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Kinderhaus und Familienzentrum

starten

Am 14. Juni 2021 startet der Kinderschutzbund mit dem Betrieb

im neuen Kinder- und Familienzentrum in der Höhrenbergstraße.

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APOTHEKENNOTDIENSTE KONSTANZ

Samstag, 12.06. Nikolaus (Allensbach) / See Sonntag, 13.06. im Seerhein-Center RADOLFZELL

Sonntag, 13.06. neue Stadt MÜLLTERMINE

Sa. 12.06. Grünabfall Riesenberg (09.00 - 12.00 Uhr)

Mo. 14.06. Gelber Sack

Do. 17.6. Restmüll + roter Deckel, Biomüll Problemmüll Bodanrückhalle

(10.15 - 12.15 Uhr)

Öff nungszeiten Recyclinghof Samstag 09.30 Uhr - 12.00 Uhr Dienstag 10.00 Uhr - 12.00 Uhr Freitag 15.30 Uhr - 18.00 Uhr

ÄRZTE

Ärztlicher Notfalldienst

an Wochenenden und Feiertagen 116 117 Zahnärztliche Notrufnummer

0180/3222555-25 Rettungsdienst/ Wasserrettung 112 Krankentransport 19222

NOTRUFE

Feuerwehr 112 Notruf 110 Polizeiposten Allensbach 97149 nach Dienstschluss

über Konstanz 07531/995-2222 Wasserschutzpolizei Reichenau 07534/97190 Strom- und Gasversorgung 0800/3629477 Wasserversorgung Störung 801-80

SPRECHZEITEN DER VERWALTUNG

RATHAUS ALLENSBACH Tel. 801-0

Mo. – Fr. 08:00 – 12:00 Uhr

Mi. 16:30 – 18:30 Uhr

ORTSVERWALTUNG HEGNE Tel.: 801-935 vorübergehend geschlossen

ORTSVERWALTUNG KALTBRUNN Tel.: 801-936

Mo. 19:00 – 20:00 Uhr

nach telefonischer Vereinbarung

IMPRESSUM

Herausgeber: Gemeinde Allensbach, Tel. 07533/8 01-10, Fax. 07533/8 01-12 E-Mail: mitteilungsblatt@allensbach.de

Verantwortlich für den amtlichen Teil sowie den redak- tionellen Teil (v.i.S.d.P.):

Bürgermeister Stefan Friedrich Für den Anzeigenteil/Druck:

Primo-Verlag Anton Stähle GmbH & Co. KG Messkircher Str. 45, 78333 Stockach, Telefon 07771/93 17-11, Telefax 07771/93 17-40 E-Mail: anzeigen@primo-stockach.de Homepage: www.primo-stockach.de

WICHTIGE

RUFNUMMERN Rathaus wieder regulär geöff net

Ab Montag, den 14.06.2021, öff nen die Verwaltungsgebäude für den Publikumsverkehr wie- der zu den regulären Sprechzeiten. Diese sind Montag bis Freitag 8:00 – 12:00 Uhr und mittwochs zusätzlich 16:30 – 18:30 Uhr. Natürlich bieten wir auch weiterhin Termine an und Sie können uns Ihr Anliegen per E-Mail oder telefonisch zukommen lassen.

Im Rathaus gelten folgende Vorsichtsmaßnahmen:

Striktes Betretungsverbot bei Corona-Symptomen (z. B. Fieber, Husten etc.) sowie bei Kontakt zu infi zierten Personen

Betreten der Gebäude nur mit Mund- und Nasenschutz

Bei Betreten der Gebäude bitte zuerst die Hände desinfi zieren

Halten Sie jederzeit einen Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen ein

Beachten Sie die allgemeinen Hygieneregeln und die Husten- / Niesetikette

Bitte kommen Sie möglichst alleine

Wenn die Sitzplätze in den Wartebereichen belegt sind, bitte draußen warten

Wir freuen uns Sie wieder persönliches begrüßen zu dürfen.

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lichkeiten zu erkunden. Es werden sicher aufregende Tage im neuen Kinderhaus werden.

Die neu entstandene Kindergartengruppe „Pfotenbande“ für Ü-3 Kinder unter der Leitung von Rebecca Huger und ihrem Team werden dann ab dem 16. Juni in den Räumen des Erd-

geschosses die ersten Kinder begrüßen können.

In der Höhrenbergstraße befi ndet sich der älteste noch aktive Kindergarten-Stand- ort in der Gemeinde. Seit 2019 wurde das Bestandsgebäude saniert und ein Anbau realisiert.

Durch die Kooperation der Gemeinde mit dem Kinderschutzbunde wird zeit- gleich das Familienzentrum Allensbach seinen Betrieb aufnehmen. Dies wurde auch durch Fördergelder des Landes Ba- den-Württemberg ermöglicht. Angeboten werden zunächst eine kostenfreie Eltern- beratung durch die Elternberaterin Frau Müller-Hugle (Terminvereinbarung unter:

elternberatung@kinderschutzbund-kons- tanz.de), sowie in regelmäßigen Abstän- den ein Elterncafé. Weiter geplant sind Veranstaltungen, Workshops, Vortragsrei- hen und Begegnung. Nähere Informati- onen über die Angebote des Kinder- und Familienzentrums Allensbach folgen.

Die Gemeinde Allensbach und der Kin- derschutzbund Konstanz freuen sich sehr auf die kommende spannende Zeit und die

Zusammenarbeit. Das Team der „Pfotenbande“ (v.l.n.r.) Petra Ruggaber, Rebecca Huger und Natalie Balzer. Nicht auf dem Bild, das Team

„Kleine Strolche“ Melanie Schraivogel, Daniela Hilpp-Azougarh, Diana Schwarz und Allegra Brunner.

Neues Bild im Heimatmuseum

Pünktlich zur Wiederöff nung des Archäologie-Heimatmuseums kann ab jetzt auch das Gemälde „Ansicht von Hegne und Insel Reichenau am Untersee gegen der Abendseite“ betrachtet werden. Es wurde von Johann Sebastian Dürr im Jahr 1812 gemalt und ergänzt nun die Ausstellung rund um die Allensbacher Geschichte.

B 33 zwischen den Anschlussstellen Allensbach-Ost und Hegne-West wird ab Dienstag, 15. Juni, bis August eingeengt

Das Regierungspräsidium Freiburg (RP) hat mitgeteilt, dass wegen des Neubaus der B 33 in der Nacht von Montag auf Dienstag, (14./15. Juni) die zwei Fahrspuren zwischen Allensbach-Ost und Hegne-West verengt werden. Für die Einrichtung der Baustelle wird der Verkehr in dieser Nacht per Ampel geregelt. Im Bereich der Fahrbahneinengung, die bis mindestens Anfang August bestehen bleiben soll, gilt weiterhin eine Höchstge- schwindigkeit von 50 Stundenkilometern. Für den Bau einer Brücke müsse eine Umleitungsstrecke gebaut werden. Dafür müsse die besehende Trasse verengt werden, heißt es aus dem RP.

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Fronleichnam 2021

Lagerfeuer oder Thermosfl asche...

Der Fronleichnams-Gottesdienst auf dem Rathausplatz war Sinnbild für das, was Pfarrer Gut in seiner Predigt -u.a. auch mit Zitaten von Papst Franziskus – ausdrückte:

„Wenn die Kirche nicht aus sich selbst her- ausgeht, um das Evangelium zu verkünden, kreist sie um sich selbst.“

Sie solle sich nicht in Strukturen einschlie- ßen, sondern hinausgehen, neue Wege fi n- den zu den Menschen...

Denn eine Kirche in diesem Sinne gleicht eher einem Lagerfeuer, das in der Mitte heiß ist und nach außen ausstrahlt, und nicht ei- ner Thermosfl asche, die nach innen warm hält, nach außen aber alles kalt lässt.

Trotz aller Regeln und Hygienekonzepte herrschte spürbare Freude über die gemein- same Feier unter den prächtigen Kastanien- bäumen. Es war „Kirche draußen zu Hause“

(Zitat Pastoraltheologe Christian Bauer) mitten in Allensbach.

Schon früh am Morgen trafen sich das Ge- meindeteam und weitere Helfer: Es wurden Stühle gestellt (in den vorgeschriebenen Abständen), ein Blumenweg gestaltet, ge- schmückt, dekoriert und Mikrofone getes- tet.

Das Gemeindeteam dankt herzlich für alle Mithilfe bei den Vorbereitungen, den Minis- tranten, dem Musikverein und der Schola des Nikolaudatechors für die Mitgestaltung des Gottesdienstes, der Trachtengruppe und Ihnen allen für Ihr Dabeisein – für Ihr Be- kenntnis zu unserem Glauben.

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Stand: 04. J

Stufenplan für s icher e Ö ffn ung ss chritte a b 7. J uni 2021

Grundsätzliche Regelungen » Medizinische Maskenpflicht ab 6 Jahre bleibt wie bisher bestehen*» Medizinische Maskenpflicht *Ausnahme: Kinder unter 6 Jahre und Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können (ärztliche Bescheinigung notwendig). » Schnell- und Selbsttests, die für bestimmte Dienstleistungen und Angebote erforderlich sind, müssen tagesaktuell sein (max. 24 Stunden alt). Die kosten- freie Bürgertests in den Testzentren können hierfür genutzt werden. Des Weiteren können zusätzlich folgende Stellen ein negatives Testergebnis bestätigen: - Arbeitgeber*innen - Anbieter*innen von Dienstleistungen - Schulen für deren Schüler*innen sowie Personal » Zu testende Personen dürfen einen für Laien zugelassenen Schnelltest an sich selbst unter Aufsicht (zum Beispiel Dienstleister*innen oder Arbeitgeber*innen) durchführen und bescheinigen lassen. » Alternativ kann auch ein negatives PCR-Testergebnis vorgelegt werden. » Schüler*innen können bei Angeboten mit Testpflicht einen von der Schule bescheinigten negativen Test vorlegen (nicht älter als 60 Stunden) » Kinder, bis einschließlich fünf Jahre, die asymptomatisch sind, werden als getestete Personen angesehen. Sie müssen also nicht getestet werden. Gr

ünden keine Maske tragen können (ärztliche Bescheinigung notwendig). » Schnell- und Selbsttests erforderlich sind, müssen tagesaktuell sein (max. 24 Stunden alt). Die kosten- freie Abstand hal

tenHygiene praktizierenMedizinische Maske tragenCorona-App nutzenRegelmäßig lüften

Eigenverantwortliches Einhalten der AHA-Regeln immer dann, wenn Personen aufeinander treffen. » Bei den Kontaktbeschränkungen zählen vollständig geimpfte und genesene Personen nicht zur Gesamtpersonenanzahl. » Geimpfte und Genesene sind von der Pflicht eines negativen Coronatests befreit, wenn sie einen entsprechenden Nachweis vorlegen. Einrichtungen können von dieser Regelung abweichen und einen negativen Coronatest einfordern. Diese Ausnahmeregelungen gelten nur dann, wenn diese Personen keine akuten Symptome einer Corona-Infektion zeigen.

getestete Personen angesehen. Sie müssen also nicht getestet werden.

» Bei den Personen nicht zur Gesamtpersonenanzahl. » Geimpfte und Genesene sind von der Pflicht eines negativen Coronatests befreit,

Inzidenz unter 100 » In Ballett- und Tanzschulen kontaktarmes Training mit maximal 5 Personen aus zwei Haushalten. » Theoretische und praktische Ausbildung und Prüfung (gilt für Auto, Flugzeug und Boot) sind unter Hygieneauflagen und mit medizinischer Maske möglich.

» Treffen im öffentlichen oder privaten Raum: 2 Haushalte, maximal 5 Personen. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 13 Jahre sowie genesene und geimpfte Personen werden nicht mitgezählt. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt. Dies gilt auch für private Feiern wie Hochzeiten.

» Treffen Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 13 Jahre sowie genesene und geimpfte Personen werden nicht mitgezählt. Paare, die nicht zusammenleben, » In aus zwei Haushalten. » Theoretische und praktische Ausbildung

Unabhängig von den Öffnungsschritten unter 100 gilt: » Körpernahe Dienstleistungen sind unter folgenden Bedingungen erlaubt: - Während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung und der Dauer der Dienstleistung müssen alle Beteiligte medizinische Masken tragen. Ist dies nicht möglich (z.B. bei einer Rasur) wird ein tagesaktueller Schnell- oder Selbsttest der Kund*innen benötigt. - Nur mit vorheriger Terminbuchung - Weiterhin geschlossen ist das Prostitutionsgewerbe- Weiterhin geschlossen ist das Prostitutionsgewerbe » Liefer- und Abholdienste in der Gastronomie generell erlaubt » Baumärkte dürfen unabhängig der Öffnungsschritte öffnen. » Veranstaltungen zur Religionsausübung ohne Anmeldung und Testkonzept, Gemeindegesang erlaubt » Veranstaltungen zur Gemeindegesang erlaubt

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Stand: 04. Juni 2021

Stufenplan für s icher e Ö ffn ung ss chritte a b 7. J uni 2021 !

Inzidenz 5 Werktage unter 100* *Tritt am übernächsten Tag nach der Bekanntmachung durch die örtlichen Behörden in Kraft und wird zurück- genommen, wenn Inzidenz an 14 aufeinanderfolgenden Tagen steigt

Zusätzliche Öffnung folgender Einrichtungen mit Test- und Hygienekonzept (bedeutet tagesaktueller Coronatest, Hygienemaßnahmen vor Ort sowie Kontaktdokumentation): » Einzelhandel (Click&Meet) 1 Kund*in pro 40 m² Ladenfläche ohne Testkonzept. 2 Kund*innen pro 40 m² ohne Voranmeld- ung mit Testkonzept.

» Einzelhandel 40 m 40 m 2 Kund*innen pro 40 m ung mit Testkonzept. » Kulturveranstaltungen (in Theater, Opern, Kulturhäusern, Kino und ähnlichen) außen bis 100 Personen » Zoologische und botanische Gärten (1 Person pro 20 m²) » Galerien, Gedenkstätten und Museen (1 Person pro 20 m²) » Freizeiteinrichtungen außen (wie Minigolf- anlagen, Reitanlagen, Golfplätze, Tennisplätze Hochseilgärten, Bootsverleih und ähnliche) bis 20 Personen, mehrere aktive Gruppen, die sich nicht begegnen, sind möglich » Außenbereiche von Schwimmbädern aller Art sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang (1 Person pro 20 m²) » Touristische Veranstaltungen im Freien, wie Natur- oder Stadtführungen mit bis zu 20 Personen

» Lehrveranstaltungen an Hochschulen und Akademien bis 100 Personen außen, Nutzung von Lernplätzen mit Voranmeldung » Vortrags- und Informationsveranstaltungen bis 100 Personen außen » Kurse an Volkshochschulen und ähnlichen Einrichtungen innen bis 10 Personen (Tanz- und Sportkurse nicht erlaubt), außen bis 20 Personen » Mensen, Cafeterien und Betriebskantinen (1,5 m Abstand muss eingehalten werden) » Nachhilfeunterricht bis 10 Schüler*innen » Musik-, Kunst-, Jugendkunstschulen bis 10 Schüler*innen » Gesangs- und Blasmusikunterricht mit bis 5 Schüler*innen innen und außen » Ballett- und Tanzschulen außen mit 10 Schüler*innen » Archive, Büchereien und Bibliotheken (1 Person pro 20 m²)

» Kontaktarmer Freizeit- und Amateur- sport, organisierter Vereinssport sowie Hoch- schulsport bis 20 Personen in Sportanlagen und -stätten außen, bei organisiertem Vereinssport auch außerhalb von Sportanlagen und -stätten, z.B. Joggen im Wald, dies gilt nicht für privat organisierte Gruppen wie Wandergruppen » Wettkampfveranstaltungen des Spitzen- und Profisports ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl bis 100 Zuschauer*innen außen » Wettkampfveranstaltungen des kontakt- armen Amateursports bis 20 Sportler*innen bis 100 Zuschauer*innen außen

» Gastronomie (6 bis 21 Uhr) innen 1 Gast pro 2,5 m², Tische mit 1,5 m Abstand und außen unter Einhaltung der AHA-Regeln » Shisha- und Raucherbars (6 bis 21 Uhr) Rauchen nur im Freien erlaubt, innen 1 Gast pro 2,5 m², Tische mit 1,5 m Abstand und außen unter Einhaltung der AHA-Regeln » Touristische Übernachtung in Beherberg- ungsbetrieben (wie Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Campingplätze und ähnliche) Achtung: Gäste ohne Genesenen- oder Impfnachweis müssen alle 3 Tage negativen Coronatest vorlegen. » Touristischer Verkehr wie Reisebusse, Seil- bahnen, Ausflugsschiffe, Museumsbahnen und ähnliche (Start- und Zielort muss sich mindestens in Öffnungsstufe 1 befinden, maximal die Hälfte der vollen Besetzung) » Einrichtungen der Tierpflege wie Tiersalons oder Tierfriseurbetriebe (1 Person pro 20 m²)

» Veranstaltungen,wie nicht notwendige Gremien- sitzungen oder Betriebsversammlungen in Vereinen, Betrieben o.ä. mit bis zu 100 Personen außen und mit bis zu 10 Personen innen

Inzidenz unter 100 – Öffnungsschritt 1

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Stand: 04. J

Stufenplan für s icher e Ö ffn ung ss chritte a b 7. J uni 2021

» Lehrveranstaltungen an Hochschulen und Akademien bis 100 Personen innen » Vortrags- und Informationsveranstaltungen bis 250 Personen außen, bis 100 Personen innen » Volkshochschulen, Musik-, Kunst-, Jugendkunst-, Tanz- und Ballett- schulen und vergleichbare Einrichtungen bis 20 Schüler*innen innen und außen » Messen, Ausstellungen und Kongresse (1 Person pro 20 m²) » Veranstaltungen,wie nicht notwendige Gremiensitzungen oder Betriebs- versammlungen in Vereinen, Betrieben o.ä. mit bis 250 Personen außen und mit bis 100 Personen innen

» Kulturveranstaltungen (in Theater, Opern, Kulturhäusern, Kinos und ähnliche) innen bis 100 Personen und außen bis 250 Personen » Wellnessbereiche, Saunen und Schwimmbäder innen und außen in Beherbergungs- betrieben für Übernachtungsgäste geöffnet (1 Person pro 20 m²) » Wellnessbereiche und Saunen innen und außen für Gruppen bis 10 Personen » Schwimmbäder innen und außen(1 Person pro 20 m²) » Touristische Veranstaltungen, wie Museumsführungen, bis 20 Personen » Vergnügungsstätten, wie Spielhallen, Wettvermittlung u.ä. (6 bis 22 Uhr) 1 Gast pro 2,5 m², 1,5 m Abstand und Einhaltung der AHA-Regeln, Rauchen nur im Freien erlaubt 2,5 m » Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport in Sportanlagen, -stätten und -studios (1 Person pro 20 m²) innen und außen » Wettkampfveranstaltungen des Spitzen- und Profisports ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl bis 250 Zuschauer*innen außen und innen bis 100 Zuschauer*innen » Wettkampfveranstaltungen des kontaktarmen Amateursports ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl bis 250 Zuschauer*innen außen und innen bis 100 Zuschauer*innen

und außen » Gastronomie (6 bis 22 Uhr) innen 1 Gast pro 2,5 m², Tische mit 1,5 m Abstand und außen unter Einhaltung der AHA-Regeln » Shisha- und Raucherbars (6 bis 22 Uhr) Rauchen nur im Freien erlaubt, innen 1 Gast pro 2,5 m², Tische mit 1,5 m Abstand und außen unter Ein- haltung der AHA-Regeln

Inzidenz unter 100 – Öffnungsschritt 2

!

Inzidenz sinkt 14 Tage nach Öffnungsschritt 1 weiter* *Tritt am Tag nach der Bekanntmachung durch die örtlichen Behörden in Kraft und wird zurückgenommen, wenn Inzidenz an 14 aufeinanderfolgenden Tagen steigt.

Zusätzliche Öffnung folgender Einrichtungen mit Test- und Hygienekonzept (bedeutet tages- aktueller Coronatest, Hygienemaßnahmen vor Ort sowie Kontaktdokumentation): » Lehrveranstaltungen an innen » Vortrags- und Informationsveranstaltungen bis 100 Personen innen

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Stand: 04. Juni 2021

Stufenplan für s icher e Ö ffn ung ss chritte a b 7. J uni 2021

» Messen, Ausstellungen und Kongresse (1 Person pro 10 m²) » Veranstaltungen, wie nicht notwendige Gremiensitzungen oder Betriebs- versammlungen in Vereinen, Betrieben o.ä. mit bis zu 500 Personen außen und mit bis zu 250 Personen innen

» Kulturveranstaltungen (in Theater, Opern, Kulturhäusern, Kino und ähnlichen) innen bis 250 Personen und außen bis 500 Personen » Freizeitparks und sonstige Freizeiteinrichtungen (1 Person pro 10 m²) » Wellnessbereiche, Saunen und Schwimmbäder innen und außen(1 Person pro 10 m²) » Vergnügungsstätten, wie Spielhallen, Wettvermittlung u.ä. (6 bis 1 Uhr) 1 Gast pro 2,5 m², mit 1,5 m Abstand und Einhaltung der AHA-Regeln, Rauchen nur im Freien erlaubt

» Lehrveranstaltungen an Hochschulen und Akademien bis 250 Personen innen » Vortrags- und Informationsveranstaltungen bis 500 Personen außen, bis 250 Personen innen

» Lehrveranstaltungen an innen innen » Vortrags- und Informationsveranstaltungen bis 250 Personen innen » Wettkampfveranstaltungen des Spitzen- und Profisports ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl bis 500 Zuschauer*innen außen und innenbis 250 Zuschauer*innen » Wettkampfveranstaltungen des kontaktarmen Amateursports ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl bis 500 Zuschauer*innen außen und innenbis 250 Zuschauer*innen bis 250 Personen innen » Gastronomie (6 bis 1 Uhr) innen 1 Gast pro 2,5 m², Tische mit 1,5 m Abstand und außen unter Einhaltung der AHA-Regeln » Shisha- und Raucherbars (6 bis 1 Uhr) Rauchen nur im Freien erlaubt, innen 1 Gast pro 2,5 m², Tische mit 1,5 m Abstand und außen unter Ein- haltung der AHA-Regeln

Inzidenz unter 100 – Öffnungsschritt 3

!

Inzidenz sinkt 14 Tage nach Öffnungsschritt 2 weiter* *Tritt am Tag nach der Bekanntmachung durch die örtlichen Behörden in Kraft und wird zurückgenommen, wenn Inzidenz an 14 aufeinanderfolgenden Tagen steigt Zusätzliche Öffnung folgender Einrichtungen mit Test- und Hygienekonzept (bedeutet tages- aktueller Coronatest, Hygienemaßnahmen vor Ort sowie Kontaktdokumentation):

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Stand: 04. J

Stufenplan für s icher e Ö ffn ung ss chritte a b 7. J uni 2021

Lockerungen bei Inzidenz unter 50 » Treffen im privaten oder öffentlichen Raum mit 10 Person aus bis zu 3 Haus- halten. Kinder der Haushalte bis einschließlich 13 Jahre werden nicht mitgezählt. Zusätzlich dazu dürfen 5 Kinder bis einschließlich bis 13 Jahre aus 5 weiteren Haushalten dazu kommen. So sind Kindergeburtstage in kleinem Rahmen wieder möglich. » Öffnung von Einzelhandel mit folgenden Auflagen:

Rahmen wieder möglich. » Öffnung von Auflagen: » Archive, Büchereien und Bibliotheken ohne Auflagen » Zoologische und botanische Gärten ohne Auflagen » Galerien, Gedenkstätten und Museen ohne Auflagen - Geschäfte mit weniger als 10 m² Verkaufsfläche: maximal ein*e Kund*in - Geschäfte mit bis zu 800 m²: ein*e Kund*in pro 10 m² Verkaufsfläche - Für die darüber hinausgehende Fläche gilt: ein*e Kund*in pro 20 m² (gilt nicht für den Lebensmitteleinzelhandel) - Maskenpflicht auch vor den Geschäften und auf den Parkplätzen - Gesteuerter Zutritt - Warteschlangen vermeiden - Besondere Verkaufsaktionen sind nicht erlaubt - Testpflicht entfällt

Die Regelungen der Öffnungsschritte 1-3 gelten hier unmittelbar. Wenn die 7-Tage-Inzidenz die 50 überschreitet, wird diese Regelung zurückgenommen.

Lockerungen bei Inzidenz unter 35 » Wegfall der Testpflicht für die Außenbereiche von Gastronomie, Veranstaltungen und Einrichtungen (wie z.B. Freibäder) » Wegfall der Testpflicht und Einrichtungen (wie z.B. Freibäder) » Feiern im Gastgewerbe bis 50 Personen innen und außen (ausgenommen sind Tanzveranstaltungen) mit Test-, Impf- oder Genesenennachweis

Die

!

Inzidenz sinkt 5 Tage unter 50* *Tritt am Tag nach der Bekanntmachung durch die örtlichen Behörden in Kraft und wird zurückgenommen, wenn Inzidenz an 3 aufeinanderfolgenden Tagen über 50 liegt.

!

Inzidenz sinkt 5 Tage unter 35* *Tritt am Tag nach der Bekanntmachung durch die örtlichen Behörden in Kraft und wird zurückgenommen, wenn Inzidenz an 3 aufeinanderfolgenden Tagen über 35 liegt.

» Messen, Ausstellungen und Kongresse (1 Person pro 7 m²) » Veranstaltungen, wie nicht notwendige Gremiensitzungen oder Betriebsver- sammlungen in Vereinen, Betrieben o.ä. mit bis zu 750 Personen außen sammlungen in Vereinen, Betrieben o.ä. mit bis zu 750 Personen außen » Kulturveranstaltungen (in Theater, Opern, Kulturhäusern, Kino und ähnlichen) außen bis 750 Personen » Vortrags- und Informationsveranstaltungen bis 750 Personen außen» Vortrags- und Informationsveranstaltungen

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AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Öff entliche Bekanntmachung

Das Landratsamt Konstanz – Gesundheitsamt – macht aufgrund § 21 Abs. 9a der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maß- nahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 13. Mai 2021 Folgendes bekannt:

Im Landkreis Konstanz hat die Sieben-Tage-Inzidenz im Zeitraum vom 02.06.2021 bis 06.06.2021 an fünf aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 35 unterschritten.

Die Voraussetzungen der Regelung des § 21 Abs. 5a Satz 1 CoronaVO sind damit eingetreten. Die Rechtswirkungen dieser Regelung treten am 07.06.2021 ein.

Erläuterung:

Für die Zählung der nach § 21 Abs. 5a Satz 1 CoronaVO maßgeblichen Tage werden die fünf vor dem 07.06.2021 liegenden Tage mitgezählt. Im Land- kreis Konstanz hat die vom Robert-Koch-Institut veröff entlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) im Zeitraum vom 02.06.2021 bis 06.06.2021 an fünf aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 35 unterschritten. Die Werte der Sieben-Tage-Inzidenz betrugen 31,8 am 02.06.2021, 30,7 am 03.06.2021, 27,9 am 04.06.2021, 25,5 am 05.06.2021; am 06.06.2021 beträgt der Wert 18,5.

Deshalb liegen im Landkreis Konstanz die Voraussetzungen für die zusätzlichen Lockerungen nach § 21 Abs. 5a Satz 1 CoronaVO vor.

Nach § 21 Abs. 9a Hs. 2 CoronaVO macht das zuständige Gesundheitsamt am 06.06.2021 bekannt, dass die Rechtswirkungen der Regelung des § 21 Abs. 5a Satz 1 CoronaVO am Tag nach dieser Bekanntmachung, damit am 07.06.2021, eintreten.

Nach § 21 Abs. 5a Satz 1 CoronaVO gilt im Landkreis Konstanz ab 07.06.2021, dass

1. bei Zutritt zu oder Teilnahme an den in § 21 Abs. 1 bis 3 und in § 21 Abs. 5a Satz 1 Nr. 3 und 4 CoronaVO genannten Veranstaltungen, Angeboten und Einrichtungen keine Pfl icht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises gemäß § 21 Abs. 8 Satz 1 CoronaVO gilt, soweit diese ausschließlich im Freien stattfi nden,

2. abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 1 CoronaVO mit der Ausnahme von Tanzveranstaltungen, Feiern in gastgewerblichen Einrichtungen im Sinne des

§ 15 Abs. 1 Nr. 12 CoronaVO mit bis zu 50 Personen, die einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis gemäß § 21 Abs. 8 Satz 1 CoronaVO vorlegen, gestattet sind,

3. abweichend von § 15 Abs. 1 Nr. 6 CoronaVO der Betrieb von Messe-, Ausstellungs- und Kongresszentren mit einer Flächenbegrenzung von sieben Quadratmetern pro Besucherin oder Besucher gestattet ist und

4. abweichend von § 21 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 CoronaVO im Freien bis zu 750 Personen der dort genannten Personengruppen zulässig sind.

Es handelt sich dabei um eine zusätzliche Lockerung neben den Öff nungsstufen 1 bis 3 nach § 21 Abs. 1 bis 3 CoronaVO sowie neben der Lockerung bei Unterschreitung der Inzidenz von 50 nach § 21 Abs. 5 CoronaVO. Soweit in § 21 Abs. 5a Satz 1 CoronaVO nichts Abweichendes bestimmt wird, bleiben alle anderen Vorschriften der CoronaVO von dieser Bekanntmachung unberührt.

Die hier bekannt gemachte Lockerung nach § 21 Abs. 5a Satz 1 CoronaVO gilt gemäß § 21 Abs. 5a Satz 2 CoronaVO nicht mehr, wenn die Sieben-Ta- ge-Inzidenz seit drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 35 wieder überschreitet. Die Rücknahme der Lockerung nach § 21 Abs. 5a Satz 1 CoronaVO tritt in diesem Fall gemäß § 21 Abs. 9 Satz 2 CoronaVO am nächsten Tag nach der Bekanntmachung der Überschreitung des Schwel- lenwerts durch das Landratsamt Konstanz ein.

Hinweis:

Gem. §§ 21 Abs. 5 Satz 3, Abs. 9a Hs. 2 CoronaVO kommt ab dem 07.06.2021 zusätzlich die Regelung der Öff nungsstufe 3 des § 21 Abs. 3 Satz 1 CoronaVO zur Anwendung, ohne dass es einer weiteren Bekanntmachung bedarf. Denn am 29.05.2021 hat das Landratsamt Konstanz bereits bekannt gemacht, dass im Landkreis Konstanz die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 50 unterschritten hat.

Dieser Schwellenwert wurde seither auch nicht wieder überschritten.

Konstanz, den 06.06.2021 Philipp Gärtner

Erster Landesbeamter

Öffentliche Bekanntmachung

Das Landratsamt Konstanz – Gesundheitsamt – macht aufgrund § 21 Abs. 9a der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 13. Mai 2021 Folgendes bekannt:

Im Landkreis Konstanz hat die Sieben-Tage-Inzidenz im Zeitraum vom 02.06.2021 bis 06.06.2021 an fünf aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 35

unterschritten.

Die Voraussetzungen der Regelung des § 21 Abs. 5a Satz 1 CoronaVO sind damit eingetreten. Die Rechtswirkungen dieser Regelung treten am 07.06.2021 ein.

Erläuterung:

Für die Zählung der nach § 21 Abs. 5a Satz 1 CoronaVO maßgeblichen Tage werden die fünf vor dem 07.06.2021 liegenden Tage mitgezählt. Im Landkreis Konstanz hat die vom Robert-Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) im Zeitraum vom 02.06.2021 bis 06.06.2021 an fünf aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 35 unterschritten. Die Werte der Sieben-Tage-Inzidenz betrugen 31,8 am 02.06.2021, 30,7 am 03.06.2021, 27,9 am 04.06.2021, 25,5 am 05.06.2021; am 06.06.2021 beträgt der Wert 18,5.

Deshalb liegen im Landkreis Konstanz die Voraussetzungen für die zusätzlichen Lockerungen nach § 21 Abs. 5a Satz 1 CoronaVO vor.

Nach § 21 Abs. 9a Hs. 2 CoronaVO macht das zuständige Gesundheitsamt am 06.06.2021 bekannt, dass die Rechtswirkungen der Regelung des § 21 Abs. 5a Satz 1 CoronaVO am Tag nach dieser Bekanntmachung, damit am 07.06.2021, eintreten.

Nach § 21 Abs. 5a Satz 1 CoronaVO gilt im Landkreis Konstanz ab 07.06.2021, dass 1. bei Zutritt zu oder Teilnahme an den in § 21 Abs. 1 bis 3 und in § 21 Abs. 5a Satz 1

Nr. 3 und 4 CoronaVO genannten Veranstaltungen, Angeboten und Einrichtungen keine Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises gemäß

§ 21 Abs. 8 Satz 1 CoronaVO gilt, soweit diese ausschließlich im Freien stattfinden,

2. abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 1 CoronaVO mit der Ausnahme von

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STANDESAMTLICHE NACHRICHTEN

Sterbefall 01.06.2021

Maria Emma Christine Zeiner Hochstraße 22 C, 78476 Allensbach 01.06.2021

Gert Adolf Helmut Rudolf Freudenberg Buhlenweg 36, 78467 Konstanz 05.06.2021

Johanna Moll, geb. Rothmund

Markelfi nger Straße 2, 78476 Allensbach 06.06.2021

Uwe Oppermann

Radolfzeller Straße 90, 78476 Allensbach

ZU VERSCHENKEN

Haben auch Sie etwas, das Sie nicht mehr ge- brauchen können? Alles, was zum Wegwerfen zu schade ist, kann hier in einer kostenlosen Kleinanzeige zum Verschenken angeboten werden.

Wenden Sie sich bitte an: Bürgermeisteramt, Tel.: 801-24, oder per e-mail an

mitteilungsblatt@allensbach.de

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LOKALE AGENDA 21 ALLENSBACH

Energie, Ressourcen, Klimaschutz Nächstes Treff en

Das nächste Treff en des Arbeitskreises Energie, Ressourcen, Klimaschutz fi ndet wieder virtuell statt.

Der nächste Termin ist der Montag, 14. Juni, 20:00 Uhr. Wer Interesse hat, am Treff en teil- zunehmen, kann sich am Montag direkt unter https://join.skype.com/bzQevIKO166i einwäh- len. Für Fragen kann man sich auch an Stefan Werner wenden:

E-Mail: stefan.w.j.werner@t-online.de

STADTRADELN – Es gibt kein schlechtes Wetter!

So jedenfalls dürften diejenigen gedacht haben, die in der vergan- genen Woche trotz der vielen Regenschauer eifrig in die Pedale ge- treten sind und fl eißig Kilometer für die STADTRADELN-Aktion ge- sammelt haben und es geht weiter! Sogar das Wetter soll besser werden und natürlich können sich noch weitere Radelnde entweder im „Off enen Team Allensbach“ oder in den bestehenden Teams an- melden oder gar zusätzliche Teams gründen. – Und bereits gefahrene Kilometer dürfen auch nachgetragen werden.

Weitere Infos fi nden Sie unter www.stadtradeln.de/allensbach

Gartenpools – richtig befüllen und nach der Saison leeren

Die Städte/Gemeinden und Stadtwerke des Hegau-Wasser e.V. informieren In den Gemeinden und Städten werden wieder vermehrt Gartenpools installiert bzw. fi t ge- macht für die Saison. Diese Tendenz hat sich im letzten Jahr fortgesetzt und wird voraussicht- lich auch in diesem Jahr weiter zunehmen. Hierzu gibt es jedoch einiges zu beachten! Der hiesige Hegau-Wasser e.V., eine Vereinigung der wasser versorgenden Städten/Gemeinden und Stadtwerke des Landkreises Konstanz möchte Sie zu dem Thema mit Informationen versorgen.

Den Pool richtig befüllen:

Pools werden mit Frischwasser befüllt. Die Befüllung darf nicht über einen Gartenwasserzäh- ler erfolgen. Über den Gartenwasserzähler darf nur die Bewässerung des Gartens durchgeführt werden. Hierbei fallen keine Abwasser gebühren an, da dieses Wasser vor Ort versickert und von den Pfl anzen aufgenommen wird. Poolwasser stellt jedoch Schmutzwasser dar, ist in die öff entliche Kanalisation einzuleiten und durch die Kläranlage zu reinigen. Demnach sind hier- für Abwassergebühren zu zahlen (s. auch unten).

Gefüllt werden darf der Pool entweder über den Hauswasserzähler oder über einen öff ent- lichen Hydranten. Bei der gewünschten Befüllung über den Hydranten setzen Sie sich über die entsprechende Möglichkeit bitte mit der Gemeindeverwaltung oder Ihren Stadtwerken in Verbindung. Anfallende Kosten wie z.B. Arbeitszeiten, Anfahrten, Zählermiete, Wasser- und Schmutz wassergebühr werden dann in Rechnung gestellt.

Das Poolwasser richtig entsorgen:

Die einfachste Variante, sprich die Versickerung auf dem eigenen Grundstück, ist nicht die Richtige und verboten: Mit der Versickerung wird Schmutzwasser unerlaubt in den Untergrund und somit in das Grundwasser eingeleitet! Poolwasser ist Schmutz wasser und wird nach dem Wasserhaushaltsgesetz als verändertes Frischwasser eingestuft. Das Frischwasser wird durch die Poolbenutzung im häuslichen oder sonstigen Bereich verändert, ist somit Schmutzwasser und muss über die Kanalisation entsorgt werden. Vielfach wird Poolwasser darüber hinaus mit Chemikalien (Chlor) versetzt. Auch wenn keine chemischen oder sonstigen Behandlungen vorgenommen werden, ist das Poolwasser spätestens durch das Benutzen durch seine Nutzer verändert. Hierzu zählen das Einbringen von Laub, Gras, Sand, Sonnencreme, Haare, usw. Ver- einzelt werden auch Aktivstoff e zur Reinigung des Poolwassers benutzt. Alle beschriebenen Gründe führen zu einer Veränderung des Wassers und die ursprüngliche Beschaff enheit als Frischwasser ist nicht mehr gegeben. Aus diesen genannten Gründen darf Poolwasser nicht im Garten zur Versickerung gebracht werden.

Eine unerlaubte Versickerung führt nicht nur zu einer Verunreinigung des Bodens und Grund- wassers, sondern kann auch Nachbargrundstücke und Gebäude in Mitleidenschaft ziehen.

Die plötzlich anfallenden Mengen an Poolwasser kann der Untergrund nicht so schnell auf- nehmen, so dass sie oberfl ächennah auf das Grundstück des Nachbarn fl ießen oder sogar in dessen Keller.

Die Städte/Gemeinden und Stadtwerke des Hegau-Wasser e.V. möchten hiermit alle Pool- nutzer/Anschlussnehmer darauf hinweisen, dass Sie als Anschlussnehmer dazu verpfl ichtet sind, das Poolwasser in die öff entliche Kanalisation einzuleiten! Für Rückfragen stehen Ihnen die Stadt-/Gemeindeverwaltungen und Stadtwerke gerne zur Verfügung.

(12)

Stand Dokument: 26.05.2021

Bestätigung zum Datenschutz

Bitte ausfüllen und in das Testzentrum mitbringen Name:………..

Geburtsdatum:………..

Straße/Hausnr.:………...

PLZ/Ort:………..

Telefon/Handy:………..

1. VERANTWORTLICHKEIT FÜR DIE DATENVERARBEITUNG

Verantwortlich für die Datenspeicherung ist die Gemeinde Allensbach, Rathausplatz 1, 78476 Allensbach, Bürgermeister Stefan Friedrich. Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten sowie unsere Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage unter www.gemeinde-allensbach.de .

2. ZWECK DER DATENVERARBEITUNG

Die Datenerhebung, -verarbeitung und -speicherung erfolgt in diesem gesonderten Fall zur Testung auf das Vorliegen einer SARS CoV-2 Infektion und zur Abrechnung mit dem Land. Außerdem erfolgt eine Kontaktaufnahme per SMS oder Anruf zur Mitteilung über ein eventuell positives oder nicht korrektes Testergebnis, wenn Sie keine Test-Bescheinigung benötigen.

3. EMPFÄNGER IHRER DATEN

Wir übermitteln Ihre personenbezogenen Daten nur dann an Dritte, wenn dies gesetzlich erlaubt ist oder Sie eingewilligt haben. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um eine Infektion mit einem nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) meldepflichtigen Krankheitserreger. Im Falle eines positiven Testergebnisses ist die testdurchführende Stelle gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 5 und 7 IfSG zur unverzüglichen Meldung an das zuständige Gesundheitsamt verpflichtet. Dies hat gemäß § 9 Abs. 1 IfSG namentlich zu erfolgen und beinhaltet die Weiterleitung der in diesem Vordruck

erhobenen personenbezogenen Daten an das zuständige Gesundheitsamt. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 9 Abs. 2 g) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Bescheinigung ist zugleich das Meldeformular und muss nach erfolgter Meldung von der testenden Stelle für den Zeitraum von 4 Wochen aufbewahrt und danach

datenschutzkonform vernichtet werden. Im Falle einer positiven Testung erfolgt die Übermittlung Ihrer Daten an das zuständige Gesundheitsamt. Zur Abrechnung erfolgt eine Übermittlung der Testanzahl an das Land. Für die

Abrechnung mit dem Land erfolgt die Führung einer Namensliste. Die Einsicht für Dritte ist ggf. am Eingang zum jeweiligen Testzentrum kurzzeitig möglich.

4. SPEICHERUNG IHRER DATEN

Wir bewahren Ihre persönlichen Daten nur solange auf, wie dies rechtlich vorgesehen ist. In der Regel beträgt die Speicherung 4 Wochen, danach erfolgt die Löschung.

5. IHRE RECHTE UND RECHTSGRUNDLAGEN

Sie haben das Recht, über die Sie betreffenden personenbezogenen Daten sowie deren Verarbeitung Auskunft zu erhalten. Auch können Sie die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer Daten ist Artikel 9 Absatz 2 lit. h) DSGVO in Verbindung mit Paragraf 22 Absatz 1 Nr. 1 lit. b) Bundesdatenschutzgesetz.

Ich wünsche ausdrücklich die Durchführung eines Corona-Antigen-Schnelltests bei mir bzw. meinem Kind.

Ich benötige eine formelle Test-Bescheinigung (bitte Bescheinigung ausfüllen!)

Ich benötige keine formelle Test-Bescheinigung.

Eine telefonische Benachrichtigung erfolgt nur bei einem positiven Testergebnis

Allensbach, den _________________ Unterschrift _____________________ (ggf. Erziehungsberechtigte:r) _________________________ab hier von der Teststelle auszufüllen______________________________

Schnell-Test durchgeführt (Datum/Uhrzeit):

Bescheinigung ausgehändigt Anruf (nur bei positivem Testergebnis)

Nicht in das Testzentrum kommen dürfen

·Personen die an Symptomen leiden (wenden Sie sich an Ihren Hausarzt oder eine Schwerpunktpraxis)

·Personen die sich aufgrund eines entsprechenden, nachgewiesenen Kontakts in Quarantäne befinden

·Personen die unmittelbar Kontakt zu Personen

hatten, die mit dem Corona-Virus infiziert sind

(13)

Stand Dokument: 23.05.2021

Bitte vorausgefüllt zum Testzentrum mitbringen

Name: ______________________

Vorname: ______________________

Geburtsdatum: ______________________

_________________________ab hier von der Teststelle auszufüllen______________________________

Coronavirus Antigen-Schnelltest

Hersteller bzw. Test: Roche COVID-19 Antigen-Schnelltest (Nasal) Test durchgeführt durch: Testzentrum Bürgermeisteramt Allensbach

Testergebnis: [ ] negativ [ ] positiv

………..

Datum und Uhrzeit Ende des Tests Unterschrift und Stempel Testzentrum

Wichtige Hinweise bei negativem Testergebnis:

 Das Ergebnis eines PoC-Antigentests stellt nur eine Momentaufnahme dar.

 Die Einhaltung der AHA-Regeln ist daher auch bei negativem Testergebnis wichtig.

 Der Nachweis eines negativen COVID-19 Schnelltests ist nach der CoronaVO für längstens 24 Stunden nach Testdurchführung gültig.

Wichtige Hinweise bei positivem Testergebnis:

 Sie sind verpflichtet sich unverzüglich in häusliche Isolation zu begeben und sobald als möglich einen PCR- Test zur Bestätigung des Verdachtes auf SARS-CoV2 durchführen zu lassen. Holen Sie ärztlichen Rat ein.

 Die Meldung an das zuständige Gesundheitsamt über das positive Testergebnis erfolgt durch die testdurchführende Stelle.

 Weitere Information bei positivem Testergebnis erhalten Sie durch ein gesondertes Merkblatt.

NUR GÜLTIG MIT

STEMPEL DES

TESTZENTRUMS

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DAS KULTUR- UND TOURISMUSBÜRO INFORMIERT

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