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FÜR DAS LAND HESSEN. Regierungspräsidien

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Academic year: 2022

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2021

Montag, 8. November 2021

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Nr. 45

www.staatsanzeiger-hessen.de

Art.-Nr. 09010145

Hessische Staatskanzlei

Richtlinie zur Förderung der Gigabitversor- gung im Land Hessen . . . 1402 Erteilung eines Exequaturs; Herr Gergö Péter Szilàgyi, Generalkonsul von Ungarn in Düsseldorf . . . 1413 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Prüfungsvergütung für Laufbahnprüfungen des gehobenen Dienstes und Ergänzungs- prüfungen an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung; Verlängerung der Geltungsdauer für die Hessische Hoch- schule für öffentliches Management und Si- cherheit . . . 1413 Polizeiliche Bekanntmachung des Poli- zeipräsidiums Frankfurt am Main nach Nr. 43.4.2.4 VwV-HSOG; Aufforderung zur Anmeldung von Rechten an polizeilich si- chergestellten Sachen . . . 1413 Hessisches Ministerium der Finanzen Weiterverwendung von landeseigenen be- weglichen Sachen . . . 1414 Hessisches Kultusministerium

Förderrichtlinie zum Förderprogramm für die Anschaffung von mobilen Luftreini- gungsgeräten durch öffentliche und freie Träger für Schulen und Kindertagesein- richtungen (Förderrichtlinie mobile Luftrei- nigungsgeräte) . . . 1416 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

Richtlinie für die Gewährung von Härtefall- leistungen aus Gründen der Billigkeit; Här- tefallfazilität“; Zweite Änderung . . . 1419 Der Landeswahlleiter für Hessen

Nachfolge des Landtagsabgeordneten Jürgen Lenders (FDP) . . . 1419

Regierungspräsidien

DARMSTADT

Vorhaben der Gemeinde Freigericht zur Renaturierung des Weismichsbaches am Wohngebiet „Alte Lederfabrik“ in Freige- richt, Ortsteil Bernbach; Öffentliche Be- kanntmachung nach § 5 Abs. 2 UVPG . . . 1420 Anerkennung der Filipiak MMXXI Stiftung, Sitz Eschborn, als rechtsfähige Familien- stiftung des bürgerlichen Rechts . . . 1420 Anerkennung der BFA Familienstiftung Ackermann, Sitz Eschborn, als rechts- fähige Familienstiftung des bürgerlichen Rechts . . . 1420 Anerkennung der N. Schuster Lebenswerk 2021 Stiftung, Sitz Eschborn, als rechts- fähige Familienstiftung des bürgerlichen Rechts . . . 1420 Zweckänderung der Johanna-Kirchner- Stiftung mit Sitz in Frankfurt am Main . . . 1420 GIESSEN

Konstituierende Sitzung der Regionalver- sammlung Mittelhessen am 22. November 2021 . . . 1420 KASSEL

Zweite Verordnung zur Änderung der

„Verordnung zur Festsetzung von Was- serschutzgebieten für die Trinkwasser- gewinnungsanlagen ‚Brunnen 3, 10, 13, 14 und 17‘ der Stadt Sontra, Werra- Meißner-Kreis, vom 21.1.1994“ vom 29.9.2021 . . . 1421 Zuständigkeitswechsel nach § 4 Satz 2 des Gesetzes zur Sicherstellung der dauerhaf- ten finanziellen Leistungsfähigkeit konso- lidierungsbedürftiger Kommunen (Schutz- schirmgesetz) . . . 1422 Bestellungen zum bevollmächtigten Be- zirksschornsteinfeger . . . 1422

Hessisches Landesamt für Boden- management und Geoinformation Flurbereinigungsverfahren VF 2065 Lich- Birklar . . . 1423 Flurbereinigungsverfahren VF 2088 Dietz- hölztal-Straßebersbach . . . 1425 Hessen Mobil – Straßen- und

Verkehrsmanagement

B 44 Biebesheim – Verlängerung des Linksabbiegestreifens im Knotenpunkt B 44 und Waldstraße zwischen den Ge- meinden Biebesheim und Gernsheim im Kreis Groß-Gerau; Öffentliche Bekannt- machung nach § 5 Abs. 2 UVPG . . . 1428 Neubau des Kallenbachradweges 3. Bau- abschnitt, Löhnberger Hütte – B 49; Öf- fentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 UVPG . . . 1428 Öffentlicher Anzeiger . . . 1429

Andere Behörden und Körperschaften Regionalverband FrankfurtRheinMain, Frankfurt am Main; Änderung des Regio- nalplanes Südhessen/Regionalen Flächen- nutzungsplanes 2010 . . . 1430 Regionalverband FrankfurtRheinMain, Frankfurt am Main; 1. Sitzung des Pla- nungsausschusses in der V. Wahlperiode 1430 Regionalverband FrankfurtRheinMain, Frankfurt am Main; 1. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses in der V. Wahl- periode . . . 1431 Regionalverband FrankfurtRheinMain, Frankfurt am Main; 2. Sitzung der Ver- bandskammer in der V. Wahlperiode . . . . 1431 Verband Region Rhein-Neckar, Mannheim;

62. Sitzung des Planungsausschusses . . 1431 Stellenausschreibungen . . . 1434

Die Ausgabe 52/2021 des Staatsanzeigers für das Land Hessen erscheint am 27. Dezember 2021, die Ausgabe 1/2022 des Staats- anzeigers für das Land Hessen erscheint am 3. Januar 2022, die Ausgabe 2/2022 des Staatsanzeigers für das Land Hessen erscheint am 10. Januar 2022.

Der Redaktions- und Anzeigenschluss für diese Ausgaben ändert sich bedingt durch Heiligabend sowie Silvester wie folgt:

Redaktionsschluss für StAnz. 52/2021: Dienstag, 14. Dezember 2021, 12 Uhr.

Anzeigenschluss für StAnz. 52/2021: Freitag, 17. Dezember 2021, 12 Uhr.

Redaktionsschluss für StAnz. 1/2022: Montag, 20. Dezember 2021, 12 Uhr.

Anzeigenschluss für StAnz. 1/2022: Mittwoch, 22. Dezember 2021, 12 Uhr.

Redaktionsschluss für StAnz. 2/2022: Dienstag, 28. Dezember 2021, 12 Uhr.

Anzeigenschluss für StAnz. 2/2022: Mittwoch, 29. Dezember 2021, 12 Uhr.

Die Redaktion/Der Verlag

STAATSANZEIGER

ISSN 0724-7885 D 6432 A

FÜR DAS L A N D HESSEN

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HESSISCHE STAATSKANZLEI

Richtlinie zur Förderung der Gigabitversorgung im Land Hessen

Inhaltsübersicht

Teil I Richtlinienübersicht 1. Ziel der Förderung 2. Inhalt der Richtlinie 3. Fördergebiete 4. Antragsberechtigte 5. Zuständige Stellen

6. Weitere Fördermöglichkeiten Teil II Einzelbestimmungen

1. NGA- und Breitbandversorgung ländlicher Räume (ELER-För- derung)

2. Breitbandversorgung ländlicher Räume (GAK-Förderung) 3. NGA-Versorgung in Gewerbegebieten (GRW-Förderung) 4. Studien, Konzepte und Beratungsleistungen

5. Regionale Breitbandberatungsstellen, hessenweite Giga- MaP-Beratungsstelle und Breitbandbüro Hessen

6. Landesförderung Gigabitinfrastrukturausbau

7. Öffentliche WLAN-Hotspots in hessischen Kommunen Teil III Allgemeine Förderbestimmungen

A. Allgemeine Förderbestimmungen inklusive beihilferechtlicher Einordnung

B. Bestimmungen bei Förderungen aus dem Europäischen Land- wirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

C. Inkrafttreten

Teil I Richtlinienübersicht 1. Ziel der Förderung

Gigabitfähige Infrastrukturen bilden die Basis für die digitale Transformation von Gesellschaft und Wirtschaft, was sie zu einem entscheidenden strategischen Standortfaktor für das Land Hes- sen macht. Ziel der Gigabitförderung ist die Weiterentwicklung der bestehenden Breitbandinfrastruktur und Schaffung gigabitfä- higer Infrastrukturen, um Innovation, Wettbewerb, Beschäftigung und nachhaltiges Wirtschaftswachstum in allen Regionen zu er- möglichen.

2. Inhalt der Richtlinie

Mit dieser Richtlinie werden Möglichkeiten im Rahmen des Giga- bitfördersystems

1. zur Förderung der NGA- und Breitbandversorgung ländlicher Räume (Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwick- lung des ländlichen Raums (ELER)-Förderung)

2. zur Förderung der Breitbandversorgung ländlicher Räume (Ge- meinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK)-Förderung)

3. zur Förderung der NGA-Versorgung in Gewerbegebieten (Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirt- schaftsstruktur“ (GRW)-Förderung)

4. zur Förderung von Studien, Konzepten und Beratungsleistun- gen im Zusammenhang mit dem Gigabitausbau

5. zur Förderung von regionalen Breitbandberatungsstellen, einer hessenweiten GigaMaP-Beratungsstelle und des Breitbandbü- ros Hessen

6. zur Landesförderung des Gigabitinfrastrukturausbaus

7. zur Förderung öf fentlicher WL AN-Hotspots in hessischen Kommunen

zusammengefasst.

Unter Teil II werden die Förderbestimmungen im Einzelnen dar- gestellt. Der Teil III enthält die für alle Förderprogramme glei- chermaßen geltenden Förderbestimmungen, und zwar Teil III A:

Allgemeine Förderbestimmungen; Teil III B: Bestimmungen bei Förderungen aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER).

1021

3. Fördergebiete

Vorhaben werden entsprechend den programmspezifischen Ein- zelregelungen in Teil II in Hessen gefördert. Die Fördergebiete der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Regiona- len Wirtschaftsstruktur (GRW)“ werden besonders berücksichtigt.

Die Fördergebiete der GRW ergeben sich aus dem jeweils geltenden Koordinierungsrahmen. Es sind zurzeit (als C-Fördergebiet) der Wer- ra-Meißner-Kreis sowie (als D-Fördergebiete) der Vogelsbergkreis, der Landkreis Waldeck-Frankenberg, der Landkreis Gießen (ohne die Gemeinden Langgöns, Linden und Pohlheim) sowie aus dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg die Gemeinden Bebra, Cornberg, Nentershausen, Ronshausen, Rotenburg an der Fulda und Wildeck.

Die ELER-/GAK-Fördergebiete im Sinne dieser Richtlinie werden auf der Grundlage der „Gebietskulisse ländlicher Raum“ des Ent- wicklungsplans für den ländlichen Raum des Landes Hessen 2014- 2020 (siehe dort Kapitel 8.1.1) oder seiner Folgebestimmungen fest- gelegt. Zu diesem Fördergebiet gehören zurzeit die Landkreise

‒ Bergstraße (mit Ausnahme der Gemeinden/Städte Biblis, Bir- kenau, Bürstadt, Einhausen, Groß-Rohrheim, Lampertheim, Lorsch und Viernheim),

‒ Darmstadt-Dieburg (mit Ausnahme der Gemeinden/Städte Erz- hausen, Griesheim, Pfungstadt und Weiterstadt),

‒ Fulda (mit Ausnahme der Kernstadt Fulda sowie der Stadtteile Kohlhaus, Gläserzell, Edelzell, Haimbach und Niesig),

‒ Gießen (mit Ausnahme der Kernstadt Gießen sowie der Stadt- teile Kleinlinden und Wieseck),

‒ Hersfeld-Rotenburg,

‒ Hochtaunuskreis (mit Ausnahme der Gemeinden/Städte Bad Homburg v. d. Höhe, Friedrichsdorf, Königstein im Taunus, Kron- berg im Taunus, Oberursel (Taunus) und Steinbach (Taunus)),

‒ Kassel,

‒ Lahn-Dill-Kreis (mit Ausnahme der Kernstadt Wetzlar sowie der Stadtteile Dutenhofen und Garbenheim),

‒ Limburg-Weilburg,

‒ Main-Kinzig-Kreis (mit Ausnahme der Gemeinden/Städte Bruchköbel, Erlensee, Großkrotzenburg, Hanau, Maintal, Nie- derdorfelden, Rodenbach und Schöneck),

‒ Marburg-Biedenkopf (mit Ausnahme der Kernstadt Marburg so- wie der Stadtteile Cappel, Gisselberg, Marbach und Wehrda),

‒ Odenwaldkreis,

‒ Rheingau-Taunus-Kreis,

‒ Schwalm-Eder-Kreis,

‒ Vogelsbergkreis,

‒ Waldeck-Frankenberg,

‒ Werra-Meißner-Kreis und

‒ Wetteraukreis (mit Ausnahme der Gemeinden/Städte Bad Vil- bel, Karben, Rosbach und Wöllstadt).

4. Antragsberechtigte

Die Antragsberechtigung ergibt sich aus den Einzelregelungen in Teil II.

5. Zuständige Stellen 5.1. Staatskanzlei Hessen

Zuständig für alle Fragen der Wirtschaftsförderung für den giga- bitfähigen Infrastrukturausbau ist die

Hessische Staatskanzlei

Ministerin für Digitale Strategie und Entwicklung Georg-August-Zinn-Straße 1

65183 Wiesbaden

5.2. Fördereinrichtungen/Bewilligungsstelle

Förderanträge sind an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hes- sen (WIBank) als bewilligende Stelle zu richten, soweit nicht in Teil II besondere Regelungen getroffen sind.

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale Kaiserleistraße 29-35

63067 Offenbach

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Informationen zum Förderprogramm und der Antragseinreichung erhalten Sie unter:

Tel.: 069 91 32-03 Fax: 069 91 32-4636 www.wibank.de

6. Weitere Fördermöglichkeiten

Zu weiteren Fördermöglichkeiten im Breitbandausbau informieren nachfolgende Stellen:

atene KOM GmbH

Beliehener Projektträger des Bundesförderprogramms Breitband Invalidenstraße 91

10115 Berlin

Tel.: 030 2332 49-777 Fax: 030 2332 49-778 www.atenekom.eu

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Invalidenstraße 44

10115 Berlin Tel.: 030 18 300-0 Fax: 030 18 300-1920 www.bmvi.bund.de Gigabitbüro des Bundes Kapelle-Ufer 4

10117 Berlin Tel.: 030 2636504-0 www.gigabitbuero.de

Hessen Trade & Invest GmbH Breitbandbüro Hessen (BBH) Konradinerallee 9

65189 Wiesbaden Tel.: 0611 95017-8365 Fax: 0611 95017-58478 www.breitband-in-hessen.de KfW Bankengruppe

Palmengartenstraße 5-9 60325 Frankfurt am Main Tel.: 069 7431-0

Fax: 069 7431-2944 www.kfw.de

Landwirtschaftliche Rentenbank Hochstraße 2

60313 Frankfurt am Main Tel.: 069 2107-0

Fax: 069-2107-6459 www.rentenbank.de

Teil II Einzelbestimmungen

1. NGA- und Breitbandversorgung ländlicher Räume (ELER-Förderung)

1.1. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind die im Ar t. 20 Abs. 1 c) der ELER-VO Nr. 1305/2013 vom 17. Dezember 2013 oder deren Folgebestimmungen genannten Maßnahmen zur Förderung von Breitbandinfrastruktur einschließlich der Schaffung, Verbesserung und Ausdehnung der Breitbandinfrastruktur und Bereitstellung des Zugangs zu Breitband- und öffentlichen e-Government-Lösungen in Verbindung mit Nr. 8.2.3.3 des Entwicklungsplans für den länd- lichen Raum des Landes Hessen 2014–2020 oder seiner Folge- bestimmungen.

Folgende Vorhaben sind förderfähig:

1.1.1. Förderung von Betreibermodellen nach Nr. 1.5.1.

1.1.2. Förderung der Wirtschaftlichkeitslücke nach Nr. 1.5.2.

1.1.3. Förderung der Verlegung von Leerrohren nach Nr. 1.5.3.

Die Vorhaben und die Ausgaben im Rahmen der ELER-Förderung müssen eindeutig formuliert sowie klar geographisch und funktio- nal abgegrenzt sein. Sie sind in der Ausschreibung eines Gesamt- projektes als Teilprojekt gesondert abzugrenzen. Die Vorhaben können innerhalb des in dem Entwicklungsplan für den ländlichen Raum des Landes Hessen 2014-2020 oder seinen Folgebestim- mungen festgelegten Zeitraums bewilligt werden und müssen in- nerhalb des in dem Entwicklungsplan für den ländlichen Raum des Landes Hessen 2014-2020 oder seinen Folgebestimmungen festgelegten Zeitraums endausgezahlt sein.

1.2. Fördergebiet

Die für eine Förderung in Frage kommende Gebietskulisse, in welcher Vorhaben zu einer wesentlichen Verbesserung der Breit- bandversorgung führen, ist in Kapitel 8.1.1 des Entwicklungsplans

für den ländlichen Raum (EPLR) Hessen 2014-2020 oder seinen Folgebestimmungen definiert (Definition „Ländlicher Raum“).

1.3. Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Gemeinden, Gemeindeverbände und an- dere Gebietskörperschaften. Weiter sind antragsberechtigt pri- vatrechtlich organisierte Gesellschaften, die sich in alleiniger öf- fentlicher Eigentümerschaft (100 Prozent) befinden und die eine wesentliche Verbesserung der Breitbandversorgung in unterver- sorgten Gebieten gewährleisten. Sie müssen die nachfolgenden Voraussetzungen der „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ nach der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG oder ihrer Folgebe- stimmung erfüllen:

Demnach können private Träger zu den Konditionen öffentlicher Träger gefördert werden, wenn sie die nachfolgenden Merkmale erfüllen:

a) sie wurden zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allge- meininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu er- füllen,

b) sie besitzen Rechtspersönlichkeit und

c) sie werden überwiegend von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert oder unterstehen hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht dieser Ge- bietskörperschaften oder Einrichtungen, oder sie haben ein Verwaltungs-, Leitungs- bzw. Aufsichtsorgan, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind.

1.4. Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist es, durch eine zuverlässige, erschwingli- che und hochwertige Breitbandinfrastruktur die Nutzung der mo- dernen Informations- und Kommunikationstechnologien in bislang unterversorgten ländlichen Gebieten zu ermöglichen. Damit sollen auch land- und forstwirtschaftliche Unternehmen in ihrer Wettbe- werbsfähigkeit gestärkt werden.

1.5. Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung) Die Förderung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinan- zierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfä- higen Ausgaben gewährt. Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

1.5.1. Zuwendungsfähige Ausgaben im Sinne von Nr. 1.1.1. (Betrei- bermodell) sind alle Ausgaben des Zuwendungsempfängers für:

‒ die Ausstattung von Leerrohren mit unbeschaltetem Glasfaserkabel und/oder

‒ die Ausführung von Tiefbauleistungen mit oder ohne Verlegung von Leerrohren sowie die Bereitstellung von Schächten, Verzweigern und Abschlusseinrichtungen einschließlich Maßnahmen, durch die möglichst inner- halb eines Jahres, spätestens jedoch bis zur Verfügbar- keit geeigneter Frequenzen, ein leistungsfähiges Netz entsteht (etwa bei Glasfaseranbindung eines Mobilfunk- sendemastes), sofern dies durch einen Geschäftsplan objektiv nachvollzogen und in ein Gesamtprojekt einge- bunden werden kann und/oder

‒ die Mitverlegung von Leerrohren bei anderweitig geplan- ten Erdarbeiten (mit oder ohne Kabel)

zur Nutzung durch privatwirtschaftliche Betreiber öffentli- cher Telekommunikationsnetze für die Errichtung und Be- trieb einer Breitbandinfrastruktur im Sinne von Nr. 1.4 die- ser Förderrichtlinie mit einem nutzer- und anbieterneutralen Standard. Aktive Netzkomponenten sind nicht förderfähig.

Planungskosten können, soweit sie für die Herstellung des Netzes erforderlich sind, den Investitionsausgaben zuge- rechnet werden.

Eigenleistungen und Sachleistungen sind nicht zuwen- dungsfähig.

Der Barwert der aus dem geförderten Gegenstand nach Nr. 1.1.1. dieser Richtlinie entstehenden Einnahmen, die über die gesamte Dauer des Pachtvertrag erlöst werden, re- duziert die zuwendungsfähigen Ausgaben des Zuwendungs- empfängers.

1.5.2. Zuwendungsfähige Ausgaben im Sinne von Nr. 1.1.2. (Wirt- schaftlichkeitslücke) sind alle Ausgaben zur Deckung einer Wirtschaftlichkeitslücke. Die Wirtschaftlichkeitslücke ist die Differenz zwischen dem Barwert aller Einnahmen und dem Barwert aller Kosten des Netzaufbaus und -betriebs, für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren.

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1.5.3. Zuwendungsfähige Ausgaben im Sinne von Nr. 1.1.3. (Verle- gung von Leerrohren) sind

‒ alle Ausgaben für Bauarbeiten sowie das Baumaterial für die Verlegung von Leerrohren mit einem nutzer- und an- bieterneutralen Kabelschutzrohr sowie einem oder meh- reren unbeschalteten Glasfaserkabeln,

‒ Tiefbauarbeiten für die Verlegung von Leerrohren mit einem nutzer- und anbieterneutralen Kabelschutzrohr,

‒ Planungsleistungen.

Bei Bauvorhaben gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens.

Nicht zuwendungsfähig ist die Verlegung, soweit diese zu einem Überbau von bestehenden Glasfasernetzen führt, die einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zur Ver- fügung stellen, und sofern diese bestehenden Netze wirt- schaftlich genutzt werden können.

1.6. Verfahren

Die Förderung ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der WI- Bank (Teil I Nr. 5.2) zu beantragen.

Für die nach Nr. 1.1. geförderten Vorhaben sind Nachweise bei- zufügen, aus denen hervorgeht, dass

‒ eine unzureichende Breitbandversorgung entsprechend der Vorgabe der jeweiligen beihilferechtlichen Grundlage nach der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Regelung (zum Beispiel weißer Fleck nach den Förderbestimmungen unter Teil III A. Abs. 2 oder Nr. 8.) besteht (Nachweise nicht älter als 12 Monate);

‒ ein beihilfe- und förderrechtskonformes Markterkundungsver- fahren durchgeführt wurde;

‒ innerhalb der nächsten drei Jahre keine Versorgung durch ein Telekommunikationsunternehmen gegeben und – auch unter Nutzung aller regulatorischen Mittel – nicht zu erwar- ten ist (Durchführung eines sogenannten Markterkundungs- verfahrens, Ergebnis nicht älter als 12 Monate). Das Markt- erkundungsverfahren sowie das Vergabeverfahren sind auf dem zentralen Online-Portal gemäß der „Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächen- deckenden Aufbaus von Gigabitnetzen in grauen Flecken‘“ zu veröffentlichen. Weiterhin ist auf diesem zentralen Online-Por- tal des Bundes das Monitoring durchzuführen;

‒ ein öffentliches, transparentes und diskriminierungsfreies Aus- wahlverfahren stattgefunden hat (öffentliche Konsultation). Im Falle der Nr. 1.1.1 muss auch der (künftige) Betreiber des Tele- kommunikationsnetzes mit Projektbeginn vertraglich feststehen;

‒ in den Fällen der Nr. 1.1.1 und Nr. 1.1.2 die geförderte Investi- tion zu einer wesentlichen Verbesserung der Breitbandversor- gung im Sinne der Nr. 1.1 führt. Eine „wesentliche Verbesse- rung der Breitbandversorgung“ liegt bei einer Steigerung der Download- und Uploadgeschwindigkeit um 100 Prozent oder mehr vor. Die Steigerung muss jedoch mindestens zu einer Versorgung entsprechend den Anforderungen der jeweiligen beihilferechtlichen Grundlage führen;

‒ sämtliche Voraussetzungen der Allgemeinen Gruppenfrei- stellungsverordnung (AGVO) vom 17. Juni 2014, Verord- nung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission, zuletzt geändert am 21. Juli 2021 mit Verordnung (EU) Nr. 1237/2021 der Kommis- sion, insbesondere Art. 52, oder ihrer Folgebestimmung bei Umsetzung des geplanten Vorhabens erfüllt werden oder

‒ eine andere zulässige beihilferechtliche Grundlage unter Ein- haltung ihrer Voraussetzung bei Umsetzung des geplanten Projekts angewendet wird (zum Beispiel EU-Einzelnotifizie- rung, Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden Next Ge- neration Access (NGA)-Breitbandversorgung (NGA-Rahmenre- gelung) oder ihre Folgebestimmungen), Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächende- ckenden Aufbaus von Gigabitnetzen in „grauen Flecken“ (Giga- bit-Rahmenregelung“) oder ihre Folgebestimmungen.

Darüber hinaus müssen die dazugehörigen Vorhaben in Über- einstimmung mit Plänen für die Entwicklung von Gemeinden und Dörfern in ländlichen Gebieten und deren Basisdienstleistungen durchgeführt werden, sofern es solche Pläne gibt und sie in Ein- klang mit dem jeweiligen integrierten kommunalen Entwicklungs- konzept (IKEK) stehen. Von der Antragstellerin oder dem Antrag- steller ist eine Bestätigung der geforderten Übereinstimmung mit den Plänen vorzulegen.

Dem Antrag ist eine fachliche Stellungnahme beizufügen, die durch ein von der oder dem Begünstigten beauftragten, fachlich kompetenten und unabhängigen Ingenieurbüro oder von einer bzw. einem vergleichbaren unabhängigen Sachverständigen er-

stellt wurde. Die hieraus entstehenden Ausgaben sind nicht durch Maßnahmen nach der Nr. 1.1 förderfähig.

Im Antrag hat die Antragstellerin oder der Antragsteller die Siche- rung der Gesamtfinanzierung nachzuweisen.

Vor Beginn der Vorhaben ist ein schriftlicher Antrag auf Gewäh- rung der Förderung zu stellen. Der Antrag muss insbesondere folgende Angaben enthalten: Name der Antragstellerin oder des Antragsstellers, Beschreibung des Vorhabens einschließlich sei- nes voraussichtlichen Beginns und Abschlusses, Standort und voraussichtliche Kosten sowie Zuwendungsart.

Teilauszahlungen auf der Basis bereits erbrachter Leistungen und darauf basierenden, durch Zahlungsbelege bestätigten Ausgaben können von der oder dem Begünstigten in Abstimmung mit der Be- willigungsstelle angefordert werden. Die hierzu notwendige fach- technische Prüfung kann von der WIBank oder Dritten, die nicht Begünstigte sind, bei einem fachlich kompetenten und unabhän- gigen Ingenieurbüro oder von einer bzw. einem vergleichbaren unabhängigen Sachverständigen eingeholt werden. Dieses Inge- nieurbüro darf nicht identisch mit der Auftragnehmerin oder dem Auftragnehmer sein, der oder die die fachliche Stellungnahme des Antrages vorgenommen hat. Gleiches gilt für die Zwischennach- weise und den Endverwendungsnachweis.

1.7. Weitere Bestimmungen

1.7.1. Die Fördermittel sind zweckgebunden und dürfen nicht ab- getreten oder verpfändet oder in sonstiger nicht zweckent- sprechender Weise verwendet werden.

1.7.2. Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Par- laments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ESI-Ver- ordnung) oder ihre Folgebestimmung findet ebenfalls An- wendung. Insbesondere ist die dort geregelte Frist zur Dauerhaftigkeit der Vorhaben zu beachten.

1.7.3. Publizität und Transparenz

Nach Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 808/2014 (ELER-Durch- führungsverordnung) in Verbindung mit Anhang III oder ihrer Folgebestimmung sind die entsprechenden Informations- und Publizitätsvorschriften durch die Begünstigten einzuhalten.

Einzelheiten sind in dem Merkblatt „Informations- und Publi- zitätsvorschriften für die Umsetzung von Vorhaben im Rah- men des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum des Landes Hessen 2014-2020 (EPLR)“ oder einer Neuauflage des Merkblatts zur Anpassung an die Folgebestimmungen zur ELER-Durchführungsverordnung enthalten, das mit dem Antrag zur Verfügung gestellt wird.

Darüber hinaus gelten die Transparenzvorschriften der Europäischen Union nach Art. 111 ff. der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 oder ihrer Folgebestimmung.

1.7.4. Evaluierung

Das Land Hessen stellt auf der Grundlage von Art. 76 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (ELER-VO) oder ihrer Fol- gebestimmung im Zuge der Durchführung der Förderung sicher, dass alle für eine Evaluierung erforderlichen Daten zeitnah erhoben werden.

Die Begünstigten haben sich bereit zu erklären, im erfor- derlichen Umfang betriebliche Daten bzw. Förderdaten zu Auswertungszwecken zeitnah zur Verfügung zu stellen und hierzu auf Anfrage Zugang zum geförderten Unternehmen zu ermöglichen.

1.7.5. Kontrolle und Sanktionen

Die Kontrollen sowie die Anwendung von Sanktionen werden nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (Horizontale Verordnung) und den dazu erlassenen Durchfüh- rungsverordnungen oder ihrer Folgebestimmungen bzw. De- legierten Verordnungen durchgeführt. Diese sind in den An- trags- bzw. Bewilligungsunterlagen enthalten.

1.8. Auswahlkriterien

Die Auswahl der zu fördernden Vorhaben erfolgt nach Maßgabe des Ar t. 49 der ELER-VO (Teil III Nr. B.1) oder ihrer Folgebe- stimmung und unter Berücksichtigung der Vorgaben des von der ELER-Verwaltungsbehörde herausgegebenen Dokumentes „Aus- wahlkriterien zum Entwicklungsplan für den ländlichen Raum des Landes Hessen (EPLR) für die Programmplanungsperiode 2014- 2020“ in der jeweils geltenden Fassung.

2. Breitbandversorgung ländlicher Räume (GAK-Förderung) 2.1. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden können:

2.1.1. Nicht rückzahlbare Zuschüsse der Zuwendungsempfänger an private oder kommunale Netzbetreiber zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke bei Investitionen in leitungsge-

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bundene oder funkbasierte Breitbandinfrastrukturen. Bei leitungsgebundener Infrastruktur ist die Verlegung oder Verbesserung der erforderlichen Einrichtungen bis zur Ge- bäudeinnenwand förderfähig; bei funkbasierten Lösungen ist die Errichtung der technischen Netzinfrastrukturelemente bis einschließlich des Sendemastes förderfähig. Wirtschaft- lichkeitslücke ist die Differenz zwischen den Investitionskos- ten und der Wirtschaftlichkeitsschwelle für einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren (Differenz des Barwerts der Ein- nahmen und des Barwerts aller Kosten des Netzaufbaus).

2.1.2. Die Verlegung von Leerrohren, die für Breitbandinfrastruk- tur genutzt werden, mit einem nutzer- und anbieterneutralen Standard.

2.1.3. Machbarkeitsuntersuchungen, Planungs- und Beratungs- leistungen und sonstige Aufwendungen, die der Vorberei- tung und Durchführung von geförderten Breitbandausbau- maßnahmen im Sinne dieser Richtlinie dienen. Förderfähig sind des Weiteren Strategien, Studien und Konzepte, die dem Ausbau zukünftiger digitaler Infrastruktur dienen, sowie Glasfasernetzplanungen.

Die Begünstigte oder der Begünstigte hat alle Inhalte der ge- förderten Unterlagen frei von Rechten Dritter zu erwerben.

2.2. Fördergebiet

Fördergebiete sind Orte und Ortsteile im ländlichen Raum nach Teil I Nr. 3., die mit einer geringeren Downstreamübertragungsrate (Megabit pro Sekunde, Mbit/s) versorgt sind, als im jeweils gelten- den GAK-Rahmenplan vorgesehen ist. Zum Zeitpunkt des Inkraft- tretens dieser Förderrichtlinie gilt der „Rahmenplan der Gemein- schaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küsten- schutzes“ 2020-2024“.

2.3. Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Gemeinden und Gemeindeverbände.

2.4. Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist es, durch die Schaffung einer zuverläs- sigen, erschwinglichen und hochwertigen Breitbandinfrastruktur die Nutzung der modernen Informations- und Kommunikations- technologien in unterversorgten ländlichen Gebieten zu ermög- lichen, und damit insbesondere land- und forstwir tschaftliche Unternehmen in ihrer Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Rechts- grundlagen sind das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Ver- besserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Ge- setz – GAKG) und der Rahmenplan für die Gemeinschaftsauf- gabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK-Rahmenplan) in der jeweils geltenden Fassung.

Mit GAK-Mitteln sollen insbesondere kleinere Breitbandinfrastruk- turprojekte auf Orts- bzw. Ortsteilebene unterstützt werden.

2.5. Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung) Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfi- nanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungs- fähigen Ausgaben.

Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 90 Prozent der zuwen- dungsfähigen Ausgaben.

2.6. Verfahren

Die Förderung ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der WI- Bank (Teil I Nr. 5.2) zu beantragen. Für Vorhaben nach Nr. 2.1.1 ist darzulegen,

a) dass die geplante Maßnahme im Fördergebiet entsprechend Teil I Nr. 3. liegt,

b) dass ein Nachweis aus einem Markterkundungsver fahren vorhanden ist, der fehlende oder unzureichende Breitband- versorgung (Versorgung unterhalb der im jeweils geltenden GAK-Rahmenplan geregelten Downstreamübertragungsrate zu erschwinglichen Preisen) belegt und darlegt, dass inner- halb der nächsten drei Jahre keine Versorgung durch ein Tele- kommunikationsunternehmen – auch unter Nutzung aller regu- latorischen Mittel – zu erwarten ist,

c) dass die geförderte Investition zu einer wesentlichen Verbes- serung der Breitbandversorgung führen wird. Eine „wesent- liche Verbesserung der Breitbandversorgung“ liegt bei einer Steigerung der Download- und Uploadgeschwindigkeit um 100 Prozent oder mehr vor. Die Steigerung muss jedoch min- destens zu einer Versorgung führen, welche die Anforderun- gen an Breitbandnetze (sogenannte NGA-Netze bzw. Giga- bit-Netze) nach der zum Zeitpunkt der Antragstellung gelten- den Regelung erfüllt (zum Beispiel Versorgung oberhalb von Downloadraten in weißen Flecken nach den Regelungen nach Teil III A. Abs. 2 oder Nr. 8.).

Für Vorhaben nach Nr. 2.1.2 gelten nur die Nummern a) und b) der oben genannten Aufzählung.

Für Vorhaben nach Nr. 2.1.3. gilt nur Nummer a) der oben ge- nannten Aufzählung.

2.7. Weitere Bestimmungen

2.7.1. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfän- ger hat zur Auswahl einer geeigneten Netzbetreiberin oder eines geeigneten Netzbetreibers ein offenes und transpa- rentes Auswahlverfahren unter Wahrung des Grundsatzes der Technologieneutralität durchzuführen. Die Veröffent- lichung muss mindestens in einem offiziellen Amtsblatt, im Internetangebot der Gemeinde und auf dem zentralen On- line-Portal gemäß der „Rahmenregelung der Bundesrepu- blik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen in grauen Flecken“ erfolgen.

2.7.2. Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage einer Wirtschaftlich- keitsberechnung der Anbieter, aus der der Betrag hervor- geht, den die Anbieterin oder der Anbieter als Investitions- kostenzuschuss für erforderlich hält. Es soll bei gleichen technischen Spezifikationen das wirtschaftlichste Angebot ausgewählt werden.

2.7.3. Das Angebot umfasst auch die Investitionen zur Herstel- lung des offenen und fairen Zugangs auf Vorleistungsebene (technische Herstellung der Anbieter- und Nutzerneutralität), der für mindestens sieben Jahre zu gewährleisten ist. Der Zugang zu Leerrohren und Masten ist unbefristet zu gewäh- ren. Bei geförderten Breitbandnetzen muss die Möglichkeit einer vollständigen Entbündelung geboten werden.

2.7.4. Die Preise für den Zugang auf Vorleistungsebene müssen auf den Preisbildungsverfahren der Bundesnetzagentur und auf Preisen beruhen, die in vergleichbaren, von mehr Wett- bewerb geprägten Gebieten gelten.

2.7.5. Im Fall, dass das Auswahlverfahren erfolglos bleibt oder die Realisierung der Investition nach Teil II Nr. 2.1.1 durch eine private Anbieterin oder einen privaten Anbieter einen höhe- ren Zuschuss erfordert als bei Realisierung durch die Zu- wendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger, kann die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungs- empfänger die Investition selbst durchführen. Förderfähig ist auch in diesem Fall der Teilbetrag, der zur Erreichung der Wirtschaftlichkeitsschwelle erforderlich ist.

2.7.6. Die Förderung nach Teil II Nr. 2.1.1. erfolgt unter dem Vorbe- halt des Widerrufs für den Fall, dass der Zuwendungszweck innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nicht mehr ge- währleistet ist.

Die Förderung nach Teil II Nr. 2.1.2. erfolgt unter dem Vor- behalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Leer- rohre innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nicht mehr für Breitbandinfrastruktur genutzt werden können, oder die Zuwendungsempfänger die geförderte Infrastruktur vor Ablauf des siebenjährigen Zweckbindungszeitraums ver- äußert und die Zweckbindung nicht aufrecht erhalten wird.

2.7.7. Bereits bei Antragstellung sind geeignete projektspezifische Indikatoren sowie entsprechende zeitpunktbezogene Aus- gangs- und Zielwerte zu benennen, die eine Beurteilung des Umfangs der Zielerreichung ermöglichen.

2.7.8. Die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (AGVO) vom 17. Juni 2014 (ABl. EU Nr. L 143) oder deren Folgebestimmungen sind zu beachten.

3. NGA-Versorgung in Gewerbegebieten (GRW-Förderung) 3.1. Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind:

3.1.1. die Nutzung bzw. Verlegung (auch die Mitverlegung bei an- derweitig geplanten Erdarbeiten) von passiven Infrastruktu- ren zur Errichtung einer NGA-fähigen Breitbandinfrastruktur mit einem nutzer- und anbieterneutralen Standard,

3.1.2. die Ausführung von Tiefbauleistungen mit oder ohne Verle- gung von Leerrohren (bezüglich der Vorgaben zur Dimensio- nierung passiver Infrastruktur im Rahmen des geförderten Breitbandausbaus siehe Teil III A Nr. 21.) sowie die Bereit- stellung von Schächten, Verzweigern und Abschlusseinrich- tungen einschließlich Vorhaben, durch die möglichst inner- halb eines Jahres, spätestens jedoch bis zur Verfügbarkeit geeigneter Frequenzen nur ein weniger leistungsfähiges Netz entsteht (etwa bei Glasfaseranbindung eines Mobil- funksendemastes), sofern dies durch einen Geschäftsplan objektiv nachvollzogen und in ein Gesamtprojekt eingebun- den werden kann,

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3.1.3. die Schließung einer konkret nachzuweisenden Wirtschaft- lichkeitslücke als ausschließliche oder ergänzende Vorha- ben beim Aufbau und Betrieb eines NGA-Netzes.

3.2. Fördergebiete

Gefördert werden Vorhaben in den regionalen Fördergebieten der GRW nach Teil I Nr. 3.

3.3. Antragsberechtigte

Als Projektträger werden Gemeinden, Gemeindeverbände und Kreise gefördert. Darüber hinaus können auch juristische Per- sonen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, mit kommunalen Trägern gleichbehandelt werden, wenn die Voraussetzungen der

§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung erfüllt sind und dies vom Fi- nanzamt anerkannt ist. Träger können auch natürliche und juris- tische Personen sein, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Sofern beim Träger andere Gewerbebetriebe beteiligt sind, muss der Anteil der kommunalen bzw. steuerbegünstigten Betei- ligten überwiegen. In diesem Fall ist eine Besicherung eventuel- ler Haftungs- und Rückforderungsansprüche in geeigneter Form vorzusehen.

3.4. Zuwendungszweck

Die Förderung aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“(GRW) dient der Verbesserung der Breitbandanbindung insbesondere von mehreren Gewerbebetrie- ben oder Gewerbegebieten in strukturschwächeren Regionen, die bisher unzureichend angebunden sind. Rechtsgrundlagen sind das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW-Gesetz – GRWG) und der Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW-Koordinierungsrahmen) in der jeweils geltenden Fassung.

Zuwendungszweck dieser Förderung ist die Errichtung oder der Ausbau von Kommunikationsverbindungen (bis zur Anbindung an das Netz bzw. den nächsten Knotenpunkt), um damit zielgerichtet und vorrangig förderfähige Betriebe in den GRW-Fördergebieten zu unterstützen. Im Hinblick auf eine möglichst kostengünstige Anbindung der Unternehmen soll auch der Bedarf umliegender nicht förderfähiger Betriebe und Haushalte berücksichtigt sowie in die Förderung mit einbezogen werden.

3.5. Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung) 3.5.1. Die Förderung wird als Projektförderung im Wege der Anteil-

finanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

3.5.2. Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach dem Umfang des Projektes sowie nach seinen Auswirkungen auf die Verbes- serung der wirtschaftlichen Struktur der betreffenden Re- gion. Der Fördersatz darf 60 Prozent der zuwendungsfähi- gen Ausgaben nicht überschreiten.

3.5.3. Eine Förderung im Bereich der Kommunikationsverbindun- gen ist grundsätzlich nur in unterversorgten Gebieten zuläs- sig, die über keine NGA-Infrastruktur (weiße NGA-Flecken) verfügen und auch innerhalb der nächsten drei Jahre nach erwartetem Investitionsbeginn unter Marktbedingungen al- ler Voraussicht nach über keine NGA-Infrastruktur verfügen werden. Unter NGA-Infrastrukturen sind Netze der nächsten Generation mit sehr hohen Datenübertragungsraten zu ver- stehen (zum Beispiel Versorgung oberhalb von Download- raten in weißen Flecken nach der zum Zeitpunkt der Antrag- stellung geltenden Fassung des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirt- schaftsstruktur“).

3.6. Verfahren

Die Förderung ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der WI- Bank (Teil I Nr. 5.2), bei kreisangehörigen Gemeinden über das zuständige Landratsamt, mit der Stellungnahme des Regierungs- präsidiums zu beantragen. Den Antragsunterlagen ist beizufügen:

‒ Ein Nachweis der fehlenden oder unzureichenden NGA-Infra- struktur in Gewerbegebieten, die innerhalb der nächsten drei Jahre nach erwartetem Investitionsbeginn unter Marktbedin- gungen aller Voraussicht nach auch nicht verfügbar ist.

‒ Kennzeichen für die Unterversorgung sind:

‒ Die Versorgung liegt unter der angegebenen Mindestver- sorgung (zum Beispiel weißer Fleck) in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung des Koordinierungs- rahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der re- gionalen Wirtschaftsstruktur“.

‒ Es besteht ein für die Unternehmen unangemessenes Preis- L e i s t u n g sve r h ä l t n i s ve r g l i c h e n m i t d e m P r e i s - L e i s - tungs-Verhältnis der Breitbandversorgung für Unterneh- men in benachbarten Ballungsräumen.

‒ Eine nachvollziehbare, aktuelle Darstellung des ermittelten und prognostizierten Bedarfs an NGA-Anschlüssen im zu ver- sorgenden Gewerbegebiet. Dabei sollte neben dem für Gewer- beunternehmen festgestellten Bedarf auch der private Bedarf von umliegenden Haushalten und nicht förderfähigen Unter- nehmen einbezogen werden.

3.7. Weitere Bestimmungen

3.7.1. In Gebieten, in denen ein Wettbewerb zwischen mehreren Anbietern dieser Leistungen besteht bzw. gewerbliche An- gebote zur Infrastrukturbereitstellung vorliegen, erfolgt kei- ne Förderung.

3.7.2. Die Identifizierung eines sogenannten „weißen NGA-Flecks“

– und damit die Eingrenzung des betroffenen Gebietes – erfolgt durch die örtlichen Behörden. Diese müssen so- wohl unter angemessener Berücksichtigung der Besonder- heiten des jeweiligen Einzelfalls als auch unter fiskalischen und wirtschaftspolitischen Gesichtspunkten abwägen, ob die Erschließung von Gebieten mit hochleistungsfähigen NGA-Netzen bedarfsgerecht und sinnvoll ist. Auf jeden Fall muss aber ein gefördertes Vorhaben eine wesentliche Ver- besserung der Versorgung mit NGA-Dienstleistungen her- beiführen.

3.7.3. Die Förderung wird im Rahmen eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Vergabeverfahrens durchgeführt.

Die Ausschreibung und ihr Ergebnis müssen darüber hinaus auf dem zentralen Online-Portal gemäß der „Rahmenrege- lung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen in grauen Fle- cken“ veröffentlicht werden.

3.7.4. Die Netzbetreiberin oder der Netzbetreiber muss zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen möglichst umfas- senden Zugang zur aktiven und passiven Infrastruktur auf Vorleistungsebene im Sinne des Art. 2 Nr. 139 AGVO ge- währen und die Möglichkeit einer tatsächlichen und vollstän- digen physischen Entbündelung bieten. Der Zugang auf Vor- leistungsebene ist für mindestens sieben Jahre; sofern neue Infrastrukturelemente (zum Beispiel Leerrohre oder Masten) bezuschusst werden, ist der Zugang dazu ohne zeitliche Be- schränkung zu gewährleisten. Im Falle einer Förderung zur Finanzierung der Verlegung von Leerrohren müssen diese groß genug für mehrere Kabelnetze und auf verschiedene Netzwerktopologien ausgelegt sein. Bietet eine Netzbetrei- berin oder ein Netzbetreiber auch Endkundendienste an, so ist der Zugang mindestens sechs Monate vor der Marktein- führung dieser Dienste zu gewähren.

3.7.5. Die Preise für den Zugang auf Vorleistungsebene müssen auf den üblichen Preisbildungsverfahren der Bundesnetz- agentur und auf Benchmarks, das heißt auf Preisen beru- hen, die in vergleichbaren, von mehr Wettbewerb gepräg- ten Gebieten des Landes bzw. der Union gelten, wobei die der Netzbetreiberin oder dem Netzbetreiber gewährten Zu- schüsse zu berücksichtigen sind.

3.7.6. Für Beihilfen von mehr als 10 Millionen Euro ist ein Über- wachungs- und Rückforderungsmechanismus nach Art. 52 Abs. 7 AGVO oder deren Folgebestimmung vorgesehen.

3.7.7. Falls eine Ausschreibung erfolglos bleibt oder die Realisie- rung der Investition durch eine private Anbieterin oder einen privaten Anbieter einen höheren Zuschuss erfordert als bei Realisierung durch die Begünstigte oder den Begünstigten, kann die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungs- empfänger die Investition selbst durchführen.

3.7.8. Im Übrigen sind die Bestimmungen des GRW-Koordinie- rungsrahmens ab 1. Juli 2014 zu beachten, insbesondere die Allgemeinen Voraussetzungen unter B. Wirtschaftsnahe Infrastrukturmaßnahmen, Vernetzung und Kooperation.

3.7.9. Die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (AGVO) vom 17. Juni 2014 (ABl. EU Nr. L 143) oder deren Folgebestimmungen sind zu beachten.

4. Studien, Konzepte und Beratungsleistungen 4.1. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Machbarkeitsuntersuchungen, Planungs- und Beratungsleistungen und sonstige Aufwendungen, die der Vor- bereitung und Durchführung von geförderten Breitbandausbau- maßnahmen im Sinne dieser Richtlinie dienen. Förderfähig sind des Weiteren Strategien, Studien und Konzepte, die dem Ausbau zukünftiger digitaler Infrastruktur dienen, sowie Glasfasernetz- planungen.

Die Begünstigte oder der Begünstigte hat alle Inhalte der geför- derten Unterlagen frei von Rechten Dritter zu erwerben.

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4.2. Fördergebiet Fördergebiet ist Hessen.

4.3. Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind kommunale Gebietskörperschaften, Ge- meinden und Gemeindeverbände sowie geeignete, regional ver- ankerte Verbände, Institutionen oder Organisationen wie zum Bei- spiel Wirtschaftsfördergesellschaften, Industrie- und Handels- kammern, mit ausgewiesenen Kenntnissen im Bereich von NGA-/

Breitbandinfrastruktur und Förderprogrammen sowie mit Verbin- dungen zu Kommunen und Unternehmen.

4.4. Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist die strategische Planung, Vorbereitung und Umsetzungsbegleitung von kommunalen Breitbandprojekten zur Gigabit-Versorgung. Kommunale Gebietskörperschaften und kom- munale Institutionen sollen unmittelbare Unterstützung bei der Vorbereitung und Umsetzung geförderter Breitbandprojekte er- halten. Darüber hinaus sollen Strategien, Studien und Konzepte Entscheidungsträgern im kommunalen Raum Unterstützung bei strategischen Fragen des Breitbandausbaus liefern.

4.5. Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung) Förderfähig sind die gesamten Ausgaben für Planungsarbeiten und Konzepte. Die Förderung wird im Wege der Anteilsfinanzie- rung und in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse gewährt. Der jeweilige Zuschuss beträgt maximal 50 Prozent der zuwendungs- fähigen Ausgaben, wobei die andere Hälfte der Geförder te zu zahlen hat.

4.6. Verfahren

Die Förderung ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der WI- Bank (Teil I Nr. 5.2) zu beantragen.

5. Regionale Breitbandberatungsstellen, hessenweite GigaMaP-Beratungsstelle und Breitbandbüro Hessen 5.1. Gegenstand der Förderung

5.1.1. Gefördert werden regionale Breitbandberatungsstellen, die Informations- und Beratungsleistungen für Breitbandaus- bauvorhaben in Hessen erbringen.

5.1.2. Gefördert wird eine hessenweite Beratungsstelle, die Infor- mations- und Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Informations- und Planungssystems Giga- MaP-Hessen erbringt.

5.2. Fördergebiet Fördergebiet ist Hessen.

5.3. Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind kommunale Gebietskörperschaften, Ge- meinden und Gemeindeverbände sowie geeignete, regional ver- ankerte Verbände, Institutionen oder Organisationen, wie zum Beispiel Wirtschaftsfördergesellschaften, Industrie- und Handels- kammern.

5.4. Zuwendungszweck

Zweck der Zuwendung ist die Unterstützung der hessischen Ge- meinden, Städte und Landkreise bei der Vorbereitung und Um- setzung von Breitbandvorhaben durch ein umfassendes Bera- tungsangebot. Darüber hinaus werden die kommunalen Gebiets- körperschaf ten in Hessen insbesondere bei der Nutzung des Informations- und Planungssystems GigaMaP-Hessen unterstützt.

Durch die ständige Pflege und Aktualisierung des Informations- und Planungssystems soll insbesondere die Nutzbarmachung von Synergien aus Bestandsinfrastruktur verbessert werden.

5.5. Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung) Zuwendungen an die Beratungsstellen aus Nr. 5.1.1. und 5.1.2.

können als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Pro- jektförderung von bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.

Zuwendungsfähig sind Personal- einschließlich Arbeitsplatzkos- ten bis zur Entgeltgruppe E 14 des Tarifvertrags für den öffentli- chen Dienst des Landes Hessen; ihre Höhe bestimmt sich nach den Personalkostentabellen für die Kostenberechnungen in der Verwaltung in der jeweils geltenden Fassung.

Reisekosten sind nach den Regelungen des Hessischen Reise- kostengesetzes zuwendungsfähig.

5.6. Verfahren

Die Förderung ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der WI- Bank (Teil I Nr. 5.2) zu beantragen.

5.7. Weitere Zuwendungsvoraussetzung

5.7.1. Die Personen, welche die regionalen Breitbandberatungs- stellen nach Nr. 5.1.1. besetzen, müssen ausgewiesene Kenntnisse im Bereich von Breitband-Infrastruktur und För- derprogrammen besitzen und über Verbindungen zu Kom- munen sowie einschlägigen Unternehmen verfügen.

5.7.2. Die Person, welche die hessenweite GigaMaP-Beratungs- stelle nach Nr. 5.1.2. besetzt, muss ausgewiesene Erfahrun- gen im Umgang mit Informations- und Planungssystemen besitzen, Kenntnisse im Bereich von Breitband-Infrastruktur und Förderprogrammen aufweisen und über Verbindungen zu Kommunen sowie einschlägigen Unternehmen verfügen.

5.8. Breitbandbüro Hessen

Das Breitbandbüro Hessen ist bei der Hessen Trade & Invest GmbH (HTAI) angesiedelt. Es betreut im Auftrag der Hessischen Staatskanzlei, Ministerin für Digitale Strategie und Entwicklung den Breitbandausbau in Hessen auf operativer Ebene und ist zen- traler Ansprechpartner mit dem Ziel, die infrastrukturelle Grund- lage für die Digitalisierung Hessens zu schaf fen. Die diesbe- züglich vom Breitbandbüro Hessen zu erbringenden Leistungen werden im Rahmen eines jährlich abzuschließenden Dienstleis- tungsvertrages nach § 611 BGB geregelt.

6. Landesförderung Gigabitinfrastrukturausbau 6.1. Gegenstand der Förderung

Nach diesem Förderprogramm sind Breitbandausbauprojekte för- derfähig, die beihilferechtlich zulässig im Sinne der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind. Die beihilferechtliche Zulässigkeit kann sich ins- besondere gründen auf der Übereinstimmung des Projekts mit den Vorgaben der AGVO vom 17. Juni 2014, Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission, insbesondere Art. 52, oder deren Folgebestimmungen, mit den Vorgaben der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden Next Generation Access (NGA)-Breitbandver- sorgung (NGA-Rahmenregelung vom 15. Juni 2015), soweit diese auf einzelne Maßnahmen noch anwendbar ist, mit den Vorgaben der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unter- stützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen in

„grauen Flecken“ vom 12. Februar 2021 bzw. in ihrer jeweils gel- tenden Fassung oder auf einer Einzelnotifizierung bei der Euro- päischen Kommission nach den sogenannten Breitbandleitlinien (Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatli- che Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandaus- bau ABl. EU Nr. 2013/C 25/01) oder deren Folgebestimmungen.

Folgende Vorhaben sind förderfähig:

6.1.1. Förderung von Betreibermodellen nach Nr. 6.5.3.

6.1.2. Förderung der Wirtschaftlichkeitslücke nach Nr. 6.5.4.

6.1.3. Förderung der Verlegung von Leerrohren in unterversorgten Gebieten nach Nr. 6.5.5.

6.1.4. Förderung von Maßnahmen zur Mitverlegung von Leerroh- ren im Rahmen von Baumaßnahmen zu anderen Zwecken als dem Breitbandausbau nach Nr. 6.5.6. Ebenso förderfähig sind Maßnahmen zur Mitverlegung von Leerrohren zur Ver- sorgung von Neubaugebieten. Die Förderung ist zulässig, sofern die Mitverlegung nicht in anderen Förderprogrammen und nicht durch anderweitige Zuwendungen gefördert wer- den kann oder eine anderweitige Förderung nicht praktika- bel ist.

6.2. Fördergebiet Fördergebiet ist Hessen.

6.3. Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Gemeinden, Gemeindeverbände und an- dere Gebietskörperschaften. Weiter sind antragsberechtigt pri- vatrechtlich organisierte Gesellschaften, die sich in alleiniger öf- fentlicher Eigentümerschaft (100 Prozent) befinden und die eine wesentliche Verbesserung der Breitbandversorgung in unterver- sorgten Gebieten gewährleisten. Sie müssen die nachfolgenden Voraussetzungen der „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ nach der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG erfüllen:

Demnach können private Träger zu den Konditionen öffentlicher Träger gefördert werden, wenn sie alle nachfolgenden Merkmale erfüllen:

‒ Sie wurden zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allge- meininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu er- füllen,

‒ sie besitzen Rechtspersönlichkeit und

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‒ sie werden überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaf- ten oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert oder unterstehen hinsichtlich ihrer Leitung der Auf- sicht dieser Gebietskörperschaften oder Einrichtungen, oder sie haben ein Verwaltungs-, Leitungs- bzw. Aufsichtsorgan, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind.

6.4. Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist es, durch eine zuverlässige, erschwingli- che und hochwertige Breitbandinfrastruktur die Nutzung der mo- dernen Informations- und Kommunikationstechnologien in bislang unterversorgen Gebieten zu ermöglichen. Zur Erreichung dieses Zwecks werden Breitbandprojekte in Kreisen und Kommunen und dort in weißen oder grauen NGA-Flecken nach den Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. EU Nr. 2013/C 25/01), RN 75 und 76 oder deren Folgebestimmungen gefördert, soweit die Förderung beihilferechtlich zulässig im Sinne der Art. 107 und 108 AEUV ist. Ziel ist hierbei insbesondere auch die Migration von FTTC-Infrastrukturen auf FTTB- und FTTH-In- frastrukturen. Bei FTTC (Fiber To The Curb) handelt es sich um Glasfaserverlegung bis zum Randstein bzw. Kabelverzweiger. Bei FTTB (Fiber To The Building) ist Glasfaserverlegung bis zum Ge- bäude gemeint. Bei FTTH (Fiber To The Home) wird die Glasfaser bis in die Wohnung verlegt.

Von der Förderung sollen insbesondere auch Schulen, andere Bil- dungseinrichtungen und Gewerbegebiete profitieren.

Ebenso können Vorhaben kofinanziert werden, die auf Basis der Richtlinie des Bundes zur „Förderung zur Unterstützung des Breit- bandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ („Bundesför- derrichtlinie Breitbandausbau“), entsprechend der Bekanntma- chung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infra- struktur in der jeweils geltenden Fassung oder auf Basis einer Nachfolgeregelung zur Bundesförderrichtlinie Breitbandausbau gefördert werden.

Schließlich soll vor allem zur Nutzung von Synergien die Mitver- legung von Leerohren im Rahmen von Baumaßnahmen zu ande- ren Zwecken als dem Breitbandausbau geförderten werden. Des Weiteren soll auch die Mitverlegung zur Versorgung von Neubau- gebieten gefördert werden können. Beides steht unter dem Vorbe- halt des marktwirtschaftlichen Ausbaus und der Förderung durch andere Förderprogramme.

6.5. Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung) 6.5.1. Die Förderung wird als Projektförderung im Wege der Anteil-

finanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

6.5.2. Bei Maßnahmen nach Nr. 6.1.1., 6.1.2. und 6.1.3. richtet sich die Höhe der Förderung mit Landesmitteln nach dem Einzel- fall und kann bis zu 90 Prozent der gesamten zuwendungs- fähigen Projektausgaben betragen.

Zur Umsetzung der Maßnahmen sind vorrangig Mittel aus Förderprogrammen des Bundes zu nutzen. Im Falle der möglichen Kofinanzierung von Bundes- und EU-Mitteln mit Landesmitteln kann diese Förderung bis zu 100 Prozent des notwendigen Kofinanzierungsbetrages umfassen.

6.5.3. Zuwendungsfähige Ausgaben im Sinne von Nr. 6.1.1. (Betrei- bermodell) sind alle Ausgaben des Zuwendungsempfängers für:

‒ die Ausstattung von Leerrohren mit unbeschaltetem Glasfaserkabel und/oder

‒ die Ausführung von Tiefbauleistungen mit oder ohne Verlegung von Leerrohren sowie die Bereitstellung von Schächten, Verzweigern und Abschlusseinrichtungen einschließlich Maßnahmen, durch die möglichst inner- halb eines Jahres, spätestens jedoch bis zur Verfügbar- keit geeigneter Frequenzen ein leistungsfähiges Netz entsteht (etwa bei Glasfaseranbindung eines Mobilfunk- sendemastes), sofern dies durch einen Geschäftsplan objektiv nachvollzogen und in ein Gesamtprojekt einge- bunden werden kann und/oder

‒ die Mitverlegung von Leerrohren bei anderweitig geplan- ten Erdarbeiten (mit oder ohne Kabel)

zur Nutzung durch privatwirtschaftliche Betreiber öffentli- cher Telekommunikationsnetze für die Errichtung und Be- trieb einer Breitbandinfrastruktur im Sinne von Nr. 6.4 die- ser Förderrichtlinie mit einem nutzer- und anbieterneutralen Standard. Aktive Netzkomponenten sind nicht förderfähig.

Planungskosten können, soweit sie für die Herstellung des Netzes erforderlich sind, den Investitionsausgaben zuge- rechnet werden.

Eigenleistungen und Sachleistungen sind nicht zuwen- dungsfähig.

Der Barwert der aus dem geförderten Gegenstand nach Nr. 6.1.1. dieser Richtlinie entstehenden Einnahmen, die über die gesamte Dauer des Pachtvertrag erlöst werden, re- duziert die zuwendungsfähigen Ausgaben des Zuwendungs- empfängers.

6.5.4. Zuwendungsfähige Ausgaben im Sinne von Nr. 6.1.2. (Wirt- schaftlichkeitslücke) sind alle Ausgaben zur Deckung einer Wirtschaftlichkeitslücke. Die Wirtschaftlichkeitslücke ist die Differenz zwischen dem Barwert aller Einnahmen und dem Barwert aller Kosten des Netzaufbaus und -betriebs, für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren.

6.5.5. Zuwendungsfähige Ausgaben im Sinne von Nr. 6.1.3. (Verle- gung von Leerrohren in unterversorgten Gebieten) sind

‒ alle Ausgaben für Bauarbeiten sowie das Baumaterial für die Verlegung von Leerrohren mit einem nutzer- und an- bieterneutralen Kabelschutzrohr sowie einem oder meh- reren unbeschalteten Glasfaserkabeln sowie für sons- tige Bestandteile von passiven Netzen wie zum Beispiel Schächte, Verzweiger und Abschlusseinrichtungen,

‒ Tiefbauarbeiten für die Verlegung von Leerrohren mit einem nutzer- und anbieterneutralen Kabelschutzrohr,

‒ Planungsleistungen, soweit sie für die Herstellung des Netzes erforderlich sind.

Bei Bauvorhaben gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens.

Nicht zuwendungsfähig ist die Verlegung, soweit diese zu einem Überbau von bestehenden Glasfasernetzen führt, die einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zur Ver- fügung stellen, und sofern diese bestehenden Netze wirt- schaftlich genutzt werden können.

6.5.6. Bei Mitverlegungen nach Nr. 6.1.4 werden die Kosten für die Mitverlegung von Leerrohren und Bestandteilen von passi- ven Netzen wie zum Beispiel Schächte, Verzweiger und Ab- schlusseinrichtungen gefördert. Zuwendungen für Mitverle- gungen nach Nr. 6.1.4 werden nur dann bewilligt, wenn die im Einzelfall zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 25 000 Euro betragen. Die Förderung für Mitverlegungen nach Nr. 6.1.4 kann bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähi- gen Projektausgaben umfassen.

6.6. Verfahren

Die Förderung ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der WI- Bank (Teil I Nr. 5.2) zu beantragen.

6.6.1. Bei Maßnahmen nach Nr. 6.1.1., 6.1.2. und 6.1.3. ist darzule- gen, dass für die geplante Maßnahme

‒ ein Nachweis der fehlenden oder unzureichenden NGA- Breitbandversorgung entsprechend den Vorga- ben der jeweiligen beihilferechtlichen Grundlage zu er- schwinglichen Preisen vorliegt (gilt nicht für Migrations- projekte von FTTC auf FTTB/H),

‒ ein beihilfe- und förderrechtskonformes Markterkun- dungsverfahren durchgeführt wurde,

‒ die geförderte Investition zu einer wesentlichen Ver- besserung der Breitbandversorgung führen wird. Eine

„wesentliche Verbesserung der Breitbandversorgung“

liegt bei einer Steigerung der Download- und Uploadge- schwindigkeit um 100 Prozent oder mehr vor. Die Stei- gerung muss jedoch mindestens zu einer Versorgung entsprechend den Anforderungen der jeweiligen beihil- ferechtlichen Grundlage führen. Dies gilt nicht für Maß- nahmen nach Nr. 6.1.3;

‒ ein öffentliches, transparentes und diskriminierungs- freies Auswahlverfahren stattgefunden hat (öffentliche Konsultation).

6.6.2. Bei Mitverlegungen nach Nr. 6.1.4. ist darzulegen,

‒ dass die geplante Mitverlegung bedarfsgerecht erfolgt.

Bedarfsgerechtigkeit ist bei Maßnahmen zur Mitverle- gung von Leerrohren im Rahmen von Baumaßnahmen zu anderen Zwecken als dem Breitbandausbau insbe- sondere anzunehmen, wenn, auch im Umfeld der Bau- stelle, eine ungedeckte Nachfrage nach schnellen Breit- bandanschlüssen besteht oder zu erwarten ist, so dass die Mitverlegung zur Deckung der Nachfrage beitragen kann. Bei der Versorgung von Neubaugebieten ist stets von einer Bedarfsgerechtigkeit auszugehen,

‒ dass eine Mitverlegung durch private Unternehmen oder andere Stellen nicht sichergestellt ist.

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6.7. Weitere Bestimmungen

Die Förderung nach Nr. 6.1. erfolgt unter dem Vorbehalt des Wider- rufs für den Fall, dass der Zuwendungszweck innerhalb eines Zeit- raums von sieben Jahren nicht mehr gewährleistet ist, oder dass die geförderte Infrastruktur innerhalb eines Zeitraums von sieben Jah- ren nicht mehr für Breitbandinfrastruktur genutzt werden können.

7. Öffentliche WLAN-Hotspots in hessischen Kommunen 7.1. Gegenstand der Förderung

Geförder t werden die Auf wendungen für die erstmalige Ein- richtung von WL AN - Hotspots (initiale Infrastrukturausgaben;

Nr. 7.5.). Die Zuwendung dient der erstmaligen Ausstattung von WLAN-Hotspots in relevanten öffentlichen Bereichen (zum Bei- spiel Marktplätze, touristische Standorte, Bibliotheken, Kranken- häuser, Schwimmbäder, Haltestellen). Voraussetzung für die För- derung ist, dass in dem betreffenden Gebiet noch keine flächen- deckende kostenfreie WLAN-Versorgung besteht. Den Besuchern entsprechender Orte soll es ermöglicht werden, durch ein öffent- lich zugängliches, drahtloses, lokales Netzwerk (WLAN) mit mo- bilen Endgeräten einen kostenfreien Zugang zum Internet zu be- kommen. Hierbei wird die für die Bereitstellung des Zugangs not- wendige aktive und passive digitale Infrastruktur gefördert.

Die zweckentsprechende Nutzung muss ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des WLAN-Hotspots über einen Zeitraum von 36 Monaten gewährleistet sein. Mindestens für diese Dauer soll der erstmalig ausgestattete WL AN-Hotspot betrieben werden.

Technisch bedingte Ausfallzeiten sind förderunschädlich.

Ein WLAN-Hotspot im Sinne der Förderung ist ein WLAN-Stand- ort, der aus einem oder mehreren miteinander verbundenen Ac- cesspoints besteht und mit dem Internet verbunden ist.

7.2. Fördergebiet Fördergebiet ist Hessen.

7.3. Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Gemeinden, Gemeindeverbände und an- dere Gebietskörperschaften. Weiter sind antragsberechtigt pri- vatrechtlich organisierte Gesellschaften, die sich in alleiniger öf- fentlicher Eigentümerschaft (100 Prozent) befinden und die eine wesentliche Verbesserung der Breitbandversorgung in unterver- sorgten Gebieten gewährleisten. Sie müssen die nachfolgenden Voraussetzungen der „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ nach der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG erfüllen:

Demnach können private Träger zu den Konditionen öffentlicher Träger gefördert werden, wenn sie alle nachfolgenden Merkmale erfüllen:

‒ Sie wurden zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemein- interesse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,

‒ sie besitzen Rechtspersönlichkeit und

‒ sie werden überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaf- ten oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert oder unterstehen hinsichtlich ihrer Leitung der Auf- sicht dieser Gebietskörperschaften oder Einrichtungen, oder sie haben ein Verwaltungs-, Leitungs- bzw. Aufsichtsorgan, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind.

7.4. Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist die erstmalige Einrichtung von WLAN-Hot- spots (initiale Infrastrukturausgaben; Nr. 7.5.) und dadurch die Verbesserung der WLAN-Infrastruktur in Hessen. Lokale Funk- netze (WLAN) dienen einer drahtlosen Verbindung zum Internet.

Die Verfügbarkeit von WLAN gewinnt stetig an Bedeutung, auch im kommunalen Umfeld. Öffentlich zugängliches WLAN kann bei- spielsweise den Tourismus fördern, zur Quartiersentwicklung bei- tragen oder im Rahmen der Wirtschaftsförderung zum Einsatz kommen. Aus den genannten Gründen fördert das Land Hessen WLAN-Hotspots aus Mitteln des Landes zur Steigerung der flä- chendeckenden Versorgung mit WLAN-Hotspots.

7.5. Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung) Die Förderung wird als Projektförderung im Wege einer Anteilfi- nanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss von bis zu 90 Pro- zent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

‒ Für die Ersteinrichtung eines WLAN-Hotspots werden bis zu 1 000 Euro der zuwendungsfähigen Ausgaben übernommen.

‒ Pro Kommune werden maximal bis zu 20 WLAN-Hotspots und damit bis zu 20 000 Euro der zuwendungsfähigen Ersteinrich- tungsausgaben übernommen.

Für die Förderung nach Nr. 7.1 können Sonderaufrufe veröffent- licht werden. Die Maximalfördersumme pro Kommune kann für jeden Sonderaufruf einzeln bestimmt werden. Die Sonderaufrufe sollen der Förderung sektoraler Schwerpunkte mit besonderem Landesinteresse dienen. Dazu zählen beispielsweise Sonderauf- rufe, die der Förderung von WLAN in sozialen Einrichtungen die- nen. Sonderaufrufe werden auf www.wibank.de veröffentlicht.

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die erstmalige Einrich- tung von WLAN-Hotspots (initiale Infrastrukturausgaben) gerech- net auf die Dauer der Zweckbindung.

Eigenleistungen sind nicht förder fähig. Teil III A. Nr. 11. findet keine Anwendung.

Folgende Ausgaben können insbesondere gefördert werden:

Einmalige Ausgaben der WLAN-Infrastruktur und des Internetzu- gangs (insbesondere Ausgaben für die Ortsbegehung mit Stand- ortbesichtigung und Ausleuchtung für die Dimensionierung, Ver- kabelung mit Stromzuführung, Ausgaben für die Breitbandzufüh- rung, Bereitstellung, Installation, Hardware und sonstige einmalig anfallende Ausgaben).

Aufwendungen für den Betrieb der öffentlichen WLAN-Hotspots sind nicht Gegenstand der Förderung.

7.6. Verfahren

Errichtung, Technik und Betrieb von WLAN-Hotspots sowie wei- tere damit im Zusammenhang stehende Leistungen und Kondi- tionen werden in gesondert abzuschließenden Verträgen gere- gelt. Die hierzu notwendigen Ausschreibungsverfahren werden von Vergabe- und Koordinierungsstellen, zum Beispiel von der ekom21 – Kommunales Gebietsrechenzentrum (Körperschaf t des öffentlichen Rechts; nachfolgend: ekom21), durchgeführ t.

Antragsberechtigte nach Nr. 7.3. können Leistungen nach diesen Verträgen in Anspruch nehmen.

Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind mittels Antrags- formular und mit den darin genannten Anlagen bei der WIBank (Teil I Nr. 5.2.) als bewilligender Stelle einzureichen.

Nach Teil III A. Nr. 13. erfolgt die Auszahlung erst nach Eingang und Prüfung des Verwendungsnachweises.

Der Ver wendungsnachweis wird durch die Antragstellerin oder den Antragsteller nach den für sie einschlägigen Nebenbestim- mungen der VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO geführt. Der Verwendungs- nachweis ist mit einem Sachbericht, Kopien der Rechnungen und Zahlungsnachweisen (Teil III A. Nr. 12.) einzureichen. Darüber hi- naus ist die ordnungsgemäße Ver wendung durch ein Protokoll (zum Beispiel Funktionsprüfungsprotokoll) über die ordnungsge- mäße Inbetriebnahme je WLAN-Hotspot nachzuweisen.

Ausnahmen von diesem Verfahren sind vorab durch die Hessi- sche Staatskanzlei, Ministerin für Digitale Strategie und Entwick- lung zu genehmigen. Das Hessische Ministerium der Finanzen ist zu beteiligen, wenn diese Verfahrensausnahmen von haushalts- rechtlichem oder haushaltsmäßigem Belang sind.

Im Zweckbindungszeitraum von 36 Monaten sind der Bewilli- gungsstelle die „Unterlagen über den jährlichen Report“ jeweils jährlich zum Datum der Inbetriebnahme vorzulegen.

7.7. Weitere Bestimmungen

Im Fall der Ausschreibung durch eine Vergabe- und Koordinie- rungsstelle nach Nr. 7.6. schließt diese einen Rahmenvertrag mit einem Rahmenvertragspartner zur Beschaffung der geförderten Leistung, namentlich der Einrichtung der WLAN-Hotspots. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger be- auftragt nach Erhalt des Zuwendungsbescheides auf Grundlage dieses Rahmenvertrages das vorbezeichnete Unternehmen mit der Durchführung des Einzelauftrags für den oder die geförder- ten WLAN-Hotspots.

Projektbeginn ist stets der Einzelabruf aus einem durch eine Ver- gabe- und Koordinierungsstelle, zum Beispiel die ekom21, aus- geschriebenen Vertrag.

Eine Erklärung über eine zum Zeitpunkt der Antragstellung unzu- reichende WLAN-Versorgung im Bereich des bzw. der zur Förde- rung geplanten WLAN-Hotspots ist durch die Antragstellerin oder den Antragsteller abzugeben.

Die nach Nr. 7.4 geförderten WLAN-Hotspots sind durch die Rah- menvertragspartnerin oder den Rahmenvertragspartner zu doku- mentieren und in das hessische Breitbandinformationssystem Gi- gaMaP (www.gigamap-hessen.de) einzutragen.

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat dies spätestens ein Jahr nach Inbetriebnahme der Bewilligungs- stelle nachzuweisen.

Das Land behält sich vor, die Dokumentation der geförder ten WLAN-Hotspots in weiteren Infrastrukturinformationssystemen einzustellen.

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