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Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers  Sterbeurkunde des Erblassers  alle Testamente des Erblassers im Original Sollte der Erblasser kein Testament hinterlassen haben, ist das Erbrecht durch Personenstandsurkunden (Familienstammbücher) u.a

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Testamentseröffnung

Nach dem Tod eines Erblassers (Verstorbener) sind alle Testamente beim Nachlassgericht einzureichen (§ 2259 BGB). Das Nachlassgericht hat die abgegebenen Testamente und die in amtlicher Verwahrung befindlichen Testamente zu eröffnen.

Dem Nachlassgericht sind folgende Angaben zu machen:

Namen und Adressen der Erben

Namen und Adressen der gesetzlichen Erben (Personen, die Erben würden, wenn das Testament nicht vorhanden wäre)

Erbscheinverfahren

Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins kann von den Erben bei einem Notar oder dem Nachlassgericht gestellt werden. Dazu sind folgende Unterlagen beizubringen:

Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers

Sterbeurkunde des Erblassers

alle Testamente des Erblassers im Original

Sollte der Erblasser kein Testament hinterlassen haben, ist das Erbrecht durch Personenstandsurkunden (Familienstammbücher) u.a. nachzuweisen. Einzelheiten hängen von den jeweiligen familiären Verhältnissen ab. Grundsätzlich sind folgende Personenstandsurkunden erforderlich:

Sterbeurkunde des Erblassers

Eheurkunde der letzten Ehe des Erblassers

Sterbeurkunde eines vorverstorbenen Ehegatten des Erblassers

Scheidungsurteil bei geschiedenen Erblassern

Geburtsurkunden der Kinder des Erblassers

Sterbeurkunden von vor dem Erblasser verstorbenen Kindern

Geburtsurkunden von den Enkeln des Erblassers, die an die Stelle der vorverstorbenen Kinder treten

Sollte der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlassen haben, oder sollten sich die Verwandtschaftsverhältnisse aus anderen Gründen unübersichtlich gestalten, ist eine vorherige Rücksprache bei einem Notar oder dem Nachlassgericht zweckmäßig.

Alle Personenstandsurkunden sind im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen.

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