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DIN oder die Flachdachrichtlinie

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Academic year: 2022

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1 Dipl.-Ing. Christian Herold

Sachverständiger für die Abdichtung von Bauwerken

DIN 18531 oder die Flachdachrichtlinie

Was ist die anerkannte Regel der Technik für die Abdichtung von Flachdächern?

1. IQDF Kongress

7. und 8. März 2018 in Würzburg

7.3.2018

2

Inhalt

Dipl.-Ing. Christian Herold Bausachverständiger

1. Unterschiede zwischen DIN 18531 und FD-RL 2. Bedeutung der anerkannten Regeln der

Technik im Vertragsrecht und im Baurecht 3. Mangelbegriff im Vertragsrecht

4. Regelungsebenen im Bauwesen 5. Grundlagen der Normungsarbeit

6. Welche Regel - DIN 18531 oder FD-RL – ist anerkannte Regel der Technik?

7. Schlussfolgerungen für Planung und Ausführung von Dachabdichtungen

7.3.2018

(2)

3

Juli 2017

Teil 5: Balkone, Loggien und Laubengänge Teil 5: Balkone, Loggien und

Laubengänge Teil 4: Instandhaltung Teil 4: Instandhaltung

Teil 3: Auswahl, Ausführung und Details

Teil 3: Auswahl, Ausführung und Details

Teil 2: Stoffe Teil 2: Stoffe

Teil 1: Anforderungen, Planungs- und Ausführungsgrundsätze Teil 1: Anforderungen, Planungs-

und Ausführungsgrundsätze

DIN 18531

Dipl.-Ing. Christian Herold Bausachverständiger

4 Dipl.-Ing. Christian Herold

Bausachverständiger

Abdichtungsnormen

DIN 18531

7.3.2018

(3)

DIN 18531

5 Dipl.-Ing. Christian Herold

Bausachverständiger

DIN 18531 Anwendungsbereich

Nicht genutzte Dächer

• begehbar nur zu Instandhaltung und Wartung

• Dachflächen mit extensiver Begrünung

Genutzte Dächer

• begehbare Dachflächen, z.B. Dachterrassen, Gehwege in begrünten Dächern

• Dachflächen mit intensiver Begrünung, auch mit Anstaubewässerung ≤ 100 mm

• Dachflächen mit am Tragwerk befestigten oder ballastierten Solaranlagen und/oder

haustechnische Anlagen.

Balkone, Loggien, Laubengänge

7.3.2018

6

Dezember 2016

Dipl.-Ing. Christian Herold Bausachverständiger

Flachdachrichtlinie

Anwendungsbereich

Nicht genutzte Dachflächen

• begehbar nur zu Instandhaltung und Wartung

• Dachflächen mit extensiver Begrünung

Genutzte Dach- und Deckenflächen

• z.B. intensiv begrünte Flächen, Terrassen, Dächer mit Solaranlagen, Balkone, Loggien Laubengänge

Erdüberschüttete Deckenflächen

Befahrene Dach- und Deckenflächen aus Stahlbeton

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7

Bisher ergänzten sich DIN 18531 und die FD-Richtlinie, und standen nicht im Widerspruch zueinander, sie galten

zusammen als anerkannte Regel der Technik

Seit Erscheinen der neuen FD-Richtlinie besteht keine Widerspruchsfreiheit mehr zwischen DIN 18531 und FD-Richtlinie

FD-Richtlinie verweist nicht mehr auf DIN 18531, sie setzt eigene Regelungsstandards

Der Geltungsbereich der FD-Richtlinie wurde auf

erdüberschüttete Deckenflächen sowie auf befahrene Dach- und Deckenflächen erweitert. Dies sind Abdichtungsbereiche, die in der neuen DIN 18533 »Abdichtung von erdberührten Bauteilen« bzw. der neuen DIN 18532 »Abdichtung

befahrbarer Verkehrsflächen aus Beton« umfassend geregelt sind. Auch hier fehlt jeder Hinweis auf diese Normen.

Dipl.-Ing. Christian Herold Bausachverständiger

Veranlassung

7.3.2018

8

keine Unterscheidung von Anwendungsklassen K1 und K2:

nur ein Niveau

Verzicht auf bewährte Bauweisen für den üblichen Standardfall

keine Unterscheidung von Abdichtungsbahnen nach thermischen und mechanischen Eigenschaftsklassen (E1,…, E4)

Widerspruch zu den deutschen Anwendungsnomen (DIN SPEC 20000-201) für Bahnen nach europäischen Produktnormen

keine Einwirkungsklassen für IA, IB, IIA, IIB für hohe / mäßige thermische und hohe / mäßige mechanische Einwirkungen

keine Planung der Abdichtung unter Berücksichtigung

unterschiedlicher thermischer und mechanischer Einwirkungen

keine systematische Unterscheidung der Abdichtungsplanung für genutzte und nicht genutzte Dachflächen

Die wesentlichen Unterschiede zwischen FD-Richtlinie und DIN 18531

Dipl.-Ing. Christian Herold Bausachverständiger

Veranlassung

7.3.2018

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9

keine Verknüpfung der Abdichtungsqualität mit Gefälleanforderungen

Unterschreitung der Anforderungen von DIN 18531

unterschiedliche Reglungen für die Kombination von Bitumenbahnen in zweilagigen Abdichtungen

FD-RL fordert z.T. höhere Mindestdicken von Kunststoff- und Elastomerbahnen

keine Regelungen für Abdichtungen in Verbindung mit Asphalt für genutzte Dächer

Eine in diesem Anwendungsbereich bewährte Bauweise entfällt

keine Reglungen für die Abdichtung von Balkonen, Loggien und

Laubengängen mit Beschichtungen oder Abdichtungen im Verbund (AIV)

Der Stand der Technik mit erweiterten Stoff- und

Ausführungsvarianten für diesen besonderen Anwendungsbereich wird nicht erfasst.

Dipl.-Ing. Christian Herold Bausachverständiger

Veranlassung

7.3.2018

10

Trotz Mitarbeit des ZVDH im Normenausschuss unterscheiden sich FD-Richtlinie und DIN 18531 in wesentlichen Punkten

Die FD-Richtlinie ist ein bewusster Gegenentwurf‚

zur DIN 18531

aber: Planer und Dachdecker müssen die anerkannten Regeln der Technik einhalten

Zentrale Fragen:

1. Was ist als anerkannte Regel zu verstehen:

Die DIN 18531 oder die FD-Richtlinie?

2. Welche Auswirkungen ergeben sich auf die

Planung und Ausführung von Dachabdichtungen?

Dipl.-Ing. Christian Herold Bausachverständiger

Veranlassung

7.3.2018

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11

Definition

anerkannt von einer Mehrheit der Fachleute:

 Eine Regel, die in der Wissenschaft als theoretisch richtig erkanntist,

 die in der Praxis bei dem nach neuestem

Erkenntnisstand vorgebildeten Technikern bekannt ist,

 und die sich aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrung überwiegend als technisch geeignet und bewährt durchgesetzt hat.

Unbestimmter Rechtsbegriff

mehrdeutiger, nicht abschließend festgelegter Begriffsinhalt, der im konkreten Fall zu interpretieren ist.

Dipl.-Ing. Christian Herold Bausachverständiger

Anerkannte Regel der Technik

7.3.2018

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Zu unterscheiden vom:

Stand der Technik

verlagert den technischen Maßstab an die Front des technischen Fortschritts; er umfasst

ebenfalls bereits ausgeführte technische

Verfahren, verzichtet jedoch auf eine allgemeine Anerkennung dieser.

Stand von Wissenschaft und Technik geht über den Stand der Technik hinaus, indem er auch den neuesten wissenschaftlichen

Erkenntnisstand umfasst.

Dipl.-Ing. Christian Herold Bausachverständiger

Anerkannte Regel der Technik

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Dipl.-Ing. Christian Herold Bausachverständiger

13

Im Werkvertrag nach §633 BGB

 Mangelfrei ist eine Werk, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.

 Wenn keine Vereinbarunggetroffen wurde, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst

2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine

Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich istunddie der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.

Welche Bedeutung haben die anerkannten Regeln der Technik im Vertragsrecht?

Vertragsrechtliche Regelungen, Mangelbegriff

Dipl.-Ing. Christian Herold Bausachverständiger

14

Vertragsrechtliche Regelungen Mangelbegriff

Was bedeutet das ?

 AG und AN treffen eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Werkes (Werkvertrag)

 Wenn keine Vereinbarung getroffen: Kann der Auftraggeber trotzdem erwarten, dass er ein nach den gewünschten

Bedingungen oder den üblichen Erwartungengebrauchstaugliches Bauwerk bekommt, und zwar über die Gewährleistungsfrist hinaus für eine übliche Nutzungsdauer.

 Nach ständiger Rechtsprechung ist dazu die Voraussetzung, dass die anerkannten Regeln der Technik (aRdT) als Mindeststandard eingehalten werden

 Die Nichteinhaltung der aRdT stellt grundsätzlich einen Mangel dar.

 Es sei denn: Eine Abweichung von aRdT wurde vereinbart oder es wurde mehr als die aRdT vereinbart, oder die

Gebrauchstauglichkeit ist trotzdem gegeben (Nachweis durch AN).

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Dipl.-Ing. Christian Herold Bausachverständiger

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Vertragsrechtliche Regelungen Mangelbegriff

Im Werkvertrag nach§13 VOB/B

 Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den

anerkannten Regeln der Technik entspricht.

 Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst

2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine

Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich istund die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann.

7.3.2018

Dipl.-Ing. Christian Herold Bausachverständiger

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Regelungsprinzipien

des Bauordnungs- und Vertragsrechts

Privates Vertragsrecht

Werkvertrag nach BGB, VOB/B

Zielsetzung (§633 BGB, §13 VOB/B) Gebrauchstauglichkeit des Werks Mangelfreiheit

• bei vereinbarter Beschaffenheit

• sonst: Eignung für die gewöhnliche Verwendung und bei üblicher Beschaffenheit:

Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik

Abweichung von aRdT Vereinbarung zur besonderen Beschaffenheit mit dem Bauherrn, bei Einhaltung der Anforderungen an die Gebrauchstauglichkeit

Bauordnungsrecht

Bauordnungen der Länder Schutzziele (§3 MBauO) Leben, Gesundheit, Erhaltung der natürliche Lebensgrundlagen…, Bauprodukte (§16 MBauO) Eignung zur Sicherstellungen der dauerhaften Gebrauchstauglichkeit einer baulichen Anlage

Regelungen

• Es gelten die eingeführten Technischen Baubestimmungen (ETB) der MVV-TB (konkrete Reglungen)

• Bedingte Forderung nach den anerkannten Regeln der Technik Abweichung von ETB / aRdT Verwendbarkeitsnachweise abZ, abP, ZiE / Nachweis der Gleichwertigkeit mit den aRdT

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Dipl.-Ing. Christian Herold Bausachverständiger

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Geschuldete Leistung

Prüfungsfolge zur geschuldeten Leistung:

 Was ist die vertraglich vereinbarte Leistung?

 Wenn die Unterschreitung der aRdT vereinbart ist, ist trotzdem die Gebrauchstauglichkeitgeschuldet.

 Ist die vereinbarte Leistung erbracht?

 Wenn keine Vereinbarung getroffen wurde, ist zunächst die Einhaltung der aRdT geschuldet.

 Ermittlung der konkret anzuwendenden aRdT (z.B. DIN,…)

 Ist die aRdT eingehalten?

 Bei Nichteinhaltung liegt grundsätzlich ein Mangel vor (auch ohne Schaden), verschuldensunabhängige Haftung des AN.

 Gegenbeweis durch AN ist möglich.

 Sind die bauaufsichtlichen Anforderungen eingehalten?

 Bei Nichteinhaltung liegt ein Gesetzesverstoßvor.

Dipl.-Ing. Christian Herold Bausachverständiger

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Regelungsebenen im Bauwesen

Bauaufsichtliche Regeln

Normative Regeln

Regeln anderer Institutionen

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Dipl.-Ing. Christian Herold Bausachverständiger

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Bauaufsichtliche Regeln

 Bauordnungen der Länder

 gesetzlich geltende Mindestanforderungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte und Bauarten

 sie sind immer einzuhalten

 konkrete Regelungen:

Eingeführte technische Baubestimmungen: MVV-TB

bei Abweichung: abZ, abP, ZiE

Bedingte Forderung nach Einhaltung der aRdT

bei Abweichung: Nachweis der Gleichwertigkeit

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Dipl.-Ing. Christian Herold Bausachverständiger

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Normative Regeln

 Produktnormen (DIN EN xxx)

 Konstruktions- und Bemessungsnormen (DIN EN xxx, DIN xxx)

 erstellt durch CEN / DIN-Deutsches Institut für Normung e.V.

 DIN 820-1 Normungsarbeit - Grundsätze:

DIN-Normen stehen jedermann zur Anwendung frei.

DIN-Normen sollen sich als anerkannte Regeln der Technik etablieren.

DIN-Normen bilden einen Maßstab für einwandfreies

technisches Verhalten. Dieser Maßstab ist auch im Rahmen der Rechtsordnung von Bedeutung.

Eine Anwendungspflicht kann sich aufgrund von

Rechtsvorschriften oder vertraglichen Vereinbarungen ergeben.

7.3.2018

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Dipl.-Ing. Christian Herold Bausachverständiger

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 DIN-Normen sind keine Gesetze oder Vorschriften.

Sie sind private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter.

Ihre Anwendung ist grundsätzlich freiwillig.

 DIN-Normen entfalten ihre Bindungswirkungerst durch eine Vereinbarung im Bauvertrag oder durch eine öffentlich-rechtliche Inbezugnahme

 DIN-Normen sind nicht aus sich heraus aRdT. Sie haben aber den Anspruch, dass sie sich als solche einführen, dafür gelten

bestimmte Voraussetzungen für ihr Zustandekommen (DIN 820-x)

 Gilt eine DIN-Norm als aRdT, dann ist sie nach privatrechtlichem Vertragsrecht (BGB, VOB/B) und ggf. auch nach Baurecht auch ohne Vereinbarung einzuhalten.

 Bei mehreren Qualitätsstufen in einer DIN-Norm gilt nur die Mindestanforderung als aRdT.

 Höhere Qualitätsstufen können vereinbart werden.

Rechtsnatur von DIN-Normen

Dipl.-Ing. Christian Herold Bausachverständiger

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Regeln anderer Institutionen

 Verbände, wissenschaftliche Organisationen VDD, DUD, ZVDH, ZDB, WTA, DBV, DAfStb…

 Richtlinien, Merkblätter, Empfehlungen aus der jeweiligen Interessenlage der Institution und ihrer Mitglieder mit Empfehlungscharakter

 Aufstellung nach internen Grundsätzen der Institutionen

 Können grundsätzlich nicht den Anspruch haben, als anerkannte Regeln der Technik zu gelten, sie können es aber (in Teilen) sein.

 sollten den anerkannten Regeln (z.B. Normen) nicht

widersprechen, können diese ergänzen und konkretisieren und sollten dann auf geltende Normen Bezug nehmen.

 können im Sinne des Standes der Technik auch über die aRdT hinaus gehen (Weiterentwicklung).

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Dipl.-Ing. Christian Herold Bausachverständiger

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Aufgabe der Normungsarbeit

DIN-Normen sollten so beschaffen sein, dass sie dem Auftragnehmer eine möglichst große Sicherheit geben, ein mangelfreies Werk zu planen, zu erstellen und zu übergeben.

Bei der Erstellung von DIN-Normen sollten die Voraussetzungen geschafften werden, dass sie sich als aRdTetablieren können.

Dann sind DIN-Normen auch für den Auftraggeber (Bauherren, Nutzer) eine wichtige Grundlage für eine übliche und erwartbaren Funktionsfähigkeit und die Gebrauchstauglichkeit eines Bauwerks

Dazu sollen Normen Regelungen enthalten, die dem Stand der Technik entsprechen und offensichtlich

in der Praxis mit einer ausreichenden Zuverlässigkeit funktionieren, gebräuchlich sind und sich bewährt haben.

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Dipl.-Ing. Christian Herold Bausachverständiger

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DIN EN 45020, “Normung und damit

zusammenhängende Tätigkeiten – Allgemeine Begriffe“

„Ein normatives Dokument zu einem technischen

Gegenstand wird zum Zeitpunkt seiner Annahme als der Ausdruck einer anerkannten Regel der Technik anzusehen sein, wenn es in Zusammenarbeit der betroffenen Interessen durch Umfrage- und Konsensverfahren erzielt wurde.“

Erstellung nach den Grundsätzen von DIN 820-1 Normungsarbeit - Grundsätze

DIN 820-2 Normungsarbeit - Gestaltung von Dokumenten DIN 820-3 Normungsarbeit – Begriffe

DIN 820-4 Normungsarbeit – Geschäftsgang

DIN-Richtlinie für Normenausschüsse

Grundsätze für das Anwenden von DIN-Normen

Anscheinsbeweis bei Normen

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Dipl.-Ing. Christian Herold Bausachverständiger

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Rechtsprechung:

Es besteht die begründete Vermutung, dass DIN-Normen, die nach dem in DIN 820 geregelten Beratungs- und

Konsultationsverfahren mit den interessierten Kreisen entstanden sind, zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

 Diese Vermutung ist widerlegbar:

Normen können auch Regeln beinhalten, die sich nicht oder noch nicht langfristig bewährt haben und damit nicht mehr oder noch nicht, die aRdT darstellen.

Anscheinsbeweis bei DIN-Normen

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Dipl.-Ing. Christian Herold Bausachverständiger

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Grundsätzlich gilt:

Wer nach einer Norm handelt, kann - bis zum Beweis des Gegenteils - für sich in Anspruch nehmen, nach den anerkannten Regeln der Technik gehandelt und damit ein mangelfreies Werk erbracht zu haben.

Der Gegenbeweis kann erbracht werden.

(Beweislastumkehr)

Anscheinsbeweis bei DIN-Normen

7.3.2018

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Dipl.-Ing. Christian Herold Bausachverständiger

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Wesentliche Regelungen in DIN 820

DIN 820-1, 4 – Zusammensetzung von Ausschüssen Durch die Normung wird eine planmäßige, durch die interessierten Kreise gemeinschaftlich durchgeführte Vereinheitlichung von materiellen und immateriellen

Gegenständen zum Nutzen der Allgemeinheit erreicht. Sie darf nicht zu einem wirtschaftlichen Sondervorteil Einzelner führen.

Interessierte Kreise

• DIN-Arbeitsausschuss: Planer, Ausführende, Hersteller, Bauherren, Prüfstellen, wissenschaftliche Institutionen, …;

• von externen Stellen autorisierte Mitarbeiter, max. 21 Mitglieder, Anzahl in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung für den Normungsgenstand

• Eine Norm ist kein Marketing-Instrument

Dipl.-Ing. Christian Herold Bausachverständiger

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DIN 820-4, 9.1 - Meinungsbildung

Der Inhalt einer Norm muss im Wege gegenseitiger

Verständigung mit dem Bemühen festgelegt werden, eine gemeinsame Auffassung zu erreichen — möglichst unter Vermeiden formeller Abstimmungen.

Gegenseitige Verständigung

• Entscheidungen möglichst im „Konsens“: Ausräumung von Bedenken, Zurückstellung von Widersprüchen zugunsten einer Regelung auf breiter Basis;

• im Ausnahmefall sind auch Abstimmungenmöglich;

kein Vetorecht eines interessierten Kreises (b. nationaler Normung)

Wesentliche Regelungen in DIN 820

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Dipl.-Ing. Christian Herold Bausachverständiger

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DIN 820-1, 7.7, 8.1 – Technisches Niveau

In die Normung soll der Stand der Technik eingebracht werden.

Die Normen des Deutschen Normenwerkes stehen jedem zur Anwendung frei. Sie sollen sich als anerkannte Regeln der Technik etablieren.

Voraussetzung

• Der DIN-Arbeitsausschuss verfasst Reglungen unter Berücksichtigung des Standes der Technik der mit einer ausreichenden Zuverlässigkeit in der Praxis angewandtwird und sich bewährthat.

• Überprüfung alle 5 Jahre

Wesentliche Regelungen in DIN 820

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Dipl.-Ing. Christian Herold Bausachverständiger

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DIN 820-1, 7.3 – Beteiligung der Öffentlichkeit

„Der Öffentlichkeit muss die Möglichkeit gegeben werden, sich über die Normungsarbeiten des DIN zu informieren…. Die vorgesehene Fassung einer Norm muss vor ihrer endgültigen Festlegung der Öffentlichkeit zur Stellungnahme vorgelegt werden, im Allgemeinen durch Veröffentlichung eines Normen- Entwurfs…“

Stellungnahmefrist Im Regelfall 4 Monate

Wesentliche Regelungen in DIN 820

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Dipl.-Ing. Christian Herold Bausachverständiger

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DIN 820-4, 4.4, 4.5 - Behandlung von Stellungnahmen Jeder darf zum Inhalt des Norm-Entwurfes Zustimmungen, Einsprüche, Änderungs- und Ergänzungsvorschläge

einreichen.

Einspruchsverfahren

• Die Einsprecher müssen geladenwerden.

• Die Entscheidung über die Annahme oder die Ablehnung trifft der Arbeitsausschuss in interner Beratung.

• Die Einsprecher müssen darüber informiertwerden.

• Bei wesentlichen Änderungen ggf. erneute Veröffentlichung als Norm-Entwurf

Wesentliche Regelungen in DIN 820

Dipl.-Ing. Christian Herold Bausachverständiger

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DIN 820-1, 7.3 – Schlichtungs- und Schiedsverfahren Ein Einsprecher zu einem Norm-Entwurf ist im Falle der Ablehnung seines Einspruches berechtigt, ein

Schlichtungs- und gegebenenfalls ein Schiedsverfahrenzu beantragen.

Verfahren

• Verhandlung unter Vorsitz eines DIN-internen Schlichters bzw. einer externen Schiedsperson

• verhindert nicht die Herausgabe der Norm

Wesentliche Regelungen in DIN 820

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Dipl.-Ing. Christian Herold Bausachverständiger

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Ist die DIN 18531

eine anerkannte Regel der Technik?

Die auf der Grundlage der DIN 820 unter Berücksichtigung des Standes der Technik und im öffentlichen Anhörungsverfahren entstandene DIN 18531 erfüllt die Voraussetzungen, dass sie sich als anerkennte Regel der Technik etablieren kann.

 Es besteht die begründete Vermutung, dass die DIN 18531 als anerkannte Regel der Technik anzusehen ist.

 Wer nach der DIN 18531 plant und ausführt kann - bis zum beweis des Gegenteils – für sich in Anspruch nehmen, im Einklang mit den anerkannten Regeln der Technik

gehandelt zu haben.

7.3.2018

Dipl.-Ing. Christian Herold Bausachverständiger

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Feststellung einer Regel als aRdT

Feststellung ob eine Norm als anerkannte Regel der Technik

 ist keine Entscheidung des Arbeitsausschusses

 entscheidet die Fachöffentlichkeitnach Veröffentlichung der Norm durch überwiegende Feststellung und verbreitetes Handeln (Schadensanalysen, Literatur, ggf. Umfrage)

 Im Einzelfall: Überprüfung,ob die Regelungen in einer Norm schon, oder nicht mehr den aRdT entspricht.

 nicht alle Regelungen einer Norm müssen aRdT sein.

 Im Streitfall: Feststellung durch Sachverständigengutachten

7.3.2018

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Dipl.-Ing. Christian Herold Bausachverständiger

 Die FD-RL ist nicht auf einer, der DIN 18531 vergleichbaren Erarbeitungs- und Verabschiedungsgrundlage entstanden, die als Voraussetzung für eine anerkannte Regel der Technik gilt.

 Sie stellt ein von den Interessen des Dachdeckerverbandes geleitetes Regelwerkdar, die nur selektiv die Teile des Standes der Technik berücksichtigt, die mit den

Vorstellungen des Verbandes von der anzustrebenden Qualität einer Flachdachabdichtungübereinstimmt.

 Die FD-RL kann nicht als eine umfassende Regelung für die Abdichtung von Flachdächern angesehen werden, da ihr wesentliche Regelungen nach dem Stand der Technik fehlen, die als Mindeststandard gelten und verbreitet

angewendet werden. 35

Ist die Flachdachrichtlinie

anerkannte Regel der Technik?

36

 Die FD-RL kann daher insgesamt nicht als anerkannte Regel der Technik angesehen werden.

 Die FD-RL kann aber in Teilen aRdT sein, dort wo sie nicht den Regelungen der DIN 18531 widerspricht oder diese in ausführungstechnischer Weise ergänzt.

Die Flachdachrichtlinie

als anerkannte Regel der Technik?

7.3.2018

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37

 DIN 18531 ist die Planungs- und Ausführungsgrundlage für die Abdichtung von Dächern sowie von Balkonen, Loggien und Laubengängen.

Wer nach der DIN 18531 plant und ausführt, kann - bis zum Beweis des Gegenteils – für sich in Anspruch nehmen, im Einklang mit den anerkannten Regeln der Technik gehandelt zu haben.

Das gilt auch, wenn die DIN 18531 nicht gesondert im Bauvertrag vereinbart wurde.

Schlussfolgerungen

7.3.2018

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Berücksichtigung der Flachdachrichtlinie nur dort, wo sie nicht im Widerspruch zur DIN 18531steht oder diese in ausführungstechnischer Weise ergänzt.

Eine Vereinbarung der Flachdachrichtlinie im Bauvertrag gilt nur für die Teile, die nicht die Regelungen von DIN 18531 als Mindeststandard unterlaufen

.

Schlussfolgerungen

7.3.2018

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Dipl.-Ing. Christian Herold Bausachverständiger

39

aus: Grundsätze für das Anwenden von DIN-Normen (DIN)

Grundsätzlich bilden DIN-Normen einen Maßstab für einwandfreies technisches Verhalten.

DIN-Normen stehen jedermann zur Anwendung frei. Eine Pflicht zum Anwenden der DIN-Normen kann sich auf Grund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie auf Grund von Verträgen oder aus sonstigen Rechtsgründenergeben.

DIN-Normen sind nicht für Laiengedacht. Der Anwender einer DIN-Norm muss das für das richtige Anwenden der Norm erforderliche Verständnis besitzen.

Eine Norm ist nicht die einzige, sondern nur eine Erkenntnisquellefür einwandfreies technisches Verhalten.

Bei Anwendung einer Norm besteht die widerlegbare Vermutung, dass damit die anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Dies befreit jedoch nicht von der Prüfung, ob diese technische Regel

tatsächlich (schon / noch) den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Anwendung von DIN-Normen

Dipl.-Ing. Christian Herold Bausachverständiger

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Zu beachten ist auch, dass ggf. nur einige Regelungeneiner Norm den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, andere nicht.

Eine Norm regelt technische Sachverhalte auf der Basis von

Anforderungen nach dem Stand der Technik. Sie eignet sich nicht für das Befriedigen von Höchstansprüchen und kann nicht alle möglichen Sonderfälle erfassen, bei denen weitergehende oder einschränkende Maßnahmen geboten sein können.

Das Anwenden der Norm verbietet sich wider besseres eigenes Wissen (z. B. wegen einer fehlerhaften technischen Angabe in einer Norm; wegen möglicher Verletzung von Rechten Dritter oder möglichen Verstoßes gegen Rechtsvorschriften).

Der Anwender einer Norm muss Verwendung der Verbformen nach den Gestaltungsregeln in DIN 820-2, Anhang H kennen, um zwischen

Anforderung, Empfehlung, Zulässigkeit und Möglichkeitunterscheiden zu können.

Anwendung von DIN-Normen

7.3.2018

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Dipl.-Ing. Christian Herold Bausachverständiger

41

Anwendung von DIN-Normen

ist nicht zugelassen …

7.3.2018

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! 1. IQDF Kongress

7. und 8. März 2018 in Würzburg

Dipl.-Ing. Christian Herold Sachverständiger für die Abdichtung von Bauwerken Brixplatz 4, 14052 Berlin 0171 5214336 +49 30 3040448

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