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ERLASS. GZ /3-II/Sch DVR Wien, am 1. März Betreff: Lawinenschutz im Bereich von Seilbahnen

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GZ. 238961/3-II/Sch3-2004 DVR 0000175

Wien, am 1. März 2004

Betreff: Lawinenschutz im Bereich von Seilbahnen

ERLASS

I.

Die Bestimmungen dieses Erlasses dienen der Maximierung des Lawinenschutzes im Bereich von Seilbahnen (Seilbahnen im Sinne dieses Erlasses sind auch Schlepplifte) und legen den Grund- satz einer permanenten Sicherheit bzw. Sicherung vor Lawinengefahren sowie der Voraussetzung für Ausnahmen im Einzelfall fest. Solche Ausnahmemöglichkeiten basieren einerseits auf der durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Auf- trag gegebenen Studie "Optimierung des Lawinenschutzes im Skigebiet", einer eingehenden Un- tersuchung darüber, wie Gefahrenausmaß, Eintrittswahrscheinlichkeiten und Schadensausmaß für verschiedene Bereiche der Seilbahnen und Skiabfahrten in erschlossenen Skigebieten beurteilt und bewertet werden können, und andererseits auf der einheitlich vertretenen Forderung nach einem nachvollziehbaren wesentlichen Sicherheitszugewinn für das erschlossene Skigebiet im Vergleich zu dem Zustand vor Realisierung des Seilbahnprojektes, mit dem die Erhöhung der För- derleistung aller Anlagen im erschlossenen Skigebiet oder zumindest eine Steigerung dessen Att- raktivität verbunden ist.

Die Ergebnisse der vorgenannten Studie, neue und immer zuverlässigere kombinierte Verfahren zur Früherkennung lawinengefährlicher Wetterabläufe und zur künstlichen Lawinenauslösung so- wie die unbestrittene Forderung nach einem wesentlichen Sicherheitszuwachs gegenüber dem status quo rechtfertigen unter bestimmten Voraussetzungen nunmehr die Zulässigkeit von tempo- rären Schutzmaßnahmen auch bei neuen Seilbahnen in erschlossenen Skigebieten. Der Anwen- dungsbereich der Regelungen des Ergänzungserlasses des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom 1.7.1996 (Ergänzungserlass), wird dadurch auf derartige neue Seilbahnen zur weiteren Optimierung des Lawinenschutzes in erschlossenen Skigebieten ausgedehnt. Sollte kein Sicherheitsbilanz-Vergleich gezogen werden können, somit bei neuen Anlagen außerhalb

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eines erschlossenen Skigebietes, bleibt die Grundsatzforderung nach gänzlicher permanenter Si- cherheit bzw. Sicherung bestehen.

Die Erlässe der Obersten Seilbahnbehörde vom 22.1.1975, Zl. EB 6403/8-II/3-1975, und vom 1.7.1996, Zl. 238961/4-II/3-1996, verlieren mit diesem Erlass ihre Gültigkeit.

Der Erlass der Obersten Seilbahnbehörde vom 9.9.1975, Zl. EB 6403/31-II/3-1975 (Feststellungen zum Lawinenschutz im Bereich von Seilbahnen und Schleppliften, die vor dem 22.1.1975 errichtet worden waren), bleibt weiterhin aufrecht.

II.

Erschlossenes Skigebiet im Sinne dieses Erlasses ist ein Bereich, in dem sich Seilbahnen befin- den, die untereinander mit Skiabfahrten (Skipisten und Skirouten gemäß der ÖNORM S 4611 Teil 1) verbunden sind.

III.

(1) Neue Seilbahnen müssen von Natur aus lawinensicher sein oder durch permanente Schutz- maßnahmen lawinengesichert werden. Gleiches gilt für mindestens eine zugeordnete Skipiste, die Erreichbarkeit und das Verlassen der neuen Seilbahn im erschlossenen Skigebiet. Weiters muss gewährleistet sein, dass eine Bergung der Fahrgäste bei Unbeweglichkeit der Anlage nur unter lawinensicheren Verhältnissen eingeleitet und zu Ende geführt werden kann, wobei diese Lawi- nensicherheit auch mittels temporär wirkender Maßnahmen herbeigeführt werden kann.

Dieses Erfordernis ist bereits im Konzessionsverfahren für die betreffende Seilbahn bzw. im Ver- fahren zur Erteilung einer Genehmigung für den betreffenden Schlepplift durch die zuständige Dienststelle des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung als Vorausset- zung für die beantragte Konzessions- bzw. Genehmigungserteilung zu beurteilen.

(2) Neue Seilbahnen in einem zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Erlasses bereits er- schlossenen Skigebiet werden im Sinne dieses Erlasses in den folgenden Bestimmungen als Er- gänzungsanlagen bezeichnet. Die in Absatz 1 enthaltenen Ausführungen sind analog mit der Maßgabe heranzuziehen, dass die permanente Lawinensicherheit der Seilbahn selbst und die ihr zugeordneten Skiabfahrten im seilbahnrechtlichen Konzessionsverfahren bzw. hinsichtlich von nicht öffentlichen Seilbahnen im Genehmigungsverfahren zu beurteilen sind.

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IV.

Ein Ersatz im Sinne dieses Erlasses liegt vor, wenn die standortbezogene Funktion einer Seilbahn von einer Seilbahn mit geändertem Anlagesystem übernommen wird. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn eine neue Konzession oder Genehmigung (nicht öffentliche Seilbahnen) erforderlich ist.

Für Ersatzanlagen sind hinsichtlich der Prüfung der Lawinensicherheit die Bestimmungen gemäß Art. III Abs. 1 mit der Maßgabe analog heranzuziehen, dass die permanente Lawinensicherheit der Seilbahn selbst oder mindestens einer ihr zugeordneten Skiabfahrt im seilbahnrechtlichen Konzes- sionsverfahren bzw. hinsichtlich von nicht öffentlichen Seilbahnen im Genehmigungsverfahren zu beurteilen ist.

V.

Ein Umbau im Sinne dieses Erlasses liegt vor, wenn bei unverändertem System die Förderleistung erhöht wird. Beim Umbau einer Seilbahn sind die in Art. III Abs. 1 enthaltenen Ausführungen mit der Maßgabe analog heranzuziehen, dass die permanente Lawinensicherheit der Seilbahn selbst oder mindestens einer ihr zugeordneten Skiabfahrt im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungs- verfahren zu beurteilen ist.

VI.

Ausnahmeverfahren

a) Ein Ausnahmeverfahren ist für Ergänzungsanlagen, Ersatzanlagen bzw. Umbauten gemäß Art. III Abs. 2, IV und V zulässig.

Für neue Seilbahnen außerhalb eines erschlossenen Skigebietes ist ein Ausnahmeverfahren nicht zulässig.

b) Ergibt sich bei der von der zuständigen Dienststelle des Forsttechnischen Dienstes für Wild- bach- und Lawinenverbauung vorzunehmenden Prüfung der Lawinensicherheit von Ergän- zungsanlagen oder von Ersatzanlagen oder von umzubauenden Anlagen, dass die geforder- te permanente Lawinensicherheit der Seilbahn selbst, der Erreichbarkeit und des Verlassens der Anlage im erschlossenen Skigebiet, und mindestens einer ihr zugeordneten Skiabfahrt, die grundsätzlich als Skipiste zu qualifizieren ist, unter Einbeziehung lawinenfachlicher As- pekte lawinenschutztechnisch nicht oder nicht zur Gänze durch permanente Verbauungs- maßnahmen hergestellt werden kann oder zur Optimierung des Lawinenschutzes auch tem- poräre Schutzmaßnahmen zielführend sind, ist der Antragsteller berechtigt, bei der Seilbahn-

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c) Gegenstand des Ausnahmeverfahrens ist die Prüfung, ob ein Abgehen von der Grund- satzforderung nach gänzlichem permanenten Lawinenschutz aus lawinenschutztechnischer Sicht unter Einbeziehung lawinenfachlicher Aspekte vertreten werden kann.

Eine solche Vertretbarkeit ist jedenfalls nur dann gegeben, wenn bei Ergänzungsanlagen, Ersatzanlagen oder umzubauenden Anlagen das Zusammenwirken der im Einzelnen festzu- legenden Maßnahmen jenes Maß an deutlicher Verbesserung der Lawinensicherheit der Seilbahn, der Erreichbarkeit und des Verlassens der Anlage im erschlossenen Skigebiet, mindestens einer ihr zugeordneten Skiabfahrt, die grundsätzlich als Skipiste zu qualifizieren ist, und des sonst erschlossenen Skigebietes sowie von Parkplätzen im Bereich der Zubrin- geranlage/n erwarten lässt, mit dem nachvollziehbar (auch bei höherer Förderleistung) ein überproportionaler Sicherheitszuwachs gegenüber dem status quo verbunden ist.

d) Erstellung eines Konzeptes

Dem Antrag um Durchführung eines Ausnahmeverfahrens hat der Antragsteller ein detaillier- tes, unter Mitwirkung der örtlichen Lawinenkommission zu erstellendes Konzept anzuschlie- ßen, das der Grundsatzforderung nach Maximierung der Lawinensicherheit der gegenständ- lichen Anlage (inkl. Erreichbarkeit und Verlassen der Seilbahn im erschlossenen Skigebiet und/oder der zugehörigen Skiabfahrt) unter Angabe der lawinentechnisch oder lawinenfach- lich möglichen und sinnvollen permanenten Verbauungsmaßnahmen zu entsprechen hat, wobei auch auf die Bestandsicherung Bedacht zu nehmen ist.

Das Konzept hat insgesamt alle jene permanenten und temporären Schutzmaßnahmen zu beinhalten, die

- bisher im vom Antragsteller erschlossenen Skigebiet gehandhabt wurden,

- sich künftig auf die gegenständlichen Anlagen (inklusive Erreichbarkeit und Verlassen der Anlage im erschlossenen Skigebiet) samt zugehöriger Skiabfahrt beziehen,

- sich künftig auf im erschlossenen Skigebiet (inklusive Parkplätze im Bereich der Zubrin- geranlage/n) bestehende weitere Anlagen und Skiabfahrten erstrecken,

- gewährleisten, dass eine Bergung der Fahrgäste bei Unbeweglichkeit der Seilbahn

nur unter lawinensicheren Verhältnissen eingeleitet und zu Ende geführt werden kann, wobei diese Lawinensicherheit auch mittels temporär wirkenden Maßnahmen herbeigeführt werden kann.

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Weiters ist der Zeitpunkt der Errichtung der bestehenden Aufstiegshilfen sowie der Skiab- fahrten anzugeben.

e) Prüfung des Konzeptes

Die Seilbahnbehörde hat das vom Antragsteller erstellte Konzept einer beim Bundesministe- rium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingerichteten Kommission zur Begutachtung vorzulegen.

Die Kommission hat die Prüfung gemäß lit. c) erforderlichenfalls auf Grundlage von Orts- augenscheinen des betroffenen Gebietes im Sommer und im Winter vorzunehmen und das Prüfungsergebnis der Seilbahnbehörde vorzulegen. Das Prüfungsergebnis ist den Entschei- dungen der Seilbahnbehörde zugrunde zu legen.

f) Sonstiges

Die im Zuge des Ausnahmeverfahrens festgelegten Maßnahmen und Erfordernisse sind durch die örtlich zuständige Lawinenkommission jährlich vor Aufnahme der Wintersaison nachweislich zu überprüfen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen ist der zuständigen Seilbahnbehörde hierüber unverzüglich zu berichten. Überdies ist alle 5 Jahre ein zusam- menfassender Bericht der Seilbahnbehörde zu übermitteln, um allenfalls ergänzende Maß- nahmen im Hinblick auf den Stand der Technik anordnen können zu lassen.

Für den Bundesminister:

Dr. Karl-Johann Hartig e.h.

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

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