• Keine Ergebnisse gefunden

RS-201123-SOP-Aktuelles-aus-dem-Verordnungsbereich-Q3-2020.pd...

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "RS-201123-SOP-Aktuelles-aus-dem-Verordnungsbereich-Q3-2020.pd..."

Copied!
5
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

An alle Mitglieder, die eine Trendmeldung

für das 3. Quartal 2020 erhalten.

KVB-Servicetelefonie

Sie erreichen unsere Telefonberater zu den Servicezeiten: Mo bis Do 07:30 - 17:30 Uhr

Freitag 07:30 - 14:00 Uhr Telefon: 0 89 / 5 70 93 - 4 00 30

Fax: 0 89 / 5 70 93 - 4 00 31 E-Mail: Verordnungsberatung@kvb.de

Aktuelles aus dem Verordnungsbereich 3/2020

1. Anpassung des Zielwerts „26.1 Antikoagulantien“

2. Austausch von biotechnologisch hergestellten biologischen Arzneimitteln 3. Arzneimittel-Richtlinie - Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschuss 4. Sechsfachimpfung bei Säuglingen - 2+1-Impfschema

5. Patientenhinweis zur Grippeschutzimpfung 6. Heilmittel-Richtlinie erst ab 1. Januar 2021

7. Sprechstundenbedarfs-Vereinbarung - Stand: 1. Juli 2020 8. Angabe der Dosierung auf Arzneimittelrezepten

Die Reihenfolge der Themen sagt nichts über deren Bedeutung aus. Wie wichtig das ein- zelne Thema für den einzelnen Arzt ist, ist sehr individuell. Wir informieren über die Ge- biete in der Reihenfolge Arzneimittel, Heilmittel, Hilfsmittel und Sonstiges, sofern es seit der letzten Beilage zur Trendmeldung verordnungsrelevante Informationen gab.

Verordnung Aktuell, auf die wir im Nachfolgenden ggf. verweisen finden Sie unter https://www.kvb.de/verordnungen/verordnung-aktuell/.

1. Anpassung des Zielwerts „26.1 Antikoagulantien“

Seit Inkrafttreten der WSV 3.0 sind zahlreiche Rabattverträge bei den Vitamin-K-Antago- nisten ausgelaufen bzw. nicht verlängert worden. Dies führte dazu, dass der vereinbarte Zielwert schwerer erreichbar war. Wir konnten deshalb mit den Krankenkassen eine Ziel- wertsenkung rückwirkend ab dem Quartal 3/2020 verhandeln. Bitte beachten Sie diesen Umstand, wenn sich beim Vergleich der Gesamtzielerreichung (GZE) des 2. Quartals mit dem 3. Quartal Differenzen ergeben.

Aufgrund der sich schnell verändernden Marktgegebenheiten werden wir voraussichtlich im nächsten Jahr die Zielwerte aller Ziele der WSV 3.0 überprüfen und wo erforderlich anpassen.

(2)

Bitte berücksichtigen Sie weiterhin in Ihrer täglichen Verordnungspraxis den Leitspruch der WSV: „Generika, Leitsubstanzen und Rabattverträge“. So bleibt die WSV ein Erfolgs- modell, das Regresse vermeidet.

2. Austausch von biotechnologisch hergestellten biologischen Arzneimitteln Mit dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) wurde in Pa- ragraph 129 Absatz 1a Satz 3 SGB V bestimmt, dass der Gemeinsame Bundesaus- schuss (G-BA) Hinweise zur Austauschbarkeit biologischer Referenzarzneimittel durch im Wesentlichen gleiche biotechnologisch hergestellte Biologika (Biosimilars) zu geben habe. Dem ist der G-BA mit Beschluss vom 20. August 2020 mit einem neuen Paragra- phen 40a in der Arzneimittel-Richtlinie nachgekommen.

Lesen Sie in unserem Verordnung Aktuell alle wichtigen Details.

3. Arzneimittel-Richtlinie - Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschuss Zur Anlage V, verordnungsfähige Medizinprodukte

 TauroSept® - Befristung der Verordnungsfähigkeit bis 9. März 2023 Zur Anlage VI (Teil A), Off-Label-Use

 Tamsulosin bei Urolithiasis (als medikamentöse expulsive Therapie auch nach Lithotripsie) - Zustimmung eines pharmazeutischen Unternehmers

4. Sechsfachimpfung bei Säuglingen - 2+1-Impfschema

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die aktualisierte Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) zur Sechsfachimpfung bei reifgeborenen Säuglingen - zum Schutz vor Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b und Hepatitis B - fristgerecht in die Schutzimpfungs-Richtlinie übernommen.

Das neue 2+1-Impfschema sieht zwei Impftermine im Alter von 2 und 4 Monaten und dann nochmals eine Impfung im Alter von 11 Monaten vor. Die bis dato vorgesehene weitere Impfung im Alter von 3 Monaten entfällt. (Säuglinge, die bereits die 2. Impfstoff- dosis vor dem Alter von 4 Monaten erhalten haben, können in der Übergangsphase nach dem 3+1-Schema weitergeimpft werden.)

Frühgeborene, die vor der vollendeten 37. Schwangerschaftswoche geboren sind, soll- ten aufgrund des noch nicht ausgereiften Immunsystems weiterhin nach dem 3+1 Schema geimpft werden. Sie erhalten im Alter von 3 Monaten eine zusätzliche Impfdo- sis, d. h. im Alter von 2, 3, 4 und 11 Monaten.

Weitere Details lesen Sie in unserem Verordnung Aktuell „Sechsfachimpfung bei Säug- lingen: 2+1-Impfschema in die Schutzimpfungs-Richtlinie übernommen“ unter

https://www.kvb.de/verordnungen/verordnung-aktuell/.

(3)

5. Patientenhinweis zur Grippeschutzimpfung

In unserem neuesten Patientenhinweis informieren wir, zusammen mit den bayerischen Krankenkassen, dass aufgrund der eingeschränkten Verfügbarkeit des Impfstoffs, nach den gleichlautenden Empfehlungen der Ständigen Impfkommission des Robert-Koch-In- stituts und des Bundesministeriums für Gesundheit zunächst die Patienten mit gesund- heitlichen Risiken geimpft werden sollen.

Den kompletten Patientenhinweis finden Sie unter https://www.kvb.de/verordnungen/pa- tientenhinweise/.

6. Heilmittel-Richtlinie erst ab 1. Januar 2021

In der Beilage „Aktuelles aus dem Verordnungsbereich 2/2020 informierten wir Sie über wichtige Änderungen der Heilmittel-Richtlinie. Diese Änderungen haben weiterhin Be- stand, allerdings werden sie erst zum 1. Januar 2021 gültig. Hintergrund der Verzöge- rung ist, dass nicht sichergestellt werden konnte, dass alle Softwarehäuser rechtzeitig bis zum 1. Oktober die neuen Vorgaben der überarbeiteten Heilmittel-Richtlinie korrekt umsetzen und bereitstellen. Alle wesentlichen Änderungen und Neuerungen finden Sie auf unserer Homepage unter https://www.kvb.de/verordnungen/verordnung-aktuell/.

7. Sprechstundenbedarfs-Vereinbarung - Stand: 1. Juli 2020

Änderungen bzw. Ergänzungen der Sprechstundenbedarfs-Vereinbarung (SSB-V), die zum 1. Juli 2020 in Kraft getreten sind, haben wir Ihnen in einem Verordnung Aktuell zu- sammengestellt. In den Rubriken „Arzneimittel“ (Antidote, Gerinnungshemmer, Hypno- tika, Lokalanästhetika, Spüllösungen), „Diagnostika, Diagnosebedarf, Laborbedarf“ (Lug- olsche Lösung) und „Verband-, Kompressions- und OP-Material“ (Stützmaterial) gab es Änderungen bzw. Ergänzungen.

Weitere Details finden Sie in unserem Verordnung Aktuell unter https://www.kvb.de/ver- ordnungen/verordnung-aktuell/.

8. Angabe der Dosierung auf Arzneimittelrezepten

Ab 1. November 2020 ist bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln die Dosierungs- angabe verpflichtend.

Die Praxissoftware unterstützt die Dosierungsangabe mittels eines Eingabefelds oder durch die Aktivierung des Kürzels <Dj> (= Dosierungsanweisung vorhanden: ja), wenn der Patient in anderer Form eine Dosierungsanweisung erhalten hat (z. B. Medikations- plan). Fehlt auf dem Rezept eine Dosierungsangabe sind die Apotheken gehalten, diese (beim Arzt) nachzufragen und zu ergänzen. Diese Regelung gilt auch bei Privatrezepten.

Bei der Verordnung apothekenpflichtiger Arzneimittel ist die Dosierungsangabe nicht vor- geschrieben, wird aus Gründen der Arzneimitteltherapiesicherheit aber empfohlen. Die

(4)

verpflichtenden Dosierungsangaben bei der Verordnung von Betäubungsmitteln bleiben davon unberührt.

Dazu finden Sie ein Verordnung Aktuell mit dem Titel „Arzneimittel-Verordnungssoftware - Dosierungsangabe auf dem Rezept ab dem 1. Oktober 2020 möglich“ unter

https://www.kvb.de/verordnungen/verordnung-aktuell/.

Freundliche Grüße

Ihre Kassenärztliche Vereinigung Bayerns

(5)

Beratung zu Verordnungen

Haben Sie einen Informations- oder Beratungsbedarf? Bitte zögern Sie nicht uns zu kontaktieren!

Gerne können Sie mit uns auch per E-Mail verordnungsberatung@kvb.de oder telefonisch Kontakt aufnehmen. Tel.: 089 57093400-30

Fax: 089 57093400-31

Bitte füllen Sie diese Rückmeldung in Druckbuchstaben aus. - Danke!

Ich bin an einer individuellen Pharmakotherapie-Beratung interessiert.

Terminvorschlag:

Tag / Datum/ Uhrzeit

E-Mail-Adresse: Telefon-Nummer:

Name:

ggf.

Praxisstempel / Absender ……….

………

Unterschrift

KVB Rückrufservice - Über www.kvb.de/Beratung gelangen Sie auf kürzestem Weg und un- abhängig vom Thema zu den für Sie relevanten Kontaktdaten der KVB.

Einen Rückruf können Sie hier über Kontaktformulare anfordern. - Bitte nennen Sie uns Ihren Terminwunsch und den Themenschwerpunkt.

Die Informationen nach Art. 13 und 14 DSGVO finden Sie unter www.kvb.de/datenschutz.

Auf Wunsch senden wir Ihnen diese Informationen auch gerne in Textform zu.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Eine ausführliche Information finden Sie unter www.kvb.de &gt; Verordnungen &gt; Verordnung Aktuell...

 Wirkstofffreie Rezepturgrundlagen können für Kinder bis 12 Jahre und für Ju- gendliche mit Entwicklungsstörungen bei medizinischer Indikation nur verord- net werden, wenn

Ausführliche Informationen finden Sie hierzu unter https://www.kvb.de/verordnungen/verordnung-aktuell/2016/ (14. August 2016).. Therapiehinweise

Vitamin B6 (als Monopräparat) nur zur Behandlung von angeborenen py- ridoxinabhängigen Störungen mit schwerwiegender Symptomatik. Nach erfolgrei- chem Therapieversuch ist

Fahrten zur Geriatrischen Institutsambulanz (GIA): Eine Krankenfahrt in eine GIA kann verordnet werden, wenn die Voraussetzungen für Ausnahmefälle für Krankenfahrten zur

Der Arzt/die Ärztin sollte dabei den potentiellen Nutzen eines erhöhten Schutzes bei der er- neuten, vollständigen Verabreichung des Impfstoffes, das potentielle Risiko von

März 2016 unter http://www.kvb.de/verordnungen/verord- nung-aktuell/2016/ finden Sie Hinweise für Sie als behandelnder Arzt sowie für Ihre Pati- enten... Sicherheitskanülen

Weil wir von der AOK Bayern erfahren haben, dass sowohl Schuheinlagen als auch Zu- sätze für Schuheinlagen mitunter nicht indikationsgerecht verordnet werden, haben wir