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Vorlage an den Landrat

Titel: Verpflichtungskredit / Beitrag des Kantons Basel-Landschaft an die Gesamtmelioration Rothenfluh

Datum: 28. März 2017

Nummer: 2017-136

Bemerkungen: Verlauf dieses Geschäfts

Links: – Übersicht Geschäfte des Landrats

– Hinweise und Erklärungen zu den Geschäften des Landrats – Landrat / Parlament des Kantons Basel-Landschaft

– Homepage des Kantons Basel-Landschaft

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Vorlage an den Landrat 2017/136

Verpflichtungskredit / Beitrag des Kantons Basel-Landschaft an die Gesamtmelioration Rothenfluh

vom 28. März 2017

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1. Übersicht

1.1. Inhaltsverzeichnis

1. Übersicht ... 2

1.1. Inhaltsverzeichnis 2

1.2. Zusammenfassung 3

1.2.1. Vorlage im Überblick 3

1.2.2. Ausgangslage 4

1.2.3. Aufgaben und Ziele 5

1.2.4. Massnahmen 5

1.2.5. Auswirkungen 6

1.2.6. Kosten und Finanzierung 6

2. Bericht ... 8 2.1. Auslöser, Entwicklungskonzept Landwirtschaft und Landschaft 8 2.2. Meliorationsverfahren und Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) 9

2.3. Meliorationsbedarf 9

2.3.1. Parzellierung und Zerstückelung der Bewirtschaftung 10

2.3.2. Ungünstige Bewirtschaftungsverhältnisse 11

2.3.3. Ausstehende Amtliche Vermessung 11

2.3.4. Nicht zeitgemässes Wegnetz 11

2.3.5. Kaum unterhaltene Drainagen 11

2.3.6. Ökologische Aufwertung und Sicherung der ökologischen Werte, Zonenplanung 12

2.3.7. Öffentliche Anliegen 12

2.3.8. Zusammenfassung Meliorationsbedarf 12

2.4. Bisher ausgeführte Bodenverbesserungsmassnahmen 12

2.5. Aufgaben, Nutzen, Ziele und Ergebnisse der Gesamtmelioration 13

2.5.1. Aufgaben 13

2.5.2. Nutzen 14

2.5.3. Ziele 16

2.5.4. Ergebnisse 17

3. Ablauf der Gesamtmelioration ... 18 4. Massnahmen ... 19

4.1. Bereits ausgeführte Massnahmen / Verfahrensschritte 19

4.1.1. Landwirtschaftliche Vorstudie Rothenfluh 19

4.1.2. Beizugsgebiet 20

4.1.3. Durchführungsbeschluss 20

4.2. Massnahmenübersicht Gesamtmelioration Rothenfluh 20

4.2.1. Landumlegung 21

4.2.2. Pachtlandarrondierung 21

4.2.3. Wegebau 21

4.2.4. Wasserhaushalt 22

4.2.5. Ökologie und ökologische Vernetzung 22

4.2.6. Vermessung 23

4.2.7. Bereinigung der beschränkt dinglichen Rechte, Grundbucheintrag 23 5. Nachhaltigkeit, Wirkungen und Investitionsschutz ... 23

5.1. Nachhaltigkeit 23

5.2. Kurzfristige Wirkungen 24

5.3. Investitionsschutz 24

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6. Kosten und Finanzierung ... 26

6.1. Ziel der Vorlage und Finanzausgleich 26 6.2. Kosten 26 6.3. Finanzierung 28 6.3.1. Kostenanteile Bund 31 6.3.2. Kostenanteile Kanton Basel-Landschaft 31 6.3.3. Kostenanteile Einwohnergemeinde Rothenfluh 32 6.3.4. Spezifische Kosten für die Mitglieder der Meliorationsgenossenschaft 32 6.4. Finanzrechtliche Prüfung 32 6.5. Strategiebezug 32 6.6. Finanzielle Rechtgrundlage; Finanzreferendum 34 7. Personelle Auswirkungen ... 36

8. Alternativen ... 36

9. Vernehmlassung ... 37

10. Anträge ... 38

10.1. Beschluss 38 11. Anhang ... 38

1.2. Zusammenfassung 1.2.1. Vorlage im Überblick

Antrag Verpflichtungskredit des Kantons in der Höhe von CHF 2'850'450 für die Jahre 2018 bis 2028

Projekt Gesamtmelioration Rothenfluh mit beitragsberechtigten Kosten von CHF 7‘485'000 im bereits genehmigten Beizu- gsgebiet von 575 ha inkl. der bundeskonformen amtlichen Vermessung (AV93) Rothenfluh ausserhalb Baugebiet Antragstellerin Gemeinde Rothenfluh vertreten durch den Regierungsrat Begünstigte zu gründende Meliorationsgenossenschaft Rothenfluh (Trä-

gerschaft, Mitglieder: Grundeigentümerinnen und Grundei- gentümer im Meliorationsperimeter)

vorgesehene Finan- zierung

37% Bund, 37% Kanton, 26% Gemeinde und Meliorations- genossenschaft zusammen (def. Anteile noch offen)

Nachhaltigkeit Die Landumlegung, die Amtliche Vermessung (AV) und die Bereinigung der beschränkten dinglichen Rechte im Grund- buch werden auf unbegrenzte Zeit von Nutzen sein. Die ökologische Aufwertung, die angepassten und sanierten kulturtechnischen Bauten und Anlagen sowie der aktuali- sierte Zonenplan werden in Rothenfluh auf Jahrzehnte hin- aus Nutzen generieren.

Bund Der Bund ist bereit auf die Gesamtmelioration Rothenfluh einzutreten und stellt eine Beteiligung von mindestens 37%

und maximal 40% an die beitragsberechtigten Kosten in Aussicht.

Kanton Das Projekt "Gesamtmelioration Rothenfluh" entspricht mehreren Zielen des Regierungsprogramms 2016-19, ins- besondere durch die Förderung der landwirtschaftlichen Strukturverbesserungen, der Aufwertung der Landschaft

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und Ökologie (Lebensqualität und Schutz der Natur) sowie der Wirtschaftsförderung (Investitionen und langfristig gesi- cherte Produktion). Die Melioration fördert eine nachhaltige Entwicklung in der Gemeinde Rothenfluh

Rechtsgrundlage für den Beitrag des Kantons ist § 25 ff LG BL1

Vorgehen Finanzierung

Der Gemeinderat wird der Gemeindeversammlung Rothen- fluh einen Kreditantrag stellen, wenn der Landrat den bean- tragten Kantonsbeitrag an die Gesamtmelioration Rothen- fluh beschlossen hat.

Stand Meliorations- verfahren

Die Grundeigentümerschaft der Gesamtmelioration Rothen- fluh hat am 6. November 2013 die Durchführung des Wer- kes beschlossen. Der Regierungsrat hat das Abstimmungs- ergebnis bestätigt. Die Meliorationsgenossenschaft ist noch nicht gegründet.

Umfang Kosten

Die geplanten Gesamtkosten der Gesamtmelioration sind auf das Wesentliche beschränkt und umfassen die Kosten der:

• Landumlegung, Pachtlandarrondierung und Rechte- bereinigung

• Massnahmen im Wegebau

• Massnahmen im Wasserhaushalt (Sanierung der Ent- wässerungsanlagen)

• Aufwertung und Sicherung von Natur, Landschaft und Ökologie

• Bundeskonforme amtliche Vermessung (AV93) der Ge- meinde Rothenfluh

• Erneuerung des Zonenplans Landschaft

1.2.2. Ausgangslage

a. Parzellierung: Die Parzellierung im Landwirtschaftsgebiet der Gemeinde Rothenfluh ist gross. Im ausgeschiedenen Perimeter von 575 ha finden sich 1519 Grundbuchparzellen. Die durchschnittliche Parzellengrösse beträgt knapp 37 Aren. 650 Grundbuchparzellen sind klei- ner als 20 Aren. Auf den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken sind viele beschränkt dinglichen Rechte eingetragen.

b. Erschliessung: Die Erschliessung mit Wegen ist ungenügend. Viele bestehende Wege sind gealtert und weisen eine zu schmale Fahrbahn und eine ungenügende Tragfähigkeit auf. Es fehlt an Wegentwässerungen. Das bestehende Wegnetz ist nicht optimal.

c. Drainagen: Die bestehenden Entwässerungsanlagen (Drainagen) funktionieren infolge Ver- kalkung nicht mehr einwandfrei oder das vor mehr als 60 Jahren eingebaute Röhrenmaterial weist nicht mehr die erforderliche Qualität auf.

Die beschriebenen Mängel erschweren den Umgang bei Rechtsgeschäften mit dem Grundeigen- tum sowie die tägliche Arbeit bei der Bewirtschaftung der Grundstücke. In den bestehenden Struk- turen ist es für die Landwirtschaftsbetriebe schwierig, sich auf die Zukunft auszurichten um weiter

1 Landwirtschaftsgesetz des Kantons Basel-Landschaft vom 8. Januar 1998, LG BL, SGS 510

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bestehen zu können. Das Grundeigentum ist mit Unsicherheiten behaftet, da die Bewirtschaf- tungsgrenzen im Feld nicht mehr mit den Grundbuchplänen übereinstimmen. Die noch aus- stehende Amtliche Vermessung kann nur kostengünstig ausgeführt werden, wenn die Anzahl der Parzellen massgeblich reduziert wird. Die heutigen Grundeigentumsverhältnisse erschweren je- den Eingriff, machen das Verwalten der Grundstücke und der Bewirtschaftung zeitaufwändig und behindern eine ausgewogene Entwicklung der Gemeinde ausserhalb Siedlungsgebiet.

Aufgrund der naturräumlichen Voraussetzungen sowie der jahrhundertelangen Nutzung durch den Menschen zeichnen sich Natur und Landschaft von Rothenfluh durch eine grosse, fast einzigartige Vielfalt aus. Hervorzuheben sind der Strukturreichtum bezüglich Topographie und Vegetation, die damit verbundenen ökologisch wertvollen und ausgedehnten Randzonen sowie die sehr trocke- nen, sonnigen und blütenreichen Magerwiesen. Annähernd über das gesamte offene Kulturland verteilt sich eine Vielfalt an Naturobjekten in Form von Feldgehölzen, Hecken und Hochstamm- bäumen. Die langfristige Sicherung dieser einzigartigen ökologischen und landschaftlichen Werte liegt im öffentlichen Interesse.

1.2.3. Aufgaben und Ziele

Die Gesamtmelioration ist das Mittel, schwergewichtig die folgenden Ziele zu erreichen:

- die Landwirtschaftsbetriebe zu stärken;

- das Grundeigentum zu sichern;

- die Kulturlandschaft zu erhalten und ökologisch aufzuwerten;

- die bundeskonforme amtliche Vermessung (AV93) des Kulturlandes durchzuführen.

Die Gesamtmelioration besteht aus:

- der Landumlegung mit der Bereinigung der beschränkten dinglichen Rechte;

- einer Pachtlandarrondierung;

- den baulichen Massnahmen (Wege, Wasserhaushalt, Natur, Landschaft und Ökologie) - der bundeskonformen amtlichen Vermessung (AV93) der neuen Grundstücke;

Sie ist zu koordinieren mit:

- der Erneuerung des Zonenplans Landschaft (im Verfahrensablauf parallel zur Landumlegung) 1.2.4. Massnahmen

Die im Jahr 2009 erarbeitet landwirtschaftliche Vorstudie mit dem Entwicklungskonzept Landwirt- schaft und Landschaft (ELL) ermittelte folgenden Verbesserungsbedarf:

a) Landumlegung von rund 575 ha Feld- und Waldflächen mit 1519 Grundstücken sowie 19 Landwirtschaftsbetrieben innerhalb des Beizugsgebietes.

b) Wegebau mit rund 8.0 km Belagswegen (wovon rund 0.8 km ergänzend zum heutigen Netz), rund 14.7 km Mergelwegen (wovon rund 2.0 km ergänzend zum heutigen Netz) sowie rund 11.7 km Schotterrasenwegen (wovon rund 0.6 km Reduktion gegenüber dem heutigen Netz).

Zudem werden rund 0.8 km Wege urbarisiert. Das Wegnetz beträgt neu rund 34.4 km oder rund 60 m pro Hektare.

c) Wasserhaushalt mit der Ausdolung sanierungsbedürftiger Hauptleitungen, die gleichzeitig öffentliche Fliessgewässer sind oder in den Ökovernetzungsachsen liegen. Sanierungsarbei- ten an rund 176 ha entwässerter Fläche.

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d) Ökologische Vernetzung und Einrichtung von Biodiversitätsförderflächen, die den kantona- len Vorgaben des Ökovernetzungskonzeptes2 entsprechen. Langfristige Sicherung als Schutzobjekte im Zonenplan Landschaft der Gemeinde.

1.2.5. Auswirkungen

Von der Gesamtmelioration am meisten betroffen sind die Landwirtschaftsbetriebe als wichtigste Akteure in der offenen Landschaft. Sie erhalten arrondierte, gut erschlossene und bewirtschaftbare Grundstücke sowie die Möglichkeit, ihre Betriebsstrukturen zu verbessern und eine zukunftsgerich- tete Entwicklung einzuleiten. Die Gesamtmelioration liefert die strukturellen Voraussetzungen für eine positive Entwicklung der Landwirtschaftsbetriebe. Durch die Arrondierung können die Betriebe Kosten bei der Bewirtschaftung einsparen.

Auch die Gemeinde ist als "Vertreterin" der öffentlichen Interessen stark betroffen. Die Gemeinde kann, gemeinsam mit ihren Einwohnerinnen und Einwohnern, das Aussehen, die Gestaltung und die Erholungsmöglichkeiten ihres Lebens-, Arbeits- und Erholungsraumes aktiv und projektbeglei- tend mitgestalten und Vorhaben von öffentlichem Interesse realisieren. Die Lebensqualität in und um Rothenfluh kann mit der Gesamtmelioration verbessert werden.

Die Anzahl der Grundbuchparzellen wird verringert und die Dienstbarkeiten dieser Parzellen wer- den bereinigt und reduziert. Auch für die nichtselbstbewirtschaftenden Grundeigentümerinnen und -eigentümer verbessert sich die Rechtssicherheit und die Verwaltung ihrer Grundstücke. Die Grundstücke sind neu vermessen, ihre Fläche korrekt bestimmt und im Feld genau sichtbar. Die Anzahl der Grenzzeichen kann stark reduziert werden.

Durch die Wahrung der multifunktionalen Aufgaben der Landwirtschaft erfüllt der Bund seinen Ver- fassungsauftrag. Der Kanton seinerseits profitiert bei seinen vielfältigen raumbezogenen Voll- zugsaufgaben wie Landwirtschafts- und Landschaftsförderung, ökologischer Vernetzung, Hoch- wasserschutz sowie der Grundbuchführung von den verschiedenen aufeinander abgestimmten Planungs- und baulichen Massnahmen der Gesamtmelioration.

Dies gilt auch für die amtliche Vermessung. Die Gemeinde Rothenfluh verfügt noch nicht über eine aktuelle Vermessung nach AV93. Gemeinsam mit der Gesamtmelioration kann die notwendige Vermessung wesentlich kostengünstiger umgesetzt werden als ohne Melioration.

Bei der Gesamtmelioration können alle Beteiligten, aber auch Interessenverbände und ideelle Or- ganisationen ihre Anliegen anmelden und ins Verfahren einbringen. Erkennbare Probleme und An- liegen, welche unterschiedlicher Art sein können, werden vor Ort und miteinander behandelt, koor- diniert und so (zumeist) auf einvernehmlichen Weg zur Zufriedenheit aller gelöst. Somit profitieren schlussendlich alle Beteiligten von der Gesamtmelioration.

In Bezug auf Natur und Landschaft bietet die Gesamtmelioration die einmalige Gelegenheit, die ökologischen Kerngebiete durch Zuweisung an die Öffentlichkeit nachhaltig zu sichern und durch ökologische Aufwertungsmassnahmen die Naturinseln aufzuwerten, zu ergänzen und ohne Ein- bussen für die Landwirtschaft ökologisch sinnvoll zu vernetzen.

1.2.6. Kosten und Finanzierung

Die zur Unterstützung anstehenden beitragsberechtigten Kosten des Meliorationswerkes belaufen sich auf derzeit rund CHF 7.5 Mio. Der Bund wird sich voraussichtlich mit einem Anteil von 37%, also mit rund CHF 2.8 Mio. an der Finanzierung beteiligen. Meliorationen sind Verbundaufgaben von Bund und Kanton. Der Kanton hat eine dem Bundesbeitrag entsprechende Gegenleistung zu erbringen, also ebenfalls 37% resp. rund CHF 2.8 Mio. Die verbleibenden Kosten der beitragsbe-

2 Vernetzungskonzept Basel-Landschaft; https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/direktionen/volkswirtschafts-und- gesundheitsdirektion/landw-zentrum-ebenrain/landwirtschaft/vernetzung

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rechtigten Arbeiten werden durch die Einwohnergemeinde und die Grundeigentümerschaft finan- ziert.

Die Grundeigentümer finanzieren ihren Anteil mit einem jährlichen Beitrag (sog. Arenbeitrag). Zum Abschluss des Meliorationswerkes werden die verbleibenden Restkosten nach dem erlangten Nut- zen aus dem Werk auf die Grundeigentümerschaft verteilt.

Die einzelnen Kostenpositionen sind in Kapitel 6.2 aufgelistet. Das Projekt ist auf das Wesentliche beschränkt und beruht auf den Untersuchungsergebnissen und Abklärungen der landwirtschaftli- chen Vorstudie aus dem Jahr 2009. Das Ergebnis dieser Studie gilt als Rahmen für den Umfang der Gesamtmelioration.

Jedes Meliorationsprojekt weist seine Besonderheiten auf und damit auch eine eigene Kosten- struktur. Die Gesamtmelioration ist ein Unikat, abgestimmt auf die örtlichen Verhältnisse und Ge- gebenheiten. Sie ist nur in beschränktem Mass mit anderen Meliorationsprojekten vergleichbar.

Unterschiedlich sind die verschiedenen Gesamtmeliorationen insbesondere bei den baulichen Massnahmen, welche stark von der Ausgangssituation und den im Beizugsgebiet anzutreffenden topografischen, geologischen, bodenkundlichen und klimatischen Bedingungen abhängen.

Vergleichbar sind Gesamtmeliorationen bezüglich der Bereiche Landumlegung und der Pachtland- arrondierung sowie der Notwendigkeit, dass sämtliche neu entstehenden Grundstücke an einen öffentlichen Fahrweg angeschlossen sein müssen.

Wägt man die vergleichbaren Nutzen ab, kommt man bei der Finanzierung der Restkosten für die Landumlegung inkl. Pachtlandarrondierung sowie die baulichen Massnahmen auf den ungefähr gleichen Verteiler, wie er schon bei den Laufentaler Gesamtmeliorationen zur Anwendung kam.

Nach Abzug der Meliorationsbeiträge von Bund und Kanton tragen die Einwohnergemeinde sowie die Grundeigentümerschaft die verbleibenden Kosten. Der Beitragsbeschluss der Einwohnerge- meinde steht noch aus.

Die Vermarkung wie auch die Vermessung des neuen Grundeigentums wird zu Lasten des Melio- rationsprojekts abgerechnet, wobei für die Vermessung ein eigener Kostenteiler gilt. Für die Er- neuerung des Zonenplans Landschaft und des Strassennetzplans Landschaft ist die Einwohner- gemeinde zuständig. Die Kosten gehen vollumfänglich zu Lasten der Einwohnergemeinde.

Im Projekt ist folgender Finanzierungsschlüssel vorgesehen:

1 Gesamtmelioration Rothenfluh

1.1 Bundesbeitrag 37% von CHF 7‘485'000 CHF 2'769'450

1.2 Kantonsbeitrag 37% von CHF 7‘485'000 CHF 2'769'450 1.3 Gemeindebeitrag (Annahme) 9% von CHF 7‘485'000 CHF 673'650 1.4 Grundeigentümerschaft (Annahme) 17% von CHF 7‘485'000 CHF 1'272'450 Total beitragsberechtigte Kosten Gesamtmelioration Rothenfluh CHF 7'485'000 1.5 Verwaltungskosten Grundeigentümerschaft (Annahme) CHF 400'000

Total Kosten Gesamtmelioration Rothenfluh CHF 7'885'000

2 Amtliche Vermessung ausserhalb Baugebiet

2.1 Bundesbeitrag 25% von CHF 270'000 CHF 67'500

2.2 Kantonsbeitrag 30% von CHF 270'000 CHF 81'000

2.3 Gemeindebeitrag 45% von CHF 270'000 CHF 121'500 Total Kosten Amtliche Vermessung ausserhalb Baugebiet CHF 270'000

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3 Kosten Kanton Basel-Landschaft

3.1 Kantonsbeitrag an die Gesamtmelioration, Pos. 1.2 CHF 2'769'450 3.2 Kantonsbeitrag an die Amtliche Vermessung, Pos. 2.2 CHF 81'000

Total Kosten Kanton Basel-Landschaft CHF 2'850'450

4 Kosten Einwohnergemeinde Rothenfluh

4.1 Kosten aus Gesamtmelioration Pos. 1.3 CHF 673'650 4.2 Kosten aus Amtlicher Vermessung Pos. 2.3 CHF 121'500 4.3 Kosten Zonen-, Strassennetzplan Rothenfluh CHF 120'000 Total Kosten Einwohnergemeinde Rothenfluh CHF 915'150

alle Kosten inkl. Mehrwertsteuer, teuerungsbereinigt auf Baupreisindex Nordwestschweiz vom April 2016: f = 113.9

Nicht alle anfallenden Kosten der Gesamtmelioration können mit Meliorationsbeiträgen von Bund, Kanton und Gemeinde unterstützt werden. Gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstaben f und g der Strukturverbesserungsverordnung3 sind Verwaltungskosten wie Sitzungsgelder, Zinsen, Versiche- rungsprämien, Gebühren und Ähnliches sowie die Kosten für Betrieb und Unterhalt bestehender Infrastruktur nicht beitragsberechtigt. Diese Kosten sind durch die Grundeigentümerschaft zu be- zahlen.

Die Amtliche Vermessung wird über das Amt für Geoinformation als zuständige Behörde abgewi- ckelt. Weil die Vermessung von Rothenfluh zeitlich nicht mit der 3. Etappe der bundeskonformen amtlichen Vermessung (AV 93) zusammenfällt, sind die Vermessungskosten für Rothenfluh (aus- serhalb Baugebiet) in der vorliegenden Vorlage für die Gesamtmelioration enthalten.

2. Bericht

2.1. Auslöser, Entwicklungskonzept Landwirtschaft und Landschaft

In der Gemeinde Rothenfluh wurden in den vergangenen Jahren verschiedene Gesuche zur Un- terstützung einzelner Projekte aus Meliorationskrediten von Bund und Kanton gestellt. Die Prüfung der angemeldeten Vorhaben führte zur Empfehlung an die Gemeinde, für die Landwirtschaftsbe- triebe in Rothenfluh und die öffentlichen Anliegen der Einwohnergemeinde eine landwirtschaftliche Vorstudie durchzuführen. Diese listet die anstehenden Probleme auf und zeigt die verschiedenen Lösungs- und Unterstützungsmöglichkeiten in einem Entwicklungskonzept Landwirtschaft und Landschaft (ELL) auf.

Die Gemeinde Rothenfluh entschied sich zur Durchführung einer solchen Planung und beauftragte mit Gemeinderatsbeschluss vom 26. August 2008 die Arbeitsgemeinschaft Koch+Partner Laufen- burg / Agrofutura AG Frick mit dieser Arbeit.

Die beauftragte Arbeitsgemeinschaft erhob die landwirtschaftlichen Bedürfnisse sowie die "Män- gel" im Landwirtschaftsgebiet der Gemeinde in Gesprächen mit den Landwirten, den verschiede- nen Interessengruppen und der Einwohnergemeinde. Am 1. Oktober 2009 wurde der umfangrei- che Bericht samt Anhang und detaillierten Angaben zu den Erhebungen der Einwohnergemeinde übergeben4.

3 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV), SR 913.1

4 Gemeinde Rothenfluh BL, Vorstudie / Entwicklungskonzept Landwirtschaft und Landschaft, Arbeitsgemeinschaft Koch+Partner Lau- fenburg / Agrofutura AG Frick, 1. Oktober 2009

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In verschiedenen Versammlungen informierte der Gemeinderat die Grundeigentümerschaft, die Landwirtschaftsbetriebe und die Bevölkerung. In zwei Workshops (geleitet durch die landwirt- schaftliche Beratungszentrale Agridea, 8315 Lindau) wurden die Vor- und Nachteile einer Ge- samtmelioration eingehend diskutiert und bewertet.

Der Gemeinderat entschied, dass die Durchführung der Gesamtmelioration durch eine Genossen- schaft erfolgen soll.

2.2. Meliorationsverfahren und Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Der Bund delegiert das Verfahren über die Durchführung von Bodenverbesserungen (darunter fal- len auch die Gesamtmeliorationen) an die Kantone. Im Landwirtschaftsgesetz des Kantons Basel- Landschaft5 und in der Bodenverbesserungsverordnung6 sind die massgeblichen Verfahrensvor- schriften geregelt.

Der Kanton führt die Gesamtmeliorationen nicht selbst durch. Er leitet das Verfahren, hat die Auf- sichtspflicht über die Projektabwicklung und ist Subventionsbehörde7 .

Am 30. Juli 2010 ersuchte der Gemeinderat Rothenfluh um Einleitung des Verfahrens zur Durch- führung einer Gesamtmelioration in Rothenfluh. Das Beizugsgebiet (Perimeter) wurde öffentlich aufgelegt und die Einsprachen durch den Regierungsrat entschieden. Das Beizugsgebiet ist damit bereits rechtskräftig. Die im Beizugsgebiet gelegene Grundeigentümerschaft hat mit Beschluss vom 6. November 2013 der Durchführung des Meliorationswerkes mit einer Mehrheit von 65%

(sowohl Flächen- als auch Eigentümermehr) zugestimmt.

Das Beizugsgebiet umfasst eine Fläche von mehr als 400 ha, weshalb im Rahmen der Ausarbei- tung des Generellen Projektes eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist.

2.3. Meliorationsbedarf

Basierend auf den Ergebnissen des Entwicklungskonzept Landwirtschaft und Landschaft besteht in der Gemeinde Rothenfluh Bedarf nach einer Gesamtmelioration aufgrund der folgenden Grün- de:

- starke Parzellierung des Grundeigentums;

- ungünstige Bewirtschaftungsverhältnisse für die Landwirtschaft (kleine Bewirtschaftungsein- heiten, unförmige Parzellen, lange Wegdistanzen);

- keine Vermessung gemäss den Anforderungen AV93;

- nicht zeitgemässes Wegnetz, zum Teil ungenügender Ausbaustandard und Zustand der We- ge;

- kaum unterhaltene Drainagen;

- ökologische Aufwertung u.a. mit Ausdolungen von Bächen;

- langfristige Sicherung der ökologischen Werte durch aktualisierten Zonenplan Landschaft so- wie durch Landwirte mit Bewirtschaftungsvereinbarungen;

- öffentliche Anliegen wie Hochwasserschutz, Naherholung für Bevölkerung, etc.

5 Landwirtschaftsgesetz des Kantons Basel-Landschaft vom 8. Januar 1998, LG BL, SGS 510 sowie § 15

6 Verordnung vom 15. Juni 2010 über die Durchführung von Bodenverbesserungen, BoV, SGS 515.11

7 Art. 92 Eidg. Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998, LwG, SR 910.1

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2.3.1. Parzellierung und Zerstückelung der Bewirtschaftung

Das landwirtschaftliche Kulturland in Rothenfluh ist stark parzelliert. Viele Parzellen sind für eine rationelle Bewirtschaftung zudem unförmig. Dies bringt für den einzelnen Landwirtschaftsbetrieb unnötigen Arbeitsaufwand in der Bewirtschaftung, viele und lange Fahrwege, Abhängigkeiten beim Ernten und weitere Probleme, welche aus der Zerstückelung des Grundeigentums resultieren.

Im ausgeschiedenen und rechtskräftigen Perimeter der Gesamtmelioration Rothenfluh befinden sich 1'579 Grundbuchparzellen von rund 270 Eigentümern. Die grösste Parzelle ist 12 ha gross, die kleinste Parzelle misst 4 m2. Die durchschnittliche Parzelle misst 37 Aren. Rund 780 Grund- stücke sind kleiner als 25 Aren. Für diese findet das Bundesgesetz über das bäuerliche Boden- recht (BGBB) keine Anwendung.

Parzellengrössen und Verteilung der Parzellen, Quelle: Vorstudie/ELL

107 Grundeigentümer besitzen nur 1 Parzelle. 36 Eigentümer sind im Besitz von mehr als 10 Grundstücken. Der "grösste" Landeigentümer besitzt 70 Eigentumsparzellen.

Rund 42% der Parzellen werden nicht vom jeweiligen Eigentümer bewirtschaftet, sondern von ei- nem Pächter.

Die grosse Anzahl an Grundstücken verbunden mit einer Unsicherheit über den Verlauf der Grundstücksgrenzen (siehe nächster Abschnitt) sowie die an die Grundstücke geknüpften Grund- dienstbarkeiten (Weg-, Wasser-, Quellrechte) verursachen Unklarheiten. Die Grundeigentümer, die Gemeinde und der Kanton haben bei der Administration einen erheblichen Aufwand, müssen doch Rechte abgeklärt, Streitigkeiten geschlichtet, viele Grundstücke verwaltet werden. Die Kontrolle der berechtigten Direktzahlungsflächen ist mühsam. Beim Bau neuer Leitungen müssen jeweils unzählige Durchleitungsrechte neu errichtet werden. All dies verursacht jeweils Kosten, welche nirgends explizit ausgewiesen sind.

Der Privatwald ist ebenfalls stark parzelliert. Allerdings unterstützt der Bund keine Waldzusammen- legungen. Deshalb beschränken sich die Meliorationsmassnahmen im Wald auf die freiwillige Landumlegung im Privatwald, auf die Ausscheidung öffentlicher Wege, die Amtliche Vermessung sowie die Bereinigung der beschränkten dinglichen Rechte im Grundbuch. Bauliche Massnahmen im Wald können nur realisiert werden, wenn sie einen direkten Bezug zur Landwirtschaft haben und die Finanzierung sichergestellt ist.

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2.3.2. Ungünstige Bewirtschaftungsverhältnisse

Hinter der hohen Parzellierung des Grundeigentums verbirgt sich ein hoher Arbeits- und Zeitauf- wand, der sowohl für die Landwirtschaftsbetriebe als auch für Private teuer ist. Für die Landwirt- schaftsbetriebe sind die vielen Grundstücke ungünstig und aufwändig in der Bewirtschaftung (klei- ne, unförmige Flächen, welche maschinell nur mit hohem Aufwand oder gar nur von Hand zu be- arbeiten sind). Es resultieren lange Wegdistanzen und viele Fahrten. Auf privater Basis sind die Verbesserungsmöglichkeiten des Einzelnen bei der Bewirtschaftung beschränkt, da er keine Ver- besserung der Erschliessung vornehmen kann und stets von vielen anderen abhängig ist.

Stehen Umstrukturierungen auf den Betrieben an (marktbedingte Anpassungen), sind die Betriebe auf Grund der kleinen Parzellen oft von der Bereitschaft der Nachbarschaft abhängig. Die Grenz- abstandsvorschriften sowie das Einholen von Durchleitungsrechten können bei hoher Parzellie- rung zu massiven Einschränkungen und Behinderungen führen. Technisch und wirtschaftlich güns- tige Lösungen sind oftmals unerreichbar.

2.3.3. Ausstehende Amtliche Vermessung

Die Gemeinde Rothenfluh hat noch keine vom Bund definitiv anerkannte amtliche Vermessung, welche AV93 konform ist.

Durch die hohe Anzahl an Grundstücken sind die Kosten für die Amtliche Vermessung, vor allem infolge der erforderlichen Grenzfeststellungen und der Vermarkung, unverhältnismässig hoch.

Die mit alten Vermessungssystemen erfassten Grundeigentumsstrukturen wurden nie aktualisiert.

Über die Jahre und mit fortschreitender Mechanisierung und privater Bewirtschaftungsarrondierung sind viele Grenzsteine aus den Feldern verschwunden. Dadurch sind die ursprünglichen Grund- stücke oft nicht mehr exakt auffindbar. Die darauf ruhenden Bewirtschaftungsgrenzen entsprechen vielfach nicht mehr den eigentlichen Grundstücksgrenzen.

2.3.4. Nicht zeitgemässes Wegnetz

Mit rund 29 km oder 53 m/ha weist Rothenfluh heute ein relativ dichtes Wegnetz auf.

Der Ausbaustandard und der aktuelle Zustand der Flurwege ist jedoch teils unbefriedigend. Die Wegbreiten sind für die heute üblichen, für eine zeitgemässe Bewirtschaftung erforderlichen Ge- rätschaften mancherorts unzureichend (zu schmal). Die zu wenig tragfähigen Bankette werden verdrückt. Einzelne Naturstrassen weisen grosse Längsneigungen auf, so dass selbst bei noch so gutem Unterhalt die Fahrbahnen regelmässig ausgeschwemmt werden.

Das Wegnetz verläuft bedingt durch die Topographie meist hangparallel und somit auch parallel zur Bewirtschaftungsrichtung. Stirnseitige (Anhaupt-) Wege fehlen mancherorts. Die Parzellen stossen direkt an Nachbarparzellen, was bei der Bewirtschaftung ein Befahren dieser Grundstücke erfordert. Das Wegnetz ist mehrheitlich sternförmig vom Siedlungsgebiet aus angelegt. Durch die fehlenden Querverbindungen fallen längere Fahrwege, auch durchs Dorf, an.

2.3.5. Kaum unterhaltene Drainagen

Rund 176 ha der offenen Flur, verteilt auf vier Teilgebiete, sind mittels Drainagesystemen flächig entwässert. Die gesamte Leitungslänge ist mit rund 47 km beträchtlich. Diese Anlagen wurden in den 1940-er Jahren erstellt. Ein systematischer Unterhalt wurde nie betrieben. Über den Zustand der Entwässerungsanlagen ist wenig bekannt. Dazu bedarf es detaillierter Kabelfernsehaufnah- men. Gemäss den Aussagen des Unterhaltsverantwortlichen der Gemeinde sind rund die Hälfte der Hauptleitungen und rund ein Viertel der Saugerleitungen sanierungsbedürftig oder müssen gar ersetzt werden. Die Funktionstüchtigkeit der Drainagen ist heute teilweise nicht mehr gewährleis- tet.

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2.3.6. Ökologische Aufwertung und Sicherung der ökologischen Werte, Zonenplanung

Die Gemeinde Rothenfluh weist heute landschaftlich eine grosse Vielfalt auf (Verzahnung Offen- land mit Wald, Gehölzen, Bäumen, kleinräumige Nutzung). Auch die ökologischen Werte sind heu- te schon beträchtlich.

Diese Werte können weiter verbessert werden, zum Beispiel durch die Ausdolung von Bächen o- der ausreichende Arrondierungsflächen und Pfufferzonen um Biotope von nationaler Bedeutung (TWW8 und IANB9 ). Die ökologischen Ausgleichsflächen müssen zudem gesichert werden, sei es durch den aktualisierten Zonenplan Landschaft oder durch Bewirtschaftungsvereinbarungen mit den Landwirten.

2.3.7. Öffentliche Anliegen

Auch öffentliche Anliegen stehen an:

- Naherholung der Bevölkerung durch attraktive und gut unterhaltene Spazier- und Wanderwege - Schutz der Gewässer mit ausreichendem Gewässerraum, Hochwasserschutz

- Revision der Zonenplanung Landschaft und des Strassennetzplanes - Regelung des Unterhaltes des Wegnetzes

2.3.8. Zusammenfassung Meliorationsbedarf

Die obigen Auflistungen des Meliorationsbedarfs zeigen, dass nicht nur einzelne Bedürfnisse, son- dern ein vielfältiger Bedarf besteht. Eine optimale Problemlösung ist nur durch ein gemeinsames Angehen der anstehenden Probleme in einem breit abgestützten, koordinierten Gesamtprojekt zu finden.

Grundsätzlich könnten die Probleme auch einzeln angegangen werden. Dabei können aber nie al- le Anliegen und Interessen berücksichtigt werden. Langfristig wird die Summe der einzelnen Pro- jektkosten höher sein und die erreichbaren Ergebnisse sind trotzdem nicht von gleicher Qualität wie bei einer Gesamtmelioration.

Mit der aktuellen Situation ist jede Organisation, jede Amtsstelle, jede Person, die etwas im Land- wirtschaftsgebiet in Rothenfluh verändern will, mit vielen Grundeigentümerinnen und Grund- eigentümern und 'schwierigen' Verhältnissen konfrontiert ist. Diese machen jede Veränderung be- schwerlich oder gar unmöglich. Die langfristig erwünschte Nutzung (bezüglich aller Interessen) und Entwicklung des Landwirtschaftsgebietes der Gemeinde Rothenfluh wird verhindert (oder behin- dert). Ein Zuwarten verbessert die Situation keineswegs, es wird im Gegenteil immer schwieriger.

2.4. Bisher ausgeführte Bodenverbesserungsmassnahmen

In der Gemeinde Rothenfluh wurden seit dem Jahr 1900 zahlreiche landwirtschaftliche Wege und Entwässerungen sowie eine Hof-Wasserversorgung mit Meliorationsbeiträgen von Bund und Kan- ton unterstützt:

8 TWW = Trockenwiesen und –weiden, gemäss der Verordnung vom 13. Januar 2010 über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (Trockenwiesenverordnung, TwwV), SR 451.37

9 IANB = Inventar der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung, gemäss der Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV), SR 451.34

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Abrechnungs- datum

Abrechnung Kosten in CHF

Kantons- beitrag in CHF

Abrechnungs- kosten indexiert

auf 20141

Erliweg Weg 09.08.1901 2'273.55 568.40 ca. 20'000

Mitteldorf Drainage 04.11.1911 2'080.70 625.00 ca. 18'000

Sommerhalde Drainage 23.08.1919 5'950.70 1'800.00 ca. 70'000 Asp-Kählen Drainage 06.06.1944 122'209.50 36'662.85 ca. 490'000 Entwässerung V Drainage 08.07.1949 170'705.80 51'211.75 ca. 630'000 Asphof Grenzweg Drainage 12.12.1951 2'891.95 723.00 ca. 10'000 Asphof Grenzweg Wasserversor-

gung 21.12.1951 19'911.60 2'488.95 ca. 70'000

1 Index Aug. 1915 = 113.0 bis 2013 = 1039.4 / Quelle: LIK-Teuerungsrechner Total ca. 1'308'000

Die damals erstellten Anlagen sind in der Zwischenzeit in einem fortgeschrittenen Stadium gealtert und erfüllen die heutigen Anforderungen der Landwirtschaft nicht mehr. Entsprechend hoch ist der Sanierungsbedarf und entsprechend dringend der Handlungsbedarf der Gemeinde.

Die Auflistung zeigt auch, dass seit über 60 Jahren keine Bodenverbesserungsmassnahmen in der Gemeinde Rothenfluh mit Unterstützung von Bund und Kanton mehr ausgeführt wurden.

2.5. Aufgaben, Nutzen, Ziele und Ergebnisse der Gesamtmelioration 2.5.1. Aufgaben

Die Hauptaufgaben der Gesamtmelioration sind:

- das Neuordnen des Grundeigentums (neu zuteilen und zusammenlegen der Grundstücke, Ar- rondierung) und die Bereinigung der beschränkten dinglichen Rechte im Grundbuch.

- die Verbesserung der Bewirtschaftungsverhältnisse für die Landwirtschaft durch grössere, gut zu bewirtschaftende Grundstücke, Arrondierung des Pachtlandes, gute Erschliessung der Par- zellen und sanierte Drainagen

- der Schutz und die Aufwertung von Natur und Landschaft (ökologische Aufwertung, u.a. mit Ausdolung von Bächen, Pufferzonen, Vernetzungsmassnahmen)

- die langfristige Sicherung aller im Rahmen der Melioration umgesetzten Massnahmen (durch Bereinigung Grundbuch, neuen Zonenplan Landschaft und Vereinbarungen mit den Bewirt- schaftern sowie Strassennetzplan und Unterhaltsreglement).

Die ersten beiden Punkte basieren auf der Aufgabe des Bundes, die Landwirtschaft zu erhalten.

Als eine der Massnahmen dazu unterstützt der Bund die Verbesserung der landwirtschaftlichen Strukturen mit Beiträgen. Die Strukturverbesserung ist eine Verbundaufgabe von Bund und Kan- ton: Bundesbeiträge werden nur gewährt, wenn sich der Kanton ebenfalls daran beteiligt.

Bei den heutigen (modernen) Gesamtmeliorationen werden nicht nur die Grundstücke für eine möglichst rationelle landwirtschaftliche Bewirtschaftung verbessert, sondern auch die Landschaft

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und Ökologie aufgewertet. Dem Schutz von Natur und Landschaft kommt insbesondere in Rothen- fluh eine sehr grosse Bedeutung zu. Es bestehen in dieser Gemeinde hochwertige Natur- und Landschaftsräume, die es zu erhalten und zu fördern gilt.

Die Gesamtmelioration und die parallel laufende Revision des Zonenplanes Landschaft stellen si- cher, dass die mit der Melioration geschaffenen Anlagen, Werke und Strukturen langfristig gesi- chert sind, unterhalten und bewirtschaftet werden.

2.5.2. Nutzen

Von einer Gesamtmelioration profitieren in erster Linie die Grundeigentümerinnen und Grundei- gentümer, welche ihren Boden selbst bewirtschaften, also die Landwirtinnen und Landwirte. Sie können die Flächen kostengünstiger bewirtschaften (weniger Arbeitsaufwand erforderlich, weniger Fahrten). Eine Neuausrichtung eines Betriebes oder die Einführung neuer Betriebszweige können mit oder nach der Gesamtmelioration besser umgesetzt werden, was die Betriebe ebenfalls wett- bewerbsfähiger macht.

Die nicht selbstbewirtschaftenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben eher einen indirekten Nutzen aus der Gesamtmelioration: die Verwaltung ihrer Grundstücke wird einfacher und sie haben rechtliche Sicherheit sowohl bezüglich der Lage der Grundstücke, deren Vermar- kung, der dinglichen Rechte als auch der Bewirtschaftung. Eine finanzielle Wertsteigerung des Bo- dens ergibt sich durch die Melioration nicht, da das bäuerliche Bodenrecht den Handel mit land- wirtschaftlichen Grundstücken (und auch deren Wert) beschränkt.

Mit der Neuordnung des Grundeigentums findet sowohl eine Neuvermessung als auch eine Berei- nigung des Grundbuches statt. Die Neuvermessung dient neben dem Grundeigentümer auch der Gemeinde und dem Kanton, schafft sie doch Rechtssicherheit und Klarheit. Dank der starken Re- duktion der Anzahl Grundbuchparzellen wird sowohl die Führung des Grundbuches als auch der Grundstückhandel wesentlich erleichtert und Kosten reduziert.

Ein weiterer Nutzen der Gesamtmelioration liegt in der Bereinigung der beschränkten dinglichen Rechte im Grundbuch. In der Gemeinde Rothenfluh sind sehr viele solche Rechte im Grundbuch eingetragen. Diese entsprechen oft nicht mehr den heutigen Verhältnissen und Ansprüchen.

Dadurch entstehen Unklarheiten infolge unpräziser Angaben und Lagebezeichnungen, vor allem bezüglich der Wegrechte.

In der Melioration ebenfalls überprüft und bereinigt werden die z.T. komplexen Besitzverhältnisse bei Erbengemeinschaften. Erfahrungsgemäss werden Erbengemeinschaften während der Meliora- tion häufig aufgelöst und dadurch die Besitzverhältnisse vereinfacht. Dies alles trägt zur Klärung des Grundbuches und zur Vereinfachung des Grundstückhandels bei.

Die Amtliche Vermessung inklusive Ebene Liegenschaften, welche der Kanton über das gesamte Kantonsgebiet sicherzustellen hat, wird durch die Melioration erheblich vereinfacht und kosten- günstiger. Rothenfluh verfügt heute noch nicht über eine aktuelle, den Anforderungen von AV93 genügende Vermessung. Diese wird mit der Melioration vorgenommen. Auch bei der langfristigen Nachführung der Vermessung profitiert der Kanton von der Gesamtmelioration.

Im Rahmen der Melioration können für übergeordnete Vorgaben, welche beispielsweise im kanto- nalen Richtplan (KRIP) behördenverbindlich festgelegt sind, optimale Umsetzungslösungen gefun- den werden. Dies gilt für die Fuss- und Wanderwege, für deren Planung, Bau und Unterhalt die Gemeinden zuständig sind10 , ebenso wie für die kantonalen Aufgaben "Radrouten" und "Kantons- strassen", für welche via Landerwerb und Nutzungsentflechtung optimale Lösungen gefunden werden können.

10 § 21 Abs. 2 Strassengesetz vom 24. März 1986, GS 29.252, SGS 430

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Die Aufgaben im Natur- und Landschaftsschutz nehmen Kanton, Einwohner- und Bürgergemein- den gemeinsam mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern wahr11. Die Gesamtmelio- ration bietet die ideale Grundlage zur Verbesserung und langfristigen Sicherung aller Anliegen zum Natur- und Umweltschutz.

Der Kanton ist zuständig für die Revitalisierungen der Gewässer, den Unterhalt der Sohlen sowie den baulichen Hochwasserschutz12. Über die Meliorationsmassnahmen in Rothenfluh können Hochwasserschutzprobleme angegangen werden, indem bauliche Massnahmen dort vorgesehen werden, wo es zweckmässig ist. Das notwendige Land dafür kann über die Neuzuteilung verfügbar gemacht werden. Mit Bachausdolungen sowie dem Öffnen von Drainagen wird sowohl der Revita- lisierung nach Gewässerschutzrecht als auch den Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes Rechnung getragen. Dem Kanton oder der Gemeinde kann das dazu notwendige Land zugeteilt werden.

Fazit:

Der Kanton zieht vielfältigen Nutzen aus der Gesamtmelioration. Durch Möglichkeiten zum Land- erwerb können Enteignungen umgangen und Massnahmen umgesetzt werden, die sonst nicht zu- stande kämen (insbesondere bezogen auf Natur- und Gewässerschutz). Die ganzheitliche Planung verschiedener technischer Massnahmen und deren zeitlich ideale Abfolge in der Umsetzung lösen positive Synergien aus und sparen Kosten.

Der Bund profitiert von der Melioration durch die Förderung der Landwirtschaft, die er damit gezielt erreicht sowie die AV93-konforme Vermessung der Grundstücke und Liegenschaften in Rothenfl- uh. Darüber hinaus erfolgt eine Sicherung und Aufwertung der Inhalte betroffener Bundesinventare wie das BLN-Gebiet und das IVS (Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz).

Die Gemeinde Rothenfluh zieht einen massgeblichen Nutzen aus der Melioration durch die Ver- einfachung der Grundeigentumsverhältnisse. Zudem profitiert die Gemeinde, weil sie die Er- schliessung der Parzellen auf die zukünftige Nutzung im Beizugsgebiet ausrichten und das Weg- netz verbessern kann. Die Gemeinde kann mit der Aktualisierung des Zonenplans Landschaft, welche optimal auf die neue Landnutzung abgestimmt werden kann, weitere Probleme in der Landwirtschaftszone lösen. Der kontinuierliche Dialog unter den zahlreichen involvierten Parteien während der Projektdauer ermöglicht pragmatische Lösungen. Durch die Koordination der Nut- zungsplanung mit der Melioration profitiert die Gemeinde von Grundlagen, welche während der Melioration erstellt werden.

Beim Unterhalt des Wegnetzes, der Drainagen sowie der Anlage und Pflege von kommunalen Na- turschutzobjekten wird die Gemeinde langfristig entlastet. Die mit der Melioration auf einen zeitge- mässen Stand erneuerten Werke werden langfristig weniger Unterhalt verursachen als Sanierun- gen und Wiederinstandstellungen des heutigen Zustandes.

Die Gesamtmelioration kommt allen Einwohnerinnen und Einwohnern zu Gute. Einige Beispiele dieses Nutzens sind:

- weniger landwirtschaftlicher Verkehr wegen geringerer Wegdistanzen zu den Bewirtschaftungs- einheiten;

- Sicherung der zahlreichen seltenen Pflanzenarten samt Schutz der Standorte durch die öko- logischen Massnahmen und deren Sicherung als Schutzobjekte in der Zonenplanung;

- Erhaltung und Ergänzung des Raum für Insekten, der Wanderkorridore für Kriechtiere, etc.

11 § 2 Gesetz vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz, GS 31.59, SGS 790

12 § 13 des Gesetzes vom 1. April 2004 über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer, WBauG, GS 35.0316, SGS 445

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- aufgewertete Spazier- und Wanderwege sowie angemessene Angebote für weitere Freizeit- aktivitäten in der Natur;

Dies kommt die gesamten Bevölkerung zugute, die den Landschaftsraum nutzt, nicht nur denen, die das Land besitzen oder bewirtschaften.

2.5.3. Ziele

Der festgestellte Verbesserungsbedarf kann in folgende Zielsetzungen umformuliert werden. Diese orientieren sich massgeblich an den Föderzielen, die mit der Zusicherung eines Bundesbeitrages an die Gesamtmelioration zwingend verbunden sind:

a. Haupt- und Nebenziele

1. Erhalten und Fördern einer nachhaltigen Landwirtschaft (ökonomisch, ökologisch, sozial) - Erhalten der Bodenproduktivität

- Fördern einer flexiblen und lebensfähigen Betriebsstruktur (Reduktion der Produktionskosten)

- Stärken der Landwirtschaftsbetriebe (Wettbewerbsfähigkeit)

2. Erhalten, Pflegen und Aufwerten der Kultur- und Naturlandschaft und Aufwerten des Land- schaftsbildes

- Rahmenbedingungen schaffen zur Erhaltung und Förderung der Artenvielfalt (Schutzbe- reiche)

- Erhalten und Schutz der Landschaft

- Umsetzen der Anliegen des Gewässerschutzes

3. Unterstützen der Realisierung von öffentlichen und privatrechtlichen Anliegen - Anpassen der kommunalen Nutzungsplanung auf die neuen Verhältnisse

- Grundlagen schaffen zur Sicherstellung einer angepassten, zukunftsfähigen Gemeindeinf- rastruktur

- Amtliche Vermessung des Kulturlandes durchführen.

b. Weitere, messbare Teilziele

- Das private bäuerliche Grundeigentum ist langfristig erhalten und die Nutzungsrechte sind geregelt.

- Die Grundeigentumsstruktur ist vereinfacht. Im Beizugsgebiet der Gesamtmelioration hat sich die Anzahl der Grundstücke massgeblich verringert.

- Die neu geschaffenen Grundstücke sind vielfach grösser als 25 Aren und unterliegen da- mit dem BGBB. Die hohen, von Bund und Kanton geleisteten Meliorationsbeiträge sind so langfristig geschützt.

- Das Pachtland ist arrondiert.

- Die Gemeinde hat die kantonalen Aufgaben und Absichten (Radweg, Wanderweg, Amtli- che Vermessung, wintersichere Hofzufahrten usw.) ausserhalb des Siedlungsgebietes koordiniert und umgesetzt.

- Die im Beizugsgebiet der Gesamtmelioration Rothenfluh gelegenen, eingedolten öffentli- chen Fliessgewässer sind wieder geöffnet und gewährleisten eine optimale ökologische Vernetzung. Die Biotope von nationaler Bedeutung sind sichergestellt mit ausreichenden Arrondierungsflächen und Pufferzonen.

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- Die Wildtierkorridore sind verbunden und über das Beizugsgebiet hinaus gesichert.

- Der Bestand der neu geschaffenen Naturobjekte ist im Zonenplan Landschaft langfristig gesichert.

c. Ziele der Gemeinde Rothenfluh

Der Gemeinderat strebt mit der Gesamtmelioration in Rothenfluh folgende Ziele an:

- Den Landwirtschaftsbetrieben in Rothenfluh die notwendige Unterstützung geben, damit sie die Herausforderungen der Zukunft bewältigen können.

- Die Landschaft ist für die Erholungssuchenden aufgewertet (Bewegungsmöglichkeiten, Ökologie).

- Die einzigartigen ökologischen und landschaftlichen Werte sind gesichert;

- Das Siedlungsgebiet ist vom landwirtschaftlichen Verkehr entlastet.

- Die zahlreichen Probleme bezogen auf den Unterhalt der Wege und Drainagen sowie der beschränkten dinglichen Rechte im Grundbuch sind gelöst.

- Das Grundeigentum in Rothenfluh ist gesichert.

- Die Zonenplanung Landschaft ist auf die Ergebnisse der Landumlegung angepasst.

2.5.4. Ergebnisse

Die Ergebnisse (Produkte) der Gesamtmelioration sind:

1. Die Grundeigentumsstruktur ist vereinfacht. Im Beizugsgebiet der Melioration hat sich die An- zahl der Grundstücke massgeblich verringert. Die neuen Grundstücke sind soweit erforderlich und zweckmässig im Feld sichtbar (Vermarkung). Die beschränkten dinglichen Rechte sind bereinigt. Viele Rechte sind überflüssig geworden und im Grundbuch gelöscht.

2. Das Grundeigentum ist gesichert. Die örtlich abgegrenzten Grundstücke mit ihren definitiven Flächen liegen als Ergebnis der bundeskonformen amtlichen Vermessung vor. Alle Grund- buchangaben der im Projektgebiet betroffenen Grundstücke sind überprüft und erneuert.

3. Die einzelnen Landwirtschaftsbetriebe erreichen ihre Felder direkt auf kurzen Wegen, entlas- ten damit die übergeordneten Verkehrswege und vermindern die Umweltbelastung. Sie erlan- gen Arbeitserleichterungen und Kostenersparnisse in den Produktionsabläufen, gewinnen Zeit durch optimale Bewirtschaftungseinheiten, kürzere Fahrwege und weniger Verkehrsbehinde- rungen. Sie sind wettbewerbsfähiger und weisen Randbedingungen auf, die marktorientierte Neuausrichtungen der Betriebe ermöglichen und erleichtern.

4. Mit der Neuzuteilung des Grundeigentums und der neuen oder erneuerten Erschliessung er- halten die Betriebe räumlich die Möglichkeiten für ihre Weiterentwicklung.

5. Die neu entstandenen Grundstücke sind vielfach grösser als 25 Aren und unterliegen damit den Bestimmungen des BGBB.

6. Das Pachtland ist arrondiert. Die Landwirtschaftsbetriebe erhalten einen hohen Arrondie- rungsgrad an Eigen- und Pachtlandflächen, was zusätzlich zu einer wirtschaftlichen Stärkung beiträgt.

7. Das Wegnetz ist multifunktional und insbesondere auch für die Erholungssuchenden nutzbar.

Eigentum, Unterhalt der Wege und dessen Finanzierung sind den Nutzungen entsprechend und verbindlich in einem Unterhaltsreglement geregelt.

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8. Die gemeinschaftlichen Wege liegen auf ausgeschiedenen Grundstücken im Eigentum der Gemeinde.

9. Die Entwässerungsanlagen sind untersucht und für die nächsten Jahrzehnte wieder funktions- tüchtig.

10. Die Grundlagen für die Umsetzung von Massnahmen zum Hochwasserschutz sind geschaf- fen.

11. Die ökologische Vernetzung ist entsprechend dem kantonalen Konzept und den übergeordne- ten Inventaren (TWW, IANB) umgesetzt und sichergestellt. Es sind die im kantonalen Öko- konzept vorgegebenen Qualitätsflächen entstanden und langfristig geschützt. Die Bewirtschaf- tung und Pflege der Kulturlandschaft Rothenfluh ist längerfristig sichergestellt.

12. Die Gemeinde hat die kantonalen Aufgaben und Absichten (Radweg, Wanderweg, Amtliche Vermessung, wintersichere Hofzufahrten etc.) im Beizugsgebiet koordiniert umgesetzt und den Zonenplan Landschaft samt Strassennetzplan über das ganze Gemeindegebiet ange- passt.

13. Die Bevölkerung von Rothenfluh hat eine der Naherholung dienende Infrastruktur erhalten, welche die Erholungsaktivitäten zielgerichtet führt und die Umweltbelastungen minimiert.

14. Die öffentlichen Verwaltungen und die Landwirtschaftsbetriebe haben weniger administrativen Aufwand dank der Reduktion der Grundstücke und bereinigter Rechte und Lasten.

3. Ablauf der Gesamtmelioration

Die nachstehende Aufstellung zeigt den groben Ablauf einer Gesamtmelioration.

Verfahrensschritt /

Auflage und Genehmigung RR

Arbeiten, Inhalt, Umfang

Bedarfsanmeldung durch Gemeinde oder Betroffene;

Abklärungen Kanton und Bund über Bedarf und landw. Substanz Landwirtschaftliche Vorstudie (ELL) Erhebung des Meliorationsbedarfes, Verbesserungsvorschläge,

Lösungsvarianten durch ein Ingenieurbüro Grundsatzentscheid Gemeinde;

Meliorationsgesuch

Gemeinde entscheidet über weiteres Vorgehen;

Gesuch an Kanton

Beizugsgebiet (Perimeter) Festlegung des Beizugsgebietes;

Auflage, Einsprachebehandlung, Genehmigung Regierungsrat Beschluss Grundeigentümer Beschluss der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zur

Durchführung einer Gesamtmelioration

Finanzierung Sicherstellung der Finanzierung der Anteile Bund, Kanton und Gemeinde (Kanton durch Landrat, Gemeinde durch Gemeinde- versammlungsbeschluss)

Gründung Meliorationsgenossen- schaft

Verabschiedung der Statuten, Wahl der Organe

Submissionen und Vergabe der Ingenieurarbeiten (Technische Leitung)

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Alter Bestand / Bonitierung Erfassen der heutigen Grundeigentumsverhältnisse, Bewertung der Grundstücke (Bonitierung = Tauschwert);

Auflage, Einsprachebehandlung, Genehmigung Regierungsrat Generelles Projekt Grundlagenbeschaffung, Erarbeitung Generelles Projekt, Mitbe-

richtsverfahren Bund und Kanton;

öff. Auflage, Einsprachebehandlung, Genehmigung Regierungsrat parallel und koordiniert zu Melioration: Entwurf Zonenplan Land- schaft durch die Gemeinde, Mitwirkungsverfahren

Wunschtage: Neuzuteilungswünsche entgegennehmen

Neuzuteilung Erarbeitung Neuzuteilungsentwurf; Arrondierung Pachtland öff. Auflage, Einsprachebehandlung, Genehmigung Regierungsrat Beschluss Zonenreglement Landschaft durch Gemeinde,

öff. Auflage, Einsprachebehandlung, Genehmigung Regierungsrat verschiedene Bauetappen Ausarbeitung der Detailprojekte und Umsetzung der baulichen

Massnahmen inkl. der ökologischen Aufwertungsmassnahmen Vermarkung und Vermessung Vermarken der neuen Grundstücke, Amtliche Vermessung Mehr- und Minderwerte

Bereinigung der Rechte und Lasten Kostenverteiler

Ermittlung der Mehr- und Minderwerte der Neuzuteilung und ent- sprechender Ausgleich;

Bereinigung der beschränkt dinglichen Rechte je Grundbuchpar- zelle;

Ermittlung des Restkostenverteilers;

öff. Auflage, Einsprachebehandlung und Genehmigung dieser Schritte durch den Regierungsrat

Abschluss der Gesamtmelioration Subventionsschlussabrechnung, Erstellung der Unterhaltsregle- mente;

Auflösung der Genossenschaft

Übertragung der Werke und Anlagen zu Eigentum und Unterhalt an die Gemeinde

Während der Dauer der Gesamtmelioration erfordern mehrere Verfahrensabschnitte eine öffentli- che Auflage der Teilergebnisse mit der Möglichkeit zur Ergreifung von Rechtsmittelverfahren. Im Vorfeld einer Melioration kann deshalb die Dauer des Verfahrens nicht genau vorausgesagt wer- den.

Für die Gesamtmelioration Rothenfluh wird eine Verfahrensdauer von etwa 10 bis 12 Jahren er- wartet, d.h. ein Ablauf von 2017 bis und mit ca. 2028.

4. Massnahmen

4.1. Bereits ausgeführte Massnahmen / Verfahrensschritte 4.1.1. Landwirtschaftliche Vorstudie Rothenfluh

In der Gemeinde Rothenfluh standen verschiedene Beitragsgesuche zur Unterstützung mit Melio- rationskrediten von Bund und Kanton an. Um eine Übersicht über den künftigen Investitionsbedarf zu erhalten hat sich der Gemeinderat Rothenfluh entschieden, eine landwirtschaftliche Vorstudie in

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Auftrag zu geben. Die Erarbeitung dieser Vorstudie wurde mit Beiträgen von Bund und Kanton un- terstützt.

In Zusammenarbeit mit dem Ressort Melioration des Landwirtschaftlichen Zentrums Ebenrain (LZE) wurden die Arbeiten entsprechend den Submissionsbestimmungen des Kantons ausge- schrieben und an die Arbeitsgemeinschaft Koch + Partner Laufenburg sowie Agrofutura AG Frick vergeben. Am 1. Oktober 2009 wurde der umfangreiche Bericht samt Anhang und detaillierten An- gaben zu den Erhebungen an die Einwohnergemeinde abgeliefert

Der Landratsvorlage basiert auf den Ergebnissen dieser Vorstudie. Die Kostenangaben wurden auf das aktuelle Preisniveau angehoben.

4.1.2. Beizugsgebiet

Das Beizugsgebiet (Projektgebiet, Perimeter) umfasst ca. 575 ha in der Gemeinde Rothenfluh.

Davon sind rund 135 ha Wald, vornehmlich in Privatbesitz.

Im Zusammenhang mit der Felderregulierung Anwil wurde das Teilgebiet Hintertann-Stöckacker bereits zusammengelegt. Ebenso wurde eine kleinere Landfläche im Gebiet Wolfsgarten-Egnacher in die Gesamtmelioration von Wittnau AG einbezogen. Diese bereits zusammengelegten Flächen sind nicht ins Beizugsgebiet der Gesamtmelioration Rothenfluh einbezogen worden.

Der Gemeinderat und das Ressort Melioration des Landwirtschaftlichen Zentrums Ebenrain erar- beiteten die Abgrenzung des Beizugsgebietes unter Berücksichtigung der meliorationsrechtlichen Bestimmungen.

Der Gemeinderat legte das Beizugsgebiet der Gesamtmelioration Rothenfluh vom 25. August bis 23. September 2011 öffentlich auf. Gegen die Abgrenzung gingen beim Regierungsrat 13 Einspra- chen ein. Der Regierungsrat entschied mit Beschluss Nr. 897 vom 5. Juni 2012 über die Einspra- chen und entliess ein schmales Grundstück entlang der Gemeindegrenze aus dem Beizugsgebiet.

Da keine Beschwerde ans Kantonsgericht eingereicht wurde, konnte der Gemeinderat die Durch- führungsabstimmung vorbereiten13.

4.1.3. Durchführungsbeschluss

Das vom Regierungsrat genehmigte Beizugsgebiet umfasst Feld- und Waldflächen von insgesamt rund 575,3 ha mit 1519 Grundstücken. Diese gehören 268 Eigentümerinnen und Eigentümern.

Anlässlich der Abstimmung vom 6. November 2013 über die Durchführung der Gesamtmelioration in Rothenfluh stimmten 172 Grundeigentümer mit einem Flächenanteil von rund 373,0 ha für und 96 Grundeigentümer mit einem Flächenanteil von rund 202.3 ha gegen die Durchführung. Die Durchführung einer Gesamtmelioration ist damit mit einem Stimmenverhältnis von rund 64 % be- schlossen worden. Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 1278 vom 2. September 2014 eine gegen das Abstimmungsergebnis erhobene Beschwerde zwar gutgeheissen, den Beschluss zur Durchführung einer Gesamtmelioration aber bestätigt.

Der Gemeinderat wird nach diesem Entscheid als nächsten Schritt zur Gründungsversammlung der öffentlich-rechtlichen Genossenschaft einladen. Dabei werden die Statuten beraten und diese beschlossen. Mit der Wahl der Organe wird die Meliorationsgenossenschaft handlungsfähig.

4.2. Massnahmenübersicht Gesamtmelioration Rothenfluh

Die Gesamtmelioration Rothenfluh wird folgende Massnahmen umfassen:

- die Zusammenlegung des Grundeigentums im Beizugsgebiet inklusive Bereinigung der be- schränkten dinglichen Rechte,

13 § 26 Abs. 2 Bst. a LG BL, SGS 510

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- eine Pachtlandarrondierung,

- den Bau und Sanierung des Wegnetzes,

- die Regelung des Wasserhaushalts zur Sicherung der heutigen Fruchtfolgeflächen,

- die Umsetzung der ökologischen Vernetzung inklusive Ausdolungen und Grabenentwässerun- gen,

- die bundeskonforme amtliche Vermessung (AV93) der Gemeinde Rothenfluh ausserhalb Bau- gebiet, inkl. Ebene Liegenschaften sowie

- das Anpassen der Zonen- und der Strassennetzpläne Landschaft.

4.2.1. Landumlegung

Das Grundeigentum ist mit 1519 Grundstücken stark zerstückelt. Die durchschnittliche Grund- stückgrösse liegt bei 37 Aren. Das kleinste Grundstück misst 4 m2. Die Grenzverläufe sind teilwei- se unklar und die im Grundbuch eingetragenen Rechte teilweise nicht eindeutig beschrieben oder hinfällig. Ein wesentliches Ziel der Gesamtmelioration ist es, diese unsicheren Grundeigentums- verhältnisse zu bereinigen. Die Anzahl der Grundstücke wird erheblich reduziert.

Mit der Gesamtmelioration wird das Grundeigentum neu geordnet und gesichert. Der Privatwald wird ebenfalls zusammengelegt. Bauliche Massnahmen im Wald werden nur ausgeführt, wenn de- ren Finanzierung sichergestellt ist, weil der Bund die Zusammenlegung von Wald nicht mehr un- terstützt. Der Kanton wird keinen Beitrag an die Waldzusammenlegung ausrichten.

4.2.2. Pachtlandarrondierung

Rund 42% des Kulturlandes ist verpachtet. Damit sich gute, rationelle Strukturen für die landwirt- schaftliche Bewirtschaftung ergeben, ist in Ergänzung zur Neuzuteilung des Grundeigentums zwingend eine Arrondierung des Pachtlandes vorzunehmen. Dabei wird das Pachtland möglichst angrenzend an das Eigenland der Landwirtschaftsbetriebe zugeteilt. Teilweise wird mit der Pacht- landarrondierung auch die Verpachtung der Landflächen neu geregelt, wobei dem einzelnen Landwirtschaftsbetrieb gleich viel Pachtland wie vor der Melioration zugewiesen wird. Die Pacht- landarrondierung erlaubt eine wesentlich bessere Arrondierung der Bewirtschaftungsflächen der Landwirtschaftsbetriebe und ist aufgrund der grossen Anzahl Grundeigentümer (im Verhältnis zur Anzahl Pächter) zwingend vorzunehmen.

4.2.3. Wegebau

Eine grosse Anzahl von Grundstücken ist heute nicht an einen öffentlichen Fahrweg angeschlos- sen. Zu- und Wegfahrten über Grundstücke Dritter sind meist mittels unzureichenden Beschrieben von Wegrechten im Grundbuch nach veralteten Nutzungskriterien geregelt.

Das bestehende Wegnetz wird überarbeitet und den heutigen Nutzungsanforderungen angepasst.

Wegnetz und Grundbuchparzellen werden so angelegt, dass jede Parzelle direkt erschlossen ist.

Die Wege werden an die erhöhte Belastung durch die landwirtschaftlichen Fahrzeuge angepasst.

Dadurch kann eine übermässige Alterung der Wege verhindert werden. Der Unterhaltsbedarf re- duziert sich damit langfristig.

Die Wege gehen nach der Gesamtmelioration zu Eigentum und Unterhalt an die Gemeinde über.

Der Unterhalt wird in einem Unterhaltsreglement der Gemeinde geregelt und langfristig sicherge- stellt.

Gemäss den Abklärungen der landwirtschaftlichen Vorstudie weist Rothenfluh im Beizugsgebiet der Melioration ein Wegnetz von rund 7.2 km Belags-, 9.5 km Mergel- und 12.3 km Schotterrasen- wege auf. Insgesamt sind heute somit rund 29 km Wege vorhanden.

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Neu soll das Wegnetz aus rund 8.0 km Belags-, 14.7 km Mergel- und 11.7 km Schotterrasenwege bestehen. Ungünstig gelegene oder nicht mehr benötigte Wege werden im Umfang von rund 0.8 km urbarisiert. Insgesamt umfasst das Wegnetz neu rund 34.4 km. Bei der Konzipierung des Weg- netzes werden die unterschiedlichen Bedürfnisse der Nutzer (landwirtschaftliche und Freizeitaktivi- täten) berücksichtigt. Nach Möglichkeit wird auf Belagswege verzichtet sowie bei Neuanlagen auf die vorhandenen Natur- und Landschaftswerte Rücksicht genommen. Die vorhandenen Weganla- gen werden weitgehendst übernommen.

4.2.4. Wasserhaushalt

Eine Kulturlandfläche von rund 176 ha wurde in früheren Jahrzehnten mit wasserbaulichen Mass- nahmen entwässert. Die Vorstudie weist in vier Gebieten rund 16.1 km Haupt- und 30.6 km Drai- nageleitungen aus. Insgesamt sind 46.7 km Leitungen vorhanden.

Im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Generellen Projektes wird untersucht, in welchem Zu- stand sich die bestehenden Hauptleitungen befinden. Wenn eingedolte, öffentliche Gewässer sa- niert werden müssten, dann wird eine Ausdolung vorgenommen. Auch bei Hauptleitungen, welche ein Element der Ökovernetzung sein können (siehe Kap. 4.2.5), wird eine Öffnung angestrebt (Grabenöffnung).

Das Drainagenetz wird nur dort verbessert, wo dies zur Erhaltung von landwirtschaftlichen Produk- tionsflächen, insbesondere der Fruchtfolgeflächen, oder zur Verhinderung von Rutschereignissen notwendig ist. Im Rahmen der landwirtschaftlichen Vorstudie wurde für zwei, überwiegend acker- baulich genutzte Gebiete Bedarf nach einer Erweiterung der drainierten Flächen angemeldet. Im Maximum betrifft dies eine Fläche von 39 ha mit 3.4 km Hauptleitungen und 4.0 km Saugerleitun- gen. Auf keinen Fall werden Entwässerungen in naturschützerisch wertvollen Gebieten vorge- nommen.

Bei der Ausarbeitung des generellen Projektes wird geprüft, ob die wasserbaulichen Massnahmen im Meliorationsprojekt Auswirkungen auf die Hochwassersituation im Siedlungsgebiet haben. All- fällige Hochwasserschutzmassnahmen sind in der Melioration nicht geplant, das für solche Projek- te notwendige Land kann jedoch über die Neuzuteilung bereitgestellt werden.

4.2.5. Ökologie und ökologische Vernetzung

Rothenfluh weist schon heute eine hohe Qualität an ökologischen und landschaftsprägenden Ob- jekten auf. Diese werden auf jeden Fall erhalten und wo möglich noch ergänzend vernetzt. Die landwirtschaftliche Vorstudie weist die verschiedenen massgeblichen Strukturen generell aus, samt Zielvorgaben mit geeigneten Massnahmen.

Die Möglichkeit Land über die Neuzuteilung so zuzuteilen, dass eine ökologisch sinnvolle und zweckmässige Bewirtschaftung erfolgt, bietet die Grundlage für diverse Massnahmen zur ökologi- schen Aufwertung der Landschaft ohne diese Flächen zu enteignen. Vorgesehen sind in diesem Bereich eine ganze Reihe von Einzelmassnahmen wie:

- Arrondierung und Vernetzung der bestehenden Trockenwiesen und -weiden (TWW);

- extensiv bewirtschafte Flächen entlang von Bächen (Gewässerraum);

- Ausdolung von Seitenbächen, Grabenöffnungen bei Hauptdrainagen - Pflanzung von Hecken und stufige Gestaltung der Waldränder

Im Meliorationsprojekt werden die im kantonalen Vernetzungskonzept ÖQV geforderten ökologi- schen Ausgleichsflächen (Biodiversitätsflächen), die Magerwiesen von regionaler Bedeutung wie auch die Biotope von nationaler Bedeutung sowohl bezüglich Umfang (Fläche) als auch Qualität ausgeschieden und langfristig geschützt. Dies geschieht einerseits über die kommunalen Zonen- planung, welche parallel zur Neuzuteilung der Grundstücke durch die Gemeinde zu revidieren ist,

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und andererseits über Vereinbarungen mit den Bewirtschaftern. Die Pflege der ökologisch wert- vollen, gemeinschaftlichen Anlagen ist in einem Bewirtschaftungs- und Pflegekonzept aufzuzeigen.

Die Gesamtmelioration bietet die einmalige Chance, die Bedürfnisse der Landwirtschaft und der Ökologie aufeinander abzustimmen und in diesem Sinne zu optimieren.

4.2.6. Vermessung

Die neuzugeteilten Grundstücke werden vermarkt und inkl. der Ebene Liegenschaften im Rahmen der Gesamtmelioration gemäss den Vorgaben von AV93 neu vermessen. Diese Aufgabe erfolgt in Zusammenarbeit mit dem für die Vermessung zuständigen Amt für Geoinformation.

Die Vermessung in Rothenfluh erfolgt im Rahmen der Gesamtmelioration, weil deren Arbeiten auf den Fortgang der Melioration abzustimmen sind. Die Vermessung der Gemeinde Rothenfluh aus- serhalb Baugebiet ist deshalb nicht Teil der Landratsvorlage "Realisierung der bundeskonformen amtlichen Vermessung, AV93 3. Etappe".

4.2.7. Bereinigung der beschränkt dinglichen Rechte, Grundbucheintrag

Die beschränkt dinglichen Rechte (Dienstbarkeiten, Pfandrechte) werden mit den neuen Grundstü- cken bereinigt und ins Grundbuch eingetragen.

5. Nachhaltigkeit, Wirkungen und Investitionsschutz 5.1. Nachhaltigkeit

Die Ziele einer Gesamtmelioration wurden im Kapitel 2.5.3, die Ergebnisse im Kapitel 2.5.4 ge- schildert. Ziele und Ergebnisse sollen nicht nur unmittelbar nach der Melioration erreicht werden, sondern über Jahrzehnte Bestand haben und so auch unseren Nachkommen eine ausgewogene Entwicklung auf den mit der Melioration geschaffenen Grundlagen ermöglichen. Die Nachhaltigkeit der mit der Gesamtmelioration getätigten Investitionen ist gegeben:

Die Reduktion der Anzahl der Grundstücke auf das notwendige Minimum und die damit einherge- hende Vereinfachung der Grundeigentumsverhältnisse sowie die Neufestlegung der Rechte und Pflichten erleichtern künftige Entwicklungen langfristig. Diese Grundlagen sind nach der Meliorati- on auf dem neuesten Stand und grundbuchrechtlich gesichert. Das bäuerliche Bodenrecht sowie die Vorgaben des eidg. Landwirtschaftsrechtes (siehe Abschnitt Investitionsschutz) verhindern ei- ne erneute Zerstückelung. Die Eingriffe ins Grundeigentum sind damit sehr langfristig angelegt und - mit geringfügigen Anpassungen - während Generationen wirksam.

Der Unterhalt der erstellten Bauten und Anlagen, die nutzungsgemässe Bewirtschaftung des Kul- turlandes sowie die Pflege der ökologischen Schutzobjekte und der Biodiversitätsflächen wird wäh- rend der Melioration sichergestellt: Werkzeuge dazu sind der Zonenplan Landschaft, kantonale Ökoverträge, ein Unterhaltsreglement für die Wege, etc.. Zu erwähnen ist insbesondere die Si- cherstellung der Pflege der Biodiversitätsflächen. Es genügt heute nicht mehr, diese Flächen im Zonenplan zu schützen, es muss auch sichergestellt werden, dass die Flächen langfristig bewirt- schaftet werden. Durch die mit der Gesamtmelioration geschaffenen neuen Strukturen wird auch dies erreicht.

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