 18531 Anwendungsbereich
Nicht genutzte Dächer
• begehbar nur zu Instandhaltung und Wartung
• Dachflächen mit extensiver Begrünung
Genutzte Dächer
• begehbare Dachflächen, z.B. Dachterrassen, Gehwege in begrünten Dächern
• Dachflächen mit intensiver Begrünung, auch mit Anstaubewässerung ≤ 100 mm
• Dachflächen mit am Tragwerk befestigten oder ballastierten Solaranlagen und/oder
haustechnische Anlagen.
Balkone, Loggien, Laubengänge
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Dezember 2016
Dipl.-Ing. Christian Herold Bausachverständiger
Flachdachrichtlinie
Anwendungsbereich
Nicht genutzte Dachflächen
• begehbar nur zu Instandhaltung und Wartung
• Dachflächen mit extensiver Begrünung
Genutzte Dach- und Deckenflächen
• z.B. intensiv begrünte Flächen, Terrassen, Dächer mit Solaranlagen, Balkone, Loggien Laubengänge
Erdüberschüttete Deckenflächen
Befahrene Dach- und Deckenflächen aus Stahlbeton
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Bisher ergänzten sich DIN 18531 und die FD-Richtlinie, und standen nicht im Widerspruch zueinander, sie galten
zusammen als anerkannte Regel der Technik
Seit Erscheinen der neuen FD-Richtlinie besteht keine Widerspruchsfreiheit mehr zwischen DIN 18531 und FD-Richtlinie
FD-Richtlinie verweist nicht mehr auf DIN 18531, sie setzt eigene Regelungsstandards
Der Geltungsbereich der FD-Richtlinie wurde auf
erdüberschüttete Deckenflächen sowie auf befahrene Dach- und Deckenflächen erweitert. Dies sind Abdichtungsbereiche, die in der neuen DIN 18533 »Abdichtung von erdberührten Bauteilen« bzw. der neuen DIN 18532 »Abdichtung
befahrbarer Verkehrsflächen aus Beton« umfassend geregelt sind. Auch hier fehlt jeder Hinweis auf diese Normen.
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Veranlassung
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keine Unterscheidung von Anwendungsklassen K1 und K2:
nur ein Niveau
Verzicht auf bewährte Bauweisen für den üblichen Standardfall
keine Unterscheidung von Abdichtungsbahnen nach thermischen und mechanischen Eigenschaftsklassen (E1,…, E4)
Widerspruch zu den deutschen Anwendungsnomen (DIN SPEC 20000-201) für Bahnen nach europäischen Produktnormen
keine Einwirkungsklassen für IA, IB, IIA, IIB für hohe / mäßige thermische und hohe / mäßige mechanische Einwirkungen
keine Planung der Abdichtung unter Berücksichtigung
unterschiedlicher thermischer und mechanischer Einwirkungen
keine systematische Unterscheidung der Abdichtungsplanung für genutzte und nicht genutzte Dachflächen
Die wesentlichen Unterschiede zwischen FD-Richtlinie und DIN 18531
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Veranlassung
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keine Verknüpfung der Abdichtungsqualität mit Gefälleanforderungen
Unterschreitung der Anforderungen von DIN 18531
unterschiedliche Reglungen für die Kombination von Bitumenbahnen in zweilagigen Abdichtungen
FD-RL fordert z.T. höhere Mindestdicken von Kunststoff- und Elastomerbahnen
keine Regelungen für Abdichtungen in Verbindung mit Asphalt für genutzte Dächer
Eine in diesem Anwendungsbereich bewährte Bauweise entfällt
keine Reglungen für die Abdichtung von Balkonen, Loggien und
Laubengängen mit Beschichtungen oder Abdichtungen im Verbund (AIV)
Der Stand der Technik mit erweiterten Stoff- und
Ausführungsvarianten für diesen besonderen Anwendungsbereich wird nicht erfasst.
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Veranlassung
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Trotz Mitarbeit des ZVDH im Normenausschuss unterscheiden sich FD-Richtlinie und DIN 18531 in wesentlichen Punkten
Die FD-Richtlinie ist ein bewusster Gegenentwurf‚
zur DIN 18531
aber: Planer und Dachdecker müssen die anerkannten Regeln der Technik einhalten
Zentrale Fragen:
1. Was ist als anerkannte Regel zu verstehen:
Die DIN 18531 oder die FD-Richtlinie?
2. Welche Auswirkungen ergeben sich auf die
Planung und Ausführung von Dachabdichtungen?
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Veranlassung
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Definition
anerkannt von einer Mehrheit der Fachleute:
Eine Regel, die in der Wissenschaft als theoretisch richtig erkanntist,
die in der Praxis bei dem nach neuestem
Erkenntnisstand vorgebildeten Technikern bekannt ist,
und die sich aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrung überwiegend als technisch geeignet und bewährt durchgesetzt hat.
Unbestimmter Rechtsbegriff
mehrdeutiger, nicht abschließend festgelegter Begriffsinhalt, der im konkreten Fall zu interpretieren ist.
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Anerkannte Regel der Technik
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Zu unterscheiden vom:
Stand der Technik
verlagert den technischen Maßstab an die Front des technischen Fortschritts; er umfasst
ebenfalls bereits ausgeführte technische
Verfahren, verzichtet jedoch auf eine allgemeine Anerkennung dieser.
Stand von Wissenschaft und Technik geht über den Stand der Technik hinaus, indem er auch den neuesten wissenschaftlichen
Erkenntnisstand umfasst.
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Anerkannte Regel der Technik
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Im Werkvertrag nach §633 BGB
Mangelfrei ist eine Werk, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
Wenn keine Vereinbarunggetroffen wurde, ist das Werk frei von Sachmängeln,
1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine
Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich istunddie der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Welche Bedeutung haben die anerkannten Regeln der Technik im Vertragsrecht?
Vertragsrechtliche Regelungen, Mangelbegriff
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Vertragsrechtliche Regelungen Mangelbegriff
Was bedeutet das ?
AG und AN treffen eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Werkes (Werkvertrag)
Wenn keine Vereinbarung getroffen: Kann der Auftraggeber trotzdem erwarten, dass er ein nach den gewünschten
Bedingungen oder den üblichen Erwartungengebrauchstaugliches Bauwerk bekommt, und zwar über die Gewährleistungsfrist hinaus für eine übliche Nutzungsdauer.
Nach ständiger Rechtsprechung ist dazu die Voraussetzung, dass die anerkannten Regeln der Technik (aRdT) als Mindeststandard eingehalten werden
Die Nichteinhaltung der aRdT stellt grundsätzlich einen Mangel dar.
Es sei denn: Eine Abweichung von aRdT wurde vereinbart oder es wurde mehr als die aRdT vereinbart, oder die
Gebrauchstauglichkeit ist trotzdem gegeben (Nachweis durch AN).
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Vertragsrechtliche Regelungen Mangelbegriff
Im Werkvertrag nach§13 VOB/B
Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den
anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine
Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich istund die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann.
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Regelungsprinzipien
des Bauordnungs- und Vertragsrechts
Privates Vertragsrecht
Werkvertrag nach BGB, VOB/B
Zielsetzung (§633 BGB, §13 VOB/B) Gebrauchstauglichkeit des Werks Mangelfreiheit
• bei vereinbarter Beschaffenheit
• sonst: Eignung für die gewöhnliche Verwendung und bei üblicher Beschaffenheit:
Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik
Abweichung von aRdT Vereinbarung zur besonderen Beschaffenheit mit dem Bauherrn, bei Einhaltung der Anforderungen an die Gebrauchstauglichkeit
Bauordnungsrecht
Bauordnungen der Länder Schutzziele (§3 MBauO) Leben, Gesundheit, Erhaltung der natürliche Lebensgrundlagen…, Bauprodukte (§16 MBauO) Eignung zur Sicherstellungen der dauerhaften Gebrauchstauglichkeit einer baulichen Anlage
Regelungen
• Es gelten die eingeführten Technischen Baubestimmungen (ETB) der MVV-TB (konkrete Reglungen)
• Bedingte Forderung nach den anerkannten Regeln der Technik Abweichung von ETB / aRdT Verwendbarkeitsnachweise abZ, abP, ZiE / Nachweis der Gleichwertigkeit mit den aRdT
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Geschuldete Leistung
Prüfungsfolge zur geschuldeten Leistung:
Was ist die vertraglich vereinbarte Leistung?
Wenn die Unterschreitung der aRdT vereinbart ist, ist trotzdem die Gebrauchstauglichkeitgeschuldet.
Ist die vereinbarte Leistung erbracht?
Wenn keine Vereinbarung getroffen wurde, ist zunächst die Einhaltung der aRdT geschuldet.
Ermittlung der konkret anzuwendenden aRdT (z.B. DIN,…)
Ist die aRdT eingehalten?
Bei Nichteinhaltung liegt grundsätzlich ein Mangel vor (auch ohne Schaden), verschuldensunabhängige Haftung des AN.
Gegenbeweis durch AN ist möglich.
Sind die bauaufsichtlichen Anforderungen eingehalten?
Bei Nichteinhaltung liegt ein Gesetzesverstoßvor.
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Regelungsebenen im Bauwesen
• Bauaufsichtliche Regeln
• Normative Regeln
• Regeln anderer Institutionen
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Bauaufsichtliche Regeln
Bauordnungen der Länder
gesetzlich geltende Mindestanforderungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte und Bauarten
sie sind immer einzuhalten
konkrete Regelungen:
Eingeführte technische Baubestimmungen: MVV-TB
bei Abweichung: abZ, abP, ZiE
Bedingte Forderung nach Einhaltung der aRdT
bei Abweichung: Nachweis der Gleichwertigkeit
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Normative Regeln
Produktnormen (DIN EN xxx)
Konstruktions- und Bemessungsnormen (DIN EN xxx, DIN xxx)
erstellt durch CEN / DIN-Deutsches Institut für Normung e.V.
DIN 820-1 Normungsarbeit - Grundsätze:
DIN-Normen stehen jedermann zur Anwendung frei.
DIN-Normen sollen sich als anerkannte Regeln der Technik etablieren.
DIN-Normen bilden einen Maßstab für einwandfreies
technisches Verhalten. Dieser Maßstab ist auch im Rahmen der Rechtsordnung von Bedeutung.
Eine Anwendungspflicht kann sich aufgrund von
Rechtsvorschriften oder vertraglichen Vereinbarungen ergeben.
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DIN-Normen sind keine Gesetze oder Vorschriften.
Sie sind private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter.
Ihre Anwendung ist grundsätzlich freiwillig.
DIN-Normen entfalten ihre Bindungswirkungerst durch eine Vereinbarung im Bauvertrag oder durch eine öffentlich-rechtliche Inbezugnahme
DIN-Normen sind nicht aus sich heraus aRdT. Sie haben aber den Anspruch, dass sie sich als solche einführen, dafür gelten
bestimmte Voraussetzungen für ihr Zustandekommen (DIN 820-x)
Gilt eine DIN-Norm als aRdT, dann ist sie nach privatrechtlichem Vertragsrecht (BGB, VOB/B) und ggf. auch nach Baurecht auch ohne Vereinbarung einzuhalten.
Bei mehreren Qualitätsstufen in einer DIN-Norm gilt nur die Mindestanforderung als aRdT.
Höhere Qualitätsstufen können vereinbart werden.
Rechtsnatur von DIN-Normen
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Regeln anderer Institutionen
Verbände, wissenschaftliche Organisationen VDD, DUD, ZVDH, ZDB, WTA, DBV, DAfStb…
Richtlinien, Merkblätter, Empfehlungen aus der jeweiligen Interessenlage der Institution und ihrer Mitglieder mit Empfehlungscharakter
Aufstellung nach internen Grundsätzen der Institutionen
Können grundsätzlich nicht den Anspruch haben, als anerkannte Regeln der Technik zu gelten, sie können es aber (in Teilen) sein.
sollten den anerkannten Regeln (z.B. Normen) nicht
widersprechen, können diese ergänzen und konkretisieren und sollten dann auf geltende Normen Bezug nehmen.
können im Sinne des Standes der Technik auch über die aRdT hinaus gehen (Weiterentwicklung).
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Aufgabe der Normungsarbeit
DIN-Normen sollten so beschaffen sein, dass sie dem Auftragnehmer eine möglichst große Sicherheit geben, ein mangelfreies Werk zu planen, zu erstellen und zu übergeben.
Bei der Erstellung von DIN-Normen sollten die Voraussetzungen geschafften werden, dass sie sich als aRdTetablieren können.
Dann sind DIN-Normen auch für den Auftraggeber (Bauherren, Nutzer) eine wichtige Grundlage für eine übliche und erwartbaren Funktionsfähigkeit und die Gebrauchstauglichkeit eines Bauwerks
Dazu sollen Normen Regelungen enthalten, die dem Stand der Technik entsprechen und offensichtlich
in der Praxis mit einer ausreichenden Zuverlässigkeit funktionieren, gebräuchlich sind und sich bewährt haben.
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DIN EN 45020, “Normung und damit
zusammenhängende Tätigkeiten – Allgemeine Begriffe“
„Ein normatives Dokument zu einem technischen
Gegenstand wird zum Zeitpunkt seiner Annahme als der Ausdruck einer anerkannten Regel der Technik anzusehen sein, wenn es in Zusammenarbeit der betroffenen Interessen durch Umfrage- und Konsensverfahren erzielt wurde.“
Erstellung nach den Grundsätzen von DIN 820-1 Normungsarbeit - Grundsätze
DIN 820-2 Normungsarbeit - Gestaltung von Dokumenten DIN 820-3 Normungsarbeit – Begriffe
DIN 820-4 Normungsarbeit – Geschäftsgang
DIN-Richtlinie für Normenausschüsse
Grundsätze für das Anwenden von DIN-Normen
Anscheinsbeweis bei Normen
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Rechtsprechung:
Es besteht die begründete Vermutung, dass DIN-Normen, die nach dem in DIN 820 geregelten Beratungs- und
Konsultationsverfahren mit den interessierten Kreisen entstanden sind, zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Diese Vermutung ist widerlegbar:
Normen können auch Regeln beinhalten, die sich nicht oder noch nicht langfristig bewährt haben und damit nicht mehr oder noch nicht, die aRdT darstellen.
Anscheinsbeweis bei DIN-Normen
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Grundsätzlich gilt:
Wer nach einer Norm handelt, kann - bis zum Beweis des Gegenteils - für sich in Anspruch nehmen, nach den anerkannten Regeln der Technik gehandelt und damit ein mangelfreies Werk erbracht zu haben.
Der Gegenbeweis kann erbracht werden.
(Beweislastumkehr)
Anscheinsbeweis bei DIN-Normen
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Wesentliche Regelungen in DIN 820
DIN 820-1, 4 – Zusammensetzung von Ausschüssen Durch die Normung wird eine planmäßige, durch die interessierten Kreise gemeinschaftlich durchgeführte Vereinheitlichung von materiellen und immateriellen
Gegenständen zum Nutzen der Allgemeinheit erreicht. Sie darf nicht zu einem wirtschaftlichen Sondervorteil Einzelner führen.
Interessierte Kreise
• DIN-Arbeitsausschuss: Planer, Ausführende, Hersteller, Bauherren, Prüfstellen, wissenschaftliche Institutionen, …;
• von externen Stellen autorisierte Mitarbeiter, max. 21 Mitglieder, Anzahl in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung für den Normungsgenstand
• Eine Norm ist kein Marketing-Instrument
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DIN 820-4, 9.1 - Meinungsbildung
Der Inhalt einer Norm muss im Wege gegenseitiger
Verständigung mit dem Bemühen festgelegt werden, eine gemeinsame Auffassung zu erreichen — möglichst unter Vermeiden formeller Abstimmungen.
Gegenseitige Verständigung
• Entscheidungen möglichst im „Konsens“: Ausräumung von Bedenken, Zurückstellung von Widersprüchen zugunsten einer Regelung auf breiter Basis;
• im Ausnahmefall sind auch Abstimmungenmöglich;
kein Vetorecht eines interessierten Kreises (b. nationaler Normung)
Wesentliche Regelungen in DIN 820
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DIN 820-1, 7.7, 8.1 – Technisches Niveau
In die Normung soll der Stand der Technik eingebracht werden.
Die Normen des Deutschen Normenwerkes stehen jedem zur Anwendung frei. Sie sollen sich als anerkannte Regeln der Technik etablieren.
Voraussetzung
• Der DIN-Arbeitsausschuss verfasst Reglungen unter Berücksichtigung des Standes der Technik der mit einer ausreichenden Zuverlässigkeit in der Praxis angewandtwird und sich bewährthat.
• Überprüfung alle 5 Jahre
Wesentliche Regelungen in DIN 820
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DIN 820-1, 7.3 – Beteiligung der Öffentlichkeit
„Der Öffentlichkeit muss die Möglichkeit gegeben werden, sich über die Normungsarbeiten des DIN zu informieren…. Die vorgesehene Fassung einer Norm muss vor ihrer endgültigen Festlegung der Öffentlichkeit zur Stellungnahme vorgelegt werden, im Allgemeinen durch Veröffentlichung eines Normen- Entwurfs…“
Stellungnahmefrist Im Regelfall 4 Monate
Wesentliche Regelungen in DIN 820
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DIN 820-4, 4.4, 4.5 - Behandlung von Stellungnahmen Jeder darf zum Inhalt des Norm-Entwurfes Zustimmungen, Einsprüche, Änderungs- und Ergänzungsvorschläge
einreichen.
Einspruchsverfahren
• Die Einsprecher müssen geladenwerden.
• Die Entscheidung über die Annahme oder die Ablehnung trifft der Arbeitsausschuss in interner Beratung.
• Die Einsprecher müssen darüber informiertwerden.
• Bei wesentlichen Änderungen ggf. erneute Veröffentlichung als Norm-Entwurf
Wesentliche Regelungen in DIN 820
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DIN 820-1, 7.3 – Schlichtungs- und Schiedsverfahren Ein Einsprecher zu einem Norm-Entwurf ist im Falle der Ablehnung seines Einspruches berechtigt, ein
Schlichtungs- und gegebenenfalls ein Schiedsverfahrenzu beantragen.
Verfahren
• Verhandlung unter Vorsitz eines DIN-internen Schlichters bzw. einer externen Schiedsperson
• verhindert nicht die Herausgabe der Norm
Wesentliche Regelungen in DIN 820
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Ist die DIN 18531
eine anerkannte Regel der Technik?
Die auf der Grundlage der DIN 820 unter Berücksichtigung des Standes der Technik und im öffentlichen Anhörungsverfahren entstandene DIN 18531 erfüllt die Voraussetzungen, dass sie sich als anerkennte Regel der Technik etablieren kann.
Es besteht die begründete Vermutung, dass die DIN 18531 als anerkannte Regel der Technik anzusehen ist.
Wer nach der DIN 18531 plant und ausführt kann - bis zum beweis des Gegenteils – für sich in Anspruch nehmen, im Einklang mit den anerkannten Regeln der Technik
gehandelt zu haben.
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Feststellung einer Regel als aRdT
Feststellung ob eine Norm als anerkannte Regel der Technik
ist keine Entscheidung des Arbeitsausschusses
entscheidet die Fachöffentlichkeitnach Veröffentlichung der Norm durch überwiegende Feststellung und verbreitetes Handeln (Schadensanalysen, Literatur, ggf. Umfrage)
Im Einzelfall: Überprüfung,ob die Regelungen in einer Norm schon, oder nicht mehr den aRdT entspricht.
nicht alle Regelungen einer Norm müssen aRdT sein.
Im Streitfall: Feststellung durch Sachverständigengutachten
7.3.2018
Dipl.-Ing. Christian Herold Bausachverständiger
Die FD-RL ist nicht auf einer, der DIN 18531 vergleichbaren Erarbeitungs- und Verabschiedungsgrundlage entstanden, die als Voraussetzung für eine anerkannte Regel der Technik gilt.
Sie stellt ein von den Interessen des Dachdeckerverbandes geleitetes Regelwerkdar, die nur selektiv die Teile des Standes der Technik berücksichtigt, die mit den
Vorstellungen des Verbandes von der anzustrebenden Qualität einer Flachdachabdichtungübereinstimmt.
Die FD-RL kann nicht als eine umfassende Regelung für die Abdichtung von Flachdächern angesehen werden, da ihr wesentliche Regelungen nach dem Stand der Technik fehlen, die als Mindeststandard gelten und verbreitet
angewendet werden. 35
Ist die Flachdachrichtlinie
anerkannte Regel der Technik?
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Die FD-RL kann daher insgesamt nicht als anerkannte Regel der Technik angesehen werden.
Die FD-RL kann aber in Teilen aRdT sein, dort wo sie nicht den Regelungen der DIN 18531 widerspricht oder diese in ausführungstechnischer Weise ergänzt.
Die Flachdachrichtlinie
als anerkannte Regel der Technik?
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DIN 18531 ist die Planungs- und Ausführungsgrundlage für die Abdichtung von Dächern sowie von Balkonen, Loggien und Laubengängen.
Wer nach der DIN 18531 plant und ausführt, kann - bis zum Beweis des Gegenteils – für sich in Anspruch nehmen, im Einklang mit den anerkannten Regeln der Technik gehandelt zu haben.
Das gilt auch, wenn die DIN 18531 nicht gesondert im Bauvertrag vereinbart wurde.
Schlussfolgerungen
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Berücksichtigung der Flachdachrichtlinie nur dort, wo sie nicht im Widerspruch zur DIN 18531steht oder diese in ausführungstechnischer Weise ergänzt.
Eine Vereinbarung der Flachdachrichtlinie im Bauvertrag gilt nur für die Teile, die nicht die Regelungen von DIN 18531 als Mindeststandard unterlaufen
.Schlussfolgerungen
7.3.2018
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aus: Grundsätze für das Anwenden von DIN-Normen (DIN)
• Grundsätzlich bilden DIN-Normen einen Maßstab für einwandfreies technisches Verhalten.
• DIN-Normen stehen jedermann zur Anwendung frei. Eine Pflicht zum Anwenden der DIN-Normen kann sich auf Grund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie auf Grund von Verträgen oder aus sonstigen Rechtsgründenergeben.
• DIN-Normen sind nicht für Laiengedacht. Der Anwender einer DIN-Norm muss das für das richtige Anwenden der Norm erforderliche Verständnis besitzen.
• Eine Norm ist nicht die einzige, sondern nur eine Erkenntnisquellefür einwandfreies technisches Verhalten.
• Bei Anwendung einer Norm besteht die widerlegbare Vermutung, dass damit die anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Dies befreit jedoch nicht von der Prüfung, ob diese technische Regel
tatsächlich (schon / noch) den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Anwendung von DIN-Normen
Dipl.-Ing. Christian Herold Bausachverständiger
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• Zu beachten ist auch, dass ggf. nur einige Regelungeneiner Norm den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, andere nicht.
• Eine Norm regelt technische Sachverhalte auf der Basis von
Anforderungen nach dem Stand der Technik. Sie eignet sich nicht für das Befriedigen von Höchstansprüchen und kann nicht alle möglichen Sonderfälle erfassen, bei denen weitergehende oder einschränkende Maßnahmen geboten sein können.
• Das Anwenden der Norm verbietet sich wider besseres eigenes Wissen (z. B. wegen einer fehlerhaften technischen Angabe in einer Norm; wegen möglicher Verletzung von Rechten Dritter oder möglichen Verstoßes gegen Rechtsvorschriften).
• Der Anwender einer Norm muss Verwendung der Verbformen nach den Gestaltungsregeln in DIN 820-2, Anhang H kennen, um zwischen
Anforderung, Empfehlung, Zulässigkeit und Möglichkeitunterscheiden zu können.
Anwendung von DIN-Normen
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Dipl.-Ing. Christian Herold Bausachverständiger
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Anwendung von DIN-Normen
ist nicht zugelassen …
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! 1. IQDF Kongress
7. und 8. März 2018 in Würzburg
Dipl.-Ing. Christian Herold Sachverständiger für die Abdichtung von Bauwerken Brixplatz 4, 14052 Berlin 0171 5214336 +49 30 3040448