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12.11.2018

KVD kontrolliert verstärkt Ladenöffnungszeiten

Der Kommunale Vollzugsdienst (KVD) wird in den kommenden Wochen verstärkt kontrollieren, ob Ludwigshafens Gewerbetreibende das Ladenöffnungsgesetz (LadÖffnG) des Landes

Rheinland-Pfalz einhalten. Der  Bereich Öffentliche Ordnung erhielt zuletzt vermehrt Anzeigen, dass Verstöße gegen das LadÖffnG vorlägen, zum Beispiel dass Waren an Sonn- und Feiertagen ganztägig verkauft werden. Im Zuge seiner Streifentätigkeit überprüft der KVD, ob relevante Einzelhandelsbetriebe wie etwa Essenlieferdienste ohne Verzehrmöglichkeiten, Bäckereien (auch wenn zusätzlich jeweils eine erlaubnisfreie Gaststätte angemeldet ist) sowie Tankstellen, die gesetzlichen Vorgaben an Sonn- und Feiertagen einhalten. Bei etwaigen Verstößen leitet der Bereich Öffentliche Ordnung ein Ordnungswidrigkeitsverfahren ein.

Gemäß Paragraf 3 LadÖffnG sind Verkaufsstellen grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen sowie montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 22 Uhr geschlossen zu halten. Ausnahmen – die  die unter anderem im Paragraf 9 des Gesetzes geregelt werden – sind, für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften, Milch und Milchprodukten, Bäckerei- und Konditorwaren,

landwirtschaftliche Produkte, Pflanzen und pflanzliche Gebinde sowie entsprechendes Zubehör an Sonn- und Feiertagen zugelassen. Die 2007 erlassene Rechtsverordnung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier beschränkt allerdings in Paragraf 3 der Verkauf der oben genannten Waren an Sonn- und Feiertagen im Zeitraum zwischen 7 und 20 Uhr auf bis zu fünf Stunden. Gewerbetreibende haben außerdem die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen durch einen, von außen deutlich sichtbaren Aushang an der Verkaufsstelle bekannt zu machen.

Im Falle eines Verstoßes gegen das LadÖffnG wird die Bußgeldhöhe im Einzelfall festgelegt.

Diese ist unter anderem abhängig davon, ob beispielsweise sich die für die Verstöße

Verantwortlichen einsichtig zeigen und ob es sich um wiederholte Verstöße handelt. Mindestens wird jedoch ein Bußgeld in Höhe von 200 Euro fällig.

Informationen zu den Landeöffnungszeiten sind auf der städtischen Internetseite www.ludwigshafen.de in der Rubrik "Bürgerservice > Dienstleistungen A-Z" unter dem Stichwort "Ladenöffnungszeiten" aufgeführt.

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